Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1867.
Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 8. Juli bis 29. Dezember 1867.
nebst einigen früheren Gesetzen und Verordnungen etc. von 1845. ff.
(Von № 1. bis incl. 31.)
Nr. 1. bis incl. 14.
Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz- Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.
vom Jahre 1867.
Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
enthaltenen Gesetze, Vrrordnungen 2c.
Datum Ausgegeben Nr.r.
des zu In h a l t. des des Seite.
Gesetzes 2c.Berlin. Stücks. Gesetzes.
1845. 1867.
3. April. 31. Dezbr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Publikation und 13. 28. 187-299.
Einführung des Strafgesetzbuchs für das (Anl.
Preußische Heer. A.—C.)
1848.
6.Mai. 31.— Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung 13. 28. 300.
der Strafe der körperlichen Züchtigung. (Anl. D.)
1850.
11. März. 31. — Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögens- 13. 28. 301.
konfiskation gegen Deserteure und ausgetre- (Anl. E.)
tene Militairpflichtige zu verhängende
Geldbuße.
1852.
15. April. 31. — Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen 13. 28. 302-306.
in den Militair-Strafgesetzen betreffend. (Anl. F.)
9. Dezbr. 31. — Allerhöchste Ordre und Cirkular-Erlaß des Kriegs- 13. 28. 806-307.
Ministeriums vom 26. Januar 1853., betreffend (Anl. G.)
die Einführung der Kriegsartikel.
9. — 31. — Kriegsartikel für das Preußische Heer. 13. 28. 08-316.
1857. (nl.)
7. Mai.13. Novbr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Gewährung 10. 21. 127.
einschläfriger Lagerstellen, an die einquar— (Anl.)
tierten, zur Garnison gehörigen Mannschaften.
IV Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1867.
Datum Ausgegeben Nr.Nr.
des zu In h a l t. des des Seite.
Gesetzes 2c..Berlin. Stücks.|Gesetzes.
1858. 1867. *
13. Mai.13Novpbr.Auszug aus dem Reglement über die Natural- 10. 21.28-130.
verpflegung der Truppen im Frieden. (Anl.)
1865.
29. Juni.19. — Gesetz über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in 11. 23.44-156.
Preußen. (Anl.)
1867. .
8. Mai. 2. — Uebereinkunft zwischen den Staaten des Deutschen 6. 13.4952.
Zoll- und Handelsvereins wegen Erhebung einer (Anl.)
Abgabe von Salz.
8. Juli. 13. — Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, 9. 20.81-124.
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die (mit Anl.)
Fortdauer des JZoll- und Hondelsvereins
betreffend.
8. —13 —5chlußprotokoll, denselben Gegenstand betreffend. 9. 20.107-124.
6 (Anl.)
14. — 2. August.] Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ernennung 1. 2. 23.
des Präsidenten des Staats-Ministeriums und
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten,
Grafen von Bismarck-Schönhausen,
zum Bundeskanzler des Norddeutschen
Bundes.
26. — 2. — Publikandum, die Verfassung des Norddeut- 1. 1. 1-23.
schen Bundes betreffend.
26. — 2. — Verordnung, betreffend die Einführung des 1. 3. 24.
Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen
Bund.
3. August.1. — Verordnung, betreffend die Einberufung des 2. 4. 25.
Bundesrathes des Norddeutschen Bundes.
10. — 11. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 2. 5.628
Bevollmächtigten zum Bundesrathe des
Norddeutschen Bundes.
12. —. 17. — Allerhöchster Präsidial-Erlaß, betreffend die Er- 3. 6. 29.
richtung des Bundeskanzler-Amtes.
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1867.
r
Datum Ausgegeben Nr.Nr.
des zu Inhalt. des des JSeite.
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks.|Gesetzes.
1867. 1867.
31. August.] 3. Septbr.] Verordnung, betreffend die Einberufung des 4. 7 31.
Reichstages des Norddeutschen Bundes.
4. Septbr. B1. Oktbr.] Bekanntmachung betreffend dig Ernennung von 5. 11. 40.
Bevollmächtigten zum Bundesrathe des
Norddeutschen Bundes.
23. — 31. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines 5. 12. 40.
Bevollmächtigten zum Bundesrathe des
Norddeutschen Bundes.
12. Oktbr. 131. — Gesetz über das Paßwesen. 5. 8S8.3-5.
12. — 2. Nopvbr.Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe 6. 13.41-52.
von Salz. (mit Anl.)
14. — 28. Dezbr. Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeut- 14. 29. 817-327.
schen Bunde und Italien, nebst Protpokoll. «
23. — 6. Novbr.]Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangs- 7 14. 53.
abgabe von Rindvieh und Hammeln auf
der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis
Höxbro in Schleswig.
25. — 31. Oktbr. Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauf- 5. 9.539
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Füh-
rung der Bundesflagge.
25. — 31. — Verordnung, betreffend die Bundesflagge für 5. 10. 39.
Kauffahrteischiffe.
30. — 28. Nopbr.Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- 12. 26. 161-175.
Etats des Norddeutschen Bundes für das
Jahr 1868.
1. Novbr. 6. — Gesetz über die Freizügigkeit. 7. 16. 655-68.
VI Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1867.
Datum Ausgegeben N. NJ.
des zu 6 I n h a l t# des des Seite.
Gesetzes 2c Berlin. Stücks.Gesetzes. U-
1867.18s67. 1 *
2. Novbr.. NovbrVerordnung über die Ausführung des Gesetse 7. 15, 54.
vom 231Oktober 1867., betreffend die Aufhebung
der Eingangsabgabe von Rindvieh und
Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf
1 Fehmarn bis Hö## in Schleswig.
2. — 9. — Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen 8. 18.61-74.
Bundes.
. -
4. — 9. — Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des 8. 19.5-79—
Norddeutschen Bundes. ··"««
4——;«6.— Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für 7. 17.59.
das Jahr 1867.
¾vv —-
7. — 113. — Verordnung, betreffend die Einführung Preußi- 10. 21. 125-130.
scher Militairgesetze im ganzen Bundes- (mit Anl.)
gebiete.
— J .
8. — 19. — Gesetz, betreffend die Organisation der Bundes. 11. 23.137-156.
konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten (mit Anl.)
der Bundeskonsuln. D
9. — 13. — Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs- 10. 22. 131-136.
dienste.
9. — 119. — Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedar 24. 157-158.
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Er-
weiterung der Bundes-Kriegsmarine umd
der Herstellung der Küstenvertheidigung.
14. — 119. — Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen.11. 25. 159-160.
21. —28. — Verordnung, betreffend die Feststellung des EStats!. 27. 176-184.
· der Militairverwaltung des Nerddeutschen ·-
Bundes für das Jahr 1868.
3. Dezbr. 28. Dezbr. Verordnung, betreffend den Diensteid der un- 14. 30. 827-328.
« ««"-« mittelbaren Bundesbeamten.
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1867.
Datum Ausgegeben Nr.r.
des zu Inhalt. des des JSeite.
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks.Gesetzes.
1867. 1867.
18. Dezbr. 28. Dezbr. Allerhöchster Präsidial-Erlaß, betreffend die Ver- 14. 31. 328.
waltung des Post= und Telegraphenwesens
des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar
1868. ab.
m
29. — 31. — Verordnung, die Einführung des Preußischen 13. 28. 1185-316.
Militair- Strafrechts im ganzen Bundes- (mit Anl.)
gebiete betreffend.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1893), Reichsdruckerei.
— 1 —
Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
Nr. 1.
(Nr. 1.) Publikandum. Vom 26. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
thun kund und fügen hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes zu wissen:
Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes von Uns, Seiner
Majestät dem Könige von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge
von Hessen und bei Rhein, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Mecklenburg- Schwerin, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Mecklenburg-Strelitz, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden-
burg, Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, Seiner
Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seiner Hoheit
dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg, Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-
Koburg und Gotha, Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt, Seiner Durch-
laucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner Durchlaucht dem Für-
sten zu Schwarzburg-Sondershausen, Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck
und Pyrmont, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Seiner Durchlaucht dem
Fürsten Reuß älterer Linie, Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer
Linie, Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schaumburg-Lippe, Seiner Durch-
laucht dem Fürsten zur Lippe, dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck,
dem Senate der freien Hansestadt Bremen, dem Senate der freien und Hanse-
stadt Hamburg, mit dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage vereinbart
worden, ist dieselbe in dem ganzen Umfange des Norddeutschen Bundesgebietes,
wie folgt:
Bundes-Gesetzbl. 1867. 1 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1867.
— 2 —
Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und
Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen,
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog zu
Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyr-
mont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der
Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Duchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hanse-
stadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich
vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen
Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Olden-
burg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des
Großherzogthums Hessen.
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung
nach
— 3 —
nach Maaßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß
die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst
eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere
mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das
betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemeinsames
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu be-
handeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen
Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger-
rechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vor-
aussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch
die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates
beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz aus-
gesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisen-
den, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen
bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Hei-
mathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig An-
spruch auf den Bundesschutz.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsver-
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen-
stände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind,
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außer-
deutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu ver-
wendenden Steuern;
1* 3) die
3) die Ordnung des
— 4 —
Maaß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem
Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und An-
ordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde aus-
gestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Waseerstraßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei- und
Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und
sonstigen Wasserzölle;
10) das Post- und Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in
Civilsachen und Erledigung von Reguisitionen überhaupt,
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht,
Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militairwesen
des Bundes und die Kriegsmarine;
15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei.
Artikel 5.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen und die Kriegsmarine giebt,
wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehen-
den Einrichtungen ausspricht.
III.
Bundesrath.
Artikel 6.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,
unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das
Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt
17 Stimmen
führt,
Sachsen ... 4
Hessen 1
Mecklenburg-Schwerin 2
Sachsen-Weimar . . . . . . .. . . . ... 1
Mecklenburg-Strelitz 1
Oldenburg .. . . . .. . . . . . . . . . ... 1
Braunschweig 2
Sachsen-Meiningen 1
Sachsen-Altenburg 1
Sachsen-Coburg-Gotha . . . .. . . .. 1
Anhalt . . .. 1
Schwarzburg-Rudolstadt .. 1
Schwarzburg-Sondershausen 1
Waldeck. . .. .. ... .. .. . . . . .... 1
Reuß ält. Linie .. . . . . . . . .. . ... 1
Reuß jüng. Linie. .. . . .. .. ..... 1
Schaumburg-Lippe ... 1
Lippe ... 1
Lübeck . ... 1
Bremen ... 1
Hamburg . . . .. .. .. . . . .. . . ... 1
Summa . . .. 43.
Artikel 7.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-
rathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen
Stim-
— 6 —
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte
Stimmen werden nicht gezählt.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu über-
geben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-
heit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur
Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem
Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die
Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp.
mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl-
bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur
Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu er-
scheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die An-
sichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majo-
rität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig
Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10.
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV.
Bundespräsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Aus-
übung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist
zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu be-
rufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich
statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs-
tag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel
der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem
Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge
schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Be-
schlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder
des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien
vertreten werden.
Artikel 17.
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundes-
gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen
und
— 8 —
und Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 18.
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund
zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen.
Artikel 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er-
füllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese
Exekution ist
a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem
Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen,
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und
von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken.
Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und
seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Fällen
ist dem Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweg-
gründe, ungesäumt Kenntniß zu geben.
V.
Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer
Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maaß-
gabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des
Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes-
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in
ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver-
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahr-
— 9 —
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Ge-
setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp.
Bundeskanzler zu überweisen.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auf-
lösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes
unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeit-
raumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes
von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder-
holt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge-
schäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schrift-
führer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder erforderlich.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 2 Ar-
— 10 —
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter-
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erfor-
derlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein
Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
VI.
Zoll- und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemein-
schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Ein-
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich
sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige in-
ländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent-
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen
außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe
beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll-
wesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Brannt-
wein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maaßregeln, welche in den Zoll-
ausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.)
bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines
Gebietes überlassen.
Das
— 11 —
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Artikel 37.
Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenom-
menen unter die Bestimmung des Art. 35. fallenden gesetzlichen Anord-
nungen einschließlich der Handels- und Schiffahrtsverträge;
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.)
dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz-
gebung (Art. 35.) hervortreten;
4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Fest-
stellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39.).
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundesstaate oder
über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bun-
desrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im
Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu
1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung
der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen
entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6. dieser Verfassung
festgestellten Stimmverhältniß.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35. bezeichneten Verbrauchsabgaben
fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs-
abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit
diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des
Deutschen Zoll- und Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet
werden konnten;
b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein
Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols
eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken er-
wachsenden Erhebungs- und Aussichtskosten;
e) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme.
2* Die
— 12 —
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen
zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und
Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an
Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes-
staaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt
und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten
den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vor-
läufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten
in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit
seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865.,
in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni
1864., in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben
Tage und im Artikel 2. des Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864.,
desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen
Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf
dem im Artikel 37. vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-
Vertrages vom 16. Mai 1865. auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebiets-
theile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll- und Handelsvereine zur Zeit
nicht angehören.
VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden,
können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder,
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte,
für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung
konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundes-
gebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den
künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz
verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheit-
lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be-
triebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt
werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zu-
stande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver-
kehrsbedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge
mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter-
verkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen-
und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von
einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird
namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und
Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst
der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport,
nament-
— 14 —
namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif ein-
zuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn
für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII.
Post- und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte
Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten ein-
gerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren
Regelung nach den gegenwärtig in der Preußischen Post- und Telegraphenver-
waltung maaßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder admini-
strativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein-
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.).
Artikel 50.
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegra-
phenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen,
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes,
sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post- und
Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet,
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die
— 15 —
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der
Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung
des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er-
wähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren,
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie er-
forderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm-
ten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung nicht be-
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 51.
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Telegraphenwesens in
den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort
befindlichen staatlichen Post- und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung
des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer
hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen
Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch
Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen
Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 52.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen,
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk
an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach heraus-
stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre
den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jede Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Artikel 49. enthaltenen
Grundsatz der Bundeskasse zu.
Von
— 16 —
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich her-
ausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem
Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu
bestreiten.
IX.
Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober-
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu-
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse
bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Füh-
rung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht
über-
— 17 —
übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung,
als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X.
Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des
Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver-
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes-
konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller
Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe an-
erkannt wird.
XI.
Bundes-Kriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her-
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere —
Bundes- Gesetzbl. 1867. 3 und
— 18 —
und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In den-
jenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammt-
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur
in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes-
heeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen
Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr-
männer gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember
1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro rata
derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird
die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung fest-
gestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die
gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die
Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung er-
lassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-
Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair-Strafgerichtsordnung vom
3. April 1845., die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die
Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Ein-
quartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg
und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das
Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem
Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf
und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60.
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach
Publikation der Bundesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung der-
selben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so
lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage
dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu
Grunde gelegt. Ar-
— 19 —
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs
von Preußen als Bundesfeldherrn steht.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-
Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist
der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge-
fundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
theilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Land-
wehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be-
stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee
anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver-
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den
Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1. be-
zeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in
geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf-
zunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be-
förderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente
des Bundesheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem
3* Bundes-
— 20 —
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit
das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Ein-
schränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden
Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben nament-
lich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen
Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen
landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer ein-
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die
Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für
1851. S. 451. ff.).
XII.
Bundesfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr ver-
anschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird
vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz fest-
gestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft-
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei-
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,
welche
— 21 —
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium aus-
geschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be-
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt
werden.
Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und
dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Prä-
sidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung
zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der
Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer
Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.
XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder
die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundes-
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben
in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren
Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung,
werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maaßgabe der
in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach
welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine
Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden
und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Art. 74. bezeichneten Unternehmungen gegen den Nord-
deutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet,
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaft-
liche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zustän-
dige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der
Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe
erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf
Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das
nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt,
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt
dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge-
setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte
oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei
der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen
Stimmen erforderlich.
XV.
Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten.
Artikel 79.
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort
nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem
Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden.
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund
erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
unter
— 23 —
unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 1. Juli d. J. die
Gesetzeskraft erlangt.
Indem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, übernehmen
Wir die Uns durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes übertragenen
Rechte, Befugnisse und Pflichten für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone
Preußen.
Wir befehlen, dieses Publikandum durch das Bundesgesetzblatt des Nord-
deutschen Bundes zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 2.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1867., betreffend die Ernennung des Präsidenten
des Staatsministeriums und Ministers der auswärtigen Angelegenheiten,
Grafen von Bismarck-Schönhausen, zum Bundeskanzler des Norddeutschen
Bundes.
In Ausführung der Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes
(IV. Art. 15. und 17.) ernenne Ich Sie hierdurch zum Bundeskanzler des Nord-
deutschen Bundes.
Bad Ems, den 14. Juli 1867.
Wilhelm.
v. Mühler. Gr. zur Lippe.
An den Präsidenten des Staatsministeriums und Minister
der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck-
Schönhausen.
(Nr. 3.)
— 24 —
(Nr. 3.) Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes für den Nord-
deutschen Bund. Vom 26. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung der Artikel 2. und 17. der Verfassungsurkunde des
Norddeutschen Bundes im Namen des Bundes, was folgt:
§. 1.
Für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes wird in Berlin ein
„Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes“
erscheinen, durch welches sämmtliche Bundesgesetze (Artikel 2. der Verfassungs-
urkunde des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidiums (Artikel 17.) verkündet werden sollen.
§. 2.
Der Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Berlin (Artikel 2. der
Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes) ist auf dem Blatte anzugeben.
§. 3.
Die Herausgabe des Bundesgesetzblattes erfolgt im Büreau des Bundes-
kanzlers.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1893), Reichsdruckerei.
— 25 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
Nr. 2.
(Nr. 4.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen
Bundes. Vom 3. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
im Namen des Bundes, was folgt:
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 15. d. M.
in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den
zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 3. August 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 4 (Nr. 5.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. August 1867.
— 26 —
(Nr. 5.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe
des Norddeutschen Bundes. Vom 10. August 1867.
Auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungsurkunde für den Norddeutschen
Bund sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden, und zwar:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
der Generalmajor v. Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegs-
departements,
der Generallieutenant v. Rieben, Direktor des Marineministeriums,
der Wirkliche Geheime Rath und General-Steuerdirektor v. Pom-
mer Esche,
der Wirkliche Geheime Ober-Finanzrath und Ministerialdirektor
Günther,
der Wirkliche Geheime Ober-Regierungsrath und Ministerialdirektor
Delbrück,
der General- Postdirektor v. Philipsborn,
der Geheime Ober-Justizrath Dr. Pape;
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:
der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegen-
heiten Freiherr v. Friesen,
der Geheime Rath und Ministerialdirektor im Ministerium des
Innern Dr. Weinlig,
der Geheime Finanzrath v. Thümmel,
der Oberst und Militairbevollmächtigte in Berlin v. Brandenstein;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen
und bei Rhein:
der Geheime Legationsrath Hofmann;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen-
burg-Schwerin:
der Staatsrath v. Müller,
der Generalmajor v. Bilgner;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-
Weimar-Eisenach:
der Wirkliche Geheime Rath und Staatsminister Dr. v. Watzdorf;
von
— 27 —
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen-
burg-Strelitz:
der Staatsminister v. Bülow;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden-
burg:
der Staatsrath Buchholtz;
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg:
der Staatsminister v. Campe,
der Geheime Legationsrath v. Liebe;
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und
Hildburghausen:
der Wirkliche Geheime Rath Graf v. Beust;
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Altenburg:
der Staatsminister Gerstenberg v. Zech;
von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha:
der Wirkliche Geheime Rath und Staatsminister Freiherr v. Seebach;
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt:
der Regierungsrath Dr. Sintenis;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudol-
stadt:
der Staatsminister v. Bertrab;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Son-
dershausen:
der Staatsrath v. Wolffersdorff;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont:
der Geheime Regierungsrath Klapp;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie:
der Regierungspräsident Dr. Herrmann;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie:
der Staatsminister v. Harbou;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schaumburg-Lippe:
der Geheime Regierungsrath Höcker;
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe:
der Kabinetsminister v. Oheimb,
von
— 28 —
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck:
der Senator Dr. Curtius;
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen:
der Senator Gildemeister;
von dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg:
der Senator Dr. Kirchenpauer.
Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 10. August 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1893), Reichsdruckerei.
— 29 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 3.
(Nr. 6.) Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 12. August 1867., betreffend die Errichtung
des Bundeskanzler-Amtes.
Auf Ihren Bericht vom 10. d. M. genehmige Ich die Errichtung einer Be-
hörde für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und Beaufsichtigung
der, durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Gegenständen der Bundes-
verwaltung gewordenen, beziehungsweise unter die Aufsicht des Bundes-Präsi-
diums gestellten Angelegenheiten, sowie für die Ihnen, als Bundeskanzler, zu-
stehende Bearbeitung der übrigen Bundes-Angelegenheiten. Diese Behörde soll
den Namen „Bundeskanzler-Amt" führen und unter Ihrer unmittelbaren Leitung
stehen. Zum Präsidenten derselben will Ich den Wirklichen Geheimen Ober-
Regierungsrath und Ministerialdirektor Delbrück ernennen.
Bad Ems, den 12. August 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1891), Reichsdruckerei.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 5
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1867.
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 4.
(Nr. 7.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bun-
des. Vom 31. August 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
im Namen des Bundes, was folgt:
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 10. Sep-
tember d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Bundes-
kanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck, Berlin (1890) Reichsdruckerei.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 6
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1867.
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 5.
(Nr. 8.) Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete, zur
Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben
keines Reisepapiers.
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere er-
theilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht ent-
gegenstehen.
§. 2.
Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über
die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen
innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden.
§. 3.
Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amt-
liches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.
§. 4.
Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Urkunden,
welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben,
wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung enthalten,
Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 7 § 5.
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1867.
— 34 —
§. 5.
Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs der Visirung
findet nicht statt.
§. 6.
Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das
Bundesgebiet sind befugt:
1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;
2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bun-
desstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht ver-
treten sind;
3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56. der Bundesverfassung),
die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben
geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht.
Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind
diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten
geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bun-
deswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten fernerhin bei-
gelegt wird.
§. 7.
Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare
einzuführen und zu benutzen.
§. 8.
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Aus-
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben
werden.
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel- und kostenfrei
auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestim-
mung der einzelnen Regierungen vorbehalten.
§. 9.
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates,
oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereig-
nisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen be-
stimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Aus-
landes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt
werden.
§. 10.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und
Reise-
Reiserouten, sowie über die Kontrole neu anziehender Personen und der Fremden
an ihrem Aufenthaltsorte.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt,
noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 9.) Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur
Führung der Bundesflagge. Vom 25. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe)
der Bundesstaaten haben fortan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge
zu führen (Artikel 54. und 55. der Bundesverfassung).
§. 2.
Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann be-
rechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen sich befinden,
welchen das Bundesindigenat (Artikel 3. der Bundesverfassung) zusteht.
Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiete errichteten Aktien-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, in Preußen auch die nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 27. März 1867. eingetragenen Genossenschaften, so-
fern diese Gesellschaften und Genossenschaften innerhalb des Bundesgebietes ihren
Sitz haben und bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien allen persönlich haften-
den Mitgliedern das Bundesindigenat zusteht.
§. 3.
Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in
den an der See belegenen Bundesstaaten Schiffsregister zu führen. Die Landes-
gesetze bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben.
7*
— 36 —
§. 4.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
§. 5.
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen
werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimaths-
hafen, Registerhafen).
§. 6.
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister muß enthalten:
1) den Namen und die Gattung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.);
2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit;
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es die Flagge eines
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Landes geführt hat, den
Thatumstand, wodurch es das Recht, die Bundesflagge zu führen, er-
langt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Er-
bauung;
4) den Heimathshafen,
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine
Rhederei besteht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mit-
rheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handels-
gesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an
welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht
eine Aktiengesellschaft ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller
die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen; bei der Kom-
manditgesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesell-
schafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter;
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des
Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;
8) den Tag der Eintragung des Schiffes.
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungs-
nummer eingetragen.
§. 7.
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister darf erst geschehen,
nachdem das Recht desselben, die Bundesflagge zu führen, und alle in dem §. 6.
bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.
§. 8.
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von der
Re-
Registerbehörde eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde
(Certifikat) ausgefertigt.
Das Certifikat muß außerdem bezeugen, daß die nach §. 7. erforderlichen
Nachweisungen geführt sind, sowie, daß das Schiff zur Führung der Bundes-
flagge befugt sei.
§. 9.
Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu
führen, nachgewiesen.
Zum Nachweis dieses Rechts ist insbesondere ein Seepaß nicht erforderlich.
§. 10.
Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor der Eintragung
des Schiffes in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung des Certifikats
ausgeübt werden.
§. 11.
Treten in den Thatsachen, welche in dem §. 6. bezeichnet sind, nach der
Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister ein-
getragen und auf dem Certifikate vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagge zu führen,
verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Cer-
tifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurück-
geliefert werden könne.
§. 12.
Die Thatsachen, welche gemäß §. 11. eine Eintragung oder die Löschung
im Schiffsregister erforderlich machen, sind von dem Rheder binnen sechs Wochen
nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihnen Kenntniß erlangt hat, der
Registerbehörde zum Zweck der Verfolgung der Vorschriften des §. 11. anzu-
zeigen und glaubhaft nachzuweisen, betreffenden Falls unter Zurücklieferung des
Certifikats.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern;
2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen
Mitgliedern des Vorstandes;
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für die-
selbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern;
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das
Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird, dem
neuen Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart.
§. 13.
Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des §. 2. zur Führung
der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der
Führer des Schiffes Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängnisstrafe
— 38 —
bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffes erkannt
werden.
§. 14.
Wenn ein Schiff, welches gemäß §. 10. sich der Führung der Bundes-
flagge enthalten muß, weil die Eintragung in das Schiffsregister oder die
Ausfertigung des Schiffscertifikats noch nicht erfolgt ist, unter der Bundesflagge
fährt, so hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt, sofern er nicht nachweist, daß der
unbefugte Gebrauch der Bundesflagge ohne sein Verschulden geschehen sei.
§. 15.
Die im §. 14. angedrohte Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher eine
nach den Bestimmungen des §. 12. ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechs-
wöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Ver-
schulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen. Die Strafe tritt nicht
ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten
erfüllt ist. Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung
auch binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verur-
theilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu erfüllen versäumt.
§. 16.
Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches fremdes Schiff durch
den Uebergang in das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat
zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, erlangt, so können die Ein-
tragung in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem Bundes-
konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich
befindet, über den Erwerb des Rechts, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes
Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung
des Attestes und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer durch höhere
Gewalt verlängerten Reise, ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch be-
stehen, ist zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundesstaates be-
fugt, welchem der Erwerber angehört, und in Ermangelung eines solchen Kon-
suls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der Konsul eines anderen
Bundesstaates (Art. 56. der Bundesverfassung).
§. 17.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß und welche kleinere
Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge
zu führen, auch ohne vorherige Eintragung in das Schiffsregister und Ertheilung
des Certifikats befugt seien.
§. 18.
Die in Gemäßheit des §. 2. zur Führung der Bundesflagge berechtigten
Schiffe, welche in Folge der Vorschrift Artikel 432. ff. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines Bundesstaates bereits eingetragen
und mit Certifikaten Behufs Führung der Landesflagge versehen sind, brauchen
zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von Neuem in das
Schiffs-
Schiffsregister nicht eingetragen und mit neuen Certifikaten nicht versehen zu
werden.
§. 19.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen
Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister
Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften desselben sich vertragen, und unbe-
schadet ihrer späteren Aenderung auf landesgesetzlichem Wege.
§. 20.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1868. in Wirksamkeit.
Für die Schiffe, welche gegenwärtig die Mecklenburg-Schwerinsche Landes-
flagge zu führen befugt sind, treten die Vorschriften des §. 2. über die Erforder-
nisse der Nationalität erst am 1. April 1869. in Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 10.) Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. Vom 25. Okto-
ber 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
im Namen des Bundes, was folgt:
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundesstaaten
fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (§. 1. des Gesetzes, betref-
fend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der
Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus
drei gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz, der mittlere
weiß und der untere roth ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge
ist wie zwei zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder
am hinteren Maste — und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in
Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — geführt.
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel zu
führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes, ist den
Kauffahrteischiffen nicht gestattet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 11.)
— 40 —
(Nr. 11.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 4. September 1867.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 9. v. M. (Bundes-Gesetzblatt S. 26.)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6.
und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund zu Bevollmächtigten
zum Bundesrathe ernannt worden sind, und zwar:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
an Stelle des Generallieutenants von Rieben,
der Contre-Admiral Jachmann;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck-
lenburg-Strelitz:
an Stelle des Staatsministers von Bülow,
der Kammerherr und Drost von Oertzen.
Berlin, den 4. September 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 12.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 23. September 1867.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 9. v. M. (Bundes-Gesetzblatt S. 26.)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6.
und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen
und Hildburghausen
an Stelle des Wirklichen Geheimen Raths Grafen von Beust,
der Staatsminister Freiherr v. Krosigk
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden ist.
Berlin, den 23. September 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.
— 41 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 6.
(Nr. 13.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom 12. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, in Folge der zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handels-
vereins am 8. Mai d. J. abgeschlossenen, hier beigefügten Uebereinkunft wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für die zum Deut-
schen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Staaten und Gebietstheile des Bun-
des, was folgt:
Aufhebung des Salzmonopols.
§. 1.
Das ausschließliche Recht des Staates, den Handel mit Salz zu betreiben,
soweit solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben.
Einführung einer Salzabgabe.
§. 2.
Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz unterliegt einer Abgabe
von zwei Thalern für den Zentner Nettogewicht, welche, insoweit das Salz im
Inlande gewonnen wird, von den Produzenten oder Steinsalz-Bergwerksbesitzern,
insoweit solches aus anderen als den zum Zollvereine gehörigen Ländern eingeführt
wird, von den Einbringern zu entrichten ist.
Unter Salz (Kochsalz) sind zwar außer dem Siede-, Stein- und Seesalz
alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, die oberste
Finanzbehörde jedes Bundesstaates ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von der
Abgabe frei zu lassen, wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 8 I. Ab-
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1867.
— 42 —
1. Abgabe (Steuer) von inländischem Salze.
1. Anmeldung.
§. 3.
Die Gewinnung oder Raffinirung von Salz ist nur in den gegenwärtig
im Betriebe befindlichen, sowie in denjenigen Salzwerken (Salinen, Salzberg-
werken, Salzraffinerien) gestattet, deren Benutzung zu einem solchen Betriebe
mindestens sechs Wochen vor Eröffnung desselben dem Haupt-Zoll- oder Haupt-
Steueramte, in dessen Bezirk die Anstalt sich befindet, angemeldet worden ist.
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch die Besitzer von Fabriken ver-
pflichtet, in welchen Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenprodukt
gewonnen wird.
§. 4
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe befindlichen Salzwerkes oder einer
Fabrik, welche Salz als Nebenprodukt gewinnt, hat binnen einer von der Steuer-
behörde zu bestimmenden Frist bei dem Hauptamte des Bezirks in doppelter Aus-
fertigung eine Beschreibung und Nachweisung des Salzwerkes oder der Fabrik
nebst Zubehör nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde einzureichen. Jede
Veränderung in den Betriebsräumen, sowie jeder Zu- und Abgang und jede
Veränderung an den in der Nachweisung verzeichneten Geräthen und Vorrich-
tungen, ist dem gedachten Hauptamte vor der Ausführung anzuzeigen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, welcher eine neue Saline
oder sonstige Anstalt, in welcher Salz gefördert, gesotten, raffinirt oder als
Nebenprodukt gewonnen wird, anlegen, oder eine außer Betrieb gesetzte Saline
oder sonstige Anstalt der gedachten Art wieder in Betrieb setzen will. Bei An-
lage neuer Salinen, Salzbergwerke oder Salzraffinerien sind die Anordnungen
der Steuerbehörde wegen Einfriedigung des Salzwerkshofes zu befolgen, auch für
die zur Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten Geschäfts- und Wohnungs-
räume zu gewähren.
Wo nach bestehenden Reglements den Beamten Miethsabzüge gemacht
werden, hat der Salzwerksbesitzer dieselben zu beziehen.
§. 5
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in Betrieb gesetzten Salzwerkes ist
die Kosten der steuerlichen Ueberwachung desselben zu tragen verpflichtet, wenn
die Menge des auf demselben jährlich zur Verabgabung gelangenden Salzes nicht
mindestens zwölftausend Zentner beträgt.
2. Kontrole.
§. 6.
Die im §. 3. bezeichneten Anstalten unterliegen zur Ermittelung des von
dem
— 43 —
dem bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von
Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kon-
trole der Steuer-(Zoll-) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende,
jedem Besitzer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende An-
weisung geregelt wird.
Diese Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichten-
des oder zu bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im §. 3. Absatz 2. er-
wähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer-(Zoll-) Amts.
§. 7.
Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach
näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden:
1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den
Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschie-
den oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß
behindert werden kann;
2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heim-
licher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur An-
legung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu
treffen;
3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und
Räumen aufzubewahren;
4) über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte
Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuer-
beamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen;
5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen be-
treiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und
den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen;
6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und
der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken
befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der
Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren;
7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des
Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die
Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per-
sonal zu stellen;
8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer
gütlichen Vereinbarung durch die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungs-
behörde festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der
Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten
zu stellen;
8* 9) den
— 44 —
9) den Salzwerkshof auf Verlangen der Steuerbehörde mit einer an-
gemessenen Umfriedigung — deren Kosten die Staatskasse bei der ersten
Einrichtung zur Hälfte trägt — zu umgeben und während der Nacht
verschlossen zu halten;
zu 8. und 9. vorbehaltlich der am Schlusse des §. 4. hinsichtlich neuer Werke
ausgesprochenen Verpflichtung.
Die Verpflichtungen zu 2. bis 7. können auch den Besitzern von Fabriken,
in denen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt werden.
Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert
oder verweigert, so kann nach vorheriger Androhung der Betrieb der Saline, des
Salzbergwerks oder der Fabrik von der obersten Finanzbehörde des Bundes-
staates nach Anhörung der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der
zu stellenden Anforderung genügt ist.
§. 8.
Gewerkschaften, Korporationen oder Gesellschaften, welche Salzwerke besitzen,
und Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten,
sind verbunden, zur Erfüllung der ihnen der Steuerverwaltung gegenüber ob-
liegenden Verpflichtungen einen auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden Ver-
treter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften.
§. 9.
Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, so bald
es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz- und Fegesalz, muß von dem
Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende Räume (Salzmagazine)
gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder zum
Gebrauch des Besitzers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung und
Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die Ver-
pflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein,
namentlich Behufs Versendung in andere (Packhofs-) Magazine, stattfindet.
Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme
derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgesetz und
der Zollordnung enthaltenen Vorschriften und die zu deren Ausführung getroffenen
Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung.
Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben.
Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem
halben Zentner verabfolgt werden.
§. 10.
Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei
abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen,
keiner steuerlichen Kontrole.
1) Für den Bereich der Salzwerke von Fabriken (§. 3. am Schluß), sowie
auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den
§§. 37.
— 45 —
§§. 37. und 39. des Zollgesetzes und in den §§. 83. 84. 87. 91. 96.
106. 107. und 113. der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestim-
mungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke,
welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von der
obersten Finanzbehörde des Bundesstaates zu erlassende Bekanntmachung
in Anwendung gebracht werden.
2) Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs
bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft.
3) Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird,
sowie Mutterlauge kann die Steuerbehörde unter Aufsicht stellen (unter
Verschluß nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten.
3. Strafbestimmungen.
§. 11.
Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu
entziehen, ist der Salzabgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Konfis-
kation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und
mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe
gleichkommt, mindestens aber zehn Thaler — fünfzehn Gulden — beträgt, be-
straft werden. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf
Erlegung des Werthes der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe
mit zwei Thalern für den Zentner zu entrichten. Ist die Defraudation durch
unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung von Salz verübt (§. 3.), so verfallen
auch die dazu benutzten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. s. w.) der Konfiskation.
Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im
§. 20. erwähnten Kontrolegebühr empfangenen Salzes (§. 13. Nr. 6.) zieht
außerdem den Verlust des Anspruchs auf steuerfreien Salzbezug nach sich.
§. 12.
Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Ver-
urtheilung, wird die nach §. 11. außer der Konfiskation eintretende Strafe ver-
doppelt, in jedem ferneren Rückfalle vervierfacht.
In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unter-
werfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese
Bestimmung auch für den vorstehenden Fall maaßgebend.
§. 13.
Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:
1) wenn Salz, den Bestimmungen des §. 3. zuwider, oder in Anstalten,
deren Betrieb auf Grund des §. 7. untersagt ist, gefördert, hergestellt
oder raffinirt wird;
2) wenn das in den zugelassenen Betriebsanstalten gewonnene Salz vor der
Ein-
— 46 —
Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine
ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen
entfernt oder verbraucht wird;
3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne
Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird;
4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3.
am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7. gestatteten Weise und
Menge aufbewahrt wird;
5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3. am Schlusse) zu
einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder
auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;
6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung
befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen
Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken
verwendet wird;
7) wenn Personen, welche sich nach §. 10. Nr. 1. über den Bezug des
von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis be-
troffen werden;
8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu
anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken
oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutter-
laugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird.
Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben
wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten That-
sachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er
eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach §. 15. statt.
§. 14.
Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm
selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtkräftig verurtheilt wird, verliert
mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines
Salzwerkes.
Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7. gedachten Verbots.
In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unter-
werfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese
Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maaßgebend.
§. 15.
