— 213 — sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Mo- naten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe zu belegen. §. 116. Die Verletzung der Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflichten aus Vorsatz. §. 117. Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todes- strafe verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden. §. 118. Wer außerdem aus Furcht vor persönlicher Gefahr seiner Dienstpflicht zuwider handelt, insbesondere wer: 1) vor dem Feinde die Flucht ergreift, heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht oder versteckt hält, 2) Munition oder Waffen von sich wirft, oder im Stich läßt, 3) irgend ein Leiden wahrheitswidrig vorschützt, um zurückzubleiben und der Gefahr sich zu entziehen, soll mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und mit strengem Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden, insofern ihn nicht nach §. 116. eine härtere Strafe treffen muß. §. 119. Wenn aus einer solchen Verletzung der Dienstpflichten (§§. 116. und 118.) Nachtheil entstanden, oder zu befürchten gewesen ist, insbesondere wenn dadurch Preußische Unterthanen oder Verbündete in Gefangenschaft gerathen, verwundet worden, oder ums Leben gekommen sind, so ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und dreijährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder selbst auf Todesstrafe zu erkennen. §. 120. Legt jedoch in den Fällen der §§. 116. 118. und 119. der Angeschuldigte vor seiner Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe hervorstechende Be- weise von Muth ab, so kann die Strafe unter das niedrigste gesetzliche Maaß herabgesetzt, nach Umständen auch ganz erlassen werden. §. 121. Die Strafe, welche den Kommandanten einer belagerten Festung und die mit ihm für die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offiziere wegen Pflicht- II. Verletzung der Dienstpflich- ten aus Furcht vor persönlicher Gefahr.