— 261 — b) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen sind und in keinem Divisionsverbande stehen. 4) Der kommandirende General des Gardekorps bestätigt, gleich dem kommandiren- den General eines jeden anderen Armeekorps, die kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Mannschaften der Truppentheile des Gardekorps, ohne Rücksicht auf deren Dislokation. 5) Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von ihm das Kriegsgericht angeordnet ist, die Erkenntnisse in dem dem kommandirenden General eines Armeekorps zugestandenen Umfange. 6) Der Oberbefehlshaber der Marine hat innerhalb seines Dienstbereichs das Be- stätigungsrecht in demselben Umfange, wie der kommandirende General eines Armeekorps. 7) Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen gerichtsherr- lichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Personen des Soldatenstandes der ihnen untergebenen Truppentheile in allen, nach vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 1. bis 6. nicht davon aus- genommenen Fällen. 8) In gleichem Umfange wie der Kommandeur einer Division haben das Bestäti- gungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs: a) der Inspekteur der Besatzungstruppen in Mainz, b) der Chef der Landgendarmerie, c) der Kommandant des Invalidenhauses in Berlin, d) die Chefs der Marinestationen. 9) Die auf die Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse sich beziehenden allgemeinen Bestimmungen der §§. 162. 163. Theil II. des Militair- Strafgesetzbuchs bleiben unverändert in Geltung; auch werden die Vorschriften über das Verfahren bei der Bestätigung in den §§. 164. bis 175. I. c. durch diese Meine Order nicht betroffen. Ich beauftrage Sie, wegen Publikation und Ausführung dieser Order das Erforderliche zu veranlassen. Berlin, den 1. Juni 1867. (gez.) Wilhelm. (gegengez.) von Roon. An den Kriegs- und Marineminister. §. 155. Der Kriegsminister bestätigt die Erkenntnisse der Kriegsgerichte, soweit sie nicht der Bestätigung des Königs bedürfen, 1) wenn auf mehr als drei Jahre bis einschließlich zehn Jahre Freiheits- strafe, 2) wenn gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe, 3) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldaten- standes, als Mitangeschuldigte in der nämlichen Sache, erkannt ist, 4) wenn gegen Invaliden auf Entlassung aus dem Militairerhältniß er- kannt ist. §. 156. 3) Bestätigung durch den Kriegsminister.