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung
einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegen-
wärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder
den
den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen,
oder solches steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders bekannt ge-
machten Ausführungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht
ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern — Einem
bis fünfzehn Gulden — geahndet.
§. 16.
Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben-
Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorent-
haltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet wer-
den, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme
von zwanzig bis zweitausend Thalern — dreißig bis dreitausend fünfhundert
Gulden — zu erkennen.
§. 17.
Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und der sub-
sidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden
die Bestimmungen der Zollstrafgesetze Anwendung. Hinsichtlich der Anerbietungen
von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten
und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen Erstere, finden die
Bestimmungen der Zollstrafgesetze ebenfalls Anwendung, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift.
§. 18.
Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defrau-
dationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze.
Die Vorschriften für den Fall der Uebertretung der Zollgesetze durch einen
Unbekannten finden auch auf Fälle der Umgehung der Steuer von inländischem
Salze durch einen Unbekannten Anwendung.
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salze.
§. 19.
Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande,
sowie auf deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zoll-
gesetzes, der Zollordnung und der Zollstrafgesetze, nebst den solche abändernden,
erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung.
Von der Bestimmung der obersten Finanzbehörde jedes Bundesstaates
hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande
zu gestatten sei.
III. Be-
— 48 —
III. Befreiungen von der Salzabgabe.
§. 20.
Befreit von der Salzabgabe (§. 2.) ist:
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natron-
sulphat- und Sodafabrikation bestimmte Salz;
2) das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes
und zur Düngung bestimmte Salz;
3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum
Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr
bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete
Salz;
4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit
Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und
Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme
des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikanten, Mineralwassern
und Bädern;
5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unter-
stützung bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte
Salz.
Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung
der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrolemaaßregeln.
Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungs-
fällen unter Nr. 2., 3. und 4. mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr. — 7 Kreu-
zern — für den Zentner von den Salzempfängern erhoben werden.
§. 21.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Ueber-
— 49 —
Uebereinkunft
wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz.
Vom 8. Mai 1867.
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen
der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur
Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen
lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm
Alexander Scheele und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert
Eduard Moser,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig,
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel,
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Finanzrath Karl Viktor Riecke;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Ministerialrath Eugen Regenauer;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm
Ewald;
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine,
nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Bundes-Gesetzbl. 1867. 9 Seine
— 50 —
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich
Wilhelm Alexander Scheele und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich
Albert Eduard Moser,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und
Geheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Ministerresidenten am Königlich
Preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August
v. Liebe,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der Artikel 10. des Vertrages vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des
Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang
des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt.
Artikel 2.
Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande ein-
geführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig
Kreuzern) für den Zollzentner Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein- und Seesalz alle
Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
Artikel 3.
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug
derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Be-
soldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien)
beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen
für
— 51 —
für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem
Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden,
vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe
nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsätzen statt.
Artikel 4.
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereins-
gebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maaßgabe der hierüber zwischen den ver-
tragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und
Kontrolirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach
der Zollgesetzgebung.
Artikel 5.
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaaßregeln gegen
Mißbrauch, verabfolgt werden:
A. auf Vereinsrechnung
1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande,
2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes,
sowie zur Düngung,
3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus-
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden,
4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des
Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel
für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes
für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und
Bädern.
Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken ver-
wendet werden soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter
amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar
gemacht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge des verbrauchten
Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen wer-
den. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann
die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung
der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden.
B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz
abgabenfrei verabfolgt werden:
1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits-
Anstalten,
2) zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Ver-
abfolgung die Berechtigten Anspruch haben,
3) zur Nachpökelung von Heringen.
C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative
Rech-
— 52 —
Rechnung kann Salz zur Pökelung von Heringen und ähnlichen Fischen
gleichfalls abgabenfrei abgelassen werden.
Artikel 6.
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze
— mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie
des zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole-
gebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom Zollzentner für
eigene Rechnung zu erheben.
Artikel 7.
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontro-
leure erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewon-
nenen Salze.
Ebenso findet das Zollkartel vom 11. Mai 1833. auf diese Abgabe An-
wendung.
Artikel 8.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs
Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Riecke. Regenauer. Ewald. v. Liebe.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Redigirt im Büreau des Bunbdeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 7.
(Nr. 14.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Ham-
meln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schles-
wig. Vom 23. Oktober 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Rindvieh und Hammel (Nr. 39.b. und d. des Vereins-Zolltarifs) werden auf
der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn nordwestlich bis Höxbro in Schleswig
von dem durch das Bundespräsidium zu bestimmenden Zeitpunkte ab zollfrei
eingelassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 10 (Nr. 15.)
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1867.
— 54 —
(Nr. 15.) Verordnung über die Ausführung des Gesetzes vom 23. Oktober d. J., betreffend die
Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der
Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig. Vom
2. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 23. v. M., betreffend die Aufhebung
der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg
auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig, im Namen des Norddeutschen Bundes,
was folgt:
Das Gesetz vom 23. v. M., betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe
von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis
Höxbro in Schleswig, tritt mit dem 15. d. M. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 16.)
— 55 —
(Nr. 16.) Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes:
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der
Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit
nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner
Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder
niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder
wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthat, die Nieder-
lassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert
werden.
§. 2.
Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch
nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit und, sofern
er unselbstständig ist, den Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen
(väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen.
§. 3.
Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschrän-
kungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein
Bewenden.
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem
Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten
wölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei
bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der
Landespolizeibehörde verweigert werden.
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke,
welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.
10* §. 4.
— 56 —
§. 4.
Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt,
wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich
und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu
verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann,
noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt
vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand
nicht zur Zurückweisung.
§. 5.
Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unter-
stützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungs-
wohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die
Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeits-
unfähigkeit nothwendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts
versagt werden.
§. 6.
Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Aufenthalts
versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen verschie-
denen Gemeinden eines und desselben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Ent-
scheidung nach den Landesgesetzen.
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor
nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde
oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht
erfolgt ist.
§. 7.
Sind in den in §. 5. bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten be-
theiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Ver-
pflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851.,
sowie nach den späteren, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Ver-
abredungen.
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthalts-
staat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die
öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen ver-
pflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet
gegen Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates,
welchem der Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen
bestehen, nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger
als drei Monate gedauert hat.
§. 8.
— 57 —
§. 8.
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs
eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Gemeinde-
einwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Auf-
enthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden
diesen Lasten nicht unterworfen.
§. 9.
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen
Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der
örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armen-
kommunen) obliegt, auch von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften,
deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet.
§. 10.
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben den
Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung nur
mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts
(§. 1.) geahndet werden darf.
§. 11.
Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie das
gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die
Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeinde-
nutzungen und der Armenpflege, nicht begründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Nieder-
lassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt
worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohnsitz) er-
worben wird, behält es dabei sein Bewenden.
§. 12.
Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses
Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch
diess Gesetz nicht berührt.
§. 13.
— 58 —.
§. 13.
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867.
(L. S) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 17.)
— 59 —
(Nr. 17.) Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. Vom 4. November
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Das Bundespräsidium wird für das Jahr 1867. zu den Ausgaben
für das Bundeskanzler-Amt, den Bundesrath und die Bundesausschüsse
bis zur Höhe von .... ...... . .. ... . . .. . . . ... 35,275 Thlr.
für den Reichstag bis zur Höhe .... . . . . . . . . . .. 54,488 "
zusammen 89,763 Thlr.
ermächtigt.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind durch Beiträge der ein-
zelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
§. 3.
Ueber die Verwendung derselben ist von dem Bundespräsidium dem Bundes-
rathe und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.
— 61 —
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
№ 8.
(Nr. 18.) Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. Vom 2. November
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Abschnitt I.
Gewerbemäßige Beförderung von Personen und Sachen.
§. 1.
Wer gewerbemäßig auf Landstraßen Personen gegen Bezahlung mit regel-
mäßig festgesetzter Abgangs- oder Ankunftszeit und mit unterweges gewechselten
Transportmitteln befördert, bedarf dann der Genehmigung der Postverwaltung,
wenn zur Zeit der Errichtung der Fuhrgelegenheit auf der Beförderungsstrecke
eine wenigstens täglich abgehende Personenpost bereits besteht. Fuhrgelegenheiten,
welche am 1. Januar 1868 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung
der Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht.
§. 2.
Die Beförderung
1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,
2) aller Zeitungen politischen Inhalts
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer
Postanstalt des In- oder Auslandes ist verboten.
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen und
nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das
Bundes-Gesetzbl. 1867. 11 Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1867.
— 62 —
Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten
inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst ver-
schlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu
achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche
unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schrift-
stücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.
§. 3.
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 2.) gegen
Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher
Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unter-
liegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurück-
bringen.
§. 4.
Die Annahme und Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen
(§. 2.) darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adressirung, Verpackung
u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, insbesondere darf keine im Gebiete des
Norddeutschen Bundes erscheinende politische Zeitung, so lange überhaupt der
Vertrieb der Zeitungen im Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausge-
schlossen und ebensowenig darf bei der Normirung der für die Beförderung und
Debitirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinenden
Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren
werden.
§. 5.
Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen
gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisen-
bahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es
bei den Bestimmungen der Konzessions-Urkunden, und bleiben insbesondere in
dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und
über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post
maaßgebend.
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen
durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistun-
gen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn ob-
liegen, falls nicht in der bereits ertheilten Konzessions-Urkunde eine ausdrückliche
Ausnahme in dieser Beziehung enthalten ist.
Bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen wird das Bundes-
präsidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemessung der
den Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen treffen.
Jedoch sollen diese Verpflichtungen nicht über das Maaß derjenigen Verbindlich-
keiten hinausgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher
in den älteren östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.
— 63 —
Abschnitt II.
Von der Garantie.
§. 6.
Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und die
Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmäßig eingelieferten
Gegenstände:
1) der Geldsendungen,
2) der Packete mit oder ohne Werthsdeklaration,
3) der Briefe mit deklarirtem Werthe,
und für den Verlust
4) der reglementsmäßig eingelieferten rekommandirten Sendungen, denen in
dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung
durch Estafette eingeliefert worden sind.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände
entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die
Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren
Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des
Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausge-
schlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung
oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die
natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder
c) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Post-
verwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Konvention die Ersatz-
leistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die
Einlieferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der
Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend
machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Bei-
stand zu leisten.
Für andere, als die unter Nr. 1. bis 4. bezeichneten Gegenstände und
insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung,
noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet.
§. 7.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen-
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich
11* das
— 64 —
das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird,
so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der
Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene An-
nahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung
Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung ausgemittelte
Gewicht übereinstimmend befunden worden ist.
§. 8.
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung
des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum
Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der deklarirte Werth
den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist
in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht
nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der
Strafgesetze zu bestrafen.
§. 9.
Ist bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so vergütet
die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirk-
lich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund
der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden
den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende
Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.
§. 10.
Für einen rekommandirten Brief oder eine andere rekommandirte Sendung,
sowie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder an-
deren Gegenstand (§. 6. Nr. 4.) wird dem Absender im Falle des Verlustes,
ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern
gezahlt. Eine Werthsdeklaration ist bei diesen Gegenständen nicht zulässig.
§. 11.
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung
1) für den Verlust oder bei Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten
Passagierguts nach Maaßgabe der §§. 8. und 9. und
2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht
erweislich durch einen Zufall oder durch Schuld des Reisenden herbei-
geführt ist, für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten
Ersatz.
Bei der Extrapostbeförderung findet weder für den Verlust oder die Be-
schädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer kör-
perlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung Seitens der Postverwal-
tung statt.
§. 12.
— 65 —
§. 12.
Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10. und 11. nach Verschiedenheit
der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet;
insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust
oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder
entgangenen Gewinnes nicht statt.
§. 13.
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in
allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren
Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort
der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.
§. 14.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ab-
lauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom
Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird
nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der
Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§. 13.) unterbrochen. Ergeht
hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine
neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht
unterbrochen wird.
§. 15.
In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postanstalten befugt,
durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, sowie
andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen.
In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Be-
stimmungen des §. 2. jeder anderen Transportgelegenheit zu bedienen.
Abschnitt III.
Besondere Vorrechte der Posten.
§. 16.
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf Kosten des
Staates beförderten Kuriere und Estafetten, imgleichen die von Postbeförderungen
ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, sowie endlich die Briefträger
und Postboten, sind von Entrichtung der Chaussee-, Wege-, Brücken-, Damm-,
Pflaster-, Prahm- und Fährgelder und anderer Kommunikationsabgaben befreit.
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet bestehender Rechte, gegen die zur
Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privat-
personen statt.
§. 17.
In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder
schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, sowie die Kuriere, Extra-
posten und Estafetten sich der Neben- und Feldwege bedienen, auch über ungehegte
Wiesen und Aecker fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf
Schadenersatz.
§. 18.
Gegen die ordentlichen Posten, Kuriere, Extraposten und Estafetten ist keine
Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden,
welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Zuwiderhandlungen werden mit
Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern bestraft.
§. 19.
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten,
Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Zuwiderhandlungen
werden mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern bestraft.
§. 20.
Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder
der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.
§. 21.
Wenn den ordentlichen Posten, Kurieren, Extraposten oder Estafetten unter-
weges ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, den-
selben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Ent-
schädigung schleunigst zu gewähren.
§. 22.
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu
den Behufs der Staats- und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten
nicht herangezogen werden.
§. 23.
Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrièrebeamten sind verbunden,
die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche
Signal giebt. Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unver-
züglich bewirken. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von zehn Silber-
groschen bis zu zehn Thalern bestraft.
§. 24.
— 67 —
§. 24.
Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbeamten
zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken.
§. 25.
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personen-
geld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben
bestehenden Vorschriften exekutivisch einziehen zu lassen.
Dem Exeguirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen.
§. 26.
Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den
Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche
aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach
Abzug des Porto und der sonstigen Kosten zur Post-Armen- oder Unterstützungs-
kasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post.
Armen- oder Unterstützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen,
zurück.
Nach gleichen Grundsätzen ist mit zurückgelassenen Passagier-Effekten zu
verfahren.
Abschnitt IV.
Strafbestimmungen bei Post- und Portodefraudationen.
§. 27.
Mit Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern wird bestraft:
1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach §. 1. erforderliche
Genehmigung der Postverwaltung zu besitzen, oder wer von den Bedin-
gungen der ihm ertheilten Konzession abweicht;
2) wer unbefugt Briefe oder politische Zeitungen gegen Bezahlung (§§. 2. 3.)
befördert.
Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Packeten erfolgt, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den
verbotwidrigen Inhalt des Packetes zu erkennen vermochte.
§. 28.
Wird das in §. 1. ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transport-
mittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhrgelegenheiten um-
gangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Aufforderung der
Post-
— 68 —
Postverwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des §. 27.
verwirkt.
§. 29.
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§§. 27. 28.) verdoppelt, und bei
ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der
in den §§. 27. und 28. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Ver-
waltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der
nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt.
§. 30.
Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, jedoch niemals unter
einer Geldbuße von Einem Thaler, wird bestraft:
1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen des §. 2. zu-
wider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung verschickt;
2) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Versendung mit
der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter
Streifband nicht versandt werden dürfen;
3) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung
des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in
eine Sendung verpackt, welche bestimmungsmäßig unter einer portofreien
Rubrik befördert wird;
4) wer Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts nach ihrer Ent-
werthung zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem
Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine
härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen
beurtheilt;
5) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem
Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt.
§. 31.
Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 30.) verdoppelt und bei ferneren
Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der
in dem §. 30. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungs-
wege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf
Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt.
§. 32.
Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, unein-
ge-
— 69 —
getragen mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten
Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, bestraft.
§. 33.
In den §. 30. unter Nr. 2. bis 4. bestimmten Fällen ist die Strafe mit
der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.
§. 34.
Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 30. das Porto, welches für
die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in
dem Falle des §. 32. das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem
§. 27. unter Nr. 2. und §. 30. unter Nr. 1. bestimmten Falle haften der Ab-
sender und der Beförderer für das Porto solidarisch.
§. 35.
Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden, so tritt eine ver-
hältnißmäßige Freiheitsstrafe ein. Die Dauer derselben soll von dem Richter so
bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu zwei Thalern einer
Gefängnißstrafe von Einem Tage gleich geachtet wird. Die Freiheitsstrafe beträgt
mindestens Einen Tag, zu vier und zwanzig Stunden gerechnet, und höchstens
sechs Wochen.
§. 36.
Hat Jemand mehrere Post- oder Porto-Uebertretungen begangen, so kommen
die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.
Der Versuch einer Post- oder Porto-Uebertretung und die Theilnahme
an derselben bleiben straflos.
§. 37.
Post- und Porto-Uebertretungen (§§. 27. bis 32.) verjähren in Einem
Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwal-
tungswege unterbricht die Verjährung.
§. 38.
Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Uebertretung entdecken,
sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegen-
stand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder
theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe
und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift
findet auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhrmann
bei der Verübung einer der in dem §. 27. bezeichneten Uebertretungen betroffen wird.
Bundes - Gesetzbl. 1867. 12 §. 39.
— 70 —
§. 39.
Die in den §§. 27. bis 32. bestimmten Geldbußen fließen zur Post-Armen-
oder Unterstützungskasse.
Abschnitt V.
Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen.
§. 40.
Die Untersuchung in Post- und Porto-Defraudationssachen wird summa-
risch von den Postanstalten oder von den Bezirks-Aufsichtsbeamten geführt und
darauf im Verwaltungswege von den Ober-Postdirektionen, beziehungsweise
von den mit deren Funktionen beauftragten Postbehörden, entschieden. Diese
können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verwei-
sung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der An-
geschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn
Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letzterer abgefaßten Straf-
bescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde
zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen.
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird
es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vorladung der Postbehörde
nicht erscheint oder die Auslassung vor derselben verweigert.
§. 41.
Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Betheiligten
mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll genommen.
§. 42.
Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unterbeamten der
Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gerichtliche Insinuationen
bestehenden Vorschriften.
§. 43.
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Postbehörden ergehenden
Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Re-
quisition der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gericht-
lichen Vorladungen, angehalten.
§. 44.
In Sachen, wo die höchste zulässige Geldbuße den Betrag von 50 Thalern
übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht Tagen
bis
bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung gestattet
werden.
§. 45.
Findet die Ober-Postdirektion, beziehungsweise die mit deren Funktionen
beauftragte Postbehörde, die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so ver-
fügt sie die Zurücklegung der Akten.
§. 46.
Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe beigefügt sein. Auch
ist darin der Angeschuldigte sowohl mit dem ihm dagegen zustehenden Rechts-
mittel, als auch mit der Straferhöhung, welche er im Falle der Wiederholung
der Uebertretung zu erwarten hat, bekannt zu machen.
Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder
zu Protokoll zu publiziren oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form
zu insinuiren.
§. 47.
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf
richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid
den Rekurs an die oberste Postbehörde des Norddeutschen Bundes ergreifen.
Dies muß jedoch binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach der Eröffnung
des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren
aus. Der Rekurs ist durch Anmeldung bei einer Postbehörde gewahrt.
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtferti-
gung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Postanstalt aufgefor-
dert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier
Wochen hinaus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben, oder bis dahin
schriftlich einzureichen.
§. 48.
Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekursresoluts
an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Recht-
fertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme er-
heblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die
erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren.
§. 49.
Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird
an die betreffende Postbehörde befördert und nach erfolgter Publikation oder In-
finuation vollstreckt.
§. 50.
Mit der Verurtheilung des Angeschuldigten zu einer Strafe, durch Straf-
be-
12*
— 72 —
bescheid oder Rekursresolut, ist zugleich die Verurtheilung desselben in die baaren
Auslagen des Verfahrens auszusprechen.
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren
Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten zum
Ansatze.
Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Portodefraudation zu
einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im
Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
§. 51.
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für
die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden Vor-
schriften, die Vollstreckung der Resolute aber von der Postbehörde, welche dabei
nach denjenigen Vorschriften zu verfahren hat, welche für die Exekution der im
Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind.
Die Postbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun,
und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen Anträgen Folge zu geben.
§. 52.
Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne Zustimmung des Verurtheilten,
insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.
§. 53.
Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug ge-
setzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten
Geldbuße befreien.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 54.
Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Be-
stellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzu-
nehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird.
§. 55.
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich,
wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst ab-
zuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht
ob,
— 73 —
ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-
anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
§. 56.
Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungsschein
dem Adressaten hat ausliefern lassen, nicht verpflichtet, die Aechtheit der Unter-
schrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen des
Adressaten unterschriebenen und beziehungsweise untersiegelten Ablieferungsscheine
zu untersuchen und die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher unter Vor-
legung des vollzogenen Ablieferungsscheines, oder bei nicht deklarirten Sendungen
unter Vorlegung der Begleitadresse, die Aushändigung der Sendung verlangt.
§. 57.
Das Bundespräsidium ist ermächtigt, durch ein von demselben zu erlassen-
des und mittelst der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen der Be-
hörden bestimmten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringendes Reglement,
dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Rei-
senden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages
erachtet werden sollen, die weiteren bei Benutzung der Posten zu Versendungen
und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere
1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die Post, deren Rück-
forderung von Seiten des Absenders und die Bestellung der durch die
Post beförderten Gegenstände, sowie die Behandlung nicht bestellbarer
Sendungen zu regeln;
2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post
nicht geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen werden
müssen;
3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Postanweisungen,
Vorschußsendungen, Streif- oder Kreuzbandsendungen, Sendungen mit
Waarenproben oder Mustern, offene Karten und rekommandirte Sen-
dungen, ferner für Bestellung der Expreßbriefe, der Stadtbriefe und der
Packete, beziehungsweise der Werthsendungen, durch Faktageboten, sowie
für die Landbriefbestellung zu bestimmen;
4) die Estafetten-Beförderung zu ordnen;
5) die Bedingungen festzusetzen, unter denen Reisende mit den ordentlichen
Posten oder mit Extrapost befördert werden und zu bestimmen, was auf
den einzelnen Kursen an Personengeld zu entrichten ist;
auch
6) die zur Aufrechthaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes
auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen polizeilichen Anord-
nungen zu treffen.
§. 58.
— 74 —
§. 58.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen-
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht
auf Staatsverträgen und Konventionen mit dem Auslande beruhen, werden
hierdurch aufgehoben.
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter-
suchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Aus-
nahmen sind durch ein Bundesgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines
Bundesgesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt.
§. 59.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 19.)
— 75 —
(Nr. 19.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom
4. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Porto für Briefe.
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Ent-
fernungen
bis zum Gewichte von Einem Loth Zollgewicht einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewicht . . .. .. .. . . . .. . . .. 2 "
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unter-
schied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzu-
reichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagsporto alsdann nicht be-
legt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten
Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe
erkennbar gemacht worden ist.
§. 2.
Packetporto.
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der
Sendung erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen
Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von
höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonal-
kreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die
Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten
des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die bei den Ent-
fernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Gewichtsporto beträgt:
pro Zollpfund:
bis 5 Meiien 2 Pf.,
über 5 bis 10 Meilen 4 "
" 10 " 15 " ........... 6 "
— 76 —
über 15 bis 20 Meilen . .. 8 Pf.,
über 20 bis 25 Meilen . . .. 10 "
25 bis 30 " . . .. 1 Sgr. — "
30 bis 40 " 1 " 2 "
40 bis 50 " .. 1 " 4 "
50 bis 60 " 1 " 6 "
60 bis 70 " 1 " 8 "
70 bis 80 " . . .. 1 " 10 "
80 bis 90 "....... 2 " — "
90 bis 100 " ......... 2 " 2 "
100 bis 120 " . . . . .. 2 " 4 "
120 bis 140 " .. 2 " 6 "
140 bis 160 " 2 " 8 "
über 160 Meillen 2 " 10 "
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles
Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über
5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50
Meilen 5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben.
Der Päckerei-Sendung muß eine, den reglementarisch zu erlassenden Vor-
schriften entsprechende Begleitadresse beigefügt sein, für welche besonderes Porto
nicht in Ansatz kommt.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes
einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet.
§. 3.
Porto und Assekuranzgebühr für Sendungen mit deklarirtem
Werthe.
Für Sendungen mit deklarirtem Werthe wird erhoben:
a) Porto, und zwar:
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach
§. 2. ermittelten Entfernungen:
bis 5 Meilen 1,5 Sgr.,
über 5 bis 15 " 2 "
über 15 bis 25 " 3 "
über 25 bis 50 " .... 4 "
über 50 Meilen 5 "
2) für
— 77 —
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:
der nach §. 2. sich ergebende Betrag;
und
b) Assekuranzgebühr.
Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen und nach
Maaßgabe des deklarirten Werths:
über 50 bei größeren Summen
bis 50 Thaler bis 100 Thaler pro 100 Thaler
bis 15 Meilen. .. ½ Sgr.. 1 Sgr.. 1 Sgr.
über 15 bis 50 Meilen. .. 1 " . . 2 " . 2 "
" 50 Meilen..................2 " .. . . 3 " . . . 3 "
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1 000 Thalern,
so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebühr-
sätze erhoben.
Wenn mehrere Packete mit deklarirtem Werthe zu einer Begleit-
adresse gehören, wird für jedes Packet die Assekuranzgebühr selbstständig
berechnet.
§. 4.
Abrundung und Umrechnung.
Die bei der Berechnung des Porto sich ergebenden Bruchtheile eines
Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vor-
stehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergeben-
den Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen.
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst
höheren darstellbaren Betrage. In den Gebieten mit Guldenwährung wird bei
einfachen frankirten Briefen dem Portosatze von 1 Sgr. der Betrag von 3 Kreu-
zern gegenübergestellt.
§. 5.
Couvertiren an die Postanstalten.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt
zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung
das tarifmäßige Porto in Ansatz.
§. 6.
Termin der Zahlung.
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten
erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn,
daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem
Adressaten verabredet wäre.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 13 §. 7.
§. 7.
Nachforderung von Porto.
Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur
dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb Eines Jahres nach der Auf-
gabe der Sendung angemeldet werden.
§. 8.
Abschaffung von Nebengebühren.
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen und
nach dem Ortsbestellbezirke der Postanstalten gerichteten Briefe ohne deklarirten
Werth, Sendungen unter Band, offenen Karten, Sendungen mit Waarenproben
oder Mustern, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Post-
anweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr nicht
erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post
und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen
Packkammergeld, werden aufgehoben.
§. 9.
Verkauf von Freimarken und Frankocouverts Seitens der Post-
anstalten.
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Bundes-Post-
verwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereit zu halten und
zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist.
Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankocouverts
sich zu befassen, für welche außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werth-
betrage eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung ein-
gehoben wird.
§. 10.
Provision für Zeitungen.
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit
der Ermäßigung auf 12½ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich vier-
mal erscheinen.
§. 11.
— 79 —
§. 11.
Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.
Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach
den betreffenden Postverträgen.
§. 12.
Aufhebung bisheriger Bestimmungen.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen-
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben.
§. 13.
Anfangstermine.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1890), Reichsdruckerei.
— 81 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 9.
(Nr. 20.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und
Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend. Vom
8. Juli 1867.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem-
berg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen
Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogthums, von der Absicht geleitet,
die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen
Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fort-
zubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt,
und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Alexander Max von Philipsborn
und
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Martin Friedrich Rudolph Del-
brück;
und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
Bundes-Gesetzbl. 1867. 14 die
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1867.
— 82 —
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringi-
schen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol-
stadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimrath Gustav
Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren Minister-Residenten an dem Königlich Preußischen Hofe,
Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten, Geheimen Rath
Dr. Friedrich August von Liebe;
ferner:
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ministerialrath Wilhelm Weber
und
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen
Legationsrath Friedrich Heinrich Carl Freiherrn von Spitzemberg
und
Alerhöchstihren Finanzrath Carl Victor Riecke;
Seine
— 83 —
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Staatsminister der Finanzen und Präsidenten des Staats-
ministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Groß-
herzogthums:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile setzen den, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und
Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll-
und Handelsvereins vom 16. Mai 1865. beruhenden Verein bis zum letzten
Dezember 1877. fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., vom 2. Januar
1836., vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841., vom 4. April 1853.
und vom 16. Mai 1865., nebst den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen
den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren
und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6.
finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Nord-
deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem
Zoll- und Handelsvereine noch nicht angehörten.
Artikel 2.
In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder Gebietstheile ein-
begriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder
eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschluß-
verträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.
Artikel 3.
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungseinrichtungen
ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden:
§. 1.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze
über Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen,
dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen
Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung
14* eines
— 84 —
eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als noth-
wendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf
einzelne, weniger für den größeren Handelsverkehr geeignete Gegenstände solche
Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für
einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen
sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig
einwirken.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die
Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1. genannten Ver-
trägen über die Durchgangsabgaben getroffen sind.
§. 2.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar
nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857. festgestellten Dreißig-
Thalerfuße und Zweiundfünfzig- und- einhalb-Guldenfuße ausgefertigt.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmt-
lichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines
Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im ge-
sammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
§. 3.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze
über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und
aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als
aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang ge-
winnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer
übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten
Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
§. 4.
Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback soll einer
übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden.
§. 5.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Maaß-
regeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel
und der inneren Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen bestehen.
§. 6.
Die Verwaltung der in den §§. 1. 3. und 4. bezeichneten Abgaben und
die
— 85 —
die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Ge-
sammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen
Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
§. 7.
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragenden
Theile
das Zollgesetz,
die Zollordnung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai
dieses Jahres,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865.,
das Zollkartell vom 11. Mai 1833.,
zur Anwendung bringen.
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften
erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangsabgabe ist ein
Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern zu verstehen.
Artikel 4.
Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben werden an den gemein-
schaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es können
alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit
alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht
gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des
Artikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen
soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher
Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege,
einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren
freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die
Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches
Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht an-
gemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen
oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß
vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden
Theiles auszudehnen.
Die
— 86 —
Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht
ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh
die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereins-
lande zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen
werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen,
welcher sie anordnet.
Artikel 5.
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Ueber-
einstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils
bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche
mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§. 3. und 4. des
Artikels 3. fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern
und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins-
staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der
inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuer-
sätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen
Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom
Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durch-
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins
bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Ab-
gabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangs-
gut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Ver-
einsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus
solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder ver-
einsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des
Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu ver-
stehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen
Maaße, wie das inländische und vereinsländische, unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken
so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuer-
pflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung ver-
zollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung,
daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche
dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen
Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer be-
freit bleibt.
Diese
— 87 —
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke-
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer
Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind, unterliegen den
nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
§. 1.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder
nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rech-
nung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen er-
hoben werden.
§. 2.
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der
Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden
inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern
dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende
inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier,
Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate,
desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das
höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Be-
steuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden
können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und
bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
c) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird,
1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart
Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben
wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23⅓ Gr. von der Ohm
zu 120 Quart Preußisch);
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben
wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für
erforderlich erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wer-
den,
— 88 —
den, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung
der Steuer nicht überschritten werden soll.
§. 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der
Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßig-
keit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Ver-
einsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das
inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden
darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere
b)
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht
besteuern;
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind
nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das
vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern
es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische
Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden;
c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-
gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung
desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen
Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in
gleicher Weise fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder
Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an-
deren Vereinsstaaten voll erheben lassen;
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten
erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben
werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht
erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die
Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten;
f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen
Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Be-
fugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen
Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
§. 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver-
kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsum-
tionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach
an-
— 89 —
anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetz-
lichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als
in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses
nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch
nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
b) Die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augenmerk
darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte
Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und
Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte.
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher
eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher ge-
leistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem
angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Be-
stimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete
Weise nachgewiesen worden sein wird.
d) Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein
wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des
Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden.
§. 5.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten
entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3. und 4. zur Erhebung
kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders ver-
abredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren
Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung
dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, und
hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der
eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeug-
nissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden
sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird,
bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung.
§. 6.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes
stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch
gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung
für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Siche-
rung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Ver-
Bundes-Gesetzbl. 1867. 15 sen-
— 90 —
sendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und
Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise
und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein
dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen
werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden,
wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf
Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung
des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitrauben-
der und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder
auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.
§. 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll
nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden
und es soll dabei der im §. 3. dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grund-
satz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer
Vereinsstaaten, ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen
hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig,
Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden
Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch
ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigent-
lichen Weinländern gehören.
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die
Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung
nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur
Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier,
in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Brannt-
wein, mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2. dieses Artikels festgesetzten
Maximalsatz von 10 Thalern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz
von 20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximal-
sätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig
sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere
Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als
den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die
Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden
Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der
ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen
Be-
— 91 —
Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mitthei-
lung gemacht werden.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich
den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche
Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten
desselben Landes stattfindet.
§. 8.
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe des Zoll-
vereins:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und
Verordnungen über die im §. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern,
b) hinsichtlich der Kommunal- etc. Abgaben aber von den Veränderungen,
welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegen-
stände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung eintreten,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 6.
Die Bestimmungen in den Artikeln 3. 4. und 5., sowie in den Artikeln
10. bis 20. und 22. finden vorläufig keine Anwendung:
1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Nord-
deutschen Bundes, und zwar:
a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow,
die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Ritter-
güter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmanns-
hagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geeste-
münde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Alten-
werder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Katt-
wieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die
Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;
b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen
Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg;
c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake;
d) auf das Herzogthum Lauenburg;
e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem
Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes;
2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar:
die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die
Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und
15* Reute-
— 92 —
Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und
Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil,
Berwangen und Albführenhof bei Weisweil.
Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des
gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1. genannten
Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Nord-
deutschen Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht
geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt,
an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem
Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.
Artikel 7.
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten,
sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemein-
schaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maßregeln, wird ausgeübt durch den Bun-
desrath des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch
das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeich-
neten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht.
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile
erfolgt in den daselbst geltenden Formen.
Artikel 8.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zoll-
vereins ist Folgendes verabredet:
§. 1.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Nord-
deutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.
In dem Bundesrathe führen
Preußen 17 Stimmen,
Bayern 6 "
Sachsen ... 4 "
Württemberg. ...... ... .. . ... 4 "
Baden 3 "
Hessen 3 "
Mecklenburg-Schwerin 2 "
Sachsen-Weimar 1 "
Mecklenburg-Strelitz 1 "
Oldenburg. . .. .... .. .. . . . ... 1 "
Braunschweig . ..... .. .. ..... 2 "
Sachsen-Meiningen 1 "
Sachsen-
Sachsen-Altenburg .. .. ... .... 1 Stimme,
Sachsen-Koburg-Gotha 1 "
Anhalt .. .. ... . . . . .. . . . . ... 1 "
Schwarzburg-Rudolstadt .. . . . .. 1 "
Schwarzburg-Sondershausen. . .. 1 "
Waldeck .. .. .. . ... .. ... . ... 1 "
Reuß ältere Linie .. .. . .. .. ... 1 "
Reuß jüngere Linie .... .. .. .. . 1 "
Schaumburg-Lippe 1 "
Lippe . . . .. 1 "
Lübeck .... .. . .. . . . .. . . . . ... 1 "
Bremen . . .. . . . . . . . .. . . . ... 1 "
Hamburg . . . . . . . . . ... . . . ... 1 "
zusammen 58 Stimmen.
§. 2.
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernen-
nen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen
nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen
werden nicht gezählt.
§. 3.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1) für Zoll- und Steuerwesen,
2) für Handel und Verkehr,
3) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine
Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes
resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder
wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
§. 4.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu
erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die An-
sichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität
des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mit-
glied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.
§. 5.
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
§. 6.
— 94 —
§. 6.
Das Präsidium steht der Krone Preußens zu, welche in Ausübung desselben
berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schiffahrtsverträge
mit fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des
Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments er-
forderlich.
§. 7.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu
vertagen und zu schließen.
§. 8.
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zoll-
parlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
§. 9.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
§. 10.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem
dazu designirten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied
des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
§. 11.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Be-
schlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mit-
glieder des Bundesrathes oder durch besondere, von letzterem zu ernennende
Kommissarien vertreten werden.
§. 12.
Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen,
unter die Bestimmung des Artikels 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen,
einschließlich der Handels- und Schiffahrtsverträge;
2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) die-
nenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Artikel 7.) hervortreten;
4) die
— 95 —
4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Fest-
stellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3. §§. 3. und 4.
bezeichneten Steuern.
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem der Vereinsstaaten
oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20.)
gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der
Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2.
bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der beste-
henden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet
die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.
Artikel 9.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Fol-
gendes verabredet:
§. 1.
Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des
Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten,
welche durch allgemeine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maaß-
gabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten
Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über
die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit
zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.
§. 2.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament.
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besol-
detes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit
welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es
Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur
durch neue Wahl wieder erlangen.
§. 3.
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§. 4.
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7. bezeichneten Angelegenheiten hat
das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete
Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen.
§. 5.
— 96 —
§. 5.
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments
erfolgt durch das Präsidium.
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten,
sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich
macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt.
§. 6.
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten
Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.
§. 7.
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des
Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auf-
lösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die
Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das
Zollparlament versammelt werden.
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den
Süddeutschen Staaten nicht erforderlich.
§. 8.
Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder-
holt werden.
§. 9.
Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet
darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitimation
seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist.
Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge-
schäftsordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten
und Schriftführer.
§. 10.
Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Mitglieder erforderlich.
§. 11.
Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Volkes
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
§. 12.
— 97 —
§. 12.
Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
§. 13.
Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der
That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein
Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
§. 14.
Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
Artikel 10.
Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und
Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unter-
worfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2. er-
wähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft
erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4.
des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-
verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen
Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5. von den
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kom-
menden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafengelder, sowie Waage- und Niederlagegebühren oder gleichartige
Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der
Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet ver-
bleiben.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 16 Ar-
— 98 —
Artikel 11.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den
vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder
Gebietstheile, nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebiete vertheilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben,
nach Abzug
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Eingangs- und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz-
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind
(Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai
1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom
10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Ver-
trages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Verträge vom
4. April 1853. und 16. Mai 1865. und Artikel 16. des Vertrages
vom heutigen Tage),
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf-
tragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft
vom 8. Mai 1867.),
c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen
Verabredungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten
der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der
Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.).
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile
wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundes-
rathe vorgelegt.
Artikel 12.
Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden Silber-
münzen der Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach
der auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern gegen
sieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich
der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die
Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münz-
vertrages.
Ar-
— 99 —
Artikel 13.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche
nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse der-
jenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaß-
gaben, unter welchen solche Vergünstigung zu bewilligen sind, bewendet es bei
den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf
private Rechnung nicht gewährt werden.
Artikel 14.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegün-
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber
ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 15.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für
die bei ihren Höfen akkredirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w.
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein- und ausgehen zu lassen. Dergleichen
Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen
es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben,
welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Reve-
nüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind,
in Abrechnung.
Artikel 16.
In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und
Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist,
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regie-
rung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungs-
16* kosten
— 100 —
kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der
Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und
Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei
angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pen-
sionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zoll-
verwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen
Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Kontrol-
Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über
Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und
der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen
nach der im Artikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht
werden.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva-
tiver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehältern
und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrech-
nung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zoll-
dienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner
Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs-
und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste
Uebereinstimmung zu bringen.
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei
der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die
Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Aus-
fälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen,
oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen
Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Be-
stände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung
dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter
oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben
überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten,
so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen
als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und
den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll-
angelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im
ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei
befördert werden, und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespon-
denz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu
versehen.
Ar-
— 101 —
Artikel 17.
Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres
aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungs-
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den ge-
meinschaftlichen Abgaben werden von den Direktivbehörden nach vorangegangener
Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede Abgabe geson-
dert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des
Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8. §. 3.) eingesendet. Außerdem
erhält derselbe je bis zum letzten März für die am letzten Dezember des Vor-
jahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am letzten
August abgelaufenen acht Monate eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme
an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Ver-
waltung dieser Steuer.
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für
die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rübenzucker-
steuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrechnung zwischen
den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letz-
teren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaige Mindereinnahme des einen
oder anderen vertragenden Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an der Ge-
sammteinnahme zuständigen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten
des oder derjenigen Theile, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, aus-
zugleichen. Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnung über die Rüben-
zuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember
zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig.
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen,
Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen ande-
rer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben
gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrech-
nung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der
vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines anderen
zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen und die Kassen, von
denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Ab-
rechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren und das Erfor-
derliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben er-
hebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich
mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in
Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten
werden.
Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Aus-
schuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus
geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit
deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit an-
genommen werden kann.
Die
— 102 —
Die definitiven Jahresabrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Bemer-
kungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 18.
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereins-
staate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber-
sichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt
werden.
Artikel 19.
Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10.)
bleibt jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb sei-
nes Gebietes überlassen.
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal- und Bezirks-
stellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen be-
sonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und
instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von der Landes-
regierung ernannt.
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen Vereins-
gebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, sowie
die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich
das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem ein-
schlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bil-
dung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den
einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber kann,
insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen
Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins festzu-
stellende Instruktion bezeichnet werden.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General-
inspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden
der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zolldirektion.
Artikel 20.
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Ver-
waltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu tragen.
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen (Artikel 8. §. 3.), den Haupt-Zoll-
ämtern sowohl an den Grenzen als im Innern (Haupt-Steuerämtern mit Nieder-
lagen), und den Direktivbehörden Vereinsbeamte bei.
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Ge-
schäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenzbewachung
und das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und
auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre
dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruktion geregelt.
Die
— 103 —
Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von
allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegen-
wärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu
verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt,
als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung,
bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der
gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches
sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während
andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, ein-
tretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke
und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten wer-
den überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die
gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevoll-
mächtigten trägt der Verein.
Artikel 21.
Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privilegien nur
unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842. festgestellten
Grundsätze ertheilen.
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages
von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen
vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rück-
tritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten
Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen
vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befug-
nisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.
Artikel 22.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso
Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen
dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung
des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht,
sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen,
welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereins-
staaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur
in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den ge-
wöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten
keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme
des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privat-
per-
— 104 —
personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern
dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner Ort-
schaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eingentlichen Haupt-
handelsstraßen bezwecken.
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder
eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen
Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß
aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet wer-
den, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung
kommen.
Artikel 23.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der
Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kon-
gresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach
jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab-
redet worden ist, oder verabredet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasser-
wegegelder nach den privaten Anordnungen der betreffenden Regierungen
erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner
oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der
anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung,
insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln.
Artikel 24.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlags-
rechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung
oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die
gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es
zulassen oder vorschreiben.
Artikel 25.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und
Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen
erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht
im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese
Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise,
wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung
der Waaren erhoben werden.
Fin-
— 105 —
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll-
ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren-
erhebung nicht ein.
Artikel 26.
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß
der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen,
möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines
anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse
stehenden eigenen Angehörigen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz
haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten,
wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen,
oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen
Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-
staate die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen An-
gehörigen behandelt werden.
Artikel 27.
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das
Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Gebiete die zur
Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei-
zuführen.
Artikel 28.
Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel
der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben,
wie solche von den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch
sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines
oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der
übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und
That anzunehmen.
Artikel 29.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876. von dem einen oder
dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre
und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 17
— 106 —
Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens am 31. Oktober des
laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867.
v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. Weber.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Mathy. Ewald. Thon. v. Liebe.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
Schluß—
— 107 —
Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen
Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll- und Handels-
vereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei
welcher Gelegenheit noch folgende, der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklä-
rungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-
Protokoll niedergelegt wurden.
1. Zum Artikel 1. des Vertrages.
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die Wirk-
samkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen
näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge
gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zoll-
vereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Aus-
bildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwendung finden.
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst
vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen.
2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages.
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Ausführung
der Vorschrift im §. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Roheisen
und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke
zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren
in das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden,
unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen auf
Vereinsrechnung zollfrei abgelassen werden kann.
3. Zum Artikel 4. des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4., indem
sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots
der Einfuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereinsregierungen
keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereins-
17* staaten
— 108 —
staaten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempel-
abgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit keinem höheren
Betrage erhoben werden, als von den im Lande der Erhebung verfertigten.
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates nach einem
Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder
zum Durchgange versendet werden, unterliegen der Uebergangsschein-Kontrole.
4. Zum Artikel 5. Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages.
Die im Artikel II. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II.
§§. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüglichen
Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur deshalb nicht über-
nommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3.
§. 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung
gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller
Wirksamkeit.
5. Zum Anrtikel 5. §. 5. des Vertrages.
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo
innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse
gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder
bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet
werden, ist unter B. beigefügt.
6. Zum Artikel 6. des Vertrages.
In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten
bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleich-
terten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig
bestehen.
7. Zum Artikel 8. §. 3. des Vertrages.
Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten
wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten nach dem
Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden
Zölle und Verbrauchsabgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von
den nach Artikel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben
erhalten.
8. Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages.
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen
des Vereins Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen,
bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten
zur
— 109 —
zur Theilnahme an den dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen.
Im Falle eine Ubereinstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei
der Bestimmung des §. 6. sein Bewenden behalten.
9. Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages.
1. Die Funktionen, welche durch die im §. 1. des gegenwärtigen Pro-
tokolls bezeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkon-
ferenz übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über.
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins
auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen
hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem
vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden können.
10. Zum Artikel 12. des Vertrages.
Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12. des
Vertrages vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme
der Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Ver-
schiedenheit des Münzfußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich
ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht
durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des empfangenden
Staates oder der mit letzterem in genauerer Uebereinstimmung stehenden
Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Ar-
tikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857.), oder in ganzen
Thaler- oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers oder
Guldens geleistet werden sollen; auch daß
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen,
eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zoll-
kassen der Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke
des Guldens, sofern der empfangende Staat sich derselben nicht durch
die aus der Abrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entledigen kann,
auf Verlangen bei der nächstgelegenen landesherrlichen Kasse des Vereins-
staates, dessen Stempel sie tragen, gegen ganze Thaler- und resp. Gul-
denstücke ausgewechselt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate,
welcher die Auswechselung übernimmt, anderweite Unkosten hieraus er-
wachsen dürfen.
11. Zum Artikel 13. des Vertrages.
Die unter C. anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche
bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisen-
bestandtheile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind.
12. Zum
— 110 —
12. Zum Artikel 14. des Vertrages.
Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b.,
Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c.
und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865.
gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch
den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind, als
dem im §. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. und den analogen
Bestimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin
kontofähig bleiben.
13. Zum Artikel 16. des Vertrages.
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen
der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem
Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet,
wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar
auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden.
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom
16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde errichtet worden.
15. Zum Artikel 20. des Vertrages.
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages
vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen Vereinsstaaten,
unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden.
2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche
das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnen-
den Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher
Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte
Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll.
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede
Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in
Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die
ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigung
ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt
und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa bei-
gesetzt hat.
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch ver-
zögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er
befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein
Nach-
— 111 —
Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine abweichende Ansicht
motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und zu verlangen, daß die
Direktivbehörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen
Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte.
c) Insofern das Letztere nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen haben, oder eine
Verständigung mittelst Korrespondenz der Ministerien oder der obersten
Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen eingetreten sein
sollte, ist an den Bundesrath des Zollvereins zu rekurriren, um die
Differenz und den etwanigen Anspruch auf Entschädigung des Vereins
gegen diejenige Regierung, deren Behörde dazu Veranlassung gegeben
hat, zur Entscheidung zu bringen.
d) Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die Visitation des
Grenz- und Revisionsdienstes auf der Zolllinie und des Verfahrens bei
der Zoll- und Steuererhebung in dem Gebiete, wo er beglaubigt ist,
wobei derselbe sich der Beihülfe der ihm hierzu zugewiesenen Beamten
bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen
Befehle an die Zoll- oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anordnungen
in der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der betreffenden
Direktivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten
Mängel in Antrag bringen.
Es steht dem Bevollmächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde,
die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen und Register etc. sowohl
dieser Behörde, als auch der Zoll- und Steuererhebungs-Behörden zu.
Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen
und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Ab-
nahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die
dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er
die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den
betreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen.
16. Zum Artikel 22. des Vertrages.
In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und
in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen
eben so lang, als die Sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber in
den Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833.
getroffenen Verabredungen.
17. Zum Artikel 26. des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze des Artikels 26.
bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner
nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte
mitnehmen dürfen.
Das
-
— 112 —
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legitimationskarten
ist unter D. beigefügt.
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung,
daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs-Verträgen geschehen ist,
ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegen-
wärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation
derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden.
Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Gesammt-
verein im Königlich Preußischen Geheimen Staatsarchiv aufbewahrt werden soll,
von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits
vorbereiteten Abdrücke Preußischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den
Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zugestellt werden.
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Vertrages
für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, und
daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form der
Ratifikation gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne
vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hinlänglich genau bezeichnet wird,
wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem Exemplare nach geschehener Ver-
lesung unterzeichnet und von den Königlich Preußischen Bevollmächtigten, unter
dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Abdrücke an die übrigen
Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, Behufs der weiteren Beförderung an das
Königliche Geheime Staatsarchiv, in Empfang genommen.
G. w. o.
v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. Weber.
Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke.
Mathy. Ewald. Thon. v. Liebe.
— 113 —
E Anlage zu Nr. 2 des Schluß-Protokolls.
— —
A.
1) Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Be-
ziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind.
2) Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschlusse stehende
Privatniederlage von ausländischem Roheisen aller Art und altem
Brucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kosten einen sicheren ver-
schließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeinen Bestimmungen
über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privatniederlagen
finden auf diese Niederlage gleichmäßig Anwendung.
Die Niederlegung des Roh- und Brucheisens kann auch in einer
öffentlichen Niederlage stattfinden.
3) Bei der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten
ein Konto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die
Niederlage gebrachten, ausländischen Roh- und Brucheisens und die
Gattung und Mengen der daraus verfertigten, in das Ausland aus-
geführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den
inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden.
4) Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brucheisen zur Verarbeitung für
das Ausland oder zu Schiffbaugegenständen entnommen werden soll, so
hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle solches unter
Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor mittelst
schriftlicher Anmeldung anzuzeigen.
- Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der
Abgang auf der Anmeldung bescheinigt und im Konto bemerkt.
5) Die Abschreibung vom Niederlagekonto erfolgt, nachdem die Ausfuhr,
die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung
zum Schiffbau der aus dem verabfolgten Roh- oder Brucheisen verfer-
tigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Gewichtes
dieser Gegenstände.
6) Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der
Differenz zwischen dem Gewichte der im Laufe des vorletzten Quartals
von der Niederlage abgemeldeten und dem Gewichte der im Laufe des
letzten Quartals von dem Niederlagekonto abgeschriebenen Menge ent-
spricht. Ist die letztere Menge größer als die erstere, so kommt die
Differenz bei dem nächsten Quartalabschlusse zur Anrechnung.
7) Lagerrevisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung
statt, jedenfalls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision
der ganzen Niederlage vorgenommen.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 18 8) Die
8)
9)
10)
11)
— 114 —
Die Fabrikanten haben die über den Fabrikbetrieb, zu führenden Bücher
(Fabrik- oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere
Schwierigkeiten ersehen werden kann, welche Arten von Waaren her-
gestellt sind und welches Material dazu benutzt worden ist.
Die Einsicht dieser Fabrik- oder Betriebsbücher ist den mit der
Beaufsichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten.
Auch sind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Haupt-
amtes, die Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen
zu gestatten, um Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen
sie ausführen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen
oder Eisenwaaren beziehen.
Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden weitere
Kontrolen anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch
Aufsichtsbeamte speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der
Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nacht-
zeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird.
Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzu-
nehmen.
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen
Defraudation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbeson-
dere auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Ar-
beiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im In-
teresse des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist.
Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehörde zu bestimmen-
den Konventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Thalern in allen
Fällen zu unterwerfen, in welchen sie den im Interesse der Zollverwal-
tung von den zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden getroffenen Anord-
nungen keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurücknahme der Begün-
stigung bei fortgesetzter Weigerung.
— 115 —
Anlage zu Nr. 5 des Schlußprotokolls.
Uebersicht
der
Steuersätze,
welche
in denjenigen Vereinsstaaten etc. wo innere Steuern auf die Hervor-
bringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den
gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden.
18*
— 116
Nummer.
Vereinsstaaten etc.
in
welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab
für
die Erhebung.
Steuersatz im
30.
Thalerfuß.
Thlr. Sgr. Pf.
52½.
Gulden.
fuß.
Fl.
Kr.
Bemerkungen über die
bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
oder dem Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.
I. Von Tabackblättern
und Tabackfabrikaten.
1. Preußen (ausschließlich der
Hohenzollernschen Lande*).
Außerdem im engeren Ver-
eine mit Preußen (nach der
Zeitfolge der Verträge):
a) von Schwarzburg-Son-
dershausen:
die Unterherrschaft,
b) von Schwarzburg-Rudol-
stadt:
die Unterherrschaft,
c) vom Großherzogthum
Sachsen:
das Amt Allstedt mit
Oldisleben,
d) Anhalt,
e) das Fürstenthum Lippe,
f) von Mecklenburg-Schwe-
rin:
die Ortschaften Ros-
sow, Netzeband und
Schöneberg,
g) von Sachsen - Koburg-
Gotha:
das Amt Volkenrode,
h) von Oldenburg:
das Fürstenthum Bir-
kenfeld,
i) Waldeck und Pyrmont,
k) Schaumburg-Lippe,
l) Bremische Gebiethstheile.
Zollzentner
20
10
* In den Hohenzollern-
schen Landen wird eine
Uebergangs--Abgabe von
Tabackblättern und Ta-
backfabrikaten nicht er-
hoben.
— 117
Nummer.
Vereinsstaaten etc.,
in
welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab
für
die Erhebung.
Steuersatz im
30 /
Thalerfuß.
Thlr. Sgr. Pf.
52½.
Gulden-
fuß.
Fl. Kr.
Bemerkungen über die
bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
oder dem Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.
Dazu gehören außer den
demselben zugewiesenen Preu-
ßischen Gebietstheilen:
a) das Großherzogthum
Sachsen, ausschließlich
der Aemter Ostheim und
Allstedt mit Oldisleben,
aber einschließlich des zum
Amte Ostheim gehörenden
Ortes Melpers,
b) das Herzogthum Sachsen-
Meiningen,
c) das Herzogthum Sachsen-
Altenburg,
d) das Herzogthum Sachsen-
Koburg-Gotha, aus-
schließlich der Aemter Kö-
nigsberg und Volkenrode,
e) die Fürstlich Schwarz-
burg - Rudolstadtsche
Oberherrschaft,
f) die Fürstlich Schwarz-
burg-Sondershausensche
Oberherrschaft,
g) das Fürstenthum Reuß
älterer Linie,
h) das Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie.
4. Braunschwig
5. Oldenburg, ausschließlich des
Fürstenthums Birkenfeld
und einschließlich Bremischer
Gebietstheile ...
6. Luxemburg . . . . . . . . . . ...
Anmerk. Die in den vorauf-
geführten Vereinsstaaten etc.
Zollzentner
20
118
Steuersatz im
Bemerkungen über die
Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach
52½.— anderen Vereinsstaaten
Nummer in für 30. Gulden- oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Steuervergütungen.
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr.
aufkommende Uebergangs-
Abgabe von Tabackblättern
und Tabackfabrikaten ist eine
gemeinschaftliche und wird ge-
theilt. Zwischen diesen Ver-
einsstaaten etc. findet freier
Verkehr mit Taback statt.
II. Von Bier.
1a. Preußen (ausschließlich der Zollzentner 7 6 26¼ Bei der Ausfuhr von
6 Ztr. und mehr werden
Hohenzollernschen Lande). 3 Sgr. für den Zentner
Außerdem die bei Preußen brutto rückvergütet.
vorstehend zu I. von a. bis l.
aufgeführten Länder und
Landestheile, welche mit
Preußen im engeren Vereine
stehen.
1b. Hohenzollernsche Lande . . . . Eimer (Würt-
tembergisch)
— 2,13915 Ohm
Preußisch
a. braunes 1 3 3/7 2 Bei der Ausfuhr wird
Bier für den Württembergischen
Eimer
b. weißes Bier 22 10 2/7 1 20 a) braunen Sommer-
biers 1 Fl. 30 Kr.,
b) braunen Winterbiers
1 Fl. 12 Kr.
und
c) für Weißbier 54 Kr.
rückvergütet.
119
Steuersatz im
Bemerkungen über die
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach
für 52½. anderen Vereinsstaaten
in für 30. Gulden. oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen.
2. Sachsen Wie zu 1 a.
In den dem Thürin-
gischen Verein zugewie-
senen Preußischen Lan-
destheilen, wie zu 1 a.
3. Thüringischer Verein (wie Im Herzogthum Ko-
zu I. 3.) burg werden bei der
Ausfuhr 12 Kr. für den
Zollzentner 7 6 26 ¼ Eimer von dem zu Kom-
munalzwecken bestimm-
ten Theile der Staats-
abgabe rückvergütet.
4. Braunschweig Wie zu 1 a.
5. Oldenburg (wie zu I. 5.)
6. Luxemburg .. . .. . .. . . . ..
Anmerk. Die in den vor-
stehend zu 1 a., 2. bis 6. auf-
geführten Vereinsstaaten etc.
aufkommende Uebergangs-
Abgabe von Bier ist eine ge-
meinschaftliche und wird ge-
theilt. Zwischen diesen Ver-
einsstaaten etc. findet freier
Verkehr mit Bier statt.
7. Bayern, rechts des Rheines, Eimer 17 1 ⁵⁄₇ 1 Die Rückvergütung von
Bier, welches aus den
und im engeren Vereine mit (Bayerisch) Bayerischen Hauptlanden
Bayern: — 0,497932 Ohm ausgeführt wird, beträgt
40 Kr. für den Bayeri-
a) das Großherzoglich Säch- Preußisch schen Eimer.
sische Amt Ostheim, mit
Ausschluß des Ortes
Melpers,
b) das Herzoglich Sachsen-
Koburg-Gothaische Amt
Königsberg.
120
Steuersatz im
Bemerkungen über die
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach
30 52⅟₂ anderen Vereinsstaaten
in für Gulden- oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen.
8. Württemberg . . . . . . . . . . .. Eimer (Würt- Die erhobene Malz-
steuer wird von ausge-
tembergisch) hendem Bier nach Maaß-
= 2,13915 Ohm gabe des dazu verwende-
Preußisch ten Malzes in jedem ein-
zelnen Falle ermittelt und
a. braunes 1 21 5⅟₇ 3 danach die Steuervergü-
Bier tung festgesetzt und ge-
b. weißes Bier 1 4 3 3/7 2 währt.
9. Baden Ohm (Badisch) 22 3 3/7 1 18 Bei der Ausfuhr des
— 1,091673 Ohm im Großherzogthum Ba-
den erzeugten Biers wer-
Preußisch den auf die Badische Ohm
1 Fl. 5 Kr. rückvergütet.
.............. . 1 Bei der Ausfuhr von
10. Hessen . .. Ohm (Großhz. 28 6⁶⁄₇ 40 20 Maaß und mehr wird
Hessische) eine Steuervergütung von
= 1,164451 Ohm 1 Fl. 5 Kr. für die Groß-
herzoglich Hessische Ohm
Preußisch gewährt.
III. Von Branntwein.
1a. Preußen* (ausschließlich der Ohm (Preu- 6 10 30 Bei der Ausfuhr wird
Hohenzollernschen Lande). ßisch) bei 50 eine Steuervergütung von 11 Silberpf. für
Außerdem die bei Preußen Prozent Al- ein Quart zu 50 Prozent
vorstehend zu I. von a. bis kohol nach Alkohol nach Tralles ge-
I. aufgeführten Länder und Tralles währt.
Landestheile, welche mit
Preußen im engeren Vereine
stehen.
*In dem ehemaligen Kurfür- Bis zum 1. Juli 1868.
stenthume Hessen (mit Aus- 8 Silberpfennige für ein
schluß des Kreises Schmal- Quart zu 50 Prozent Al-
kalden und der Grafschaft kohol nach Tralles.
Schaumburg) werden bis zum
1. Juli 1868 erhoben . Desgl. 4 . . 7 .
1b. Hohenzollernsche Lande, soweit Eimer (Würt- 1 12 10 2/7 2 30
sie früher zu Hohenzollern- tembergisch)
Sigmaringen gehörten.
Vereinsstaaten etc.,
Steuersatz im
Bemerkungen über die
Nummer Maaßstab bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
in für 30 52⅟₂
Gulden- oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen.
2. Sachsen
3. Thüringischer Verein (wie Ohm (Preu-
zu I. 3) ... ßisch) bei
50 Prozent 6 10 30 Wie zu 1a.
4. Braunschweig........... Alkohol nach
5. 0ldenburg (wie zu I. 5.)... Tralles
6. Luxemburg .. . . .. . . . . . . .
Anmerk. Die in den vorste-
hend zu 1 a., 2. bis 6. auf-
geführten Vereinsstaaten etc.
aufkommende Uebergangs-
Abgabe von Branntwein ist
eine gemeinschaftliche und wird
getheilt. Zwischen diesen Ver-
einsstaaten etc. findet freier
Verkehr mit Branntwein statt.
7. Bayern, rechts des Rheines. Eimer (Baye- 1 1 45
Außerdem die bei Bayern risch)
vorstehend unter II. 7. auf-
geführten Landestheile an-
derer Vereinsstaaten.
8. Württembetrrg ... Eimer (Würt- 2 8 6⁶⁄₇ 4
tembergisch)
bei 50 Prozent
Alkohol nach
Tralles
9. Baden Ohm (Badisch) Bei der Ausfuhr von
a. Branntwein 28 6⁶⁄₇ 1 40 mindestens 50 Maaß Branntwein werden auf
b. Weingeist 1 21 5⅟₇ 3 die Badische Ohm 36 Kr.,
von Weingeist 1 Fl. 10 Kr.
rückvergütet.
10. Hessen ... Ohm (Großhz., 5 4 3 3/7 9 Bei der Ausfuhr von
20 Maaß und mehr wer-
Hessisch) den 6 Fl. für die Groß-
bei 50 Prozent herzoglich Hessische Ohm
Alkohol nach bei 50 Prozent Alkohol
Tralles nach Tralles gewährt.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 19
122
Steuersatz im
Bemerkungen über die
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
in für 30. 52⅟₂ oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen.
IV. Von geschrotetem
Malze.
1. Bayern, rechts des Rheines. Metzen Baye- 14 3 3/7 50
Außerdem die bei Bayern risch)
unter II. 7. aufgeführten = 0,674283
Landestheile anderer Ver- Scheffel
einsstaaten. Preußisch
2. Württemberg . Simri Würt-
tembergisch)
= 0,403069
Scheffel
Preußisch
a. geschrotenes
Darrmalz 6 3 3/7 22
b. gequetschtes
Grünmalz. 2 6⁶⁄₇ 9
— 123 —
Anlage zu Nr. 11. des Schlußprotokolls.
C.
Nachweisung
an die Erbauer von Seeschiffen je nach deren Tragfähigkeit für die nicht speziell
nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligenden Zollvergütung.
Betrag Diffe- Betrag Diffe-
Größe der Schiffe für renz Größe der Schiffe für renz
in Lasten zu 4000 Pfund. die Last. für die Last in Lasten zu 4000 Pfund. die Last. für die Last.
Thl. Sgr. Pf. Pf. Thl. Sgr. Pf. Pf.
Für Schiffe bis einschließlich Für ein Schiff von 450 Lasten · 29 9 ⁵⁄₂₅
50 Lasten 1 11 · ₂₀⁄₂₅ - 475 29 4 ⁴⁄₂₅
Für ein Schiff von 75 Lasten 1 9 4 ₂₀⁄₂₅ --- -500- · 29 ·
" " " " 100 " 1 7 8 ₁₈⁄₂₅ " " 525 · 28 8 ⁴⁄₂₅
" " " " 125 " 1 6 2 ₁₇⁄₂₅ " 550 " · 28 4 ⁴⁄₂₅
" " " " 150 " 1 4 9 ⁵⁄₂₅ " " " 575 " · 28 · ⁴⁄₂₅
" " " " 175 1 4 4 ⁵⁄₂₅ " 600 " · 27 8 ⁴⁄₂₅
" " " " 200 1 3 11 ⁵⁄₂₅ " " 625 " · 27 4 ⁴⁄₂₅
" " " " 225 1 3 6 ⁵⁄₂₅ " " " 650 " · 27 · ⁴⁄₂₅
" " " " 250 " 1 3 1 ⁵⁄₂₅ " " " 675 " · 26 8 ⁴⁄₂₅
" " " " 275 " 1 2 8 ⁵⁄₂₅ " " 700 " · 26 4 ⁴⁄₂₅
" " " " 300 " 1 2 3 ⁵⁄₂₅ " 725 " · 26 · ⁴⁄₂₅
" " " " 325 " 1 1 10 ⁵⁄₂₅ " 750 " · 25 8 ⁴⁄₂₅
" " " " 350 " 1 1 5 ⁵⁄₂₅ " " " " 775 " · 25 4 ⁴⁄₂₅
" " " " 375 " 1 1 · ⁵⁄₂₅ " " " " 800 " · 25 · ⁴⁄₂₅
" " " " 400 " 1 · 7 ⁵⁄₂₅ " " " " 825 " . 24 8 ⁴⁄₂₅
" " " " 425 " 1 · 2 ⁵⁄₂₅ " 850 " · 24 4 ⁴⁄₂₅
Anmerkungen.
1. Die vorstehenden Sätze gelten für eisenfest gebaute Schiffe, und werden bei kupferfest gebauten Schiffen, wenn
das dazu zu verwendende Stangenkupfer oder Messing zollfrei abgelassen ist, um 5 Sgr. für die Last ermäßigt.
2. Für Schiffe von einer Lastenzahl, welche zwischen je zwei der in obiger Tabelle aufgeführten Lastenzahl fällt, ist
der Betrag für die Last mit Hülfe der Differenzen proportional zu berechnen, z. B. da zwischen der Tragfähigkeit
von 125 und 150 Lasten die Differenz für die Last 17/25 Pfennig beträgt, so berechnet sich die Vergütung für ein
Schiff von 132 Last um 7 X 17/25 Pf.= 5 Pf. für die Last geringer, als für ein solches von 125 Last, mithin
auf 1 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. Bei dieser Berechnung sind Bruchpfennige, wenn der Bruch mehr als ½ beträgt,
als volle Pfennige zu berechnen, entgegengesetzten Falls aber außer Ansatz zu lassen.
— 124 —
Anlage zu Nr. 17. des Schlußprotokolls.
D.
Gewerbe-Legitimationskarte,
gültig für das Jahr Stempel 1800 acht und sechszig.
mit dem Wappen
und
Namen
des Landes.
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung
1. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst,
2. der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er
als Handlungscommis im Dienste steht,
3. nachstehender Handlungs(Fabrik)häuser als:
im Gebiete des Zollvereins Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Waaren-Ein-
käufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch, behufs seiner Gewerbslegitimation
bei den Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten, bescheinigt, daß für den Gewerbe-
betrieb des/der vorgedachten Geschäfts hauses/häuser im hiesigen Lande die gesetzlich be-
stehenden Steuern zu entrichten sind.
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will,
nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem
Bestimmungsorte mit sich führen.
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de s/r genannten Geschäfts-
hauses/häuser
Waaren-Bestellungen aufzusuchen oder Waaren-Ankäufe zu machen.
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waaren-Ankäufen hat
er die in jedem Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
——.—
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; (Berlin 1893), Reichsdruckerei.
— 125 —
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
№ 10.
(Nr. 21.) Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen
Bundesgebiete. Vom 7. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 61. der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
im Namen des Bundes, was folgt:
§. 1.
Die nachstehend genannten Preußischen Militairgesetze und Verordnungen
werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in demselben noch nicht in Geltung
sind, hiermit eingeführt:
1) das Allgemeine Regulativ über das Servis- und Einquartierungswesen
vom 17. März 1810. (Nov. Corp. Const. March. S. 949.), nebst den
dazu ergangenen Ergänzungen, Abänderungen und Erläuterungen, nämlich:
a) dem §. 10. zu a. und b. des Gesetzes über die Einrichtung des
Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. (Preußische Gesetz-Samml.
S. 134.),
b) der Kabinetsorder vom 21. August 1821., betreffend die Vergütung
für Verabreichung eines Naturalquartiers an die nach andern Gar-
nisonorten versetzt werdenden Offiziere (Preußische Gesetz-Samml.
S. 185.),
c) der Kabinetsorder vom 18. Juli 1834., betreffend die Modifikation
der Vorschriften in Nr. 20. des Allgemeinen Regulativs über das
Servis- und Einquartierungswesen vom 17. März 1810. (Preu-
ßische Gesetz-Samml. S. 147.),
d) dem in der Beilage A. abgedruckten Erlasse vom 7. Mai 1857.;
2) das Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns vom 28. Oktober 1810.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 20 (Preu-
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1867.
— 126 —
(Preußische Gesetz- Samml. S. 77.), nebst den dazu ergangenen Er-
gänzungen und Erläuterungen, nämlich:
a) dem Regulativ wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung vom
29. Mai 1816. (Preußische Gesetz-Samml. S. 201.),
b) der Kabinetsorder vom 5. Januar 1820., betreffend die Bestim-
mung, welche Offizierpferde zur Vorspannleistung nicht verpflichtet
sein sollen (Preußische Gesetz-Samml. S. 32.),
c) der Kabinetsorder vom 14. Juli 1831., betreffend die Deklaration
des §. 3. des wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung erlas-
senen Regulativs vom 29. Mai 1816. hinsichtlich der Luxuspferde
(Preußische Gesetz-Samml. S. 170.),
d) der Verordnung vom 10. Mai 1844., betreffend die Verpflichtung
der Militair-Vorspannpflichtigen zur Gestellung von Reitpferden
(Preußische Gesetz-Samml. S. 147.);
3) das Edikt über die Aufhebung der Natural-Fourage- und Brodlieferung
vom 30. Oktober 1810. (Preußische Gesetz- Samml. S. 78.), nebst den
in der Beilage B. abgedruckten §§. 23. 24. 25. 30. 32. 33. 77. 80.
81. 82. und 164. des Reglements über die Naturalverpflegung der
Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.;
4) das Regulativ über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen
Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Umgebungen
der Festungen vom 10. September 1828. (Preußische Gesetz-Samml.
S. 120.);
5) das Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum
Dienste einberufener Reserve- und Landwehrmannschaften vom 27. Fe-
bruar 1850. (Preußische Gesetz-Samml. S. 70.)
6) das Gesetz wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom
11. Mai 1851. (Preußische Gesetz-Samml. S. 362.), nebst
a) der Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung
der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom
24. Februar 1834. (Preußische Gesetz- Samml. S. 56.) und
b) dem Gesetze vom 12. September 1855., betreffend eine Abänderung
der Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung
der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom
24. Februar 1834. (Preußische Gesetz-Samml. S. 609.);
7) das Gesetz über die Versorgung der Militair-Invaliden vom Oberfeuer-
werker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung
der Wittwen der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ran-
ges vom 6. Juli 1865. (Preußische Gesetz- Samml. S. 777.);
8) das Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die im Kriege inva-
lide gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst
ver-
— 127 —
verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und
die oberen Militairbeamten, 2) die Unterstützung der Wittwen und
Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges,
vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.);
9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Ge-
setze vom 6. Juli 1865. und vom 16. Oktober 1866., vom 9. Februar
1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.).
§. 2.
Soweit zur Ausführung der im §. 1. erwähnten Gesetze und Verordnun-
gen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften erforderlich sind, wer-
den dieselben von diesen Staaten erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Beilage A.
Allerhöchster Erlaß
vom 7. Mai 1857.
Auf Ihren Immediatbericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß die
unter Abschnitt I. Nr. 7. des allgemeinen Regulativs über das Servis- und
Einquartierungswesen vom 17. März 1810. enthaltene Bestimmung, nach welcher
es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen
schlafen zu lassen, aufgehoben und dagegen den Quartiergebern in den Garnison-
Orten die Verpflichtung auferlegt werden soll, den einquartierten, zur Garnison
gehörigen Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu gewähren.
Ich gebe Ihnen anheim, hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Charlottenburg, den 7. Mai 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen. Gr. v. Waldersee.
An die Minister des Innern und des Krieges.
20* Bei-
— 128 —
Beilage B.
Auszug
aus
dem Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen
im Frieden
vom 13. Mai 1858.
§. 23.
Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten durch den Quartier-
geber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein, welche der Tisch des letzteren
bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen,
wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf
½ Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — Zugemüse und Salz,
so viel zu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört, und
das für einen Tag erforderliche Brod (bis zu 1 Pfd. 26 Lth.)
festgesetzt.
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu
fordern.
§. 24.
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht
werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Quartier eintrifft.
Ist der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches
mit der Brodportion resp. dem Brodgelde versehen, oder wird ausnahmsweise die
Brodportion — die dann, wie im Kantonnement etc., 1 Pfund 12 Loth beträgt —
aus Magazinen oder vom Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem
Soldaten Brod nicht weiter zu verabreichen.
§. 25.
Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch- und bestimmungs-
mäßigen Ruhetag (einschließlich des Tages des Eintreffens in der Garnison, dem
Kommando- resp. Kantonnementsorte).
Ausgenommen sind nur Märsche:
a) von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die ver-
las-
— 129 —
lassene Garnison resp. den Kommando- oder Kantonnementsort zurück-
kehrt;
b) bei Manövern — selbst bei gleichzeitigem Kantonnementswechsel — so-
bald die Märsche einen Theil des Manövers bilden.
In beiden Fällen darf nur die Garnison- resp. Kantonnements-Verpfle-
gung gewährt werden.
§. 30.
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn
sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet.
§. 32.
Die Vergütigung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem
Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden.
Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei
größeren Transporten unterbleiben, und wird alsdann den Gemeinden über die
gewährte Marschverpflegung Quittung geleistet.
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden
oder Quartiergebern nie zugemuthet werden.
§. 33.
Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den
in denselben bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch- und Ruhe-
tage empfangen werden.
§. 77.
Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche Ma-
gazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt (§. 80.), die
schwere Ration 10½ Pfd. Hafer,- 3 Pfd. Heu, 3½ Pfd. Stroh,
mittlere 9¾ — 3 " 3½
leichte - 9- -3- -3½ -
Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden (§. 81.), so kann die Hafer-
ration in Maaß gewährt werden, und zwar
die schwere zu 3½ Metzen,
die mittlere- 3¼ —
die leichte 3 "
Die Marschration wird auf die ganze Dauer des Marsches für jeden Marsch-
und Ruhe-, sowie auch für einzelne Liegetage gewährt.
§. 80.
Die Rationen werden durch Königliche Magazinverwaltungen oder ange-
nommene Lieferungs-Unternehmer verabreicht.
§. 81.
— 130 —
§. 81.
An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf die vorgedachte Weise
nicht erfolgt, haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810.
ad 5. die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf
auf Grund der Marschrouten zu gewähren.
Die gelieferte Fourage wird mit den Martini- oder kurrenten Marktpreisen
vergütet, diese Vergütigung aber nicht zur Stelle bezahlt, sondern von den Ge-
meinden besonders zur Liquidation gebracht.
