— 296 — Militairbehörde zu, welche, wenn sich dabei Anzeigen einer vorsätzlichen oder fahr- lässigen Brandstiftung ergeben, die aufgenommenen Verhandlungen sofort an das kompetente Gericht abzugeben hat. Das Gericht ist aber schuldig und befugt, auf Abgabe der Verhandlungen zu dringen, wenn es Veranlassung hat, eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung zu vermuthen, und die Abgabe der Akten verzögert wird. Findet sich nach Lage dieser Akten in Bezug auf die Feststellung des That- bestandes noch etwas zu erinnern, so hat der Inquirent solches sofort nachzuholen, die Brandstelle erforderlichen Falls in Augenschein zu nehmen, dabei die Ent- fernung der Brandstelle von anderen Gebäuden, die Beschaffenheit derselben und die Gefahr zu erörtern, in welche die Einwohner oder andere nebenstehende Gebäude oder Gegenstände durch die Brandstiftung gerathen sind, und besonders auf diejenigen Umstände sein Augenmerk zu richten, durch welche die Entstehungs- art des Feuers erklärt werden kann. §. 35. Der Betrag des Schadens, welcher durch die Brandstiftung an unbeweg- lichen und beweglichen Gegenständen entstanden ist, muß nach vorgängiger Ausmittelung des Zustandes, in welchem sich die Sache vor dem Brande befunden hat, durch Sachverständige oder Zeugen ins Licht gesetzt werden. Wenn der Werth der Gebäude aus schon vorhandenen Taxen erhellt, so sind diese so lange zum Grunde zu legen, bis entweder der Eigenthümer Ver- besserungen, oder der Brandstifter die Entwerthung nach erfolgter Aufnahme der Taxe nachgewiesen hat. §. 36. i) bei Tumul- Bei Tumulten, zu deren Stillung kommandirtes Militair eingeschritten ten, zu deren ist, wird der Thatbestand durch die amtliche Darstellung des kommandirenden mandirtes Mi- Befehlshabers festgestellt. litair einge- Derselbe hat darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen: über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an die zusammen- gelaufene Volksmenge erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen genö- thigt gewesen, und die Wirkung desselben, ob eine thätliche Wiedersetzung stattgefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten der Tumultuanten ein Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen erfolgt ist, ob mit Steinen oder anderen Gegenständen geworfen worden, ob und welchen Gebrauch er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht, und wie er den Auflauf gedämpft hat, endlich ob und was für Beschädigungen an Personen oder Sachen erfolgt sind. Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung von dem obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, insoweit dieselben der Zeit oder dem Orte nach selbstständig gehandelt haben. Die nähere Bezeichnung der Beschädigungen an Personen und Sachen, soweit es nöthig ist, erfolgt von der Polizeibehörde, wird dem kommandirenden Befehls- haber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung. §. 37.