— 245 — §. 68. In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Militair- beamten hat der kommandirende General des Armeekorps, zu welchem der Ange- schuldigte gehört, das erkennende Gericht zu bestellen. §. 69. Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar: 1) einem Stabsoffizier (als Präses)) 2) einem Hauptmann (Rittmeister), 3) und 4) zwei Auditeuren und 5) einem anderen oberen Militairbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des Angeschuldigten. Von den Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Audi- teur, welcher die Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache nicht zum erkennenden Richter bestellt werden. Steht der Angeschuldigte im Range den Stabsoffizieren gleich, so ist ein General zum Präses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Rittmeisters (ad 2.) ein Stabsoffizier zuzuziehen. §. 70. In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der zur Untersuchung kompetente Gerichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen. §. 71. Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar: 1) einem Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 2) einem Lieutenant, 3) zwei Militair-Unterbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des An- 4) geschuldigten, oder in deren Ermangelung, zwei Unteroffizieren, 5) dem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier, der zugleich Refe- rent ist. Die Bestimmung des §. 69., wonach der Inquirent nicht zum erkennenden Richter bestellt werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine Anwendung. §. 72. Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militairbeamte ist das Rechts- mittel der weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntniß zweiter Instanz erfolgt durch das General-Auditoriat. §. 73. II. Ueber Mi- litairbeamte. Instanzen- gerichte: A. Gericht der ersten Instanz. 1) In Straf- fällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören. 2) In Straf- fällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören. B. Gericht der zweiten Instanz.