§. 82.
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung des betreffenden Landrathsamtes
(resp. der betreffenden vorgesetzten Civilbehörde) außer Stande, den Fouragebedarf
aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten Ver-
abreichungsstelle (§. 80.) holen.
Für den Transport wird alsdann die tarifmäßige Vorspann-Entschädigung,
jedoch nicht zur Stelle, gewährt, sondern von den Gemeinden auf Grund der
von dem Kommandoführer auszustellenden Vorspannquittung bei der Intendantur
liquidirt.
§. 164.
Die Gemeinden richten sich bei Verabreichung der Marschverpflegung und
der Fourage nach den Angaben der Marschrouten.
(Nr. 22)
— 131 —
(Nr. 22.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen
Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zu-
gesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch
zu sonstigen militairischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe ent-
sprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden.
§. 2.
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem
Landsturme.
§. 3.
Das Heer wird eingetheilt in:
1) das stehende Heer,
2) die Landwehr;
die Marine in:
1) die Flotte,
2) die Seewehr.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17ten bis
zum vollendeten 42 sten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine
angehören.
§. 4.
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienste bereit.
Beide sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg.
§. 5.
Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden
Heeres und der Flotte bestimmt.
Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppen-
körpern zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer
verwandt.
Die
— 132 —
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie kön-
nen jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz-Truppen-
theile eingestellt werden.
Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach
Maaßgabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt.
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender
Kriegsgefahr nach Maaßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres,
die Seewehrmannschaften zur Flotte einberufen.
§. 6.
Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungsweise in der
Flotte, beginnt mit dem 1. Januar und zwar in der Regel desjenigen Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert
sieben Jahre.
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre
zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet.
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit
der Maaßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom
2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober
eingestellt gelten.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn
den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rück-
kehr in Häfen des Bundes verschoben werden.
Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mannschaften
zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nothwendige Ver-
stärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der
Flotte, die Einberufung zum Dienst erfordern.
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theil-
nahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je
acht Wochen nicht überschreiten.
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Ausrüstung
in der Flotte, zählt für eine Uebung.
§. 7.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist
von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Land- und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter Dienst-
pflicht im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte.
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie nicht
zum Dienst einberufen werden, beurlaubt.
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienst-
zeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen
Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden.
Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der
Pioniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der In-
fan-
— 133 —
fanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile. Die Land-
wehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
§. 8.
Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen,
beziehungsweise zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundesfeldherrn.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen,
b) wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden.
§. 9.
Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaßgabe des Gesetzes
die Zahl der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten.
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für
das Landheer und die Festungen, beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundes-
ausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver-
hältniß der Bevölkerung vertheilt.
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur
die in deren Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehöri-
gen anderer Bundesstaaten in Abrechnung.
§. 10.
Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig
wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es jedem jungen
Mann überlassen, schon nach vollendetem 17ten Lebensjahre, wenn er die nöthige
moralische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst ein-
zutreten.
§. 11.
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst be-
kleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem
vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjähri-
gen Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerech-
net — zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und
Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.
§. 12.
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reservever-
hältnisses dreimal zu vier- bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein Be-
hufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber
nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. — Im Kriege
können auch die Offiziere der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des
stehenden Heeres verwandt werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 21 §. 13.
— 134 —
§. 13.
Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist,
gehören:
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen See-
leute, Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker und
Seesoldaten
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten,
Heizer, Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten
siebenten Dienstjahre.
2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus:
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Aus-
gehobenen, welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter
mindestens Ein Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen gedient,
oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben;
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen- und
Schiffshandwerks-Personal;
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (See-
bataillon und Seeartillerie).
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf
und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen
Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf
der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden.
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in
das dienstpflichtige Alter die Oualifikation zum einjährigen Freiwilligen
erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt baben, genügen
ihrer Verpflichtung für die aktive Marine durch einjährigen freiwilligen
Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu
sein. Nach Maaßgabe ihrer Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren,
Deckoffizieren oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschla-
gen, beziehungsweise ernannt werden.
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaßgabe
des Bedürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine heran-
gezogen werden.
5) Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschrifts-
mäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in
Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen
Verpflichtungen von allen Militairdienstpflichten befreit werden, haben
jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich
zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuches
einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden
zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden.
6) Bei
— 135 —
6) Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmann-
schaften, den Beurlaubten und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch
die Seewehr zum Dienst einzuberufen.
7) Die Seewehr besteht:
a) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mann-
schaften;
b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte
nicht gedient, und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten
Lebensjahre.
8) Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen finden zeit-
weise kürzere Uebungen an Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der
Schiffsartillerie, statt, und wird jeder dieser Verpflichteten in der Regel
zweimal zu diesen Uebungen herangezogen.
§. 14.
Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer der Dienst-
verpflichtung für das stehende Heer, resp. die Flotte und für die Land- resp. See-
wehr, gelten nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet darüber allein das
Bedürfniß, und werden alsdann alle Abtheilungen des Heeres und der Marine,
soweit sie einberufen sind, von den Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach
Maaßgabe des Abganges ergänzt.
§. 15.
Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve,
Landwehr, Seewehr) sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der
militairischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen.
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze; auch sollen
dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Auslande, in der Aus-
übung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bür-
gerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen sein.
Reserve-, land- und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in
welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswan-
derung nicht verweigert werden.
§. 16.
Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn
ein feindlicher Einfall Theile des Bundesgebietes bedroht oder überzieht.
§. 17.
Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner
Militairpflicht herangegezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militair-
pflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger
Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht.
Den
— 136 —
Den Freiwilligen (§§. 10. und 11.) steht die Wahl des Truppentheiles,
bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bun-
des frei.
Reserve- und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem
Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über.
§. 18.
Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung
in denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als die in diesem
Gesetze vorgeschriebene Gesammtdienstzeit im Heere und in der Landwehr gesetzlich
war, werden durch den Bundesfeldherrn erlassen.
§. 19.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
durch besondere Verordnungen erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1890), Reichsdruckerei.
— 137 —
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
№ 11.
(Nr. 23.) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte
und Pflichten der Bundeskonsuln. Vom 8. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
I. Organisation der Bundeskonsulate.
§. 1.
Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich
in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu
fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen
der Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten
Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen
und den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten und die durch die Gesetze und
die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten.
§. 2.
Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General-
konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen.
§. 3.
Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In
Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler
und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleich-
zeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die
zunächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 22 In
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1867.
— 138 —
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner
Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Re-
gierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die
betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die
Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattung
verlangen.
§. 4.
Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß
sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maaßgabe des Gesetzes
und der ihnen zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und
das Beste des Bundes fördern wollen.
§. 5.
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums
weder Konsulate fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von frem-
den Regierungen annehmen.
§. 6. .
Bundeskonsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt
halten, werden so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nach-
gesucht hätten.
§. 7.
Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden,
welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich
1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten
erforderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei
Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei
Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt
gewesen ist, oder
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes
eines Berufskonsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen
über diese Prüfung werden von dem Bundezkanzler erlassen.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873.
ab zur Anwendung.
§. 8.
Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maaßgabe des Bundes-
haushalts-Etats.
Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen
aus Bundesmitteln besonders erstattet.
Die
— 139 —
Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn letztere während ihrer
Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.
Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsular-Tarife vorgesehenen Ge-
bühren für Rechnung der Bundeskasse.
Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in
den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum
Erlaß eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für die Preußischen diploma-
tischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maaßgabe, daß die in
diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwoh-
nenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinar-
hofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe
gebühren.
§. 9.
Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt
werden, welchen das Bundesindigenat zusteht.
§. 10.
Die Wahlkonsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular-Tarifs zu erheben-
den Gebühren für sich.
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden.
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.
§. 11.
Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amts-
bezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen.
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Ge-
setze den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu.
Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des Konsular-
Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.
II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln.
§. 12.
Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und
zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu
führen.
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt
ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust
lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde.
22* §. 13.
— 140 —
§. 13.
Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der
Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis
zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden Bundesgesetzes nach den Landesgesetzen
der einzelnen Bundesstaaten.
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen Er-
mächtigung abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf Antrag
der Landesregierung ertheilt.
§. 14.
Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden, welche
in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind.
§. 15.
Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amt-
lichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen That-
sachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt sind, haben die Beweis-
kraft öffentlicher Urkunden.
§. 16.
Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der
Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen,
welche dieselben mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß
die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel ver-
sehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen Notariats-
Urkunden gleich zu achten sind.
§. 17.
Bei Aufnahme der Urkunden (§. 16.) haben die Bundeskonsuln zwei Zeugen
zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Be-
theiligten durch Unterschrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch
Handzeichen zu vollziehen ist.
Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen,
widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft
mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von
seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigen-
der Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen ein-
schließlich bei der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung
zu Gunsten einer der vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen
getroffen ist.
§. 18.
— 141 —
§. 18.
Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen
Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten er-
erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu
versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es
erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vor-
handenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden
§. 19.
Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich
aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustel-
lungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die
erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen.
§. 20.
Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur die-
jenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermäch-
tigt sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den
Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.
§. 21.
Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Frem-
den sind die Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den
Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu
übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von
den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.
§. 22.
Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Län-
dern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge
die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken
wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unter-
worfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn
diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben
verübt sind.
§. 23.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundes-
kanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und
Verkehr bestimmt.
§. 24.
— 142 —
§. 24.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird
dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der
Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml.
S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preußischen Ministern und
Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach
Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch
das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft.
§. 25.
Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhalten-
den Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe
fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet.
§. 26.
Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die Mittel
zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach
Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren.
§. 27.
Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie
der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere
müssen sie die Befehlshaber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug
auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von
etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten.
§. 28.
Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundes-
konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der-
selben erforderlichen Schritte zu thun.
§. 29.
Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu ver-
tretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfs-
bedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch
zu nehmen.
§. 30.
Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der
Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.
§. 31.
— 143 —
§. 31.
Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an
den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten.
§. 32.
Sie bilden für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer
Residenz die Musterungsbehörde.
§. 33.
Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben.
§. 34.
Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundes-
konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur
Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.
§. 35.
Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten
oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den
Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen.
§. 36.
Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei Unfällen, von
welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs- und Rettungs-
maaßregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei
auf Antrag des Schiffsführers die Dispache aufzumachen.
§. 37.
In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe
eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften,
sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer
und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuches maaßgebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Erthei-
lung von interimistischen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften
des Bundezsgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre
Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867.
§. 38.
Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bun-
desgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die
Ge-
— 144 —
Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu erlassenden pro-
visorischen Tarife.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Das im §. 24. des vorstehenden Gesetzes in Bezug genommene, über die
Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassene Gesetz vom 29. Juni 1865.
lautet, wie folgt:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren,
in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung
der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den
Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Preußen und
Preußischen Schutzgenossen unterworfen.
§. 2.
Soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit nicht
Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt die Gerichtsbarkeit der
Konsuln sowohl die Civil- als die Strafgerichtsbarkeit, beide in gleichem Um-
fange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Instanz (Kreis- und
Stadt-
— 145 —
Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zustehen, in welchen
das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben.
§. 3.
Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General-
konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesen-
heit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkeit von seinem
ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter ausgeübt.
§. 4.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister
der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.
§. 5.
An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie in
dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu be-
stimmenden Bezirke (§. 4.), wird die Konsulargerichtsbarkeit (§§. 1. und 2.) in
Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Gesandtschaft
als Delegirten der letzteren ausgeübt.
§. 6.
In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung,
den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die
Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler der
Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten, sondern die für
die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften.
§. 7.
Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben
den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer, so
werden sie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes unparteiisch und
gewissenhaft erfüllen wollen.
§. 8.
Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch das
Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in
den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 23 §. 9.
— 146 —
§. 9.
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in
Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt.
§. 10.
Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben
ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, welche
für die Beisitzer in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten.
§. 11.
Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellvertreter
dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiisch und gewissenhaft
erfüllen wollen.
§. 12.
Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
§. 13.
Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul
an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle die Gründe, welche
die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den
Akten vermerkt werden.
§. 14.
Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen
vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz
der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz un-
terworfen, und zwar in demselben Maaße, wie die inländischen Gerichte der
Aufsicht des Justizministers.
§. 15.
Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner
Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Funktionen der Rechtsanwalte
auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gerichtlichen Geschäfts-
lokale auszuhängen.
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer
Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeichniß
angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§. 14.) statt.
§. 16.
— 147 —
§. 16.
Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der der Konsular-
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß in den Konsulats-
bezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen Preußischen allgemeinen
Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Be-
stimmungen gelten. In Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch
zunächst das in den Konsulatsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheits-
recht zur Anwendung.
§. 17.
Rücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die der
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch vom 14. April
1851. und die übrigen in der Monarchie geltenden Strafgesetze auch in den
Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsulatsbezirke erlassenen Straf-
gesetze der Landesregierungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch
Staatsverträge oder Herkommen etwas Anderes bestimmtt ist.
Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil
desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichts-
barkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung derselben mit
Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft
und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten
einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der auswärtigen Ange-
legenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer Kraft
zu setzen.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Konsulats-
bezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gerichtlichen Ge-
schäftslokal des Konsuls.
§. 18.
Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ablauf
von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende
Stück der Gesetz- Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das
neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den
Konsulatsbezirken oder die Bestimmung einer späteren Zeit für den Anfang seiner
allgemeinen Geltung enthält.
§. 19.
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten
und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu erlassen haben.
23* Dieser
— 148 —
Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren-
und Kostengesetze zulassen, welche für die im §. 2. bezeichneten Landestheile
ergangen sind.
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren der Ausübung der
Civilgerichtsbarkeit.
§. 20.
Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl
in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das
Verfahren nach den für die in §. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vor-
schriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse voraus-
setzen, welche in den Konsulatsbezirken fehlen.
§. 21.
Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf
die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit
nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (§. 9.) begründet ist. Die Zustän-
digkeit des letzteren tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf
die mündliche Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen in Civilprozeßsachen
mit Ausschluß der Bagatellsachen.
§. 22.
Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unter-
worfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömmlich
ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine
Kommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch das
Herkommen bestimmt. Das Erkenntniß der Kommission bedarf der Bestäti-
gung (Homologation) des Konsuls. Dieser hat das Erkenntniß nur dann zu
bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell gerechtfertigt findet. Gegen
das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel statt,
welche gegen die von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse statt-
haft sind.
§ 23.
Für die zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Civilsachen wird die
Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Appellationsgericht in Stettin,
die der dritten und höchsten Instanz von dem Obertribunal in Berlin in gleicher
Art ausgeübt, wie für die, zur Zuständigkeit der im §. 2. bezeichneten Gerichte
des
— 149 —
des Inlandes gehörigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Be-
schwerden und Rechtsmitteln, insoweit in den nachstehenden Paragraphen nicht
etwas Anderes bestimmt ist.
§. 24.
Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleuni-
gen Sachen sich beziehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über
die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme
die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in
nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen anwendbar.
§. 25.
Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzu-
melden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 17. der Verordnung
vom 21. Juli 1846., Gesetz- Samml. S. 291.) einzuführen und zu recht-
fertigen.
§. 26.
Nach dem Eingang der Einführungs- und Rechtfertigungsschrift beschließt
der Konsul über die Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm
zurückgewiesen, so findet gegen die zurückweisende Verfügung Beschwerde nach
den Bestimmungen des §. 34. der Verordnung vom 21. Juli 1846. statt.
Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt
er die Aufforderung an den Appellaten, binnen der gesetzlichen Frist die Beant-
wortung der Appellation bei ihm einzureichen (§. 20. der Verordnung vom
21. Juli 1846.).
§. 27.
Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine von der einen
oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann
er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach den für das Verfahren
in erster Instanz bestehenden Vorschriften bewirken.
§. 28.
Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht
für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten
an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon gleichzeitig die Parteien
in Kenntniß.
§. 29.
Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im In-
lande
— 150 —
lande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offzial-An-
waltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimmten Ver-
fügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein soll.
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem
Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt,
noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden die für sie
bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz mittelst
Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam zugestellt.
§. 30.
Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort
der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
§. 31.
Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision
und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal einzuführen und zu rechtfertigen
ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde
zu beantworten sind, werden verlängert:
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat;
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika
längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu
gehörigen Insel seinen Sitz hat;
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außer-
europäischen Lande sich befindet.
§. 32.
Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde zu
beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur
Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter
zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie bestimmten Verfügungen
und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Geschäftslokale des letz-
teren wirksam zugestellt.
§. 33.
Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig
eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (§. 8. des Gesetzes
vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. S. 115.), so wird die Rekursbeschwerde
von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen vier-
zehn Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Die
— 151 —
Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach Ein-
gang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist.
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Termines
zur Anhörung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt.
§. 34.
In denjenigen Fällen, in welchen eine Beschwerde binnen einer bestimmten
Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die
Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist auch gültig bei dem Konsul
erfolgen.
III. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit.
§. 35.
Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das
Verfahren, soweit nicht nachstehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in Be-
treff der Führung der Untersuchungen, als der Abfassung und Vollstreckung der
Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2. bezeichneten Landestheile be-
stehenden Vorschriften.
§. 36.
Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amts-
wegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vorschriften der
Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805., insonderheit nach den
Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung zu
richten. Die Bestimmungen, welche die Bestrafung von dem Antrage einer
Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht berührt.
Die Vorschriften, welche auf die Zuziehung der Staatsanwaltschaft sich
beziehen oder dieselbe voraussetzen, bleiben in allen bei den Konsuln anhängigen
Untersuchungen außer Anwendung.
§. 37.
Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Ver-
haftung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im §. 15. erwähnten Personen
bedienen. Ein solcher Vertheidiger ist befugt, schon während der Voruntersuchung
sich ohne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Angeschuldigten zu besprechen und
den gerichtlichen Untersuchungsverhandlungen beizuwohnen.
§. 38.
— 152 —
§. 38.
Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll
ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers
vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei der Hauptverhandlung vernommenen Person
ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung derselben vorgelesen werden.
Bei der Verlesung sind die Betheiligten mit Erklärungen und Anträgen zum
Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die gesche-
hene Verlesung ist im Protokoll zu vermerken.
§. 39.
Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35. erwähnten Gesetzen
die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Untersuchung und
Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungsverfahren durch
Einzelrichter bestehenden Vorschriften.
§. 40.
Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilungen
gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entschei-
dung durch das Konsulargericht (§. 9.) nach den für das Untersuchungsverfahren
durch Gerichtsabtheilungen bestehenden Vorschriften.
§. 41.
Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich be-
gründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul
geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsulargericht muß in
der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bei
welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen
Beweise mitzutheilen ist.
§. 42.
Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im
Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der §§. 39. und 40.,
sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Angeschul-
digte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptverfahrens
und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes,
und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu
überweisen.
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung, welche
in einem solchen Falle auch wegen der im §. 39. bezeichneten strafbaren Hand-
lungen einzuleiten ist.
§. 43.
— 153 —
§. 43.
Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unter-
liegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfol-
gung erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die
Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa
erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Haupt-
verfahren, gehört vor das zuständige Kreis- und Schwurgericht des In-
landes und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis- und Schwur-
gericht in Stettin.
§. 44.
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen
Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (§§. 39. 40. 43.)
der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen
werden.
§. 45.
In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen
Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (Gesetz-
Samml. S. 162.).
§. 46.
Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung er-
lassenen Erkenntnisse findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§. 47.
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß
des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu.
§. 48.
Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und
zu rechtfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten der Anmeldung und
Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den §§. 126. bis 129. der Verord-
nung vom 3. Januar 1849. (Gesetz- Samml. S. 37.).
§. 49.
Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der
Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet,
so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens so-
weit zu bewirken, als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem An-
geklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt
zu machen und ihm die Anwesenheit dabei zu gestatten.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 24 §. 50.
— 154 —
§. 50.
Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in Stettin auf
Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf Mit-
gliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben unter Zuziehung eines
Gerichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren stattgefunden hat.
§. 51.
Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfordert
der Konsul die Erklärung des Angeklagten, ob er in den höheren Instanzen
seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen Vertheidiger ver-
treten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person des Vertheidigers von
dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch beantragen, daß ihm von dem
Gericht zweiter Instanz ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt werde. Wenn
er verhaftet ist, so steht ihm nur das Recht zu, durch einen Vertheidiger sich
vertreten zu lassen.
§. 52.
Nachdem die Akten bei dem Gericht zweiter Instanz eingegangen sind,
bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Schlußverfahren. Zu dem
Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz angestellte Ober-Staatsanwalt
zuzuziehen und der Angeklagte oder der von diesem ernannte oder ihm von
Amtswegen zu bestellende Vertheidiger vorzuladen. In Ermangelung eines
Vertheidigers, oder wenn der von dem Angeklagten ernannte Vertheidiger nicht
am Orte des Gerichts wohnt, erfolgt die Vorladung des Angeklagten mitttelst
Aushanges im Geschäftslokal des Gerichts.
§. 53.
Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein aus der Zahl der
Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund einer schriftlichen Re-
lation mündlich eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen Verhandlungen.
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der Ober-
Staatsanwalt mit seinen Gegenerklärungen gehört.
§. 54.
Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des Erkenntnisses an
die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nicht gebunden; es hat
unabhängig von denselben in den Entscheidungsgründen der Vorschrift des
Art. 31 des Gesetzes vom 3. Mai 1852. (Gesetz-Samml. S. 209.) zu genügen.
Hält es eine Beweisaufnahme für nöthig, so verordnet es die Erhebung des
Beweises im schriftlichen Verfahren (§. 49.). Nach Eingang der Beweisver-
handlungen ist ein neuer Termin zum mündlichen Schlußverfahren anzusetzen.
Das Gericht zweiter Instanz kann jedoch die Vernehmung von Zeugen im
Schluß-
— 155 —
Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne erheblichen Zeit- und Kosten-
aufwand ausführbar ist.
Ist das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so sind in
Bezug auf die Zustellung desselben die Bestimmungen des §. 52. maaßgebend.
§. 55.
Insoweit aus den vorstehenden Paragraphen sich nicht ein Anderes er-
giebt, finden auf das Appellationsverfahren diejenigen Vorschriften Anwendung,
welche in den im §. 2. bezeichneten Landestheilen für das Appellationsverfahren
in Strafsachen gelten.
§. 56.
Gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Stettin steht sowohl
dem Angeklagten als dem Ober-Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichtigkeits-
beschwerde zu. Die letztere ist bei dem Appellationsgericht anzumelden, zu
begründen und zu beantworten. Im Uebrigen gelten in Betreff des Rechts-
mittels alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbaren Vorschriften,
welche in den gedachten Landestheilen für das Rechtsmittel der Nichtigkeits-
beschwerde in Strafsachen bestehen.
§. 57.
Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln und Konsulargerichte in
Strafsachen folgen dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betreffenden
Sachen zulässigen Rechtsmittel. Ist die Verfügung in einer Sache erlassen,
in welcher nach §. 42. das Kreis- und Schwurgericht in Stettin zuständig ist,
so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Stettin. Eine
weitere Beschwerde an das Obertribunal ist zulässig, wenn die Verfügung aus
Rechtsgründen angefochten wird.
Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der
höheren Instanz angebracht werden muß, so kommt die Vorschrift des §. 34.
zur Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
§. 58.
Die Bestimmungen über die Militairgerichtsbarkeit werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§. 59.
Das Gesetz tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar 1866. in Kraft.
Alle vor diesem Zeitpunkte durch Insinuation der Klage anhängig ge-
wordenen Civilprozesse und alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förm-
24* lichen
— 156 —
lichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen
Verfahren durch alle nach demselben zulässigen Instanzen zu Ende geführt.
§. 60.
Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben
die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 24.)
— 157 —
(Nr. 24.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes
zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Her-
stellung der Küstenvertheidigung. Vom 9. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben für die Bundesmarine,
soweit dieselben während der nächsten Jahre nach Maaßgabe der Bestimmungen
des Artikels 70. der Verfassung des Norddeutschen Bundes ihre Deckung nicht
finden, sowie zu den Kosten der Küstenvertheidigung sind die erforderlichen Geld-
mittel bis auf Höhe von zehn Millionen Thaler durch eine verzinsliche Anleihe
zu beschaffen, welche nach Maaßgabe des Bedarfs allmälig zu realisiren und
der Marine-, resp. Militairverwaltung zu überweisen ist.
§. 2.
Die Zinsen dieser Anleihe und die Termine, in welchen dieselben zu zahlen
sind, werden von dem Bundespräsidium festgesetzt. Nach dessen besonderer An-
ordnung werden über die Anleihe Schuldverschreibungen, versehen mit Coupons
über die Zinsen für vier Jahre und Talons zur Erhebung neuer Zinscoupons,
von der Bundes-Schuldenverwaltung ausgefertigt. Die folgenden Serien der
Zinscoupons werden den Inhabern der mit der vorhergehenden Serie ausgege-
benen Talons gegen deren Rückgabe verabfolgt; wird hiergegen vor der Aus-
reichung der neuen Coupons Widerspruch erhoben, so erfolgt dieselbe an die
Besitzer der Schuldverschreibungen gegen besondere Quittung.
§. 3.
Die Anleihe ist vom Jahre 1873. ab jährlich mit mindestens Einem Pro-
zent des Schuldkapitals zu tilgen. Außerdem werden zur Tilgung der Anleihe
die durch allmälige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen in der Art
verwendet, daß dieselben dem Tilgungsfonds in ununterbrochener Zeitfolge zu-
wachsen. Unerhoben gebliebene Zinsen verjähren binnen vier Jahren, von der Ver-
fallzeit an gerechnet, und fallen demnächst dem Tilgungsfonds zu.
Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, den hiernach zu
berechnenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert werden darf, zu ver-
stärken, oder auch die sämmtlichen Schuldverschreibungen zur Rückzahlung nach
sechsmonatlicher Frist auf einmal zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht kein Kündigungsrecht gegen
den Norddeutschen Bund zu.
§. 4.
— 158 —
§. 4.
Die zur Tilgung und Verzinsung dieser Anleihe erforderlichen Mittel müssen
der Bundes-Schuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen
Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 5.
Die Tilgung geschieht in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimm-
ten Fonds (§. 3.) zum Ankauf eines entsprechenden Betrages von Schuldver-
schreibungen verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem
Nennwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzu-
lösenden Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten März
und September öffentlich ausgelooset und die gezogenen Nummern zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der gezogenen
Nummern können die Inhaber der ausgelooseten Schuldverschreibungen den
Kapitalbetrag baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden
die etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht weiter verzinset. Die
letzteren verjähren in dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit zu Gunsten
der Bundeskasse.
Mit den Schuldverschreibungen sind zugleich die ausgereichten, nach deren
Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.
§. 6.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen oder
Zinscoupons finden die auf die Preußischen Staatsschuldscheine und deren Zins-
coupons Bezug habenden §§. 1. bis 13. der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats-
papiere (Preußische Gesetz-Samml. von 1819. S. 157.) mit nachstehenden näheren
Bestimmungen Anwendung:
a) Die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Bundes-
Schuldenverwaltung gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Ge-
schäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung
dem Schatzministerium zukommen.
b) Das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Stadtgerichte zu
Berlin.
c) Die in den §§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch den Preußischen Staatsanzeiger oder die Zeitung, welche an seine
Stelle tritt, und durch je eine der in Leipzig, Hamburg und Frank-
furt a. M. erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Bundes-
Schuldenverwaltung überlassen bleibt, erfolgen.
§. 7.
— 159 —
§. 7.
An Stelle der Anleihe von zehn Millionen Thaler (§. 1.) können vor-
übergehend verzinsliche Schatzanweisungen, längstens auf Ein Jahr lautend, aus-
gegeben werden. Dieselben sind aus dem Ertrage der Anleihe, je nachdem die-
selbe realisirt wird, wieder einzulösen, inzwischen aber aus den bereitesten Ein-
künften des Norddeutschen Bundes zu verzinsen, beziehungsweise einzulösen.
§. 8.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Bundeskasse zu bewirken.
Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die ver-
schriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz-
anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.
§. 9.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in
den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Für das
Jahr 1868. werden der Marineverwaltung 3,100,000 Thaler und der Militair-
verwaltung zur Küstenbefestigung 500,000 Thaler zur Verfügung gestellt.
§. 10.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Bundeskanzler übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 25.) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 14. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für
Darlehne und für andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalstrafen, welche
für die unterlassene Zahlung eines Darlehns oder einer sonst kreditirten Forderung
zu leisten sind, unterliegen der freien Vereinbarung.
Die
— 160 —
Die entgegenstehenden privatrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen
werden aufgehoben.
§. 2
Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz
als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen
Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugniß nicht
unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben
Jahres Gebrauch machen.
Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des
Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig.
Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen
auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann
empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften
leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung.
§. 3.
Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderen kreditirten Forde-
rung verzögert, so bleibt auch für die Zögerungszinsen der bedungene Zinssatz
maaßgebend, sofern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungs-
zinsen.
§. 4.
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und
die Vorschriften für die gewerblichen Pfandleih-Anstalten werden durch dieses
Gesetz nicht geändert.
§. 5.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im §. 2.
dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzlich wegfalle,
oder daß ein höherer Zinssatz, als sechs Prozent, oder eine längere Kündigungs-
frist, als sechs Monate, für die bezeichnete Befugniß maaßgebend sei.
So weit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte
Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschließen, oder in der bezeichneten Weise
beschränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmäßigen
Wege des betreffenden Landes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1891), Reichsdruckerei.
— 161 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 12.
(Nr. 26.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes
für das Jahr 1868. Vom 30. Oktober 1867.
Wir Wilhellm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das
Jahr 1868. wird
in Ausgabe
auf 72,158,243 Thlr., nämlich
auf 69,001,184 Thlr. an fortdauernden, und
auf 3,157,059 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben, und
in Einnahme
auf 72,158,243 Thlr.
festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Oktober 1867.
(L. S) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 25
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1867.
— 163 —
Haushalts-Etat
des
Norddeutschen Bundes
für
das Jahr 1868.
25*
— 164 —
Ausgabe. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. Bundes-Kanzleramt.
1. Besoldungen . . .. — 35,550
2. Andere persönliche Ausgaben – 5,000
3. Sächliche Ausgaben .. — 20,000
4. Dispositionsfonds zu unvorhergesehenen Aus-
gaben ... — 10,000
Summe Kap. 1 — 70,550
2. Bundesrath und Bundesaus-
schüsse.
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt
aus den unter Kap. 1. ausgesetzten Fonds
mit bestritten.
3. Reichstag.
1. Büreaukosten 16,740
2. Stenographie ... .. .. . . . . . . .. . . . . . ... — 3,318
3. Unterhaltung der Amtswohnung des Präsi-
denten........................... — 400
Summe Kap. 3. – 20,458
4. Bundeskonsulate.
1. Besoldungen und Dienstaufwands-Entschädi-
gungen .. .... . . . . . . . . . . . . . . . . . ... — 77,000
2. Amtliche Ausgaben .. — 25,000
3. Dispositionsfonds zur Errichtung neuer Kon-
sulate — 50,000
Summe Kap. 4. — 152,000
– 155 —
Ausgabe. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
5. Militairverwaltung.
Für sämmtliche Bedürfnisse der Militairver-
waltung, und zwar für 300,000 Mann
à 225 Thlr., unter Berücksichtigung der
Erlasse, welche einzelnen Bundesstaaten ge-
währt sind. — 66,417,573
Diese Summe wird nach dem Resultate der im
Dezember 1867. stattfindenden Volkszählung
anderweit festgestellt.
Summe Kap. 5. für sich
6. Marineverwaltung.
Centralverwaltung.
1. Besoldungen . . .. — 54,750
2. Andere persönliche Ausgaben ... — 7,800
3. Sächliche Ausgaben . ... — 7,300
Verwaltungsbehörden.
4. Persönliche Ausgaben der Intendantur – 20,200
5. Sächliche Ausgaben derselben . — 3,200
6. Persönliche Ausgaben der Lokalverwaltung. — 18,250
Militairpersonal.
7. Kommandobehörden ... —- 23,510
8. Sonstiges Militairpersonal. .. . . .. . . . . .. . — 769,228
Indiensthaltung der Fahrzeuge.
9. Persönliche Ausgaben.................. — 40,000
10. Sächliche Ausgaben — 492,500
Tit. 9. und 10. sind in sich und von einem
Jahre in das andere übertragungsfähig.
Krankenpflege.
11. Persönliche Ausgaben . . . . ... — 28,060
12. Sächliche Ausgaben . ... – 20,996
13. Serviskosten . . .. — 17,560
14. Reisekosten ...... ... . . . . . . . . . . . . . . . .. — 36,500
Latus – 1,539,854
— 166 —
Ausgabe. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
Transport . — 1,539,854
Unterrichtswesen und für wissenschaftliche
Zwecke.
15. Persönliche Ausgaben — 8,400
16. Sächliche Ausgaben. ... . .. . . .. . . . . . ... — 5,190
Material.
17. Persönliche Ausgaben . . .. — 91,171
18. Kosten des Werft- und des Depotbetriebes
im Allgemeinen und der Unterhaltung der
Fahrzeuge und ihres Inventars . . . . .. . — 550,000
19. Unterhaltung der Gebäude und Quais – 30,000
20. Munition und Schießversuche und Unterhal-
tung des Artillerie-Materials und Inventars 80,000
Tit. 18. 19. und 20. sind übertragungs-
fähig von einem Jahre in das andere.
Invalidenwesen.
21. Pensionen, Erziehungsgelder und Unterstützun-
gen . . . .. — 17,038
Insgemein.
22. Sächliche Ausgaben — 18,950
Summe Kap. 6 — 2,340,603
Dazu 5. . . ... — 66,417,573
4. 152,000
3. — 20,458
2. . . . .. — —
1. . . . . . — 70,550
Summe I. Fortdauernde Ausgaben............69,001,184
Ausgabe. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
II. Einmalige und außerordent-
liche Ausgaben.
1. Bundeskonsulate.
1. Zum Bau eines General-Konsulatgebäudes in
Alexandrien .. – 35,000
2. Zum Ankauf eines Konsulatgebäudes in Japan
und zum Umbau desselben .. 20,000
Summe Kap. 1 . . — 55,000
2. Post- und Zeitungsverwaltung.
1. Zuschuß zu Erweiterungs- und Neubauten — 100,000
2. Zur Erwerbung eines Grundstücks für die
Ober-Postdirektion in Hannover und zu bau-
lichen Einrichtungen in demselben — 50,000
3. Dispositionsfonds des Bundespräsidiums zur
Herstellung normaler Posteinrichtungen in
den Hansestädten, und zwar:
für Lübeck .. . . . . . . . . . . . . . . .. 7,918
Bremen . . . . . . . . . . . . . . . .. 13,145
Hamburg . . . . . .. .. . . . ... 27,620
48,683
Summe Kap. 2 — 198,683
3. Telegraphenverwaltung.
1. Zu neuen Anlagen Behufs Vermehrung der
Telegraphenverbindungen ... . . . . . . . . .. — 250,000
2. Zur Erwerbung eines Dienstgebäudes in Cöln,
zweite Rate . . . .. — 20,000
3. Desgleichen in Görlitz, zweite Rate. .. . . .. — 5,000
Summe Kap. 3 275,000
Ausgabe. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
4. Marineverwaltung.
1. Zur Fortsetzung der Hafenbauten an der Jade —- 918,376
2. Zur Vollendung des Panzerschiffs Wilhelm I.,
einschließlich der Artillerieausrüstung und
der Ueberführungskosten – 1,610,000
3. Zum Fortbau des schwimmenden eisernen Docks -- 100,000
Summe Kap. 4 — 2,628,376
Dazu — 3. . . ... — 275,000
2. – 198,683
1. — 55,000
Summe II. Extraordinaire Ausgaben.. — 3,157,059
Dazu I. Fortdauernde Ausgaben . — 69,001,184
Summe der Ausgabe — 72,158,243
— 169 —
Einnahme. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
1. Zölle und Verbrauchssteuern.
a. Von dem Zollvereine.
1. Ein- und Ausgangsabgaben — 19,004,410
2. Rübenzuckersteuer .. .. . . . . .. -........... — 7,665,680
3. Salzsteuer.......................... — 7,856,700
4. Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe von
Branntwein . ... — 9,492,010
5. a) Braumalzsteuer 2,867,790
und b) Uebergangsabgabe von Bier 96,020
2,963,810
6. a) Tabacksteuer 97,490
und b) Uebergangsabgabe von Tabacks-Blät-
tern und Fabrikaten 112,010
209,500
b. Von Bundesgebieten und Bundesstaaten,
welche nicht dem Zollvereine angehören.
7. Aversen für Zölle und Verbrauchssteuern von
a) Preußen — 37,100
b) Lauenburg . ... ..... ... .. . . . . ... — 86,500
c) Mecklenburg-Schwerin ... ... ... ... — 956,000
d) Mecklenburg-Strelitz ... – 168,080
e) Oldenburg . ...... . ... . .. .. . . . .. — 4,180
f) Lübeck .. ... .. ... .. . . .. . .. . . ... — 85,950
g) Bremen . .. ... .. . . . .. .. .. . . . ... — 248,600
h) Hamburg . . . . .. .. .. .. . .. . . . ... — 710,160
Summe Kap. 1 — 49,488,680
2. Post- und Zeitungsverwaltung.
a. Einnahme.
1. Porto .. . .. . . . . . .. 17,617,120
2. Personengeld . . . ... ...... 3,118,900
Latus..... 20,736,020
Bundes-Gesetzbl. 1867. 26
170
Einnahme. Betrag.
Kapitel. Titel
Rthlr. Rthlr.
