— 251 — solle, hat der Gerichtsherr zu bestimmen. Des Diebstahls, des Betruges, der Desertion oder anderer schwerer Verbrechen Angeschuldigte sind bei hinreichenden Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeschuldigte können von der Untersuchungshaft befreit bleiben, wenn nicht zu besorgen ist, daß sie das Ver- brechen fortsetzen, die Flucht ergreifen, oder die Freiheit zur Erschwerung der Untersuchung mißbrauchen werden. §. 100. Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Unter- suchung, sofern es die Umstände gestatten, von einander abzusondern. Gefähr- liche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten. §. 101. Die Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution findet bei Per- sonen des Soldatenstandes nicht statt. Sicheres Geleit kann ausgetretenen Angeschuldigten nur auf Befehl des Königs ertheilt werden. §. 102. Nach dem Erfolg der vorläufigen Untersuchung hat der Gerichtsherr auf den Vortrag des Auditeurs zu bestimmen, und darüber eine Verfügung zu den Akten zu geben: 1) ob das Verfahren einzustellen oder fortzusetzen, und ob in letzterem Fall das kriegsrechtliche oder das standrechtliche Verfahren einzuleiten, oder 2) ob der Fall nur disziplinarisch zu rügen sei. §. 103. Wenn gegen einen General, Brigadekommandeur, Festungskomman- danten, Regimentskommandeur, oder gegen einen Flügel-Adjutanten die Unter- suchung einzuleiten ist, so muß in Friedenszeiten unbedingt, im Kriege aber, insofern die Verhältnisse es gestatten, dazu der Befehl des Königs eingeholt werden. §. 104. Ist die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so darf das Ver- fahren nicht mehr eingestellt, sondern es muß in der Sache erkannt werden. Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere Verbrechen oder auf Mitschuldige auszudehnen ist, so muß auch hierüber die Entscheidung des Gerichtsherrn eingeholt werden. §. 105. Wenn sich im Laufe der Untersuchung zeigt, daß dieselbe zur Kompetenz der niederen Gerichtsbarkeit gehört, so muß die Sache an das kompetente Regi- 36* ments. B. Entschei- dung über das weitere Verfah- ren. C. Förmliche Untersuchung.