III. Allgemeine Bestimmungen. 1. Des Ge- richtsherrn. — 246 — §. 73. Das Spruchgericht über Mitangeschuldigte des Soldatenstandes ist nach Verschiedenheit ihrer Dienstgrade zu besetzen. Wegen eines jeden Mitangeschul- digten stimmen nur die seinetwegen bestellten Richterklassen ab, der Präses aber ist nach dem Dienstgrad des höchsten unter den Angeschuldigten zu ernennen, und ist zugleich Präses wegen der übrigen Mitangeschuldigten. §. 74. In Ermangelung der zur Besetzung eines Spruchgerichts erforderlichen Offiziere des vorgeschriebenen Dienstgrades kann der fehlende durch den darauf folgenden Dienstgrad ersetzt werden. §. 75. Zu Mitgliedern eines Spruchgerichts dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Eigenschaften vollgültiger Zeugen haben. Wer sich selbst in Unter- suchung befindet, wer zum Untersuchungsgericht gegen den Angeschuldigten kom- mandirt gewesen, oder wer als Zeuge in der Sache vernommen ist, soll nicht zum Spruchgericht berufen werden. §. 76. Die Nichtbefolgung der in diesem Abschnitt (§§. 61—71. 73—75.) ent- haltenen Vorschriften wegen Besetzung der Spruchgerichte hat die Nichtigkeit des Erkenntnisses zur Folge. Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amtswegen die Aufhebung nicht in Antrag gebracht werden. Fünfter Abschnitt. Von den Befugnissen und Pflichten der Militairgerichtspersonen. §. 77. Der Gerichtsherr hat, als Vorstand des Militairgerichts, bei allen Ver- fügungen desselben die Leitung und Entscheidung. Auf die richterlichen Funk- tionen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers einzuwirken, steht ihm nur in den durch dieses Gesetzbuch vorgeschriebenen Grenzen zu. An Verhandlungen der von ihm bestellten Untersuchungs- und Spruch- gerichte darf der Gerichtsherr persönlich nicht Theil nehmen. Er ist verpflichtet, die Geschäftsführung des Auditeurs oder des untersuchungsführenden Offiziers zu beaufsichtigen und wahrgenommene Unordnungen oder Gesetzwidrigkeiten dem General-Auditoriat zur Abhülfe und Rüge anzuzeigen, insoweit er hierzu nach den besonderen Dienstvorschriften nicht selbst befugt ist. Er