Transport 20,736,020
3. Gebühren für Bestellung von Postsendungen
am Orte ... 571,350
4. Gebühren für Bestellung von Postsendungen
im Umkreise der Postanstalten 821,870
5. Sonstige Gebühren 46,180
6. Vermischte Einnahmen 154,390
7. Zuschuß aus der Telegraphenkasse 35,000
8. Beiträge zum Pensionsfonds 54,960
9. Postdampfschiffs-Verbindungen 470,000
10. Debit der Zeitungen und des Postamtsblatts 498,790
Summe der Einnahme . . 22,965,560
b. Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1. Besoldungen und Remunerationen 6,633,162
2. Besoldungen und Remunerationen für Land-
briefträger.... 1,217,719
3. Andere persönliche Ausgaben 879,953
4. Bau und Unterhaltung der Postwagen.............1,137,370
5. Postfuhrkosten 6,080,945
6. Vergütungen an Eisenbahngesellschaften 311,060
7. Vermischte Ausgaben . . .. 70,220
8. Verwaltungs- und Betriebsausgaben in den
Hansestädten....... 249,105
Verwaltungsausgaben.
9. Generalpostamt, Besoldungen 113,400
10. Dasselbe, Dispositionsfonds ........ 7,200
11. Ober-Postdirektionen, Besoldungen 558,915
171
Einnahme. Betrag.
Kapitel. Titel.
Rthlr. Rthlr.
Transport 17,259,049
12. Ober-Postdirektionen, Dispositionsfonds 69,060
13. Andere persönliche Ausgaben 576,487
14. Sächliche Ausgaben. 1,937,322
15. Erwerbung von Grundstücken, Erbauung und
Unterhaltung der Posthäuser, Abgaben und
Lasten........................... 244,032
16. Vergütungen an auswärtige Postbehörden.. 34,647
17. Restitutionen aus der Einnamhe ... 236,865
18. Entschädigung für verlorene und beschädigte
Postsendungen . ... 25,990
19. Kosten der Dampfschiffs-Verbindungen . . . . 91,100
Zeitungsdebits-Komtoir.
20. Besoldungen ... 35,350
21. Andere persönliche Ausgaben 1,290
22. Sächliche und vermischte Ausgaben .. 30,475
Summe der Ausgabe 20,541,667
Die Einnahme beträgt. 22,965,560
Mithin ist Ueberschuß . 2,423,893 2,423,893
Davon sind zu gemeinsamen außerordentlichen
Ausgaben (Abschn. II. Kap. 2. Nr. 1. und 2.
der Ausgabe) erforderlich 150,000
Bleiben zur Vertheilung disponibel 2,273,893
Davon entfallen auf: Prozent
1. Preußen 75,0397 1,706,322
2. Lauenburg .. . . . . . . . . . .. 0,1911 4,345
3. Sachsen 14,3721 326,806
4. Hessen 0,1225 2,786
Latus. 2,040,259 2,423,893
26*
Kapitel.
Titel.
Einnahme.
172
Rthlr.
Betrag.
Rthlr.
22.
23.
Lippe
Lübeck:
a) als eigenen Antheil
b) zur Disposition des Bundes-
Präsidimz
Bremen:
a) als eigenen Antheil .. .. .
b) zur Disposition des Bundes-
Präsidiums
Hamburg:
à) als eigenen Antheil
b) zur Disposition des Bundes-
Präsidiums
Summe wie oben
Prozent.
Transport Zê —
Mecklenburg-Schwerin 2)8952
Sachsen-Weimer 0), 2
Mecklenburg= Strelitz 01
Oldenburg .. .. . .. .. . . . .. 0)/3515
Braunschwig 1/%27
Sachsen-Meiningen O,ozos
.Sachsen-Altenburg .. . . . ... O,1624
Sachsen-Koburg--Gotha . ... DOD000837
.Anhalt . .. .. . . . . . . . . . ... O,osi2
Schwarzburg-Rudolstadt. —
Schwarzburg-Sondershausen. 0)0191
.Waldeck .. . ... ... .. . . ... —
Reuß ältere Linie —
Reuß jüngere Linie O,osi2
Schaumburg--Lippe . . . . . . .. O,o6as
2,4298
5%
1,1662
2,040,2591 2,423,893
65,834
6,328
3,572
7,993
40,414
703
3,693
2,131
1,846
1,846
1,474
7,917
7)918
13,146
13,145
27,620
27,620
2,273,893
Bleiben 2,421,762
n
2,131
welche, soweit
die Matriku-
larbeiträge
Sachsen-Ko-
burg- Gotha's
den Betrag des
Nachlasses an
den Militair.
bkosten nicht
übersteigen, an
diesen Staat
baar gezahlt
werden.
173
Kapitel Titel Einnahme. Betrag.
Rthlr. Rthlr.
3. Telegraphenverwaltung.
a. Einnahme.
1. Gebühren für Beförderung telegraphischer
Depeschen . . .. 2,246,880
2. Beiträge zum Pensionsfonds 15,830
3. Vermischte Einnamhen 18,237
Summe 2,280,947
b. Ausgabe.
Betriebsausgaben.
1. Besoldungen . .. 820,430
2. Andere persönliche Ausgaben .. .. .. . . . ... 157,960
3. Stationseinrichtungen ...... .. . . . . . . ... 38,375
4. Sonstige sächliche und vermischte Ausgaben. 380,480
Verwaltungsausgaben.
5. Centralverwaltung, Besoldungen 44,500
6. Dieselbe, Dispositionsfonds 4,620
7. Provinzialverwaltung, Besoldungen . 94,011
8. Dieselbe, Dispositionsfonds . .. 15,300 .
9. Andere persönliche Ausgaben 36,760
10. Sächliche Ausgaben . ... 347,121
11. Unterhaltung der Dienstgebäude .. . 7,505
12. Vermischte Ausgaben ... 58,885
Summe 2,005,947
Die Einnahme beträgt. 2,280,947
Mithin ist Ueberschuß 275,000 275,000
welcher zu den gemeinsamen extraordinairen
Ausgaben (Abschnitt II. Kap. 3.) von glei-
cher Höhe erforderlich ist.
— 174 —
Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag.
Rthlr. Rthlr.
4. Verschiedene Einnahmen — 135,234
Summe Kap. 4. für sich.
5. Matrikularbeiträge.
1. Preußen . ... — 16,873,305
2. Lauenburg. . . . . . . .. .................. — 34,698
3. Sachsen — 1,541,490
4. Hessen............................. — 200,982
5. Mecklenburg-Schwerin. ... . . .. . . . . . . ... — 366,312
6. Sachsen-Weimar . .. .. . . . . . . .. . . . . . ... — 47,046
7. Mecklenburg- Strelitz — 72,285
8. Oldenburg . . ... ... . . . . . .. . .. . . .. . ... — 73,091
9. Braunschweig . .. — 190,044
10. Sachsen-Meiningen .. . ... ... . . . . . . . . .. — 29,593
11. Sachsen-Altenburg. ..... .. . .. . . . .. . . .. — 23,523
12. Sachsen-Koburg-Gotha .. ...... . . . . . . .. — —
13. Anhalt . . .. .. . . .. ... .. . . . . . .. .. . . .. — 35,133
14. Schwarzburg-Rudolstadt .. . . . . . . .. . . ... — 14,058
15. Schwarzburg-Sondershausen — 11,778
16. Waldeck .................. .. — 11,357
17. Reuß ältere Linie — 8,120
18. Reuß jüngere Linie .... .. . . . . . .. . . . . .. — 14,598
19. Schaumburg-Lippe . . ... — 4,457
20. Lippe . . .. — 21,350
21. Lübeck .. .. .. . . . . .. .. . . . . . .. . .. . . ... — 681
22. Bremen – 67,741
23. Hamburg . . .. . .. . . .. — 195,925
Summe Kap. 5. — 19,837,567
Die Repartition dieser Summe wird seiner
Zeit nach Maaßgabe der noch zu ermitteln-
den wirklichen Bevölkerungszahl der ein-
zelnen Bundesstaaten berichtigt.
Kapitel. Titel. Einnahme. Betrag.
Rthlr. Rthlr.
Transport — 19,837,567
Dazu: Kap. 4. – 135,234
" 3. — 275,000
" 2. — 2,421,762
" 1. . . . . . — 49,488,680
Summe der Einnahmen — 72,158,243
Die Ausgaben betragen — 72,158,243
Balancirt.
Berlin, den 30. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 27.)
— 176 —
(Nr. 27.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des
Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. Vom 21. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Artikel 62. und 71. der Verfassung des Norddeutschen
Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem
Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt-Etat der Militair-
verwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. wird auf den, in
dem Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1868. unter Nr. 5. der fortdauernden
Ausgaben vorgesehenen Betrag von 66,417,573 Thlrn. festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Haupt-
— 177 —
Haupt-Etat
der
Militair-Verwaltung
des Norddeutschen Bundes
für
das Jahr 1868.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 27
— 178 —
Einnahme.
Betrag
für
1868.
Rthlr.
Die nach Artikel 62. der Verfassung des Norddeutschen
Bundes dem Bundes-Feldherrn zur Verfügung
zu stellenden 225 Thaler jährlich für den Kopf
der, auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867.
zu normirenden und vorbehaltlich der Regulirung
nach dem Resultate der im Dezember 1867. statt-
findenden Volkszählungen, vorläufig zu 300,000
Mann angenommenen Friedens-Präsenzstärke des
Bundesheeres betragen . ..
In Folge der mit einzelnen Bundesstaaten getroffenen
Vereinbarungen, wonach dieselben für die ersten
Jahre einen geringeren, allmählig bis zum vollen
Satze steigenden Beitrag zu entrichten haben, ent-
steht für das Jahr 1868. ein Ausfall an dieser
Einnahme von. . .. .. .. .. . .. .. .. . . . . . . . . . ..
Es bleiben daher nur disponibel.
67,500,000
1,082,427
66,417,573
179 —
Betrag Darunter
Pensions-
A u s g a b e. für künftig
Titel. Beiträge. 1868. wegfallend.
Rthlr. Sgr. Pf Rthlr. Rthlr. Sgr. Pf.
A. Fortdauernde Ausgaben.
Für das Kriegsministerium.
1. Besoldungen . .. 4,918. — —— 274,530 — — —
2. Andere persönliche Ausgaben — — — 12,000 — — —
3. Sächliche Ausgaben . .. 4. — — 39,500 — — —
Für die General-Militairkasse.
4. Persönliche Ausgaben .. 443. 7. 6 30,450 — — —
Für die Militair-Intendanturen.
5. Persönliche Ausgaben . . .. 4,.287 —257,800 — — —
6. Sächliche Ausgaben .. — — — 32,265 — —
Für die Militairgeistlichkeit.
7. Persönliche Ausgaben . .. 747. — — 91,375— — —
8. Sächliche Ausgaben . ... — — — 11,000 — — —
Für die Militair-Justiz-
verwaltung.
9. Persönliche Ausgaben . .. 1,868. — — 120,822 — —
10. Sächliche Ausgaben .. — — — 1,650 — —
11. Besoldung der höheren Truppen-
befehlshaber 16,700. 22. 6 661,198 — — —
Besoldung etc. der Kommandan-
ten, Platzmajore und Etappen-
Inspektoren.
12. Persönliche Ausgaben 3,859. 7. 6 177,792 — —
13. Sächliche Ausgaben — — — 300 — — —
Bemerkung. Die Titel 11. und 12.
übertragen sich gegenseitig.
Latus 32,827. 7. 6 1,710,682 — — —
27*
180
Pensions- Betrag Darunter künftig
Ausgabe. Beiträge. für 1885. wegfallend.
Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Rthlr. Sgr. Pf.
Transport 32,827. 7. 6 1,710,682 — —
14. Besoldung der Adjutanten Sr.
Majestät des Königs von
Preußen 886. — — 29,500 — —
Für den Generalstab.
15. Persönliche Ausgaben 4,579. — —— 204,626 — —
16. Sächliche Ausgaben ... — — — 62,774 —
17. Besoldung der Adjutantur-Offi-
ziere . ... 1,547. — — 83,798 — —
Für das Ingenieurkorps.
18. Persönliche Ausgaben .. 6,452. — — 398,412 — —
19. Sächliche Ausgaben . . — — — 17,500 — —
Zur Geldverpflegung der
Truppen.
20. Gehälter und Löhnung der Truppen. 130,688. 15.— 22,226,118 27,884. 15.
21. Extraordinaire Gehälter 2,400 — —— 100,000 — —
Zur Naturalverpflegung.
22. Persönliche Ausgaben 1,284. — 201,325 — —
23. Sächliche Verwaltungsausgaben . — —14,316,679 — —
24. Neubau und Unterhaltung der Magazin-
gebäude . . .. — — 115,057 — —
Zur Bekleidung der Armee etc.
25. Persönliche Ausgaben 150. 22. 6 11,325 — —
26. Sächliche Ausgaben .. — — 4,734,644 —
Latus 180,814. 15. — 44,212,440 27,884. 15.
181
—
Pensions- Betrag Darunter künftig
Titel. Ausgabe. Beiträge. für 1868. wegfallend.
Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Rthlr. Sgr. Pf.
Transport 180,814. 15. —44,212,440 27,884. 15. —
Für das Servis- und Garnison-
Verwaltungswesen.
27. Persönliche Ausgaben .. 2,201. 7. 6 159,500 — — —
28. Verwaltung und bauliche Unterhaltung
der Kasernen — — —1,869,400 — — —
29. Größere Neu- und Retablissementsbauten — — —260,00 — —
30. Unterhaltung der Uebungsplätze, sowie
Manöverkosten — — — 233,000 — — —
31. Kosten der Invalidenhäuser . — — — 11,067 — —
32. Servis. — —4,707,000 — — —
Für das Militair-Lazarethwesen.
33. Persönliche Ausgaben 900. — — 83,000 — — —
34. Sächliche Verwaltungsausgaben — — —1,050,000 — — —
35. Unterhaltung der Gebäude und Utensilien — — — 207,000 — — —
36. Größere Neu- und Retablissementsbauten — — 104,000 — — —
Verwaltung der Traindepots
und Instandhaltung der Feld-
Equipage.
37. Sächliche Ausgaben. — — — 70,000 — — —
38. Verpflegung der Ersatz- und
Reserve-Mannschaften — — — 431,050 — — —
Zum Remonte-Ankauf.
39. Persönliche Ausgaben .. 271. — — 12,208— — —
40. Sächliche Ausgaben — — — 813, 150 — — —
Zur Verwaltung der Remonte-
Depots.
41. Persönliche Ausgaben . . . . . . . . . . . ..
42. Sächliche Ausgaben 412. 22. 6 360,195 —
Latus 184,599. 15.— 54,583,010 27,884. 15.—
182
Pensions- Betrag Darunter künftig
Titel. Ausgabe. Beiträge. für 1868. wegfallend.
Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Rthlr. Sgr. Pf.
Transport. 184,599. 15.— 54,583,010 27,884. 15.—
43. Reisekosten, Tagegelder, Zu-
lagen etc. — — — 793,736 — — —
Militair-Erziehungsanstalten.
44. Persönliche Ausgaben . .. 3,924. 7. 6 250,805 1,175. — —
45. Sächliche Ausgaben — — —237, 105 120. — —
Pflege- und Unterrichtsgelder
für Kinder.
46. Persönliche Ausgaben 257. 22. 6 26,878 33. — —
47. Sächliche Ausgaben . ... — — — 34,391— — —
Militair-Medizinalstab und
militairärztliche Bildungs-
Anstalten.
48. Persönliche Ausgaben . . .. 501. 9. 3 58,421 305. — —
49. Sächliche Ausgaben — — 12,312 12. — —
Artilleriewesen, Waffen- und
Pulverfabrikation.
50. Persönliche Ausgaben 3,944. 22. 6 313,044 6,979. 7. 6
51. Sächliche Ausgaben. . . . . . . . . . . . ... — —— 16,000 — — —
52. Bauliche Unterhaltung. . .. . . . . . . . . . — —— 60,00 — — —
53. Für Waffen und Munition . — — —1,562,700 — — —
Bau und Unterhaltung der
Festungen.
54. Persönliche Ausgaben 786. — — 69,550 — — —
55. Sächliche Ausgaben — — — 435,983 — — —
Latus. 194,013. 16. 9 58,453,935 36,508. 22. 6
183
Pensions- Betrag Darunter künftig
Titel. Ausgabe. Beiträge. für 1868. wegfallend.
Rthlr. Sgr. Pf. Rthlr. Rthlr. Sgr. Pf.
Transport. 194,013. 16. 9 58,453,935 36,508. 22. 6
56. Zu Unterstützungen für aktive
Militairs und Beamte, für
welche keine besonderen Un-
terstützungsfonds bestehen — —— 26,0000 — — —
Für das Invalidenwesen.
57. Pensionen für Offiziere, Beamte und
Invaliden — — —5,547,632 7,680. — —
58. Pensionen für Wittwen, Erziehungsgelder
für Kinder, sowie zu Unterstützungen. — — — 433,286 20,500. — —
59. Zuschüsse zur Militair-Wittwen-
kasse — — 230,000 — —
60. Verschiedene Ausgaben . — — — 23,760 — — —
Summe der fortlaufenden Ausgaben. 194,013. 16. 9 64,714,613 64,688. 22. 6
B. Einmalige und außerordentliche Ausgaben, Betrag
für
deren Deckung aus dem Ordinario für das Jahr 1868 durch 1868.
besondere Ersparnißmaaßregeln ermöglicht wird. Rthlr.
1. Zur Fortsetzung des Magazinbaues in Düsseldorf .............. 18,000
2. Münster............... 15,000
3. Zum Wiederaufbau des Körnermagazins in Rendsburg .. .. . . .. . 30,000
4. Zur Fortsetzung der Kasernenbauten in Danzig, Saarlouis, Potsdam
und des Anbaues am Kriegsministerial-Gebäude . .. 250,000
5. Zu Kasernen-Neubauten in Danzig, Spandau, Minden, Kiel, Son-
derburg, Hannover, Lüneburg und Frankfurt a. W. 400,000
6. Zur Errichtung von zwei neuen Remontedepots ...... . . . .. . ... 120,000
7. Zur Herstellung von Verwahrungsräumen für gezogene Geschütze und
Eisenmunition zu denselben .. . .. . . . . . . .. . .. ... .. ... . . . .. 30,000
863,000
184
Betrag
für
Titel. Ausgabe. 1868.
Rthlr.
Transport 863,000
8. Zur Erweiterung der Artilleriewerkstatt in Deutz und zur Beschaffung
und Aufstellung von Maschinen für dieselbe .. . 100,000
9. Zur Fortsetzung des Baues zweier Pulvermagazine in Swinemünde 18,000
10. Zum Bau eines Kriegs- und Friedenslaboratoriums in Swinemünde 6,960
11. Zum Bau eines bombensicheren Zeughauses in Wesel. 15,000
12. Zum Bau eines Zeughauses in Stettin 20,000
13. Zum Bau eines bombensicheren Zeughauses in Neisse . .. . 20,000
14. Zur Fortsetzung des Festungsbaues von Königsberg .. . 300,000
15. Zur Fortsetzung des Baues der Feste Boyen ... ... . . . . . . . . ... 30,000
16. Zum Neubau eines Zeughauses in Posen 60,000
17. Zur Fortsetzung der Befestigung des Stresows bei Spandau. 30,000
18. Zum Umbau und zur Verstärkung der Festungen 100,000
19. Zur Vermehrung der Pulvermagazine und Geschoßräume in den
Festungen. 140,000
Summe . . .. 1,702,960
Rekapitulation.
Die Einnahme beträgt .. . ... 66,417,573 Thlr.
Die Ausgabe beträgt:
im Ordinarium . . ... 64,714,613 Thlr.
im Extraordinariuim 1,702,960
66,417,573
Balancirt.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck, Berlin (1890), Reichsdruckerei.
— 185 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№. 13.
(Nr. 28.) Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen
Bundesgebiete betreffend. Vom 29. Dezember 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, auf Grund des Artikels 61.
der Bundesverfassung, was folgt:
§. 1.
Das in Preußen geltende Militair-Strafrecht, insbesondere das Straf-
gesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845., einschließlich der Straf-
gerichts-Ordnung, nebst allen dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden
Vorschriften, wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiete eingeführt, vor-
behaltlich näherer Bestimmungen zu solchen Vorschriften, welche eine in dem
übrigen Bundesgebiete überhaupt nicht oder nicht in gleichem Maaße bestehende
Einrichtung oder Anordnung zur Voraussetzung haben.
§. 2.
Diese Verordnung ist nebst einer Zusammenstellung der das geltende Preu-
ßische Militair-Strafrecht enthaltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse durch
das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 28
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1867.
— 187 —
Zusammenstellung
in Preußen geltenden Militair-Strafrechts.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Publikation und Einführung des Strafgesetzbuchs
für das Preußische Heer vom 3. April 1845.
(Gesetz- Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten für 1845. S. 287. ff.)
Ich will das beifolgende neue Strafgesetzbuch für das Heer genehmigen, und
bestimme hierdurch, daß — mit Berücksichtigung der neuen Kriegsartikel und der
Verordnung über deren Anwendung vom 27. Juni 1844., sowie der Verord-
nung über die Ehrengerichte und das Verfahren derselben bei Streitigkeiten unter
Offizieren vom 20. Juli 1843. — dieses neue Militair-Strafgesetzbuch, unter
Aufhebung aller dem Inhalte desselben entgegenstehenden früheren Bestimmungen,
unverzüglich in Kraft treten soll, zu welchem Ende selbiges von dem Kriegs-
ministerio an die Armee und von dem Justizministerium in dessen Ressort bekannt
zu machen, auch durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist.
Berlin, den 3. April 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Militair-Justiz-Departement.
Anmerkung: Die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. und die Verordnung über deren
Anwendung von demselben Tage sind antiquirt.
Vergl. die Allerhöchste Order, betreffend die Einführung der Kriegsartikel vom 9. De-
zember 1852; Beilage Littr. G.
28* Straf-
— 188 —
Strafgesetzbuch
für das Preußische Heer.
Einleitung.
§. 1.
Die Vorschriften dieses Strafgesetzbuchs finden auf alle Personen Anwendung,
welche der Militairgerichtsbarkeit unterworfen sind. — Vergl. Theil II. §. 1.
und folgende.
§. 2.
Insoweit dieses Strafgesetzbuch, die Kriegsartikel und die Militairgesetze
überhaupt, nichts Anderes vorschreiben, verbleibt es bei den Vorschriften der all-
gemeinen Landesgesetze und Verordnungen, bei deren Anwendung jedoch die
militairischen Dienstverhältnisse besonders zu berücksichtigen sind.
Vergl. die obige Anmerkung zum Allerhöchsten Erlaß vom 3. April 1845., desgl. das
Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen
betreffend, vom 15. April 1852. (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen
Staaten für 1852. S. 115—117.) §. 1; Beilage Littr. F.
§. 3.
Disziplinarvergehen sind nach den darüber bestehenden besonderen Vor-
schriften zu ahnden.
Vergl. die Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Juli
1867; Armee-Verordnungsblatt für 1867. Nr. 14.
§. 4.
Welche Militairpersonen zum Soldatenstande und welche zum Beamten-
stande gehören, ist in dem diesem Gesetzbuch unter Littr. A. beigefügten Ver-
zeichniß angegeben.
Auf Personen des Soldatenstandes, welche nicht Offiziere, Unteroffiziere
oder Gemeine sind, finden, nach Maaßgabe ihres Ranges, die für Offiziere, Un-
teroffiziere und Gemeine gegebenen strafrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
§. 5.
Wegen Verbrechen, welche von Militairpersonen verübt worden sind, ehe
sie in den Militairstand treten, ist nach den Gesetzen zu erkennen, denen sie zur
Zeit
— 189 —
Zeit der Verübung unterworfen waren, jedoch mit Anwendung der militairischen
Strafarten.
§. 6.
Insoweit nach den allgemeinen Landesgesetzen oder besonderen Verordnun-
gen die Berücksichtigung der Militairgesetze bei Bestrafung der Militairpersonen
des Beurlaubtenstandes eintreten soll, sind in solchen Fällen auch die Vorschrif-
ten dieses Gesetzbuchs zu beachten.
Vergl. das oben allegirte Gesetz vom 15. April 1852; Beilage Littr. F.
§. 7.
Die von Preußischen Militairpersonen gegen Militairpersonen verbündeter
Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangenen Verbrechen sind,
insofern nicht für solche Fälle besondere Bestimmungen erlassen werden, eben
so zu bestrafen, als wenn sie gegen Preußische Militairpersonen verübt worden
wären.
§. 8.
Gegen diejenigen Personen, welche ausnahmsweise in Kriegszeiten den
Militairgerichtsstand haben, kommen, wenn sie zum Soldatenstande gehören, die-
selben strafrechtlichen Bestimmungen wie gegen Preußische Soldaten zur Anwen-
dung; gehören sie nicht zum Soldatenstande, so sind die für Militairbeamte gül-
tigen Vorschriften gegen sie in Anwendung zu bringen.
§. 9.
Die in diesem Gesetzbuch für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vor-
schriften sollen auch in Friedenszeiten Anwendung finden, wenn bei außerordent-
lichen Vorfällen der kommandirende Offizier bei Trommelschlag oder Trompeten-
schall hat bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des ein-
getretenen außerordentlichen Zustandes angewendet werden würden.
§. 10.
Das Recht des Beschädigten auf Ersatz des Schadens, derselbe mag dem
Staat oder einer Privatperson zugefügt worden sein, ist von der Bestrafung
unabhängig; jedoch darf Unteroffizieren und Gemeinen dieserhalb kein Abzug vom
Solde gemacht werden.
Erster
I. Todesstrafe.
II. Baugefan-
genschaft.
III. Festungs-
strafe.
— 190 —
Erster Theil.
Strafgesetze.
Erster Titel.
Von der Bestrafung im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Von den militairischen Strafen gegen Personen des
Soldatenstandes.
§. 1.
Die wegen militairischer Verbrechen verwirkte Todesstrafe ist durch Erschießen
öffentlich zu vollstrecken.
§. 2.
Auf Baugefangenschaft ist nur gegen Personen zu erkennen, welche aus
dem Soldatenstande ausgestoßen werden.
§. 3.
Die Baugefangenschaft wird nach den darüber bestehenden besonderen Vor-
schriften, unter militairischer Aufsicht, in einer Festung vollstreckt.
Die Gefangenen werden gefesselt gehalten und mit schweren Arbeiten
beschäftigt.
§. 4.
Wenn zur Vollstreckung der Baugefangenschaft keine Gelegenheit vorhanden,
oder diese Strafart wegen körperlicher Unfähigkeit des Angeschuldigten zu den
Arbeiten der Baugefangenen nicht anwendbar ist, so tritt Zuchthausstrafe ein.
§. 5.
Festungsstrafe findet nur gegen Gemeine und solche Unteroffiziere statt,
welche zu Gemeinen degradirt sind. Auf Festungsstrafe unter drei Monate darf
nicht erkannt werden.
§. 6.
Die Festungsstrafe wird an Personen des Soldatenstandes durch Einstel-
lung in eine Festungs-Strafabtheilung, nach den darüber bestehenden besonderen
Vor-
— 191 —
Vorschriften, in der Art vollstreckt, daß die Sträflinge unter militairischer Auf-
sicht mit Festungs- oder sonstigen Militair-Arbeiten beschäftigt und außer der Ar-
beitszeit eingeschlossen gehalten werden.
§. 7.
Die Zeit einer erlittenen Festungsstrafe soll als Dienstzeit im stehenden
Heere nicht angerechnet werden.
§. 8.
Machen sich Festungssträflinge eines Verbrechens schuldig, so sind sie nach
den Bestimmungen zu beurtheilen, welche wegen Bestrafung der Gemeinen ge-
geben sind.
Werden sie alsdann zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande verurtheilt,
so ist der noch nicht verbüßte Theil der früher ihnen auferlegten Festungsstrafe
nach den Bestimmungen der §§. 63. und 66. in Freiheitsstrafe derjenigen Gat-
tung umzuwandeln, welche wegen des neuen Verbrechens eintritt.
§. 9.
Auf Festungsarrest darf nur erkannt werden:
1) gegen Offiziere;
2) gegen Portepee-Unteroffiziere in den Fällen, in welchen dem richterlichen
Ermessen gestattet ist, von der Degradation abzugehen (§. 41.);
3) gegen Portepee-Fähnriche, gegen junge Männer, welche auf Beförderung
zum Offizier dienen, und gegen einjährige Freiwillige in den Fällen, wo
nicht neben der Freiheitsstrafe zugleich die Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes verwirkt ist.
Auf Festungsarrest unter sechs Wochen darf nicht erkannt werden.
§. 10.
Der Festungsarrest wird nach den darüber bestehenden besonderen Vor-
schriften vollstreckt.
Bei Offizieren ist damit der Verlust der Hälfte des Gehalts verbunden.
§. 11.
Festungsarrest von einjähriger und längerer Dauer wird den Offizieren
als Dienstzeit nicht angerechnet. Den im §. 9. Nr. 2. und 3. genannten Per-
sonen aber darf Festungsarrest überhaupt nicht als Dienstzeit im stehenden Heere
angerechnet werden.
§. 12.
Gegen Offiziere ist keine härtere Freiheitsstrafe als Festungsarrest zulässig.
Hat ein Offizier ein Verbrechen begangen, worauf das Gesetz eine härtere Frei-
heits-
IV. Festungs-
arrest.
— 192 —
heitsstrafe androht, so ist anstatt dieser Strafe auf verhältnißmäßig (§. 63.) ver-
längerten Festungsarrest zu erkennen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 4; Beilage Littr. F.
§. 13.
V. Arrest- Die militairischen Arreststrafen bestehen in
strafen strengem Arrest,
mittlerem Arrest,
gelindem Arrest, und
Stubenarrest.
§. 14.
A. Strenger Strenger Arrest findet nur gegen Gemeine statt. Hat ein Unteroffizier
Arrest. strengen Arrest verwirkt, so muß gleichzeitig die Degradation zum Gemeinen
erfolgen.
§. 15.
Der strenge Arrest wird in einem einsamen, finstern Gefängnisse, ohne
Lagerstätte, welche dem Arrestaten nur an jedem vierten Tage in dem Lokal des
gelinden Arrestes zu gewähren ist, im Uebrigen aber gleich dem mittleren Arrest
vollstreckt.
Festungssträflinge erleiden den strengen Arrest geschärft in einem am
Fußboden mit Latten versehenen Gefängniß.
§. 16.
Läßt der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Vollstreckung des
strengen Arrestes nicht zu, so tritt der nächste mildere Arrestgrad ein.
§. 17.
B. Mittler Mittler Arrest ist nur gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Ge-
Arrest meine zulässig.
Hat ein Portepee-Unteroffizier mittleren Arrest verwirkt, so muß gleich-
zeitig die Degradation zum Gemeinen erfolgen.
§. 18.
Der mittlere Arrest wird in einem einsamen Gefängniß in der Art voll-
streckt, daß dem Arrestaten der Sold entzogen, der Gebrauch von Taback, Brannt-
wein und ähnlichen Genüssen während der Strafzeit nicht gestattet, drei Tage
nur Wasser und Brod gewährt, am jedesmaligen vierten Tage aber die gewöhn-
liche warme Kost verabreicht und die Bewegung in freier Luft auf einige Stun-
den unter sicherer Aufsicht erlaubt wird.
§. 19.
C. Gelinder Gelinder Arrest findet gegen Unteroffiziere mit und ohne Portepee und
Arrest. gegen
— 193 —
gegen Gemeine statt. Gegen letztere darf jedoch wegen militairischer Verbrechen
in der Regel nicht auf gelinden Arrest erkannt werden.
§. 20.
Der gelinde Arrest wird durch einfache Freiheitsentziehung in einem ein-
samen Gefängniß vollstreckt.
§. 21.
Der Stubenarrest findet nur gegen Offiziere statt.
§. 22.
Der Stubenarrest ist entweder einfach oder geschärft. Der erstere wird
an dem Verurtheilten in dessen Wohnung, der letztere in einem besonderen Arrest-
lokal vollzogen.
In beiden Fällen darf der Arrestat während der Dauer seiner Haft keine
Besuche annehmen.
Der einfache Stubenarrest schließt zugleich die Bestimmung in sich, daß
der zu dieser Strafe Verurtheilte, wenn er den Arrestort verläßt, nicht mehr
fähig sein kann, als Offizier im Dienst zu bleiben.
Welche Art des Stubenarrestes eintreten soll, ist durch das Erkenntniß
festzusetzen.
§. 23.
Gegen Stabs- und höhere Offiziere ist der geschärfte Stubenarrest nicht
zulässig
§. 24.
Haben Subalternoffiziere eine Arreststrafe von längerer als vierzehntägiger
Dauer verwirkt, so ist nicht auf einfachen, sondern stets auf geschärften Stuben-
arrest zu erkennen.
§. 25.
Hat ein Offizier eine strafbare Handlung verübt, worauf im Gesetz eine
nur gegen Unteroffiziere oder Gemeine zulässige Arrestart vorgeschrieben ist, so
ist statt dieser Arrestart auf Stubenarrest von verhältnißmäßig längerer Dauer
(§. 63.), oder, wenn danach die Strafe sechs Wochen übersteigen würde, auf
Festungsarrest zu erkennen.
§. 26.
Auf Arrest unter vier und zwanzig Stunden darf bei militairischen Ver-
brechen von den Militairgerichten nicht erkannt werden.
§. 27.
Die längste Dauer der Arreststrafen ist sechs Wochen, außer in den Fällen,
wo die Verlängerung über dies höchste Maaß ausdrücklich freigestellt ist.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 29 Selbst
D. Stuben-
arrest.
E. Allgemeine
Bestimmungen.
VI. Körper-
liche Züchti-
gung.
— 194 —
Selbst in diesen Fällen darf jedoch die Arreststrafe den Zeitraum von
zwölf Wochen nicht übersteigen (§. 77.).
§. 28.
Bei Arreststrafen von längerer als sechswöchentlicher Dauer ist von dieser
Zeit ab dem Arrestaten an jedem zweiten Tage unter sicherer Aufsicht die Bewe-
gung in freier Luft auf einige Stunden zu gestatten und, wenn die Arreststrafe
in mittlerem Arrest besteht, nach Ablauf der sechsten Woche der Strafzzeit an
jedem zweiten Tage ihm warme Kost zu verabreichen (§. 18.).
§. 29.
Die Verlängerung des Stubenarrestes und des strengen Arrestes über die
Dauer von sechs Wochen ist in keinem Fall zulässig.
§. 30.
Quartier- und Kasernenarrest darf gegen Unteroffiziere und Gemeine nur
wegen Disziplinarvergehen, nicht aber wegen gerichtlich zu bestrafender Verbrechen
verhängt werden.
§. 31.
Mit körperlicher Züchtigung darf kein Soldat, außer bei gleichzeitig ein-
tretender oder nach bereits erfolgter Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes belegt, und selbst dann darauf nur wegen solcher Verbrechen erkannt
werden, welche mit körperlicher Züchtigung im Gesetz ausdrücklich bedroht sind.
Die geringste Zahl der Stockschläge ist zehn, und die höchste vierzig, welche
in keinem Fall überschritten werden darf.
Die Vertheilung der Stockschläge auf mehrere Tage ist unzulässig.
§. 32.
Ist in den Fällen, wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder die
Entlassung aus dem Militairverhältniß eintritt, zugleich körperliche Züchtigung
zu verhängen, so muß auf die in den allgemeinen Landesgesetzen vorgeschriebene
Art der körperlichen Züchtigung erkannt und die Vollziehung der Behörde über-
lassen werden, welche die außerdem erkannte Freiheitsstrafe zu vollstrecken hat.
§. 33.
Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden keine Züchtigung, so
tritt statt derselben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein (§. 64.).
Anmerkung: Die §§. 31. bis 33. sind aufgehoben.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Abschaffung der Strafe der körperlichen
Züchtigung, vom 6. Mai 1848. (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen
Staaten für 1848. S. 123.); Beilage Littr. D.
§. 34.
— 195 —
§. 34.
Durch die Vermögenskonfiskation verliert der Verurtheilte das gesammte VIl. Vermö-
Vermögen, welches er im Inlande besitzt, oder künftighin erwirbt. gens- Konfis-
Wenn auf Konfiskation des Vermögens zu erkennen ist, so muß dasselbe
der Regierungs-Hauptkasse der heimathlichen Provinz des Verurtheilten zu-
gesprochen werden.
Anmerkung: Durch Artikel 10. der Preußischen Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850. ist die Strafe der Vermögenskonfiskation und sonach auch der vor-
stehende §. 34. aufgehoben.
§. 35.
Auf den Verlust von Orden darf nicht erkannt werden. Es muß viel- VIII. Ehren-
mehr nach Abfassung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen der Verlust des strafen A.Verlust der
Ordens nach den bestehenden Vorschriften eintritt, die Entscheidung des Königs Orden.
eingeholt werden.
§. 37.
Ebenso (§. 35.) ist in Ansehung der Ehrenzeichen (Militair- und Allgemeines B. Verlust der
Ehrenzeichen, Rettungsmedaille, Dienstauszeichnung für Offiziere des stehenden Ehrenzeichen.
Heeres und der Landwehr) zu verfahren, auf deren Verlust nach §. 17. der Er-
weiterungs-Urkunde für die Königlichen Orden und Ehrenzeichen vom 18. Januar
1810. von den Gerichten nicht erkannt werden darf.
§. 37.
Diejenigen Ehrenzeichen, über deren Verlust die Entscheidung des Königs
(§. 36.) nicht erforderlich ist (Kriegsdenkmünze, Dienstauszeichnung für Unter-
offiziere und Gemeine etc.), müssen in allen den Fällen aberkannt werden, in
welchen die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder die Aus-
stoßung aus dem Soldatenstande eintritt.
