— 328 — den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 31.) Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867., betreffend die Verwal- tung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868. ab. Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post- und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Fol- gendes: 1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung des Bundeskanzlers von dem „General-Postamt des Nord- deutschen Bundes“ und der „General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes“ geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungs- weise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts. 2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober- Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet. 3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Be- zeichnung „Telegraphen-Direktionen“ erhalten, sowie die Telegraphen- Direktion zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen- Stationen untergeordnet. 4) Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die Telegraphen-Direktionen und Telegraphen-Stationen erhalten die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend be- zeichnet. Berlin, den 18. Dezember 1867. Wilhelm. Gr. v. Bismarck- Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Unveränderter Abdruck; Berlin (1893), Reichsdruckerei.