— 315 — Artikel 42. Den Soldaten, der ohne Genehmigung seines vorgesetzten Befehlshabers sich verheirathet, trifft Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten. Artikel 43. Der Soldat soll mit seinen Kameraden in Eintracht leben, darf in Kampf, Noth und Gefahr sie nicht verlassen und muß ihnen nach allen Kräften Hülfe leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen. Artikel 44. Einfache Beleidigungen der Gemeinen unter einander und Schlägereien derselben unter sich, bei welchen schwere Körperverletzungen nicht vorgekommen sind, werden mit Arrest, unter Unteroffizieren aber entweder mit Arrest oder mit Degradation bestraft. Artikel 45. Wer einen Kameraden, welchem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, Eßwaaren, Getränke, Taback oder Gegenstände zur Reinigung oder zum Ausbessern der Sachen, zum eigenen Gebrauch ohne Anwendung von Gewalt an Sachen, entwendet oder veruntreut, wird das erste Mal disziplinarisch mit strengem Arrest bestraft. Geschieht dies aber zum zweiten Mal, oder ist bei Verübung der That Gewalt an Sachen an- gewendet, oder ist die That von einem Unteroffizier verübt, so tritt die Strafe des einfachen Diebstahls ein. Artikel 46. Wer irgend eine Dienstgewalt über Andere auszuüben hat, soll durch ruhiges, ernstes und gesetztes Benehmen die Achtung und das Vertrauen seiner Untergebenen sich zu erwerben suchen und von denselben nur solche Geschäfte und Leistungen fordern, welche der Dienst mit sich bringt. Er darf seinen Untergebenen den Dienst nicht unnöthig erschweren und dieselben weder wörtlich beschimpfen, noch mißhandeln. Auch darf von ihm das Dienstansehen nicht gemißbraucht werden, um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vortheile zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflichten hat Arrest oder Festungsstrafe zur Folge. Artikel 47. Diebstahl, Betrug, Fälschung und alle übrigen gemeinen Verbrechen und Vergehen werden nach den allgemeinen Strafgesetzen geahndet. Ist mit der darauf verwirkten Strafe nicht die Ausstoßung oder Entlassung aus dem Soldatenstande verbunden, so treten verhältnißmäßige Militairstrafen statt der dort angedrohten bürgerlichen Strafen ein. Artikel 48. Werden gemeine Verbrechen oder Vergehen im Kriege unter Mißbrauch der militairischen Gewalt verübt, so wird die sonst verwirkte Strafe verschärft. Artikel 49. Die in den Militairgesetzen für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vor- schriften