§. 38.
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes darf nur gegen IX. Versetzung
Gemeine, und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation, erkannt in die zweite Klasse des
werden. Soldatenstan-
Wenn diese Strafe eintritt, muß zugleich auf den Verlust der aberken- des.
nungsfähigen Ehrenzeichen (§. 37.), sowie der Nationalkokarde und des National-
Militairabzeichens, ausdrücklich erkannt werden.
Wer in der zweiten Klasse des Soldatenstandes sich befindet, kann die er-
worbenen Versorgungsansprüche nicht geltend machen.
Anmerkung: Der Nationalkokarde stehen die Landeskokarden gleich.
Vergl. Artikel 63. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. §. 39.
29*
X. Degrada-
tion.
— 196 —
§. 39.
Die Wiederaufnahme eines Soldaten der zweiten Klasse in die erste Klasse
des Soldatenstandes darf ohne besondere Genehmigung des Königs nicht erfolgen,
und muß in dem durch die Order vom 18. März 1839. (Militair-Gesetz-Samml.
Bd. II. S. 124.) vorgeschriebenen Dienstwege in Antrag gebracht werden.
Hinsichtlich der Folgen der von dem König genehmigten Zurückversetzung
in die erste Klasse des Soldatenstandes behält es bei den Bestimmungen der
Order vom 18. März 1839. sein Bewenden.
§. 40.
Die Strafe der Degradation findet nur gegen Unteroffiziere, und zwar
außer den in den Kriegsartikeln und in diesem Gesetzbuch besonders vorgeschrie-
benen Fällen, alsdann statt:
1) wenn die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein-
treten muß;
2) wenn Portepee-Unteroffiziere ein mit mittlerem oder strengem Arrest
oder mit Festungsstrafe bedrohtes Verbrechen; sowie
3) wenn Unteroffiziere ohne Portepee ein mit strengem Arrest oder Festungs-
strafe vorgesehenes Verbrechen verüben.
Werden Portepee-Unteroffiziere degradirt, so verlieren sie zugleich das Recht, das
Portepee zu tragen.
Anmerkung: Die im §. 40. in Bezug genommenen Kriegsartikel vom 27. Juni 1844.
sind antiquirt.
Vergl. Beilage Littr. G.
§. 41.
Wenn auf Degradation nur aus den im §. 40. Nr. 2. und 3. an-
geführten Gründen zu erkennen sein würde, und das Verbrechen an sich nicht
von der Art ist, daß der Schuldige unwürdig erscheint, Unteroffizier zu
bleiben, so soll dem richterlichen Ermessen freistehen, von der Degradation ab-
zugehen und, nach Maaßgabe der im dritten Abschnitt enthaltenen Bestim-
mungen,
1) statt des strengen oder mittleren Arrestes gegen Portepee-Unteroffiziere
auf verlängerten gelinden Arrest, oder, wenn dieser die Dauer von
zwölf Wochen übersteigen würde, auf Festungsarrest, gegen andere Unter-
offiziere aber statt des strengen Arrestes auf verlängerten mittleren
Arrest,
2) statt der Festungsstrafe, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen würde, gegen Portepee-Unteroffiziere auf Festungsarrest,
gegen andere Unteroffiziere aber, wenn die Festungsstrafe nicht drei Mo-
nate übersteigen würde, auf mittleren Arrest zu erkennen.
§. 42.
— 197 —
§. 42.
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande findet nur statt gegen Gemeine
und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation.
Diese Strafe hat zur unmittelbaren Folge:
1) den Verlust der bekleideten Charge und der damit verbundenen Rechte
und Auszeichnungen, sowie aller durch den Dienst erworbenen An-
sprüche;
2) die Unfähigkeit, im Staats- oder Kommunaldienst ein Amt oder eine
Ehrenstelle zu bekleiden.
§. 43.
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande muß zugleich auf den
Verlust
1) des Adels,
2) der Nationalkokarde, sowie der aberkennungsfähigen Ehrenzeichen (§. 37.),
3) aller Ehrenrechte
ausdrücklich erkannt werden.
§. 44.
Die Kassation findet nur gegen Offiziere statt.
Die Kassation tritt, außer den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen,
auch da ein, wo gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Ausstoßung aus dem
Soldatenstande zu erkennen sein würde.
Die Kassation hat mit der Ausstoßung gleiche Folgen (§§. 42. 43.).
G. 45.
Durch die Entfernung aus dem Offizierstande verliert der Verurtheilte
seine Stelle und seinen Titel, sowie alle durch den Dienst erworbenen An-
sprüche, und wird zur Wiederanstellung als Offizier unfähig.
C§ 46.
Außer den Fällen, wo die Entfernung aus dem Offizierstande besonders
vorgeschrieben worden, ist darauf stets zu erkennen, wenn ein Offizier ein
Verbrechen begangen hat, welches bei einem Unteroffizier oder Gemeinen die
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde.
§. 47.
Durch die Dienstentlassung wird der Offizier seiner Stelle und aller durch
den Dienst erworbenen Ansprüche verlustig.
§. 48.
XI. Aussto-
ßung aus dem
Soldatenstande.
XII. Kassation,
Entfernung aus
dem Offizier-
stande und
Dienst- Entlas-
sung.
1. Kassation.
2. Entfernung
aus dem Offi-
zierstande.
3. Dienst-Ent-
lassung.
XIII. Ausstoßung und Ent-
lassung aus der Landgendarmerie.
XIV. Entlassung der Inva-
liden aus dem
Militairverhältniß.
XV. Verlust der Diensttitel u. Pensionen.
— 198 —
§. 48.
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß mit
denselben Folgen (§§. 42. und 43.) gegen Landgendarmen auf Ausstoßung aus
der Gendarmerie erkannt werden.
Wo Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder Degradation
stattfindet, ist gegen Landgendarmen stets noch außerdem auf Entlassung aus der
Gendarmerie zu erkennen.
Auch muß auf diese Entlassung jederzeit erkannt werden, wenn ein Land-
gendarm wegen Verletzung seiner Amtspflichten zum dritten Mal gerichtlich mit
der ordentlichen gesetzlichen Strafe belegt wird.
§. 49.
Gegen Invaliden ist, wenn sie die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes verwirkt haben, bei militairischen Verbrechen statt dieser Strafe,
bei gemeinen Verbrechen aber neben derselben, jederzeit auf Entlassung aus dem
Militairverhältniß kriegsrechtlich zu erkennen.
§. 50.
Gegen pensionirte Offiziere ist statt der Kassation auf den Verlust aller
Titel und zugleich auf die mit der Kassation verbundenen Ehrenstrafen (§. 43.)
zu erkennen.
Im Uebrigen treffen einen solchergestalt verurtheilten Pensionair die un-
mittelbaren Folgen der Kassation (§. 42.) in eben dem Maaße, wie einen zu
dieser Strafe verurtheilten Offizier.
§. 51.
Ist ein mit solchen Strafen (§. 50.) zu belegendes Verbrechen vor der
Pensionirung begangen, so ist im Erkenntniß zugleich der gänzliche Verlust der
Pension auszusprechen; ist dasselbe aber im Pensionsstande verübt, so ist nach
der Größe des Verbrechens auf den Verlust der Pension für immer oder für
die Dauer der Strafe zu erkennen.
§. 52.
Haben pensionirte Offiziere ein Verbrechen begangen, welches, wenn sie
noch im Dienst wären, die Entfernung aus dem Offizierstande zur Folge haben
würde, so sind sie statt derselben des Rechts, den Diensttitel zu führen, verlustig
zu erklären.
War das Verbrechen vor ihrer Pensionirung verübt, so muß zugleich auf
den Verlust der Pension erkannt werden.
§. 53.
Pensionirte Offiziere, welchen die Befugniß zur Anlegung der Offizier-
uni-
— 199 —
uniform zusteht, sind in den Fällen der §§. 50. und 52. zugleich des Rechts,
die Offizieruniform zu tragen, für verlustig zu erklären.
Auf den Verlust dieses Rechts ist gegen diese Offiziere auch bei Verübung
eines solchen Verbrechens zu erkennen, welches, wenn der zu Bestrafende noch
im Dienst wäre, die Dienstentlassung zur Folge haben würde.
Zweiter Abschnitt.
Von den bürgerlichen Strafen gegen Personen des Soldatenstandes.
§. 54.
Wird eine Person des Soldatenstandes nach den allgemeinen Landes-
gesetzen zur Todesstrafe verurtheilt, so ist in dem Erkenntniß zugleich die Aus-
stoßung des Verbrechers aus diesem Stande (Kassation, §. 44.) auszusprechen.
§. 55.
Zuchthausstrafe darf gegen Unteroffiziere und Gemeine des Dienststandes
nur bei gleichzeitig eintretender Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder Ent-
lassung aus dem Militairverhältniß erkannt werden.
Gegen Offiziere ist statt der Zuchthausstrafe auf verhältnißmäßigen
Festungsarrest und zugleich auf Entfernung aus dem Offizierstande oder Kassa-
tion zu erkennen.
Anmerkung: Der § 55. Alinea 2. und der §. 56. sind durch §. 4. des Gesetzes vom
15. April 1852. außer Kraft gesetzt.
Vergl. Beilage Littr. F.
§. 56.
Ist in den allgemeinen Landesgesetzen dem richterlichen Ermessen die
Wahl zwischen Zuchthausstrafe und einer anderen Freiheitsstrafe gelassen, so soll,
wenn weder erschwerende Umstände noch Gründe zur Verschärfung der Strafe
vorhanden sind, auf verhältnißmäßige militairische Festungs- oder Arreststrafe
erkannt werden.
§. 57.
In nachstehenden Fällen, wenn wegen gemeiner Verbrechen:
a) ein Unteroffizier oder Gemeiner mit einer Freiheitsstrafe zu belegen ist,
deren Dauer über zehn Jahre oder über die Dienstpflicht des zu Be-
strafenden im zweiten Aufgebot der Landwehr (d. h. also in der Regel
über das 39ste Lebensjahr des Verbrechers) hinausgeht,
b) ein Festungssträfling sich eines gemeinen Verbrechens schuldig macht, für
welches die gegen ihn zu erkennende Festungsstrafe, einschließlich der in
der Vollstreckung begriffenen, mindestens zehn auf einander folgende
Jahre beträgt,
muß, insofern nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande verwirkt sein sollte,
auf
I. Todesstrafe.
II. Zuchthaus-
strafe.
— 200 —
auf Entlassung des Verbrechers aus dem Soldatenstande und auf bürgerliche
Freiheitsstrafe erkannt werden.
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes und die §§. 6. 7. des
Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867.
(Bundes-Gesetzbl. S. 131.); auch Gesetz vom 15. April 1852. §. 5.; Beilage Littr. F.
§. 58.
III. Gefängniß- Statt der Gefängnißstrafe ist
strafe 1) gegen Offiziere bis zur Dauer von sechs Wochen auf Stubenarrest, sonst
aber auf Festungsarrest,
2) gegen Portepee-Unteroffiziere bis zur Dauer von zwölf Wochen auf
gelinden Arrest, sonst aber auf Festungsarrest,
3) gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine bis zur Dauer
von zwölf Wochen auf verhältnißmäßigen mittleren Arrest, sonst aber
auf Festungsstrafe,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§. 63. und 66. zu erkennen.
§. 59.
IV. Geldbuße. Wo die allgemeinen Landesgesetze Geldbuße als alleinige Strafe verord-
nen, ist statt derselben nach Maaßgabe der §§. 58. und 66., insbesondere auch
bei Beleidigungen der Militairpersonen des Soldatenstandes gegen Civilpersonen,
stets auf Freiheitsstrafe, wo aber neben der Geldbuße eine Freiheitsstrafe ver-
ordnet wird, nur auf die letztere, unter verhältnißmäßiger Verlängerung derselben,
zu erkennen.
Vergl. zu den §§. 59. 60. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F.
§. 60.
V. Kassation In Fällen, wo nach den allgemeinen Landesgesetzen gegen Beamte die
und Amtsenthebung. Kassation, verbunden mit Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, ein-
tritt, ist gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande und zugleich auf
Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zu erkennen.
Gegen Unteroffiziere und Gemeine tritt in dergleichen Fällen anstatt der
Kassation, wenn nicht die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolgen muß,
die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein.
§. 61.
Wo gegen Beamte die einfache Kassation oder Amtsentsetzung eintritt, ist,
insofern diese Strafe nicht blos als Folge des Festungsarrestes zu verhängen sein
würde, gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf De-
gradation zu erkennen.
Dritter
201
Dritter Abschnitt.
Von dem Verhältniß der Strafen zu einander.
§. 62.
In dem Fall, wenn den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die Umwand-
lung einer in diesem Gesetzbuch bestimmten Strafart in eine andere Strafart er-
folgen muß, ist das nachstehende Verhältniß der Strafarten gegen einander zu
beachten.
§. 63.
Unter den militairischen Freiheitsstrafen sind gleichzustellen:
1) acht Monat Baugefangenschaft Einem Jahr Festungsstrafe;
2) vier Monat Festungsstrafe sechs Monaten Festungsarrest;
3) der Festungsarrest dem Stubenarrest und dem gelinden Arrest;
4) eine Woche strenger Arrest zwei Wochen mittlerem, oder vier Wochen
gelindem Arrest.
§. 64.
Körperliche Züchtigung von 20 Stockschlägen ist Einer Woche strengen
Arrestes gleich zu achten.
Anmerkung: Der §. 64. ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. auf-
gehoben.
Vergl. Beilage Littr. D.
§. 65.
Die Degradation
1) vom Portepee-Unteroffizier zum Gemeinen ist einer sechsmonatlichen,
2) vom Unteroffizier ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonat-
lichen Festungsstrafe
gleich zu achten, und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem
Verhältniß jedesmal abzukürzen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 6; Beilage Littr. F.
§. 66.
Unter den militairischen und bürgerlichen Freiheitsstrafen findet folgendes
Verhältniß statt:
1) Baugefangenschaft steht der Zuchthausstrafe gleich,
2) Ein Jahr Festungsstrafe acht Monaten Zuchthausstrafe,
3) der gelinde Arrest der Gefängnißstrafe.
Anmerkung: Unter Gefängnißstrafe ist hier » polizeiliches Gefängniß verstanden. Das
Verhältniß des kriminellen Gefängnisses « zu den militairischen Freiheitsstrafen ist
im Gesetz vom 15. April 1852. §. 8. festgestellt. Beilage Littr. F.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 30 §. 67.
I. Verhältniß
d. militairischen
Strafen zu ein-
ander.
A. der Freiheits-
strafen.
B. der körper-
lichen Züchti-
gung zur Frei-
heitsstrafe.
C. der Degra-
dation zur Frei-
heitsstrafe.
II. Verhältniß
d. militairischen
zu den bürger-
lichen Strafen.
A. der Frei-
heitsstrafen.
B. der Geld-
buße zur Frei-
heitsstrafe.
III. Allgemeine
Bestimmung.
I. Theilnahme
der Vorgesetzten
an Verbrechen
Untergebener im
Komplott.
II. Ausschlie-
ßung der Straf-
barkeit.
— 202 —
§. 67.
Fünf Thaler Geldbuße sind Einer Woche gelinden Arrestes gleich zu achten.
Bei zunehmender Größe der Geldbußen ist jedoch die an deren Stelle zu
setzende Freiheitsstrafe nach einem allmälig abnehmenden Verhältniß dergestalt zu
bestimmen, daß von dem Betrag von mehr als dreißig bis Einhundert Thalern,
zwei Thaler, und von dem Betrag über Einhundert Thaler, drei Thaler, einem
eintägigen gelinden Arrest gleich zu stellen sind.
Anmerkung: Der §. 67. ist aufgehoben und durch §. 11. des Gesetzes vom 15. April
1852. ersetzt.
Vergl. Beilage Littr. F.
§. 68.
Wenn Arreststrafen, Gefängnißstrafen, größere Geldbußen oder körperliche
Züchtigung in Baugefangenschaft, Zuchthausstrafe oder Festungsstrafe umzuwan-
deln sind, so ist die Zeitfrist nur bis auf volle Wochen, wenn aber statt des
gelinden Arrestes, der Gefängnißstrafe oder größerer Geldbußen mittlerer oder
strenger Arrest eintreten soll, dieselbe nur bis auf volle Tage zu berechnen. In
beiden Fällen kommen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfristen nicht weiter
in Anrechnung.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
Vierter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen wegen Beurtheilung der Strafbarkeit.
§. 69.
Hat an einem im Komplott begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter Theil
genommen, so ist er mit der Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere
Vorgesetzte an einem solchen Verbrechen Theil genommen, so trifft den höchsten
unter ihnen, bei gleichem Dienstgrad aber den Dienstältesten die Strafe des
Anstifters.
§. 70.
Bei Verbrechen gegen die Subordination, sowie bei allen in Ausübung
des Dienstes begangenen Verbrechen, soll der Zustand der Trunkenheit des An-
geschuldigten die Anwendung der gesetzlichen Strafe nicht ausschließen.
§. 71.
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz
verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte in der Regel allein verantwortlich.
Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Theilnehmers:
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder
2) wenn
— 203 —
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand-
lung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte.
Vergl. die nachfolgende, in einem Spezialfalle unterm 27. März 1860. ertheilte authen-
tische Interpretation des §. 71:
»Es ist, wenn durch pünktliche Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Militair-
Strafgesetz verletzt wird, der befehlende Vorgesetzte allein dafür verantwortlich und
der gehorchende Untergebene kann nur strafbar werden, wenn in der Ausführung
eine Verletzung der militairischen Treue liegt. — Das General- Auditoriat hat hier-
nach die Militairgerichte mit Instruktion zu versehen und sorgfältig darauf zu achten,
daß bei Verletzung eines Militair-Strafgesetzes durch Ausführung eines Befehls in
Dienstsachen der §. 71. Theil 1. des Militair- Strafgesetzbuchs in diesem Sinne
angewendet wird.«
§. 72.
Unbekanntschaft mit den Militair-Strafgesetzen und nicht erfolgte Ableistung
des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Strafbarkeit, noch
zur Milderung der Strafe angesehen werden.
§. 73.
Die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung
finden auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung
niemals aufgehoben wird, keine Anwendung.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
§. 74.
Bei der Zumessung der im Gesetz angeordneten Strafen sollen die höhe-
ren Grade derselben jedesmal eintreten:
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen;
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden;
3) wenn militairische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehr, oder
vor versammeltem Kriegsvolk — d. h. vor einer im Dienst oder in
dienstlicher Ordnung versammelten Mannschaft von mindestens drei Per-
sonen — begangen werden;
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere zusammenrotten, oder
sich derselbon in Gegenwart einer Volksmenge schuldig machen;
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen
sich schuldig macht.
§. 75.
Ist in den Militair-Strafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohne nähere
Bezeichnung des Grades desselben angedroht, so sind darunter alle Grade dieser
Strafart (§. 13.) begriffen.
30* §. 76.
III. Aufhebung
der Strafbar-
keit.
IV. Zumessung
der Strafe.
V. Schärfung
der Strafe.
A. gegen
Schildwachen,
einzelne Posten
und bewaffnete
Patrouilleurs.
B. beim Zu-
sammentreffen
mehrerer Ver-
brechen.
C. beim Rück-
fall.
— 204 —
§. 76.
Ist in den Militair-Strafgesetzen bei Androhung von Arreststrafen das
niedrigste Strafmaaß nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Grenzen
der Disziplinarstrafgewalt im Disziplinarwege verhängt werden, insofern unter
den obwaltenden Verhältnissen, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der
Disziplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers, eine härtere Strafe nicht ver-
wirkt erscheint.
§. 77.
In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strafe in den
Militair-Strafgesetzen vorgeschrieben ist, darf diese zwar das bestimmte höchste
Maaß, aber nicht das doppelte desselben übersteigen.
Auch darf eine Verlängerung oder Verschärfung über das höchste Maaß
hinaus bei denjenigen Strafarten nicht stattfinden, bei welchen dies ausdrücklich
untersagt ist, wie bei dem strengen Arrest, dem Stubenarrest und der körperlichen
Züchtigung.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848 Beilage Littr. D.
§. 78.
Alle von Schildwachen, einzelnen Posten oder bewaffneten Patrouilleurs
begangene Verbrechen sind, insofern dafür nicht besondere Strafen angedroht
worden, mit geschärfter Strafe zu belegen.
§. 79.
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, wofür in den
Militair-Strafgesetzen nur Arreststrafen angedroht sind, so ist auf den schwersten
gegen den zu Bestrafenden zulässigen Arrestgrad zu erkennen.
Uebersteigt in diesen Fällen der Stubenarrest oder der strenge Arrest die
Dauer von sechs Wochen, der gelinde oder der mittlere Arrest aber die Dauer
von zwölf Wochen, so ist nach §. 63. auf verhältnißmäßigen Festungsarrest oder
Festungsstrafe zu erkennen.
§. 80.
Wer nach rechtskräftiger Verurtheilung, mag dieselbe nach den Militair-
Strafgesetzen oder nach anderen Gesetzen erfolgt sein, von Neuem in ein Ver-
brechen derselben Art verfällt, ist mit geschärfter Strafe zu belegen, sofern die
Gesetze für den Rückfall in dieses Verbrechen keine besondere Strafe vorschreiben.
War wegen eines früher verübten gleichartigen militairischen Verbrechens
auf Festungsstrafe rechtskräftig erkannt, so tritt bei Bestrafung des Rückfalles
stets neben der sonst verwirkten Strafe die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes ein.
§. 81.
Die Strafe des Rückfalles darf jedoch sowohl in den Fällen des §. 80.
als
— 205 —
als auch in denjenigen Fällen, wo für den Rückfall eine besondere Strafe gesetzlich
vorgeschrieben ist, erst dann verhängt werden, wenn gegen den Angeschuldigten
vor der Verübung des zu bestrafenden Verbrechens wegen eines früher began-
genen gleichartigen Verbrechens auf die ordentliche Strafe rechtskräftig
erkannt ist.
Anmerkung: Der §. 81. ist durch §. 12. des Gesetzes vom 15. April 1852. außer
Kraft gesetzt. Beilage Littr. F.
§. 82.
Gegen Gemeine, die wegen geringer militairischer Vergehungen bereits zweimal
gerichtlich bestraft und wegen solcher Vergehungen zum dritten Mal gerichtlich
zu bestrafen sind, kann neben der verwirkten Freiheitsstrafe, wenn ihr bösartiges
Gemüth und ihre schlechte Führung die Fruchtlosigkeit der früher erlittenen Strafen
darthun, auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Degradation verwirkt.
Fünfter Abschnitt.
Von der Bestrafung der Militairbeamten.
§. 83.
Militairbeamte sind sowohl wegen Amts- als wegen gemeiner Verbrechen,
mit Ausnahme der in diesem Strafgesetzbuche (Th. I. Tit. 2. Abschn. 3.) aus-
drücklich benannten Fälle, nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu
bestrafen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F.
§. 84.
Wenn gegen obere Militairbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so
müssen die gegen Offiziere zulässigen Strafarten eintreten.
§. 85.
Ist gegen Militair-Unterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so muß
gelinder Arrest oder Festungsarrest eintreten.
§. 86.
Gegen Militairbeamte ist mit der Verurtheilung zur Kassation oder Amts-
entsetzung und bei denjenigen, welche vertragsmäßig auf Kündigung angestellt
sind, mit der Entlassung aus ihrem Dienstverhältniß, auf die in den allgemeinen
Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafarten zu erkennen.
Zweiter
Zweiter Titel.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Erster Abschnitt.
Von den militairischen Verbrechen der Personen des
Soldatenstandes.
§. 87.
I. Verbrechen Hochverrath, Majestätsverbrechen und Landesverrath im Frieden sind, wenn
gegen die militairische Treue. sie von Personen des Soldatenstandes begangen werden, zwar nach den allge-
A. Verrath. meinen Landesgesetzen zu beurtheilen, jedoch ist die danach verwirkte Strafe zu
1. Hochverrath, schärfen, sofern dieselbe eine Verschärfung zuläßt.
Majestätsver-
brechen, Landes- Vergl. zu den §§. 86. 87. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F.
verrath im Frie-
den.
§. 88.
2. Kriegs- Wer vorsätzlich die Unternehmungen des Feindes befördert, oder zur Be-
verrath. günstigung desselben den Preußischen oder verbündeten Truppen Nachtheil bereitet,
insbesondere wer
1) sich der, in den allgemeinen Landesgesetzen in Bezug auf den Krieg als
Landesverrätherei bezeichneten Verbrechen schuldig macht,
2) dem Feinde das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung
offenbart, oder
3) zur Begünstigung des Feindes
a) die ihm ertheilten Befehle unausgeführt läßt, oder mangelhaft aus-
führt,
b) falsche Meldungen macht, oder richtige zu machen unterläßt,
begeht einen Kriegsverrath und hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes, Kassation und Festungsstrafe, nach Umständen bis zu lebenswieriger
Dauer, oder, wenn durch den Verrath ein erheblicher Nachtheil entstanden ist,
die Todesstrafe verwirkt.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13.; Beilage Littr. F.
§. 89.
Wer von verrätherischen Handlungen oder Absichten (§§. 87. und 88.)
Kenntniß erhält und es unterläßt, seinen Vorgesetzten dies sofort anzuzeigen, ist
als Mitschuldiger anzusehen, und ebenso wie der Verräther selbst zu bestrafen.
§. 90.
— 207 —
§. 90.
Dagegen soll jeder Mitschuldige an einem Verrath (§§. 87. und 88.),
welcher von demselben zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon ander-
weitig davon unterrichtet war, und wo der Ausführung noch vorgebeugt werden
kann, Anzeige macht und seine Mitschuldigen angiebt, mit Strafe verschont werden.
§. 91.
Wer nach seinem Eintritt in den Soldatenstand sich durch Entweichung
seinen militairischen Dienstverhältnissen entzieht, begeht das Verbrechen der
Desertion.
§. 92.
Bei Unteroffizieren und Gemeinen des Dienststandes gilt, so lange sie
nicht das Gegentheil beweisen, die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion,
wenn sie
1) von ihrem Truppentheil oder Kommando sich ohne Urlaub entfernen,
und in Friedenszeiten über 48 Stunden, in Kriegszeiten aber über 24
Stunden ausbleiben
2) den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlaub länger als 8 Tage über-
B. Desertion.
1. Begriff.
2. Umstande,
welche die Ver-
muthung für
das Verbrechen
der Desertion
begründen.
a) gegen Per-
sonen des
Dienststandes.
schreiten, oder, falls sie vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden,
sich nicht sofort gestellen;
3) in Kriegszeiten es unterlassen, sich dem Truppentheil, von welchem sie
abgekommen sind, oder dem nächsten Truppentheil sobald als möglich
wieder anzuschließen, oder
4) sich nach beendigter Kriegsgefangenschaft nicht sofort bei den Truppen
melden.
Vergl. den nachfolgenden Allerhöchsten Erlaß vom 29. Oktober 1859., betreffend die
Modifizirung der Bestimmungen des §. 92. Nr. 1. und 2. und des §. 97:
Auf Ihren Antrag will Ich zu den §§. 92. Nr. 1. 2. und 97. Theil I. des
Militair-Strafgesetzbuchs Folgendes bestimmen:
I. Bei Gemeinen des Dienststandes, welche noch nicht volle sechs Monate dienen,
soll in Friedenszeiten die Vermuthung für das Vergehen der Desertion bis zum Be-
weise des Gegentheils erst dann gelten, wenn sie sich von ihren Truppentheilen ohne
Urlaub entfernen und über 14 Tage ausbleiben, oder den auf bestimmte Zeit erhaltenen
Urlaub länger als 14 Tage überschreiten.
II. Wenn Gemeine des Dienststandes, welche noch nicht volle sechs Monate
dienen, in Friedenszeiten entweichen und innerhalb 14 Tagen, oder wenn sie auf
bestimmte Zeit beurlaubt waren, innerhalb 14 Tagen nach Ablauf des Urlaubs frei-
willig zurückkehren, sollen sie nicht mit der Strafe der Desertion, sondern nur mit
der Strafe der unerlaubten Entfernung oder Urlaubsüberschreitung belegt werden.
III. Die vorstehenden Bestimmungen unter I. und II. bleiben außer Anwendung,
wenn die vorbezeichneten Gemeinen
1) zu einem Kommando, oder
2) zu
— 208 —
2) zu einem Truppentheil, der in Friedenszeiten kriegsbereit oder mobil ge-
macht ist,
gehören, vielmehr bewendet es alsdann bei den Vorschriften der §§. 92. Nr. 1. 2.
und 97. Theil I. des Militair- Strafgesetzbuchs.
IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist auf alle bis jetzt noch nicht
rechtskräftig erledigte Fälle anzuwenden.
Berlin, den 29. Oktober 1859.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
(gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
(gegengez.) von Bonin.
An den Kriegsminister.
§. 93.
Gegen Offiziere des Dienststandes begründen diese Umstände (§. 92.) erst
in Verbindung mit andern nahen Anzeigen die Vermuthung der Desertion.
§. 94.
b) gegen die Gegen die auf unbestimmte Zeit von ihren Truppentheilen Beurlaubten
auf unbestimmte und gegen Reservisten gilt, bis zum Beweise des Gegentheils, die Vermuthung
Zeit von ihren
Truppentheilen für das Verbrechen der Desertion,
Beurlaubten
und gegen Re- 1) wenn sie ohne Erlaubniß auswandern oder in fremde Kriegsdienste
servisten. treten,
2) wenn sie
a) nach Empfang der Einberufungsorder von ihrem bisherigen Wohn-
ort ohne Erlaubniß sich entfernen, oder sich versteckt halten, oder
b) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei der
Landwehrbehörde unterlassen haben,
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche Aufforde-
rung erfolgt, oder der Krieg ausbricht.
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes.
§. 95.
3. Strafe gegen Die Desertion in Friedenszeiten ist
wieder einge- 1) das erste Mal mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe,
brachte Deserteure: 2) beim ersten Rückfall mit zwei- bis vierjähriger Festungsstrafe,
a) in Friedenszeiten. 3) beim zweiten Rückfall mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und
zehn- bis fünfzehnjähriger Baugefangenschaft
zu bestrafen.
§. 96.
Wer sich der Dersertion im Frieden schuldig macht, nachdem er wegen
De-
— 209 —
Desertion im Kriege rechtskräftig verurtheilt worden, hat vier- bis zehnjährige
Festungsstrafe verwirkt.
§. 97.
Diejenigen Personen des Dienststandes, welche in Friedenszeiten entweichen,
und innerhalb acht und vierzig Stunden, oder wenn sie auf bestimmte Zeit beur-
laubt waren, innerhalb acht Tagen nach Ablauf des Urlaubs freiwillig zurück-
kehren, sollen nicht mit der Strafe der Desertion, sondern nur mit der Strafe
der unerlaubten Entfernung, oder Urlaubsüberschreitung belegt werden.
Vergl. die Anmerkung zu §. 92. Theil I. dieses Gesetzbuchs.
§. 98.
Wer nach seiner Entweichung im Frieden innerhalb Jahresfrist freiwillig
zurückkehrt, ist mit dem niedrigsten Grad der verwirkten Freiheitsstrafe zu belegen,
und wenn er sich im ersten Verübungsfall befindet, so kann bei besonders mil-
dernden Umständen von der außerdem für das Verbrechen der Desertion vor-
geschriebenen Strafe abgegangen werden (§. 103.).
§. 99.
Die Desertion in Kriegszeiten ist das erste Mal mit sechs- bis zehnjähriger
Festungsstrafe, im Rückfall aber mit dem Tode zu bestrafen.
§. 100.
Wer von seinem Posten vor dem Feinde, oder aus einer belagerten
Festung desertirt, oder wer zum Feinde übergeht, ist mit dem Tode zu bestrafen.
§. 101.
Haben in Friedenszeiten zwei oder Mehrere ein Komplott zur Desertion
gemacht, und die letztere ausgeführt, so hat jeder Theilnehmer fünf- bis zehn-
jährige Festungsstrafe verwirkt. Liegt dabei ein Rückfall zur Bestrafung vor,
so wird die wegen der Desertion an sich verwirkte Freiheitsstrafe (§. 95.) durch
Verlängerung um fünf bis zehn Jahre geschärft.
Ist in Fällen, wo ein Komplott zur Desertion gemacht worden, die De-
sertion nicht ausgeführt und liegt der Fall eines beendigten Versuchs vor, so ist
die Strafe auf zwei Drittel; liegt der Fall eines nicht beendigten Versuchs vor,
auf die Hälfte der Strafe herabzusetzen, welche zu erkennen sein würde, wenn
die Desertion zur Ausführung gekommen wäre.
Gegen den Anstifter des Komplotts und den Rädelsführer wird die
hiernach von den Theilnehmern verwirkte Strafe des ausgeführten oder versuchten
Desertionskomplotts um die Hälfte verschärft.
§. 102.
In Kriegszeiten haben die Theilnehmer eines Desertionskomplotts, wenn
die Desertion zur Ausführung gekommen ist, und nicht der Fall des §. 100.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 31 vor-
b) in Kriegs-
zeiten.
c) im Komplott.
d) Allgemeine
Bestimmungen.
— 210 —
vorliegt, Ausstoßung aus dem Soldatenstande und zehn- bis zwanzigjährige Bau-
gefangenschaft verwirkt.
Ist die Desertion nicht ausgeführt, so ist die Strafe nach den Grund-
sätzen des §. 101. zu ermäßigen.
Den Anstifter des Desertionskomplotts und den Rädelsführer aber trifft,
die Desertion mag ausgeführt sein oder nicht, die Todesstrafe.
§. 103.
Außer der Freiheitsstrafe ist bei dem Verbrechen der Desertion, insofern
nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande eintreten muß, auf Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 104.
Gegen Deserteure, welche nach dem Attest eines Militairarztes zur Auf-
nahme in eine Festungs-Strafsektion, sowie zur Fortsetzung des Militairdienstes
untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande eintreten
muß, auf Entlassung aus dem Militairverhältniß und, statt der gesetzlich ver-
wirkten Festungsstrafe, auf verhältnißmäßige Zuchthausstrafe zu erkennen.
Anmerkung: An die Stelle der im §. 104. erwähnten Zuchthausstrafe ist in Folge
der neueren Gesetzgebung „Gefängnißstrafe getreten.
§. 105.
Militairsträflinge, welche aus der Strafabtheilung entweichen, sind jederzeit
mit körperlicher Züchtigung zu belegen.
Außer dieser Strafe trifft sie:
a) in Friedenszeiten, insofern nicht der Fall des §. 101. vorliegt, sechs-
wöchentlicher strenger Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes;
b) im Rückfall aber, sowie
c) in Kriegszeiten
die Strafe der Desertion nach §§. 95. ff.
Jedoch soll weder in dem Fall zu Littr. b. noch in anderen Desertions-
fällen, bei Bestimmung der Strafe, die erste Entweichung aus der Strafabthei-
lung (Littr. a.) als ein Desertionsfall mitgerechnet werden.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. Beilage Littr. D.
§. 106.
Auf ein erhöhtes Strafmaaß innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Grenzen ist gegen diejenigen Deserteure zu erkennen, welche
1) entwichen sind, während sie mit einer Dienstleistung beauftragt waren;
2) von ihren Montirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie nicht
nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften;
3) unter
— 211 —
3) unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Dienstpferdes entwichen sind;
4) die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, oder
5) zur Verheimlichung ihres Verbrechens einen falschen Namen sich bei-
gelegt haben.
§. 107.
Auf geschärfte Freiheitsstrafe ist gegen Deserteure zu erkennen, wenn sie
1) vor ihrer rechtskräftigen Verurtheilung wegen Desertion dieses Ver-
brechen wiederholen;
2) bereits wegen Desertion im Frieden rechtskräftig verurtheilt sind, und
das Verbrechen der Desertion im Kriege begehen;
3) zum Dienste gehören und in ausländische Militairdienste treten.
§. 108.
Gegen Personen, deren man nach der Entweichung nicht habhaft werden
kann, ist nach Vorschrift der Strafgerichts-Ordnung das Kontumgazialverfahren
einzuleiten. Findet sich der Abwesende auf die öffentliche Vorladung nicht ein,
so ist er durch das Kontumazial-Urtheil für einen Deserteur zu erklären; auch
ist zugleich auf die Konfiskation seines Vermögens zu erkennen.
Vergl. zu den §§. 108. 109. das Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögenskonfis-
kation gegen Deserteure und ausgetretene Militairpflichtige zu verhängende Geld-
buße, vom 11. März 1850. (Gesetz- Samml. für die Königlich Preußischen Staaten
für 1850. S. 271.) — Beilage Littr. E. — wonach an die Stelle der Vermögens-
konfiskation als Strafe gegen abwesende Deserteure Geldbuße von funfzig bis
Eintausend Thalern getreten ist.
§. 109.
Gegen Personen des Soldatenstandes, welche nach einem Gefecht oder
Rückzuge vermißt werden und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden
und nach Auslieferung der Gefangenen von ihrem Leben und Aufenthalt keine
Nachricht geben, tritt, nach fruchtloser Vorladung durch die öffentlichen Blätter,
die Vermuthung des erfolgten Todes ein, und findet gegen sie das Kontumazial-
verfahren zum Zweck der Vermögenskonfiskation nicht statt, insofern sich nicht
später ermittelt, daß sie des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht haben.
§. 110.
Wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Desertionsvorhaben seinem Vor-
gesetzten anzuzeigen unterläßt, hat, nach Maaßgabe der Strafbarkeit dieses Vor-
habens, Arrest bis zu drei Wochen, in Kriegszeiten aber sechsmonatliche bis ein-
jährige Festungsstrafe verwirkt.
Ist das Desertionsvorhaben zur Ausführung gekommen, während es durch
rechtzeitige Anzeige hätte verhindert werden können, so ist die Unterlassung der
Anzeige mit sechswöchentlichem strengen Arrest bis sechsmonatlicher Festungsstrafe,
in Kriegszeiten aber mit ein- bis dreijähriger Festungsstrafe zu ahnden.
31* §. 111.
4. Strafe gegen
abwesende De-
serteure.
5. Strafe der
Mitwissenschaft
u. Hülfleistung.
6. Strafe gegen
Invaliden.
C. Verstüm-
melung.
D. Simulation.
— 212 —
§. 111.
Wer einen Andern zur Desertion verleitet, ohne selbst zu desertiren, oder
wer einem Deserteur wesentliche Hülfe zum Entkommen leistet, ist ebenso zu be-
strafen, als ob er selbst zu der Zeit, wo er dieses Verbrechen verübt, zum ersten
Male desertirt wäre.
Ist die Desertion nicht zur Ausführung gekommen, so muß die Straf-
barkeit des Verleiters und des Gehülfen, ebenso wie des Thäters selbst, nach
den allgemeinen Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs eines Verbrechens
beurtheilt werden.
§. 112.
Wenn Invaliden, welche zu besonderen Dienstleistungen nicht kommandirt
sind, aus den Invaliden-Versorgungsanstalten (Invalidenhäusern, Veteranen-
Sektionen, Invaliden-Kompagnien) entweichen, so sind sie nicht als Deserteure
zu verfolgen und zu bestrafen, sondern nur mit der Strafe der unerlaubten Ent-
fernung zu belegen.
§. 113.
Wer in der Absicht, zum Dienst sich untauglich zu machen, seine Ver-
stümmelung oder Verunstaltung bewirkt, soll, wenn er diese Absicht nicht voll-
ständig erreicht hat, sondern noch zu Dienstleistungen und Arbeiten für mili-
tairische Zwecke verwendet werden kann, in die zweite Klasse des Soldaten-
standes versetzt und mit sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungs-
strafe bis zu sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis
zweijähriger Festungsstrafe belegt und zur Ableistung seiner Dienstverpflichtung
in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden.
Hat die Verstümmelung oder Verunstaltung aber die gänzliche Untauglich-
keit zu Dienstleistungen und Arbeiten für militairische Zwecke zur Folge, so ist
Ausstoßung aus dem Soldatenstande und ein- bis dreijährige Baugefangenschaft
verwirkt.
§. 114.
Ebenso, wie derjenige, welcher sich selbst verstümmelt oder verunstaltet hat,
ist zu bestrafen, wer einen Anderen mit dessen Zustimmung in der Absicht, ihn
zum Dienst untauglich zu machen, verstümmelt oder verunstaltet.
Hat er hierbei zugleich eine besondere Amts- oder Berufspflicht verletzt,
so soll jederzeit zugleich auf Amtsentsetzung, oder auf den Verlust der Befugniß
zur Betreibung der Kunst oder des Gewerbes für immer oder auf bestimmte
Zeit erkannt werden.
§. 115.
Wer durch wahrheitswidrige Vorschützung von Krankheiten, oder durch
ähnliche betrügliche Mittel, sich der Verpflichtung zum Militairdienst zu ent-
ziehen sucht, ist in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu versetzen und mit
sechs-
— 213 —
sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Mo-
naten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe
zu belegen.
§. 116.
Die Verletzung der Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr
ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflichten aus Vorsatz.
§. 117.
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift
und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todes-
strafe verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden.
§. 118.
Wer außerdem aus Furcht vor persönlicher Gefahr seiner Dienstpflicht
zuwider handelt, insbesondere wer:
1) vor dem Feinde die Flucht ergreift, heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht
oder versteckt hält,
2) Munition oder Waffen von sich wirft, oder im Stich läßt,
3) irgend ein Leiden wahrheitswidrig vorschützt, um zurückzubleiben und der
Gefahr sich zu entziehen,
soll mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und mit strengem
Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden, insofern ihn
nicht nach §. 116. eine härtere Strafe treffen muß.
§. 119.
Wenn aus einer solchen Verletzung der Dienstpflichten (§§. 116. und 118.)
Nachtheil entstanden, oder zu befürchten gewesen ist, insbesondere wenn dadurch
Preußische Unterthanen oder Verbündete in Gefangenschaft gerathen, verwundet
worden, oder ums Leben gekommen sind, so ist auf Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes und dreijährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder
selbst auf Todesstrafe zu erkennen.
§. 120.
Legt jedoch in den Fällen der §§. 116. 118. und 119. der Angeschuldigte
vor seiner Verurtheilung oder vor Vollstreckung der Strafe hervorstechende Be-
weise von Muth ab, so kann die Strafe unter das niedrigste gesetzliche Maaß
herabgesetzt, nach Umständen auch ganz erlassen werden.
§. 121.
Die Strafe, welche den Kommandanten einer belagerten Festung und die
mit ihm für die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offiziere wegen
Pflicht-
II. Verletzung
der Dienstpflich-
ten aus Furcht
vor persönlicher
Gefahr.
III. Verbrechen
gegen die Sub-
ordination.
A. Vorschrifts-
widriges An-
bringen von Ge-
suchen und Be-
schwerden.
B. Achtungs-
widriges Be-
tragen,
1. außer dem
Dienst.
2. im Dienst.
C. Ungehorsam
gegen Dienst-
befehle.
D. Ausdrück-
liche Verweige-
rung des Ge-
horsams und
Widersetzlich-
keit.
214
Pflichtverletzung trifft, ist jedesmal zu verschärfen, wenn sie den ihnen ertheilten
besonderen Instruktionen zuwiderhandeln. Sind darin für bestimmte Fälle
Strafen angedroht, so ist danach die Strafbarkeit der Pflichtverletzung in solchen
Fällen zu beurtheilen.
§. 122.
Wer unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstweg Gesuche oder
Beschwerden anbringt, soll mit Arrest bestraft werden.
§. 123.
Wer außer dem Dienst dem Vorgesetzten oder dem Höheren im Range
die schuldige Achtung und Ehrerbietung nicht erweist, ist mit Arrest zu bestrafen.
§. 124.
Wer im Dienst sich achtungswidrig gegen den Vorgesetzten beträgt, laut
Beschwerde führt, oder auf einen erhaltenen Verweis, ohne von dem Vorgesetzten
dazu aufgefordert zu sein, sich gegen denselben verantwortet, ist nach Umständen
mit mittlerem oder strengem Arrest zu bestrafen.
Wenn die achtungswidrigen Aeußerungen in Beleidigungen durch Worte,
Geberden oder Zeichen, oder in wörtliche Drohungen übergegangen sind, oder
wenn das Verbrechen vor versammeltem Kriegsvolk verübt worden ist, so tritt
strenger Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu drei
Jahren ein. Auch kann gegen Offiziere in solchen Fällen, bei besonders er-
schwerenden Umständen, außer der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt
werden.
§. 125.
Ungehorsam gegen Dienstbefehle durch Nichtbefolgung, Abänderung oder
Ueberschreitung derselben ist mit Arrest zu bestrafen.
Ist durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil für den Dienst ent-
standen, oder zu besorgen gewesen, so tritt Festungsstrafe bis zu zehn Jahren
ein. Im Kriege kann diese Strafe bis zu lebenswieriger Dauer verlängert
werden.
§. 126.
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen, oder sonst durch Hand-
lungen zu erkennen giebt, die jedoch nicht in Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten
oder in den Versuch zu diesem Verbrechen übergehen, imgleichen derjenige,
welcher den Vorgesetzten über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur
Rede stellt, ist mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder mit
Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§. 127.
— 215 —
§. 127.
Wird das Verbrechen der ausdrücklichen Verweigerung des Gehorsams
oder der Widersetzlichkeit (§. 126.) vor versammeltem Kriegsvolk verübt, oder
sind damit Beleidigungen durch Worte, Geberden oder Zeichen, oder der Versuch
eines thätlichen Angriffs gegen den Vorgesetzten verbunden, so ist auf Festungs-
strafe bis zu zehn Jahren und, nach Umständen, auf Dienstentlassung, im Kriege
aber auf Festungsstrafe bis zu zwanzig Jahren und auf Dienstentlassung, oder
nach Umständen auf Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen (§. 185.).
§. 128.
Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder denselben mit der
Waffe anzugreifen versucht, hat im Kriege die Todesstrafe verwirkt.
Im Frieden tritt wegen dieses Verbrechens zehnjährige bis lebenswierige
Festungsstrafe, insofern aber die Thätlichkeit in schwere Körperverletzung über-
gegangen ist, oder andere besonders erschwerende Umstände vorhanden sind, eben-
falls die Todesstrafe ein.
Gegen Offiziere ist, wenn nicht die Todesstrafe verwirkt ist, außer der
Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung, oder nach Umständen auf Entfernung aus
dem Offizierstande zu erkennen.
§. 129.
Hat der Vorgesetzte durch Ueberschreitung der Grenzen seiner rechtmäßigen
Gewalt, oder durch herabwürdigende Behandlung des Untergebenen, denselben in
den Fällen der §. 123 - 128. zu dem Verbrechen gegen die Subordination ge-
reizt, so ist dies nicht allein ein Milderungsgrund bei Zumessung der Strafe,
sondern es kann alsdann auch von den außer der Freiheitsstrafe sonst zu er-
kennenden Strafen abgegangen, und in den Fällen des §. 128., wenn Todes-
strafe verwirkt sein würde, statt derselben auf zehnjährige bis lebenswierige
Festungsstrafe erkannt, wenn aber Festungsstrafe eintritt, bis auf das Maaß von
fünf Jahren herabgegangen werden.
§. 130.
Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte, auch wenn sie außer
dem Dienst verübt werden, sind als Vergehungen gegen die Subordination an-
zusehen und nach §§. 124. und 128. zu bestrafen.
§. 131.
Bei Bestimmung des Strafmaaßes wegen Beleidigungen ist, außer den
allgemeinen Zumessungsgründen, das militairische Rangverhältniß des Beleidigten,
nicht aber dessen Standesverhältniß im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen.
Hat der Vorgesetzte die ihm widerfahrene Ehrenkränkung durch eine gesetz-
widrige Behandlung des Untergebenen herbeigeführt, oder demselben durch un-
pas-
E. Thätliche
Widersetzung
und versuchter
Angriff mit der
Waffe.
F. Beleidi-
gungen der Un-
tergebenen gegen
Vorgesetzte.
G. Duelle aus
dienstlicher Ver-
anlassung.
H. Beleidigung,
Ungehorsam u.
Widersetzung
gegen Wachen
und Landgen-
darmen.
J. Aufwiege-
lung.
— 216 —
passende Vertraulichkeit Veranlassung gegeben, die schuldige Achtung zu vergessen,
so ist die sonst verwirkte Strafe nach §. 129. zu mildern.
Sind Beleidigungen durch Verbreitung schmähender Schriften oder Dar-
stellungen vorgefallen, so ist die an sich verwirkte Strafe der wörtlichen Be-
leidigung zu schärfen.
§. 132.
Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren im Range aus dienstlicher
Veranlassung zum Zweikampf herausfordert, ist mit Festungsarrest oder Festungs-
strafe von mindestens Einem Jahre und mit Dienstentlassung zu bestrafen.
Gleiche Strafe soll denjenigen treffen, der eine solche Herausforderung an-
nimmt.
§. 133.
Die Vollziehung eines solchen Zweikampfs (§. 132.) ist mit Festungsarrest
oder Festungsstrafe von mindestens fünf Jahren und mit Dienstentlassung zu
bestrafen.
§. 134.
Wer sich gegen Wachen (Ronden, Patrouillen, Schildwachen, Sauvegarden,
Eskorten und Kasernenwachen, überhaupt militairische Wachen jeder Art), welche
in Ausübung des Dienstes begriffen und als solche zu erkennen sind, der Be-
leidigung, des Ungehorsams oder der Widersetzlichkeit schuldig macht, ist ebenso
zu bestrafen, als wenn er das Verbrechen gegen einen Vorgesetzten verübt hätte.
Eine gleiche Bestrafung findet statt, wenn ein solches Verbrechen gegen
Landgendarmen bei Ausübung ihres Dienstes begangen wird.
§. 135.
Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, seine Kameraden zur
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten, oder von
demselben etwas zu erzwingen, oder ihn von einer Diensthandlung abzuhalten,
sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde führt, soll, selbst wenn letztere
begründet wäre, nach Maaßgabe des zu befürchten gewesenen oder wirklich ge-
stifteten Nachtheils, mit sechs- bis zwanzigjähriger Festungsstrafe und nach Um-
ständen mit Dienstentlassung, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht,
insofern nicht der Fall des §. 137. vorliegt.
§. 136.
Wer die Absicht, in Beziehung auf den Dienst Mißvergnügen unter seinen
Kameraden zu erregen, durch Worte oder andere Aeußerungen zu erkennen giebt,
soll mit Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren, im Kriege aber mit
strengem Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Jahren belegt werden.
§. 137.
— 217 —
§. 137.
Wenn zwei oder mehrere Personen des Soldatenstandes wegen Verübung
eines Verbrechens gegen die Subordination vorher übereingekommen sind, so
sollen Anstifter und Theilnehmer der Meuterei mit der für das vollendete Ver-
brechen vorgeschriebenen Strafe, und wenn dasselbe ausgeführt worden ist, mit
dieser Strafe in geschärftem Maaß belegt werden.
§. 138.
Dagegen sollen diejenigen Theilnehmer, welche von der Meuterei zu einer
Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweitig davon unterrichtet war und
wo der Ausführung noch vorgebeugt werden kann, vollständige Anzeige machen,
und ihre Mitschuldigen angeben, mit Strafe verschont werden.
§. 139.
Wer von einer Meuterei Kenntniß erhält, und aus Fahrlässigkeit unter-
läßt, davon der Dienstbehörde sofort Anzeige zu machen, soll mit Arrest, oder
mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren belegt werden.
Unterläßt er aber die Anzeige aus Vorsatz, so trifft ihn die Strafe des
Theilnehmers.
§. 140.
Wenn drei oder mehrere Personen sich öffentlich zusammenrotten und die
Absicht zu erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu wider-
setzen, oder etwas von ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so
sollen Anstifter, Anführer und Rädelsführer des Aufruhrs mit dem Tode, die
übrigen Theilnehmer aber mit zehn- bis zwanzigjähriger Festungsstrafe und Ver-
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden.
Hat an dem Aufruhr ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er mit der
Strafe des Anstifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an dem Verbrechen
Theil genommen, so trifft den höchsten unter ihnen, und bei gleichem Dienst-
grad den Dienstältesten, die Strafe des Anstifters.
§. 141.
Ist der Aufruhr in der Nähe des Feindes, oder mit bewaffneter Hand,
oder unter Gewaltthätigkeiten gegen Vorgesetzte verübt worden, so sind nicht nur
Anstifter, Anführer und Rädelsführer, sondern auch die übrigen Theilnehmer
mit dem Tode zu bestrafen.
§. 142.
Diejenigen, welche persönlich oder namentlich von dem Vorgesetzten zum
Gehorsam aufgefordert worden sind, und nicht Folge geleistet haben, sowie
Trommelschläger, Hornisten oder Trompeter, welche in der Absicht, den Aufruhr
zu befördern, geschlagen oder geblasen, imgleichen diejenigen, welche durch Auf-
Bundes-Gesetzbl. 1867. 32 ruhr-
K. Meuterei.
L. Militairi-
scher Aufruhr.
IV. Miß-
brauch der mi-
litairischen Ge-
walt im Kriege.
A. An Per-
sonen.
B. An Sachen:
1. unerlaubte
Beute.
— 218 —
ruhrzeichen zu dem Verbrechen aufgefordert haben, sollen mit der Strafe des
Anstifters belegt werden.
§. 143.
Wenn die Theilnehmer an einem Aufruhr auf den Befehl des Vorgesetz-
ten zur Ordnung und zum Gehorsam zurückkehren, und das Verbrechen noch
keine weitere nachtheilige Folgen gehabt hat, so sollen Anstifter, Anführer und
Rädelsführer mit zwei- bis sechsjähriger, die übrigen Theilnehmer aber mit
Festungsstrafe bis zu zwei Jahren belegt werden.
In Ansehung der letzteren darf nach Umständen selbst der gänzliche Erlaß
der Strafe stattfinden.
§. 144.
Personen des Soldatenstandes, die an einem Aufruhr von Civilpersonen
als Anstifter, Rädelsführer oder Gehülfen Theil nehmen, sind mit der in den
allgemeinen Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaß zu belegen.
Nehmen sie aber mit bewaffneter Hand an einem solchen Aufruhr Theil,
so sind sie ebenso zu bestrafen, als wenn sie an einem militairischen Aufruhr
Theil genommen hätten.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
§. 145.
Wer im Kriege ohne gerechtfertigte Veranlassung fremde Unterthanen,
oder gefangene feindliche Militairpersonen mißhandelt, körperlich verletzt, oder
tödtet, soll ebenso, als ob das Verbrechen an diesseitigen Unterthanen verübt
worden wäre, bestraft und die Strafe geschärft werden, wenn der Beschädigte,
als das Verbrechen an ihm begangen wurde, krank oder verwundet, oder unter
besonderen militairischen Schutz gestellt war.
§. 146.
Unerlaubtes Beutemachen ist mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe
bis zu zwei Jahren, und nach Umständen zugleich mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes zu belegen.
§. 147.
Mit geschärfter Festungsstrafe und außerdem mit Versetzung in die zweite
Klasse ist dieses Verbrechen (§. 146.) zu bestrafen, wenn es verübt wird:
1) unter eigenmächtiger Entfernung von dem dienstlich angewiesenen Platze,
2) an Sachen der in Kriegsgefangenschaft befindlichen Personen.
Wer aber, um Beute zu machen, außer dem Gefecht Personen schwer verwundet
oder tödtet, kann mit Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, oder, nach Um-
ständen, selbst mit dem Tode bestraft werden.
§. 148.
— 219 —
§. 148.
Wer im Kriege ohne Erlaubniß des kommandirenden Generals oder gegen
ein ausdrückliches Verbot, bewegliches Gut der Landesbewohner im diesseitigen
oder fremden, selbst feindlichen Staatsgebiet, mit Androhung oder Ausübung
von Gewalt sich zueignet, ist wegen Plünderung mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und mehrjähriger Festungs-
strafe zu belegen, welche, wenn die Plünderung von Mehreren gemeinschaftlich
verübt worden, bis zu zehn Jahren erhöht werden kann.
Sind bei Verübung einer Plünderung durch Gewaltthätigkeiten Personen
körperlich schwer verletzt oder getödtet worden, so tritt außer der Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes und körperlicher Züchtigung, zehnjährige
bis lebenswierige Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen,
die Todesstrafe ein.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 149.
Bei der Plünderung im Komplott sind Anstifter und Rädelsführer mit
der Todesstrafe, die übrigen Theilnehmer aber mit Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und mehrjähriger bis lebens-
wieriger Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, mit der
Todesstrafe zu belegen.
§. 150.
Muthwillige oder boshafte Zerstörung fremden Eigenthums ist in Kriegs-
zeiten mit strengem Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, im Fall
besonders erschwerender Umstände aber, wie Plünderung zu bestrafen.
§. 151.
Wer ohne dienstliche Befugniß Kriegsschatzungen, oder Zwangslieferungen
erhebt, imgleichen derjenige, welcher seine Requisitionsbefugnisse durch Mehrerhe-
bung vorsätzlich überschreitet, soll mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren, und
wenn das Verbrechen mit Androhung oder Verübung von Gewaltthätigkeiten
verbunden gewesen, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Sind die Gewaltthätigkeiten in schwere Körperverletzung oder Tödtung
übergegangen, so ist zehnjährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder nach Be-
wandtniß der Umstände die Todesstrafe zu verhängen.
Ward das Verbrechen in eigennütziger Absicht verübt, so tritt die Strafe
der Plünderung ein.
§. 152.
Nachzügler oder Personen, die unter dem Vorwand der Krankheit oder
Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben, und den Landesbewohnern Nah-
rungs- oder Bekleidungsstücke wegnehmen, sind wegen Marodirens mit Versetzung
32* in
2. Plünderung.
3. Muthwillige
oder boshafte
Zerstörung oder
Beschädigung,
insonderheit
Brandstiftung.
4. Erpressung,
a) durch Kriegs-
schatzungen oder
Zwangsliefe-
rungen.
b) durch Ma-
rodiren.
— 220 —
in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung und Arrest
oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren Gewalt
an Personen verübt worden ist, mit der für das Verbrechen der Plünderung
vorgeschriebenen Strafe zu belegen.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 153.
C. Theilnahme Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeit
an den durch im Kriege erlangt sind, von demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen hat,
keiten im Kriege aus gewinnsüchtiger Absicht in Verwahrung nimmt oder an sich bringt, soll mit
erlangten Vor- strengem Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren und, nach Be-
wandtniß der Umstände, mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
belegt werden.
V. Verletzung §. 154.
der Dienstpflich-
ten bei Ausrich- Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt
tung besonderer oder absichtlich verderben läßt, oder sich derselben ohne Erlaubniß entäußert, hat
gen und Ueber- Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahr, bei erschwerenden Umständen aber,
tretung der Vor- insbesondere wenn er seine Waffen, sein Dienstpferd oder das Futter desselben ver-
zug auf die Be- untreut, oder wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt ist, außer der Freiheits-
wahrung, Be- strafe, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Verwaltung
dienstlich anver-
traut erhaltener
Gegenstände §. 155.
A. Beschädi- Wer die ihm dienstlich anvertrauten, nicht zur eigenen Benutzung gegebenen
gung oder Ver- Dienstgegenstände oder andere ihm dienstlich zur Verwaltung oder Aufbewahrung
dienstlich anver- übergebene Sachen oder Gelder veruntreut, ist mit Arrest oder Festungsstrafe
traut erhaltener bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
zu bestrafen.
Vergl. die nachfolgende, zu §. 155. unterm 17. Juni 1847. (Gesetz- Samml. für die
Königlich Preußischen Staaten für 1847. S. 256.) ergangene Deklaration:
Auf Ihren Vortrag erkläre Ich hierdurch zur Beseitigung entstandener Zweifel,
daß die Bestimmung des §. 155. Theil I. des Strafgesetzbuchs für das Heer, wonach
Militairpersonen des Soldatenstandes wegen Veruntreuung dienstlich zur Verwaltung
oder Aufbewahrung ihnen übergebener Sachen oder Gelder mit Arrest oder Festungs-
strafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
zu bestrafen sind, in allen Fällen Anwendung finden soll, wenn von Personen des
Soldatenstandes dienstlich ihnen anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung gegebene
Sachen oder Gelder veruntreut worden, gleichviel ob sie ihnen zur Verwaltung oder
Aufbewahrung, oder aus einem anderen Grunde auf längere oder kürzere Zeit dienstlich
anvertraut worden sind.
Diese Deklaration ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren.
Berlin, den 17. Juni 1847.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
An den Kriegsminister, General der Infanterie von Boyen.
§. 156.
— 221 —
§. 156.
Wer aus Fahrlässigkeit oder Leichtsinn unrichtige Dienstatteste ausstellt,
oder unrichtige Rapporte, Meldungen oder Berichte abstattet, oder solche wissentlich
weiter befördert, ist, nach dem Grad des dadurch gestifteten oder zu befürchten
gewesenen Nachtheils, mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Sind Verbrechen dieser Art vorsätzlich verübt, so ist außer der sonst ver-
wirkten Strafe gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande, gegen
Unteroffiziere auf Degradation und Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes, und gegen Gemeine auf die zuletzt erwähnte Strafe zu erkennen.
§. 157.
Wer im Dienst oder in Beziehung auf denselben durch Geschenke oder
Zusicherungen einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch
nach Umständen Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Offiziere, welche eines solchen Verbrechens sich schuldig machen, sind mit
Entfernung aus dem Offizierstande, Unteroffiziere aber mindestens mit Degra-
dation zu bestrafen.
§. 158.
Der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, welcher seinen
Posten eigenmächtig verläßt, ist mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu
sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahr zu
belegen.
War Gefahr vorhanden, oder ist aus der Pflichtverletzung Nachtheil ent-
sprungen, oder zu befürchten gewesen, so ist nach Maaßgabe der Größe derselben
und des gegebenen verderblichen Beispiels auf Festungsstrafe bis zu fünfjähriger,
in Kriegszeiten aber auf Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, und bei
besonders erschwerenden Umständen selbst auf Todesstrafe zu erkennen.
§. 159.
Schildwachen oder einzelne Posten, die sich niedersetzen oder niederlegen,
das Gewehr aus der Hand lassen, Taback rauchen, schlafen, über die Grenzen
ihres Postens hinausgehen, denselben vor erfolgter Ablösung verlassen, oder sonst
ihrer Dienstinstruktion entgegen handeln, sind mit strengem Arrest von mindestens
vierzehn Tagen, im Kriege aber mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen,
oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen.
War Gefahr vorhanden, oder ist aus der Pflichtverletzung Nachtheil ent-
standen oder zu befürchten gewesen, so ist Festungsstrafe bis zu zehnjähriger, im
Kriege aber Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, und bei besonders
erschwerenden Umständen selbst die Todesstrafe verwirkt.
§. 160.
B. Unrichtige
Dienst- Atteste,
Meldungen,
Rapporte und
Berichte.
C. Annahme
von Geschenken
und Bestechung.
D. Pflichtver-
letzungen bei
Wachen, Kom-
mandos und auf
Märschen.
— 222 —
§. 160.
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache, oder als Posten
ein Verbrechen, welches er verhindern konnte, und zu verhindern dienstlich ver-
pflichtet war, wissentlich begehen läßt, ist ebenso zu bestrafen, als ob er zur Aus-
übung des Verbrechens thätige Hülfe geleistet hätte, und diese Strafe noch zu
verschärfen, wenn er das Verbrechen aus gewinnsüchtiger Absicht hat geschehen
lassen.
§. 161.
Wer sich ohne Erlaubniß von der Wache entfernt, oder wer beim Kom-
mando oder auf Märschen seinen Platz ohne Erlaubniß verläßt, ist, wenn es
nicht in der Absicht geschehen ist, um zu desertiren, mit Arrest, im Kriege aber
mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu
sechs Monaten zu bestrafen.
§. 162.
E. Mangel an Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten vorsätzlich oder
Aussicht über aus Furcht vor persönlicher Gefahr entkommen läßt, ist mit strengem Arrest von
Unterlassung mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahr zu belegen;
von Verhaftun- wenn ihm aber bekannt war, daß der Entsprungene sich wegen Hochverraths
oder wegen eines anderen im Gesetz mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens in
Haft befand, mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungs-
strafe bis zu lebenswieriger Dauer zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden
Umständen kann selbst die Todesstrafe eintreten.
Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahrlässig-
keit entkommen läßt, ist mit Arrest zu bestrafen; wenn ihm aber bekannt war, daß
der Entsprungene sich wegen eines der vorgedachten schweren Verbrechen in Haft
befand, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und, nach Bewandtniß der Umstände,
mit Dienstentlassung zu belegen.
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten
ihm befohlenen oder der ihm dienstlich obliegenden Verhaftung eines Verbrechers
sich nicht unterzieht.
§. 163.
F. Personen des Soldatenstandes, welche bei Wahrnehmung der ihnen auf-
Wahrnehmung beie getragenen administrativen oder richterlichen Geschäfte sich Pflichtwidrigkeiten zu
administrativer Schulden kommen lassen, sind mit Berücksichtigung ihres besonderen Dienstver-
un richterlicher hältnisses und der darauf Bezug habenden Reglements und Instruktionen nach
den für Beamte gültigen Strafbestimmungen zu beurtheilen und zu bestrafen.
§. 164.
VI. Vergehun- Die unerlaubte Entfernung, wenn sie nicht für Desertion zu erachten, ist
gen gegen die militairische mit Arrest zu bestrafen. Wer sich aber dieses Verbrechens unter erschwerenden
Umständen schuldig macht, insbesondere wer sich dadurch mehrere Tage dem Dienst
ent-
— 223 —
entzieht, oder sich ohne Erlaubniß aus dem Arrestlokal begiebt, ist mit Arrest
von mindestens vierzehn Tagen oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten
zu belegen.
Gegen Offiziere, die ohne Erlaubniß den einfachen Stubenarrest verlassen,
ist auf Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen.
§. 165.
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfen-
streich aus dem Quartier bleiben, oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur
Reveille sich aus demselben entfernen, sind mit mittlerem Arrest oder bei beson-
ders erschwerenden Umständen, und namentlich beim Rückfall in dieses Vergehen
nach mehrmaliger Bestrafung, mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
§. 166.
Urlaubsüberschreitungen, welche sich nicht zum Verbrechen der Desertion
gestalten, sind mit Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
Auch kann gegen Offiziere bei besonders erschwerenden Umständen außer
der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt werden.
§. 167.
Wer sich, nachdem er zum Dienst kommandirt worden, betrunken und
dadurch zu demselben untauglich gemacht hat, oder wer betrunken in den Dienst
kommt, oder sich während des Dienstes in den Zustand der Trunkenheit versetzt,
ist mit strengem Arrest zu bestrafen.
Gegen Offiziere ist auf Festungsarrest und nach Befinden der Umstände
auf Dienstentlassung zu erkennen.
§. 168.
Hazardspiele sind den Unteroffizieren und Gemeinen gänzlich untersagt.
Wer diesem Verbot zuwider handelt, soll mit strengem Arrest, im Rückfalle aber,
und besonders wenn er aus dem Spiel ein Gewerbe macht, mit Festungsstrafe
bis zu Einem Jahr belegt werden.
Vergl. zu den §§. 168. 169. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13; Beilage Littr. F.
§. 169.
Offiziere, welche Hazardspiele aus Gewinnsucht spielen, haben Stubenarrest,
und im Rückfalle Festungsarrest bis zu Einem Jahr, wenn sie aber aus dem
Spiel ein Gewerbe machen, Festungsarrest und Dienstentlassung verwirkt.
§. 170.
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Genehmigung ihres vorgesetzten
Kommandeurs Schulden machen, haben Arrest bis zu vierzehn Tagen verwirkt.
Wenn
Zucht und Ord-
nung.
A. Unerlaubte
Entfernung und
unerlaubtes
Ausbleiben.
B. Trunken-
heit im Dienst.
C. Hazardspiel.
D. Schulden-
machen ohne
Konsens.
E. Verhei-
rathung ohne
Konsens.
F. Beleidi-
gungen,
1. der Offiziere
unter einander.
2. der Unter-
offiziere und Ge-
meinen unter
einander.
G. Schläge-
reien und körper-
liche Verletzun-
gen der Unter-
offiziere und
Gemeinen.
— 224 —
Wenn sie aber dergleichen Schulden aus Hang zu Ausschweifungen machen oder
nicht im Stande sind, die Schulden zu tilgen, so sind sie mit strengem Arrest
von mindestens vierzehn Tagen, oder nach Umständen mit Festungsstrafe bis zu
sechs Monaten zu belegen.
§. 171.
Wenn Unteroffiziere oder Gemeine ohne Genehmigung ihres vorgesetzten
Kommandeurs sich verheirathen, so haben sie Arrest von mindestens vier Wochen
oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt.
§. 172.
Wenn Offiziere, welche verpflichtet sind, die Genehmigung des Königs zu
ihrer Verheirathung nachzusuchen, dies unterlassen, oder sich nach Verweigerung
des Konsenses dennoch verehelichen, so sollen sie mit viermonatlichem bis ein-
jährigem Festungsarrest, auch den Umständen nach mit Dienstentlassung bestraft
werden.
§. 173.
Beleidigungen unter den in Injuriensachen den Ehrengerichten unterwor-
fenen Offizieren sind, wenn sie nicht als Insubordination, oder als Mißbrauch
der Dienstgewalt anzusehen, kein Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung,
sondern gehören vor die Ehrengerichte (Verordnung über die Ehrengerichte vom
20. Juli 1843.).
§. 174.
Beleidigungen der Gemeinen unter einander durch Worte, Geberden oder
Zeichen, sowie leichte thätliche Beleidigungen derselben unter sich, sind mit Arrest,
unter Unteroffizieren ebenfalls mit Arrest, und bei besonders erschwerenden Um-
ständen mit Degradation zu bestrafen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 15; Beilage Littr. F.
§. 175.
Bei Beleidigungen unter Personen des Soldatenstandes darf eine Bekannt-
machung der rechtskräftig erkannten Strafe durch öffentliche Blätter niemals
stattfinden.
§. 176.
Schlägereien oder körperliche Beschädigungen unter Unteroffizieren oder
unter Gemeinen sind, wenn sie nicht in schwere Körperverletzung übergehen, ebenso
zu bestrafen, wie thätliche Beleidigungen (§. 174.)
Geht aber eine Schlägerei in schwere Körperverletzung über, so tritt nach
Befinden der Schwere der zugefügten Verletzung und der erfolgten oder nicht
erfolgten Wiederherstellung des Verletzten dreimonatliche bis zehnjährige Festungs-
strafe ein.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 13; Beilage Lättr. F.
§. 177.
Militairpolizeiliche Exzesse sind mit Arrest, oder, nach Umständen, mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Wer seine Dienstgewalt gegen Untergebene zu Befehlen oder Forderungen,
die in keiner Beziehung zum Dienst stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht,
von Untergebenen Geschenke fordert, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vor-
gesetzten von ihnen Geld borgt oder Geschenke annimmt, oder seine Untergebenen
sonst durch sein Ansehen veranlaßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die
denselben nachtheilig sind, oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß von nach-
theiligem Einfluß sein können, ist mit Arrest, oder, nach Umständen, mit De-
225
§. 177.
§. 178.
gradation oder Dienstentlassung zu bestrafen.
Vorgesetzte, welche durch Mißbrauch ihrer Dienstgewalt Untergebene ver-
anlassen, eine gesetzwidrige Handlung zu verüben, sind mit der Strafe des Ur-
hebers in geschärftem Maaße, und außerdem, nach Umständen, mit Degradation
oder Dienstentlassung zu belegen.
Bei Zumessung der Strafe gegen den Vorgesetzten ist darauf Rücksicht zu
§. 179.
nehmen, ob derselbe den Untergebenen zu der strafbaren Handlung nur verleitet,
oder durch einen Befehl dazu bestimmt hat.
§. 180.
Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, oder einen gesetzwidrigen
Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, soll mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis
zu drei Jahren belegt werden; auch kann außerdem bei erschwerenden Umständen
Dienstentlassung eintreten.
Vorgesetzte, die sich der vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen
schuldig machen, sollen, wenn dieselbe nicht in thätliche Mißhandlung ausgeartet
ist, mit Arrest bestraft werden.
§. 181.
§. 182.
Macht sich der Vorgesetzte einer solchen vorschriftswidrigen Behandlung
gegen einen Offizier schuldig, so ist er das erste Mal mit Arrest, oder, nach
Bewandtniß der Umstände, mit Festungsarrest bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Im Rückfall kann außer der Freiheitsstrafe zugleich auf Dienstentlassung
erkannt werden.
§. 183.
Wenn Vorgesetzte der thätlichen Mißhandlung gegen ihre Untergebenen
Bundes-Gesetzbl. 1867.
33
sich
H. Militair-
polizeiliche Ex-
zesse.
VII. Miß-
brauch der
Dienstgewalt,
A. der Vor-
gesetzten gegen
Untergebene,
1) zu Privat-
zwecken.
2) durch Ver-
anlassung gesetz-
widriger Hand-
lungen.
3) durch Ueber-
schreitung der
Strafbefugnisse
und gesetzwidri-
gen Einfluß auf
die Rechtspflege.
4) durch vor-
schriftswidrige
Behandlung.
5) durch Be-
leidigung.
B. der Wachen
und Landgen-
darmen.
— 226 —
sich schuldig machen, so ist dies gegen Offiziere mit Arrest von mindestens vier-
zehn Tagen oder mit Festungsarrest bis zu Einem Jahr und, nach Befinden der
Umstände, mit Dienstentlassung, gegen Vorgesetzte niederen Ranges aber mit
mittlerem oder strengem Arrest und, nach Umständen, insbesondere im Rückfall,
mit Degradation oder Festungsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden.
§. 184.
Sind durch die Mißhandlung schwere körperliche Verletzungen zugefügt
worden, oder haben dieselben den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabt,
so ist die Strafe nach den in den allgemeinen Landesgesetzen wegen des Ver-
brechens der schweren Körperverletzung oder Tödtung gegebenen Vorschriften zu
bestimmen.
Außer der nach den gedachten Vorschriften zu ermessenden Freiheitsstrafe
ist unter Umständen zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
§. 185.
Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thätlichen
Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall der
äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht
als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen.
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermange-
lung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, in der
Lage sich befunden haben sollte, von der Befugniß, den thätlich sich ihm wider-
setzenden Untergebenen auf der Stelle niederzustoßen, Gebrauch machen zu müssen.
§. 186.
Bei Zumessung der Strafe für die in den §§. 178. bis 184. genannten
Verbrechen ist auf die Größe und die Folgen des zugefügten Unrechts, sowie
auf den militairischen Rang des Gemißhandelten Rücksicht zu nehmen, und es
auch als ein erschwerender Umstand anzusehen, wenn die Mißhandlung gegen
eine Person verübt worden ist, die sich unverkennbar im Zustande der Trunken-
heit befand.
§. 187.
