— 188 — Strafgesetzbuch für das Preußische Heer. Einleitung. §. 1. Die Vorschriften dieses Strafgesetzbuchs finden auf alle Personen Anwendung, welche der Militairgerichtsbarkeit unterworfen sind. — Vergl. Theil II. §. 1. und folgende. §. 2. Insoweit dieses Strafgesetzbuch, die Kriegsartikel und die Militairgesetze überhaupt, nichts Anderes vorschreiben, verbleibt es bei den Vorschriften der all- gemeinen Landesgesetze und Verordnungen, bei deren Anwendung jedoch die militairischen Dienstverhältnisse besonders zu berücksichtigen sind. Vergl. die obige Anmerkung zum Allerhöchsten Erlaß vom 3. April 1845., desgl. das Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen betreffend, vom 15. April 1852. (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen Staaten für 1852. S. 115—117.) §. 1; Beilage Littr. F. §. 3. Disziplinarvergehen sind nach den darüber bestehenden besonderen Vor- schriften zu ahnden. Vergl. die Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Juli 1867; Armee-Verordnungsblatt für 1867. Nr. 14. §. 4. Welche Militairpersonen zum Soldatenstande und welche zum Beamten- stande gehören, ist in dem diesem Gesetzbuch unter Littr. A. beigefügten Ver- zeichniß angegeben. Auf Personen des Soldatenstandes, welche nicht Offiziere, Unteroffiziere oder Gemeine sind, finden, nach Maaßgabe ihres Ranges, die für Offiziere, Un- teroffiziere und Gemeine gegebenen strafrechtlichen Bestimmungen Anwendung. §. 5. Wegen Verbrechen, welche von Militairpersonen verübt worden sind, ehe sie in den Militairstand treten, ist nach den Gesetzen zu erkennen, denen sie zur Zeit