H. Voll- streckung. 1) Allgemeine Bestimmungen. 2) Umwand- lung rechtskräf- tig erkannter Strafen. 3) Vollstreckung der Todesstrafe. 4) Vollstreckung der Freiheits- strafen. — 266 — §. 179. War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, so ist derselben von dem Ausfall der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. §. 180. Die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses hat der Befehlshaber zu veranlassen, welchem die Anordnung des Spruchgerichts zustand. §. 181. Die Vollstreckung muß ohne Verzug und genau nach dem Inhalt der Bestätigungsorder erfolgen. §. 182. Wenn nach Vorschrift der Gesetze eine rechtskräftig erkannte Strafe in eine andere umzuwandeln ist, so geschieht dies durch ein Resolut des kompetenten Militairgerichts. §. 183. Zur Vollstreckung der wegen militairischer Verbrechen verwirkten Todes- strafe sind 18 Mann zu kommandiren, welche in drei Gliedern hintereinander dergestalt aufzustellen sind, daß das erste Glied in einer Entfernung von fünf Schritten dem Delinquenten gegenübersteht. Im Uebrigen sind dabei die in den allgemeinen Landesgesetzen hinsichtlich der Vollstreckung von Todesstrafen besonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten. Die Vollstreckung der bürgerlichen Todesstrafe erfolgt durch die Civil- gerichte. Der Verurtheilte ist hierzu nach der Bestätigung des Erkenntnisses an das Landes-Justizkollegium, in dessen Gerichtsbezirk er sich befindet, abzugeben und durch dasselbe die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses zu bewirken. §. 184. Wenn auf Zuchthausstrafe erkannt, oder wenn die erkannte Baugefangen- schaft als Zuchthausstrafe zu vollstrecken ist, so muß der rechtskräftig Verur- theilte zur Strafvollziehung durch das betreffende Generalkommando der Civil- behörde überwiesen werden. §. 185. Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht besondere Gründe dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgericht zum vorläufigen Antritt der Strafe zur Festung abgeführt werden. §. 186. Zum Festungsarrest Verurtheilte, so wie diejenigen, gegen welche neben der