— 303 — Ehre ausgesprochen, so ist damit die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von Rechtswegen verbunden. §. 4. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem Soldaten- stande von Rechtswegen zur Folge. Eine Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine militairische Freiheitsstrafe findet in der Folge nicht mehr statt. Anmerkung: Die Bestimmungen des §. 4. werden in den Bundesstaaten, in welchen das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht gilt, analog auf diejenigen Freiheitsstrafen anzuwenden sein, welche nach ihrer Natur oder nach der Art ihrer Vollstreckung und nach dem hieraus sich ergebenden ent- ehrenden Karakter in gleicher Weise, wie die Zuchthausstrafe des erwähnten Straf- gesetzbuchs, das Verbleiben der Verurtheilten im Militairstande unmöglich machen. §. 5. Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere als dreijährige Dauer ausgesprochen, so ist damit die Entlassung aus dem Soldatenstande von Rechtswegen verbunden. Wird dagegen die Dauer dieser Strafe vom Richter nur auf drei Jahre oder weniger bemessen, so gehört der Verurtheilte während dieser Zeit zur zweiten Klasse des Soldatenstandes. Anmerkung: In den zuvor (Anmerkung zu §. 4.) bezeichneten Bundesstaaten wird der §. 5. ebenfalls analog zur Anwendung zu bringen und demgemäß in jedem einzelnen Falle zu prüfen sein, ob die unmittelbar oder mittelbar verhängte Ehren- strafe die Entlassung aus dem Soldatenstande oder blos die Versetzung in die zweite Klasse desselben nach sich ziehen müsse. §. 6. Mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, sowie mit der zeitigen Unter- sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, ist die Degradation von Rechtswegen verbunden; eine Abkürzung der verwirkten Freiheitsstrafen wegen gleichzeitig eintretender Degradation findet in diesen Fällen nicht statt. Anmerkung: Der §. 6. wird in den vorgenannten Bundesstaaten dahin anzuwenden sein, daß Degradation bei Verhängung einer nach der Anmerkung zu §. 4. der Zuchthausstrafe gleich zu achtenden Freiheitsstrafe oder einer solchen Ehrenstrafe eintritt, welche der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1851. entspricht. §. 7. Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Einschließung in eine militairische Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, wenn der Angeschuldigte zum Stande der Beurlaubten gehört. §. 8. Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bürgerliche Freiheitsstrafe in