— 176 — (Nr. 27.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. Vom 21. November 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen auf Grund der Artikel 62. und 71. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt: Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt-Etat der Militair- verwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. wird auf den, in dem Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1868. unter Nr. 5. der fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Betrag von 66,417,573 Thlrn. festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. November 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Haupt-