D. Lügen vor Gericht. E. Verheißung der Gnade. F. Beweiskraft der Aussagen: 1) der Vorge- setzten. 2) der Wacht- mannschaften und des sonst zur Aufrechthal- tung der öffent- lichen Ordnung, Ruhe und Si- cherheit auftre- tenden Mili- tairs. G. Artikulirtes Verhör und Schluß der Un- tersuchung. 252 — mentsgericht abgegeben werden, insofern nicht im zweiten Abschnitt des ersten Titels Ausnahmen dieserhalb bestimmt sind. §. 106. Wegen Lügen vor Gericht findet keine Disziplinarstrafe statt; dem Ange- schuldigten ist aber vorzuhalten, daß hartnäckiges Leugnen oder freches Lügen die Erhöhung seiner Strafe zur Folge habe. §. 107. In den Fällen, in welchen nach den allgemeinen Landesgesetzen Veran- lassung vorhanden ist, dem Angeschuldigten Begnadigung zu verheißen, muß die Genehmigung des Königs zu dieser Verheißung durch das General-Auditoriat eingeholt werden. Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F. §. 108. Bei militairischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweismittel auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage des Vorgesetzten — wenn ihn nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft, oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt wird — auf die gesetzliche Strafe erkannt werden. §. 109. Unter denselben Voraussetzungen (§. 108.) kann der eidlichen Aussage einer Person des Soldatenstandes über militairische Verbrechen gleiche Beweis- kraft beigelegt werden, wenn der Zeuge das Verbrechen wahrgenommen hat, während er sich in Ausübung des Wachtdienstes oder sonst zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Dienst befand, und wenn durch die Aussage nicht derjenige beschuldigt wird, der dem Zeugen während der Ausübung des Dienstes vorgesetzt war. §. 110. Bei militairischen Verbrechen findet das artikulirte Verhör nicht statt, doch sollen in wichtigen oder verwickelten Fällen dem Angeschuldigten bestimmte Fragen, welche zur näheren Aufklärung der Sache dienen können, vorgelegt, und die darauf ertheilten Antworten mit dessen eigenen Worten niedergeschrieben werden. §. 111. Im Schlußtermin hat der Angeschuldigte, wenn er verhindert sein sollte, vor dem Kriegsgericht persönlich zu erscheinen, oder wenn sein Erscheinen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, sich zu erklären, ob er selbst einen Stellvertreter ernennen, oder dessen Bestellung dem Gerichtsherrn überlassen wolle. Zum