Beleidigungen der Vorgesetzten gegen Untergebene, auch wenn sie außer
dem Dienst verübt worden, sind als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen, und
nach §§. 181—184. zu bestrafen.
§. 188.
Wachen oder Landgendarmen, welche in Ausübung des Dienstes sich des
Mißbrauchs ihrer Dienstgewalt schuldig machen, sind ebenso zu bestrafen, wie
Vorgesetzte, die sich ein solches Verbrechen gegen Untergebene zu Schulden kom-
men lassen.
Machen
— 227 —
Machen sie sich des Mißbrauchs der Dienstgewalt gegen Personen schul-
dig, welche außer diesem Dienstverhältniß ihre Vorgesetzten sind, so ist dies bei
Zumessung der Strafe als ein erschwerender Umstand oder als ein Grund zur
Verschärfung der Strafe zu betrachten.
§. 189.
Wer aus Fahrlässigkeit sich eines militairischen Verbrechens oder der Ver-
letzung seiner Dienstpflichten schuldig macht, ist, wenn in diesem Gesetzbuch dafür
keine besondere Strafe verordnet ist, mit Arrest, oder, nach Umständen, mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
Ist aber durch die Fahrlässigkeit Nachtheil entstanden, so kann nach
Maaßgabe der Größe desselben Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, und selbst
Dienstentlassung eintreten.
§. 190.
Wer durch unvorsichtige Handhabung der Waffen Jemanden körperlich
verletzt oder tödtet, ist mit der in den allgemeinen Landesgesetzen für fahrlässige
Körperverletzung oder Tödtung vorgeschriebenen Strafe in geschärftem Maaße
zu belegen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1, Beilage Littr. F.
§. 191.
Vorgesetzte, welche sich in der Aufsicht über ihre Untergebenen oder bei
Bestrafung derselben nachlässig beweisen, sollen mit Arrest, und wenn sie nach
mehrmaliger Bestrafung sich einer gleichen Fahrlässigkeit schuldig machen, mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch nach Umständen mit Dienstentlassung
bestraft werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den nicht militairischen Verbrechen der Personen
des Soldatenstandes.
§. 192.
Diejenigen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes, welche weder
in diesem Gesetzbuch, noch in den Kriegsartikeln oder in anderen Militairgesetzen
als militairische Verbrechen aufgeführt werden, sind, unter Berücksichtigung der
im Titel I. Abschnitt 2. bis 4. dieses Gesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen,
nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu bestrafen, insofern nicht
in den Militairgesetzen, insbesondere in den Kriegsartikeln und den Verordnungen
vom 20. Juli 1843. und 27. Juni 1844. wegen Bestrafung solcher Verbrechen
besondere Vorschriften ertheilt worden sind.
Anmerkung:
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
Die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. und die Verordnung von demselben Tage
sind antiquirt.
Vergl. Beilage Littr. G.
33* Dritter
VIII. Mili-
tairische Verbre-
chen und Pflicht-
verletzungen
aus Fahrlässig-
keit.
— 228 —
Dritter Abschnitt.
Von den Verbrechen der Militairbeamten.
§. 193.
Wenn Militairbeamte zu einer Zeit, wo sie bei kriegführenden Truppen
stehen, sich eines Amtsverbrechens schuldig machen und denselben dadurch Gefahr
oder Nachtheil bereiten, so sind sie mit geschärfter Strafe zu belegen.
§. 194.
Wer sich der Entweichung schuldig macht, während er seiner Militair-
verpflichtung in einem Beamtenverhältnisse genügt, ist, unter Berücksichtigung der
§§. 84. - 86. als Deserteur nach Vorschrift der §§. 95. — 107. zu bestrafen und
zugleich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältniß zu verurtheilen.
Wenn man des Entwichenen nicht habhaft werden kann, so kommen die
Vorschriften der §§. 108. und 109. zur Anwendung.
§. 195.
Militairbeamte, welche den ihren Militair- oder ihren Amtsvorgesetzten
schuldigen Gehorsam verweigern, sind nach den Bestimmungen des §. 126. mit
Berücksichtigung der §§. 84. — 86. zu bestrafen.
Ist die Verweigerung des Gehorsams mit Beleidigung des Vorgesetzten
durch Worte, Geberden oder Zeichen verbunden, so ist dies ein Schärfungsgrund
bei Zumessung der Strafe; geht die Beleidigung aber in Thätlichkeit über, so ist,
außer der Freiheitsstrafe, auf Amtsentsetzung zu erkennen.
Ist die Thätlichkeit unmittelbar durch eine gesetzwidrige Behandlung des
Untergebenen herbeigeführt, so kann von der Strafe der Amtsentsetzung abge-
gangen werden.
§. 196.
Machen Militairbeamte, während sie bei kriegführenden Truppen stehen,
sich eines Verbrechens, welches in den §§. 145. — 153. als Gewaltthätigkeit im
Kriege bezeichnet ist, oder der Theilnahme an einem solchen Verbrechen schuldig,
so ist die Strafe gegen sie nach den Bestimmungen der genannten Paragraphen
abzumessen, und da, wo Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
eintreten würde, auf Amtsentsetzung zu erkennen.
Zweiter
— 229 —
Zweiter Theil.
Strafgerichts-Ordnung.
Erster Titel.
Von den Militairgerichten.
Erster Abschnitt.
Von dem Gerichtsstande.
§. 1.
Der Militairgerichtsbarkeit sind unterworfen: I. Der Militairpersonen
1) sämmtliche zum Soldatenstande gehörende Personen ohne Unterschied; überhaupt.
2) die Beamten der Militairverwaltung, welche in dem diesem Gesetzbuch
unter Littr. A. beigefügten Verzeichniß als Militairbeamte aufgeführt sind;
3) alle mit Inaktivitätsgehalt entlassene, alle zur Disposition gestellte und
alle mit Pension verabschiedete Offiziere;
4) die Militairlehrer und Zöglinge der militairischen Bildungsanstalten,
soweit darüber durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§. 2.
Die Militairgerichtsbarkeit umfaßt die Strafsachen, mit Einschluß der
Injurien, soweit letztere der gerichtlichen Bestrafung unterliegen.
§. 3.
Den Civilbehörden bleibt die Untersuchung und Entscheidung der Kontra-
ventionen gegen Finanz- und Polizeigesetze, und gegen Jagd- und Fischerei-
Verordnungen in dem Fall überlassen, wenn die Kontravention im Gesetz nur
mit Geldbuße oder Konfiskation bedroht ist.
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention nur oder alternativ mit Frei-
heitsstrafe bedroht, oder trifft mit der Kontravention ein anderes Verbrechen
zusammen, so steht die Untersuchung und Entscheidung ausschließlich den Militair-
gerichten zu.
Vergl. die Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Juli 1867.,
§. 2. Littr. d. — Armee-Verordnungsblatt für 1867. Nr. 14. §. 4.
II. insbeson-
dere:
1) der zum
Dienststande ge-
hörenden Perso-
nen des Sol-
datenstandes,
der Militair-
Beamten, im-
gleichen der akti-
ven und pensio-
nirten Offiziere.
2) der zum
Beurlaubten-
stande gehören-
den Personen
des Soldaten-
standes.
— 230 —
§. 4.
Durch Beurlaubung auf bestimmte Zeit, oder durch einstweilige Beschäf-
tigung im Civil-Staatsdienst oder im Kommunaldienst wird der Militairgerichts-
stand der im §. 1. gedachten Personen nicht geändert.
Betrifft jedoch die Anschuldigung lediglich ein Amtsverbrechen oder Ver-
gehen im Civil-Staats- oder Kommunaldienst, und gehört der Angeschuldigte
nicht dem Offizierstande an, so steht es den Militairgerichten frei, die Unter-
suchung und Bestrafung den Civilbehörden zu überlassen, welchen letzteren in
jedem Fall das Disziplinarverfahren wegen kleiner Dienstvergehen verbleibt.
Die Vollstreckung der Strafen erfolgt aber durch die Militairgerichte,
welche sie im geeigneten Fall zuvor in militairische Strafen umzuwandeln haben.
§. 5.
Der Militairgerichtsstand beginnt für die Personen des Soldatenstandes.
1) wenn sie zur Ergänzung des Heeres aus der militairpflichtigen Mann-
schaft ausgehoben werden,
a) mit dem Zeitpunkt, wo sie zur Einstellung in einen bestimmten
Truppentheil von Seiten der Ersatzbehörde dem zu ihrem Empfang
beauftragten Kommando übergeben werden, und
b) bei denen, welche nicht durch ein Militairkommando den Truppen-
theilen zugeführt werden, mit dem Tage, wo ihre Verpflegung durch
die Militairverwaltung beginnt;
2) wenn sie freiwillig, sei es zur Ablösung ihrer gesetzlichen Militairver-
pflichtung oder zum dauernden Militairdienst eintreten, mit dem Zeitpunkt
ihrer Einstellung in den Truppentheil.
Für die Militairbeamten beginnt derselbe mit ihrer definitiven Anstellung oder
vertragsmäßigen Annahme.
§. 6.
Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Personen des Soldatenstandes
sind während der Beurlaubung in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen.
Von diesen Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militair-
gerichte:
1) Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von
ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden;
2) Desertion;
3) wenn Beurlaubte in der Militairuniform
a) bei dem Zusammentreffen mit höheren gleichfalls in Uniform be-
findlichen oder mit den in Ausübung des Dienstes begriffenen
Per-
— 231 —
Personen des Soldatenstandes sich eines Verbrechens schuldig machen,
wodurch die Achtung gegen diese verletzt wird,
b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militairischen
Verbrechen Theil nehmen, oder
c) sich eines Mißbrauchs militairdienstlicher Autorität schuldig machen;
4) Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
tairischen Dienstangelegenheiten;
5) Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehroffiziere und
der mit Vorbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heer aus-
geschiedenen Offiziere.
Trifft ein Verbrechen der zu 1. bis 5. bezeichneten Art mit einem gemeinen
Verbrechen zusammen, so ist der Militairgerichtsstand auch wegen des letzteren
begründet.
§. 7.
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldaten-
standes zu dienstlichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser
Einberufung den Militairgerichtsstand. Derselbe beginnt:
1) wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusam-
menziehung der Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfang
der Einberufungsorder;
2) wenn die Einberufung zu den größeren Uebungen stattfindet, mit dem
Anfang des in der Einberufungsorder bezeichneten Gestellungstages.
In beiden Fällen hört dieser Gerichtsstand mit dem Ablauf des Tages der
Wiederentlassung auf.
Erfolgt dagegen
3) die Einberufung zu den kleineren Uebungen oder zu anderen dienstlichen
Zwecken, so findet der Militairgerichtsstand nur für die Dauer der An-
wesenheit des Beurlaubten im dienstlichen Verhältniß statt.
Anmerkung: Kleinere Uebungen der Personen des Beurlaubtenstandes finden nicht
mehr statt. Die durch das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
vom 9. November 1867. vorgeschriebenen Uebungen gehören ohne Ausnahme zu
den größeren Uebungen im Sinne der Bestimmungen dieses Strafgesetzbuchs.
§. 8.
Die Militairgerichte dürfen jedoch in den Fällen des §. 7. zu 2. und 3.
das Verfahren den Civilgerichten überlassen und den Angeschuldigten dazu aus-
liefern, wenn ein gemeines Verbrechen vorliegt und damit kein militairisches Ver-
brechen zusammentrifft.
§. 9.
III. Gerichts-
stand der Per-
sonen des Sol-
datenstandes
wegen Verbre-
chen, welche
A. vor dem
Eintritt in den
Dienststand be-
gangen sind.
— 232 —
§. 9.
Kommen Verbrechen, welche Personen des Soldatenstandes vor dem Ein-
tritt in den Dienststand verübt haben, erst nach deren Eintritt zur Sprache, so
steht die Untersuchung dem Militairgericht nur in dem Falle zu, wenn die wahr-
scheinlich zu erwartende Strafe eine dreimonatliche Gefängnißstrafe nicht übersteigt.
Ist eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, so muß der Angeschuldigte entlassen
und die Untersuchung dem kompetenten Civilgericht überwiesen werden.
Anmerkung: Unter dreimonatlicher Gefängnißstrafe ist in den §§. 9. —12., eine bürger-
liche Freiheitsstrafe verstanden, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
in sechswöchigen Mittelarrest sich umwandeln läßt.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 8; Beilage Littr. F.
§. 10.
Dieses Verfahren (§. 9.) findet auch statt, wenn die Untersuchung bei dem
Civilgericht eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten
vor dem Eintritt in den Dienststand noch nicht publizirt ist.
§. 11.
War das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten vor dem Eintritt
in den Dienststand bereits publizirt, so verbleibt die fernere Verhandlung und die
Entscheidung in zweiter Instanz dem Civilgericht, von welchem das Urtheil, sobald
es die Rechtskraft erlangt hat, dem Militairgericht zuzufertigen ist.
§. 12.
Ist von dem Civilgericht rechtskräftig erkannt und übersteigt die erkannte
Freiheitsstrafe nicht eine Gefängnißstrafe von drei Monaten, so ist dieselbe durch
das Militairgericht in eine verhältnißmäßige Militairstrafe umzuwandeln und zur
Vollstreckung zu bringen; übersteigt aber die Freiheitsstrafe eine dreimonatliche
Gefängnißstrafe, so muß der Angeschuldigte zur Disposition der Aushebungsbehörde
entlassen und an das Civilgericht zur Vollstreckung der Strafe abgeliefert werden.
Vergl. die Anmerkung zu §. 9.
§. 13.
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer
außerordentlichen Zusammenziehung der Truppen, oder zur größeren Uebung
(§. 7. Nr. 1. und 2.) einberufen werden, müssen die bei den Civilgerichten ein-
zuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, sowie die Strafvollstreckung,
für die Dauer dieser militairischen Dienstleistung des Einberufenen in den Fällen
suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt ist, oder bei
der Untersuchung gesetzlich eintreten muß.
§. 14.
— 233 —
§. 14.
Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins der B. vor dem
Entlassung aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Uebertritt in
Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes militairisches tenstand began-
Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, gen sind.
dem Civilgericht überlassen werden.
§. 15.
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung
und Bestrafung nur dann den Civilgerichten zu, wenn das Verbrechen zu den
gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen Verbrechen
zusammentrifft.
Vergl. die Anmerkung zu §. 7.
§. 16.
Der Militairgerichtsstand hört auf IV. Gänz-
liches Aufhören
1) bei Offizieren: des Militair-
gerichtsstandes.
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß
diejenigen ohne Pension verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der
Verordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen
und Duellen den Militairgerichtsstand behalten;
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offiierstande und Dienst-
entlassung;
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Militair-
verhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus dem
Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Entlassung oder Ausstoßung aus
der Gendarmerie);
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und
Amtsentsetzung;
4) wenn Militairpersonen im Civil-Staatsdienst oder im Kommunaldienst
definitiv angestellt werden.
§. 17.
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge-
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairverhält-
nissen zur Sprache, so gehört die Sache ausschließlich vor die Civilgerichte.
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Militairgerichten
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des §. 14. zur Anwendung.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 34 §. 18.
V. Außeror-
dentlicher Mili-
tairgerichts-
stand in Kriegs-
zeiten.
I. Höhere und
niedere Ge-
richtsbarkeit.
— 234 —
§. 8.
In Kriegszeiten haben außer den im §. 1. bezeichneten Personen den
Militairgerichtsstand:
1) alle Personen, welche den kriegführenden Truppen zugetheilt sind, oder
zu deren Gefolge gehören;
2) die zu den kriegführenden Truppen des Preußischen Heeres zugelassenen
fremden Offiziere und deren Gefolge;
3) die Kriegsgefangenen;
4) alle Unterthanen des Preußischen Staats, oder Fremde, welche auf dem
Kriegsschauplatze den Preußischen Truppen durch eine verrätherische
Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten.
In dem unter Nr. 4. angegebenen Fall tritt dieser außerordentliche Gerichtsstand
nur von dem Zeitpunkt ein, wo der König oder in dessen Namen der Feldherr
solches verordnet und öffentlich bekannt macht.
Vergl. den Artikel 63. der Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Zweiter Abschnttt.
Von der Gerichtsbarkeit.
§. 19.
Die Militairgerichtsbarkeit ist entweder die höhere oder die niedere.
§. 20.
Vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören alle Straffälle:
1) der Offiziere und der oberen Militairbeamten;
2) der Portepee-Unteroffiziere, wenn eine härtere Strafe als Arrest im Gesetz
angedroht ist;
3) der Unteroffiziere ohne Portepee und der Gemeinen, wenn im Gesetz eine
härtere Strafe angedroht ist als Arrest, Degradation, Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes oder Züchtigung;
4) der unteren Militairbeamten, wenn im Gesetz eine härtere Strafe an-
gedroht ist als Gefängniß oder Arrest;
5) wenn gegen Landgendarmen oder gegen Invaliden auf Entlassung zu
erkennen ist.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 21.
— 235 —
§. 21.
Der niederen Gerichtsbarkeit verbleiben alle Straffälle, welche nicht vor
die höhere Gerichtsbarkeit gehören.
§. 22.
Die Militairgerichtsbarkeit wird verwaltet:
1) durch das General-Auditoriat;
2) durch die Korps-, Divisions- und Regimentsgerichte;
3) durch die Garnisongerichte;
4) bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut nebst der
damit in Verbindung stehenden medizinisch-chirurgischen Akademie: durch
das für diese Anstalten bestehende besondere Gericht, bei dessen jetziger
Organisation es sein Bewenden behält.
§. 23.
Die Korpsgerichte bestehen:
aus dem kommandirenden General des Armeekorps als Gerichtsherrn
und dem Korpsauditeur;
die Divisionsgerichte:
aus dem Kommandeur der Division als Gerichtsherrn und den Divisions-
Auditeuren;
die Regimentsgerichte:
aus dem Kommandeur des Regiments als Gerichtsherrn und dem unter-
suchungsführenden Offizier;
die Garnisongerichte:
aus dem Gouverneur oder Kommandanten als Gerichtsherrn und dem
Gouvernements- oder Garnisonauditeur.
Den Befehlshabern, welche gegenwärtig, außer den hier benannten, gerichts-
herrliche Befugnisse ausüben, verbleiben diese Befugnisse in dem bisherigen
Umfang.
§. 24.
Für jeden Untersuchungsfall ist das Untersuchungs- und das Spruchgericht
besonders zu bestellen.
§. 25.
In Kriegszeiten bleiben
a) die nöthigen Modifikationen bei Organisation und Verwaltung der Mili-
tairgerichte, und
34* b) die
II. Verwaltung
der Gerichtsbar-
keit.
— 236 —
b) die dem Heerführer und den Kommandanten belagerter Festungen danach
zu ertheilenden Instruktionen
der Bestimmung des Königs vorbehalten.
§. 26.
II. Kompetenz. Die Gerichtsbarkeit der Korps-, Divisions- und Regimentsgerichte er-
streckt sich auf alle Personen und Straffälle, über welche die Gerichtsbarkeit
den im §. 22. unter Nr. 3. und 4. genannten Gerichten nicht ausschließlich bei-
gelegt ist.
§. 27.
l. der Regi- Die Gerichtsbarkeit der Regimentsgerichte ist auf die niedere beschränkt,
mentsgerichte. und erstreckt sich über die zum Etat des Regiments gehörenden Unteroffiziere, Ge-
meine und Militair-Unterbeamten. Der Regimentskommandeur ist jedoch befugt,
in Fällen, die zur höheren Gerichtsbarkeit gehören, wenn weder das kompetente
oder ein anderes mit höherer Gerichtsbarkeit versehenes Militairgericht, noch ein
Civilgericht am Orte ist, Verhandlungen, die zur Feststellung des Thatbestandes
dienen und keinen Aufschub leiden, durch den untersuchungsführenden Offizier
unter Zuziehung eines zweiten Offiziers aufnehmen zu lassen. Die aufgenommenen
Verhandlungen müssen aber unverzüglich an das kompetente Militairgericht ab-
gegeben werden.
§. 28.
2. der Divi- Die Divisionsgerichte haben:
sionsgerichte. 1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle zum Divisionsverband gehörende
Militairpersonen;
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zum Dienstbereich des Divisions-
Kommandeurs gehörende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unter-
beamten, die keinem Regimentsgericht der Division unterworfen sind.
§. 29.
2. der Korps- Die Korpsgerichte haben:
gerichte. 1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle Militairpersonen in dem Bezirk des
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit der im Korpsbezirk
befindlichen Divisionsgerichte unterworfen sind;
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zu keinem Divisionsverband ge-
hörende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unterbeamte im Bezirk des
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit eines im Korps-
bezirk befindlichen Regimentsgerichts unterworfen sind.
§. 30.
Wenn Militairpersonen von verschiedenen Armeekorps der gemeinschaft-
lichen
— 237 —
lichen Verübung eines Verbrechens beschuldigt werden, so ist wegen sämmttlicher
Angeschuldigten die Gerichtsbarkeit desjenigen kommandirenden Generals begrün-
det, in dessen Korpsbezirk das Verbrechen begangen ist.
§. 31.
Vor die Garnisongerichte gehören ausschließlich alle Vergehungen, die als
Exzesse gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte zu betrachten, oder
die gegen besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungs-
mittel ergangene Anordnungen, oder die im Wacht- oder Garnisondienst ver-
übt sind.
§. 32.
Die Garnisongerichte haben außerdem sowohl die höhere als die niedere
Gerichtsbarkeit:
1) über alle Militairpersonen, die zum Etat des Gouvernements oder der
Kommandantur gehören;
2) über die Festungsarrestaten des Militairstandes, die Militairsträflinge und
die Arbeiter-Abtheilungen;
3) über diejenigen Militairpersonen, deren eigene mit Gerichtsbarkeit ver-
sehene Befehlshaber nicht zur Besatzung gehören, sowie über die am
Orte befindlichen Militairpersonen, deren Befehlshaber nicht mit Gerichts-
barkeit versehen sind.
§. 33.
Treffen mehrere Verbrechen zusammen, von denen das eine zur höheren,
das andere zur niederen Gerichtsbarkeit gehört, so gebührt die Kognition über
alle Verbrechen dem Militairgericht, welchem die höhere Gerichtsbarkeit zusteht.
§. 34.
Bei dem Zusammentreffen mehrerer zur niederen Gerichtsbarkeit gehörigen
Verbrechen ist, wenn die Strafen zusammengenommen die Grenzen dieser Ge-
richtsbarkeit übersteigen, die Sache an das mit der höheren Gerichtsbarkeit ver-
sehene Gericht abzugeben.
§. 35.
Wenn Militairpersonen, welche nicht sämmtlich der Gerichtsbarkeit eines
und desselben Militairgerichts unterworfen sind, gemeinschaftlich ein Verbrechen
verüben, so steht die Gerichtsbarkeit dem Militairgericht zu, dessen Gerichtsherr,
dem Rang nach, der nächste Befehlshaber aller Angeschuldigten ist.
Werden verschiedene Verbrechen verübt, welche mit einander im Zusammen-
hang stehen, so findet dasselbe Verfahren statt, wie bei gemeinschaftlich verübten
Verbrechen.
§. 36.
4. der Garni-
songerichte.
5. Allgemeine
Bestimmungen.
— 238 —
§. 36.
In Gouvernementsstädten und Festungen tritt in dem Fall des §. 35. die
Kompetenz des Garnisongerichts ein, wenn der gemeinschaftliche höhere Befehls-
haber nicht zur Besatzung des Orts gehört.
§. 37.
In Straffällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören, ist die Sache
auch bei eintretendem Garnisonwechsel, oder bei Veränderung der dienstlichen
Stellung des Angeschuldigten, von dem Militairgericht zu beendigen, bei welchem
die Einleitung der förmlichen Untersuchung stattgefunden hat.
§. 38.
Der kommandirende General ist befugt, aus dienstlicher Rücksicht den
Militairgerichten des Korpsverbandes in Straffällen, welche vor das Korpsgericht
gehören, die Untersuchung und die Aburtheilung zu übertragen, wenn besondere
Umstände solches erfordern.
§. 39.
Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte haben,
wo sich kein Militairgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige Maaßregeln
erfordern, so ist der daselbst kommandirende Offizier befugt, das Civilgericht des
Orts zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunehmen, die am Orte selbst oder
sonst im Bezirk des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub leiden, bis
entweder ein Inquirent von dem kompetenten Militairgericht gesandt, oder der
Verbrecher nach dem Sitz des Militairgerichts gebracht werden kann. In den
Fällen, wo weder das eine noch das andere zulässig ist, kann von Seiten des
kompetenten Militairgerichts auch das Civilgericht zur Führung der Untersuchung
requirirt werden.
§. 40.
Militairbefehlshaber, denen zur Ausübung ihrer gerichtsherrlichen Befug-
nisse ein Auditeur oder untersuchungsführender Offizier nicht zugetheilt ist, haben
die ihnen zustehenden Untersuchungen durch Requisition des nächsten Militair-,
oder, bei beträchtlicher Entfernung desselben, des Civilgerichts führen zu lassen.
§. 41.
Die Obduktion der Leichname von Militair- oder Civilpersonen gehört vor
die Militairgerichte, wenn Verdacht vorhanden ist, daß eine Militairperson an
dem Tode des Entleibten Schuld ist. Die äußere Besichtigung des Leichnams
einer Militairperson, welche durch Selbstmord oder einen Unglücksfall ums Leben
gekommen ist, sowie die Ermittelung der Todesursache und der Veranlassung
zum Selbstmord, gebührt den Militairgerichten. Befindet sich kein Militair-
gericht am Ort, so ist das Civilgericht um Aufnahme der Verhandlungen zu
requiriren.
Die
— 239 —
Die aufgenommenen Verhandlungen sind wie bisher an das General-
Auditoriat einzusenden.
§. 42.
Die Auslieferung eines flüchtigen, im Auslande befindlichen Verbrechers
ist von den Militairgerichten bei dem Kriegsministerium in Antrag zu bringen,
insofern hierüber die bestehenden Kartelkonventionen oder andere Bestimmungen
nicht besondere Vorschriften enthalten.
§. 43.
Kein Gerichtsherr darf in die Gerichtsbarkeit eines andern eingreifen; es
bewirkt jedoch keine Nichtigkeit des Verfahrens, wenn die Untersuchung oder das
Erkenntniß durch ein Militairgericht erfolgt ist, welches überhaupt befugt war,
in einer zur höheren Gerichtsbarkeit gehörigen Sache die Untersuchung zu führen,
oder zu erkennen.
Dies findet auch statt, wenn das inkompetente Gericht nur die niedere
Gerichtsbarkeit hat, und der vor dieses Gericht gezogene Fall zur niederen Gerichts-
barkeit gehört.
Dritter Abschnitt.
Von den Untersuchungsgerichten.
§. 44.
Das Untersuchungsgericht ist von dem Gerichtsherrn zu bestellen, dem die
Gerichtsbarkeit über den Angeschuldigten zusteht.
§. 45.
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht das
Untersuchungsgericht aus dem Auditeur als Inquirenten und zwei zur Untersuchung
kommandirten Offizieren. Bei Verbrechen der Gemeinen, mit Ausnahme der
Hauptverbrechen, d. h. der mit Todesstrafe oder lebenswieriger Freiheitsstrafe im
Gesetz bedrohten Verbrechen, bedarf es nur der Zuziehung eines Offiiers.
§. 46.
Die zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offiziere sollen sein,
in Untersuchungen:
1) gegen Gemeine, wenn nicht Hauptverbrechen den Gegenstand derselben
bilden,
ein Lieutenant;
2) gegen Gemeine bei Hauptverbrechen, und gegen Unteroffiziere,
zwei Lieutenants;
3) gegen
I. Bestellung
des Unter-
suchungsge-
richts.
II. Besetzung:
A. In Straf-
fällen, welche
vor die höhere
Militairge-
richtsbarkeit ge-
hören.
— 240 —
3) gegen einen Lieutenant,
ein Hauptmann oder Rittmeister und ein Lieutenant;
4) gegen einen Hauptmann oder Rittmeister,
ein Major und ein Hauptmann oder Rittmeister;
5) gegen Offiziere höheren Grades,
ein Offizier des nächst höheren und ein Offizier des gleichen Dienst-
grades des Angeschuldigten, oder, in Ermangelung des ersteren, zwei
Offiziere von dem Dienstgrade des Angeschuldigten.
§. 47.
Betrifft die Untersuchung einen Militairbeamten, so sind die zum Unter-
suchungsgericht zu kommandirenden Offiziere nach dem Militairrang des Ange-
schuldigten, wenn aber derselbe keinen bestimmten Militairrang hat, nach dessen
bürgerlichen Rangverhältnissen zu ernennen. Außerdem soll bei Dienstverbrechen,
wenn die Dienstbehörde darauf anträgt, ein höherer Militairbeamter von dem
Dienstzweig des Angeschuldigten zu den Verhandlungen zugezogen werden.
§. 48.
Der Auditeur kann durch einen im Richteramt stehenden, oder zum höheren
Richteramt qualifizirten Civil-Justizbeamten ersetzt werden.
§. 49.
B. In Straf- In den vor die niedere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen besteht das
fällen, welche Untersuchungsgericht aus dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier
vor die niedere
Gerichtsbarkeit als Inquirenten und einem Lieutenant.
gehören.
§. 50.
In Untersuchungssachen gegen Militair-Unterbeamte bei denjenigen Militair-
gerichten, wo Aktuarien angestellt sind, genügt es, wenn der Auditeur mit Zuzie-
hung des Aktuarius die Untersuchung führt.
§. 51.
C. In Unter- Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf Requi-
sition durch die Civilgerichte geführt, so ist unter Berücksichtigung der Rang-
gerichte geführt verhältnisse des Angeschuldigten (§. 46.) ein Offizier zuzuziehen, insofern dies
werden. ohne Schwierigkeit und Kostenaufwand geschehen kann.
§. 52.
D. Bei ge- Wenn zwischen Militair- und Civilpersonen Beleidigungen oder Thätlich-
mischten Unter- keiten wechselseitig vorfallen, oder wenn ein Verbrechen von Militair- und Civil-
Militair- und personen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Untersuchung von einem aus
Civilpersonen. Militair- und Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gericht geführt werden.
Der
— 241 —
Der kompetente Gerichtsherr ernennt die Militairmitglieder. Der höchste
kommandirte Offizier hat in diesem gemeinschaftlichen Untersuchungsgericht den
Vorrang.
Die Verhandlungen, welche die Mitangeschuldigten des Militairstandes
betreffen, sind zu besonderen Akten zu nehmen.
§. 53.
Nach beendigter Untersuchung ist zuerst gegen die angeklagten Militair-
personen von dem Militairgericht zu erkennen. Wenn besondere Umstände ein
Anderes erfordern, so ist darüber die Entscheidung des Königs durch das General-
Auditoriat einzuholen.
§. 54.
Die zu den Untersuchungsgerichten zu kommandirenden Offiziere müssen
die Eigenschaft vollgültiger Zeugen haben.
§. 55.
Wenn Personen des Soldatenstandes zu vernehmen sind, die einen höheren
Rang haben, als der höchste zum Untersuchungsgericht kommandirte Offizier, so
ist nach den obwaltenden Umständen und bei Verhandlungen von besonderer
Wichtigkeit ein höherer Offizier dabei zuzuziehen, der dem Range des höchsten
unter den zu Vernehmenden entspricht (§. 46.).
§. 56.
Ohne dringende Veranlassung darf im Laufe der Untersuchung ein Wechsel
in der Person der dazu kommandirten Offiziere nicht stattfinden.
§. 57.
Wenn die Vorschriften wegen Besetzung des Untersuchungsgerichts bei
einer Verhandlung, aus welcher ein Grund zur Entscheidung hergenommen ist,
verabsäumt worden sind, so ist das gesprochene Erkenntniß nichtig (§. 268.).
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amtswegen
die Aufhebung nicht beantragt werden.
§. 58.
Wenn der Angeschuldigte ein einzelnes Mitglied des Untersuchungsgerichts
ablehnt, und der Gerichtsherr die Ernennung eines anderen Mitgliedes verwei-
gert, so hat der kommandirende General über den Antrag zu entscheiden. Weist
derselbe den Ablehnungsantrag zurück, so ist, wenn der Angeschuldigte dabei sich
nicht beruhigt, die Entscheidung des Königs durch das General-Auditoriat ein-
zuholen.
Wird einem Ablehnungsantrage gegen den Auditeur Folge gegeben, so
hängt es von den Dienstverhältnissen des Gerichtsherrn ab, ob er ummittelbar
Bundes-Gesetzbl. 1867. 35 einen
E. Allgemeine
Bestimmungen.
III. Von der
Ablehnung ein-
zelner Mitglie-
der des Unter-
suchungsge-
richts.
— 242 —
einen anderen Auditeur statt des abgelehnten substituiren kann, oder einen anderen
Gerichtsherrn deshalb zu requiriren hat. Von der erfolgten Substitution ist
dem General-Auditoriat durch den Gerichtsherrn ungesäumt Nachricht zu geben.
§. 59.
Die Ablehnung ist für begründet zu erachten gegen Mitglieder des Unter-
suchungsgerichts, welche
1) bei dem Ausfall der Untersuchung ein Interesse haben,
2) mit dem Angeschuldigten in offenbarer Feindschaft leben, wofür die recht-
liche Vermuthung begründet wird durch gerichtliche Anschuldigung grober
Verbrechen, verübte Thätlichkeiten gegen das Leben oder die Gesundheit,
ehrenrührige Schmähungen und Prozesse über einen beträchtlichen Theil
des Vermögens, insofern nicht anzunehmen ist, daß die feindseligen Ge-
sinnungen durch Wiederaussöhnung oder durch den Verlauf mehrerer
Jahre gehoben worden,
3) in der Sache als Zeugen aufgestellt werden sollen.
Außer diesen Gründen sind aber auch andere, in dienstlichen oder persön-
lichen Verhältnissen beruhende Einwendungen zu berücksichtigen.
§. 60.
In den Fällen des §. 58. sind bis zur erfolgten Entscheidung nur solche
Verhandlungen, welche zur Feststellung des Thatbestandes dienen, oder bei denen
Gefahr im Verzuge ist, von dem bestellten Untersuchungsgericht vorzunehmen.
Vierter Abschnitt.
Von den Spruchgerichten.
§. 61.
Gegen Personen des Soldatenstandes wird
1) in den zur höheren Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen durch ein
Kriegsgericht, und
2) in den zur niederen Gerichtsbarkeit gehörenden durch ein Standgericht
erkannt. Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung findet bei Er-
kenntnissen der Kriegs- oder Standgerichte nicht statt.
Gegen Militairbeamte wird durch Instanzengerichte erkannt.
§. 62.
I. Ueber Per- Das Kriegs- und das Standgericht ist, der Dienstordnung gemäß, von
sonen des Sol- dem Befehlshaber anzuordnen, dem die Bestellung des Untersuchungsgerichts
datenstandes.
Kriegs- und zustand.
Standgerichte. §. 63.
— 243 —
§. 63.
Wenn ein in Untersuchung befindlicher Offizier, vor der Bestellung des 1. Bestellung
erkennenden Gerichts, wegen besonderer Umstände die Berufung der Mitglieder derselben.
des Gerichts aus dem Dienstbereich des kompetenten Gerichtsherrn ablehnen
sollte, so hat er sich auf dem Dienstwege an den König zu wenden.
§. 64.
Ein Kriegsgericht besteht, mit alleiniger Ausnahme des im §. 65. gedachten 2. Besetzung
Falles, aus fünf Richterklassen, von denen der Präses eine Klasse bildet, und a) des Kriegs-
aus dem Auditeur, als Referenten.
Zu einem Kriegsgericht sind nach dem Grade des Angeschuldigten als
Richter zu berufen:
1) über einen Gemeinen:
a) ein Major als Präses,
b) zwei Hauptleute (Rittmeister),
c) zwei Lieutenants,
d) drei Unteroffiziere,
e) drei Gefreite oder beziehungsweise drei gemeine Soldaten;
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden
Personen des Soldatenstandes:
a) ein Major als Präses,
b) zwei Hauptleute (Rittmeister),
c) zwei Lieutenants,
d) drei Sergeanten oder beziehungsweise drei Portepee-Unteroffiziere,
e) drei Unteroffiziere;
3) über einen Premier- oder Sekondelieutenant:
a) ein Oberstlieutenant als Präses,
b) zwei Majore,
c) zwei Hauptleute (Rittmeister),
d) zwei Premier- und
e) zwei Sekondelieutenants;
4) über einen Hauptmann (Rittmeister):
a) ein Oberst als Präses,
b) zwei Oberstlieutenants,
c) zwei Majore,
d) zwei Hauptleute (Rittmeister),
e) zwei Premierlieutenants;
5) über einen Major oder Oberstlieutenant:
a) ein Generalmajor als Präses,
b) zwei Obersten,
b) des Stand-
gerichts.
— 244 —
c) zwei Oberstlieutenants,
d) zwei Majore,
e) zwei Hauptleute (Rittmeister);
6) über einen Obersten:
a) ein Generallieutenant als Präses,
b) zwei Generalmajore,
c) zwei Obersten,
d) zwei Oberstlieutenants,
e) zwei Majore.
Bei Verbrechen, die mit Todes- oder lebenswieriger Freiheitsstrafe bedroht sind,
müssen, mit Ausnahme der Klasse des Präses, auch die Richterklassen der Offiziere
mit drei Personen besetzt werden.
§. 65.
Zu einem Kriegsgericht über einen General gehören, insofern der König
die Besetzung nicht Selbst bestimmt:
1) außer einem höheren General als Präses,
2) drei Richterklassen, von welchen eine jede aus drei Personen bestehen
muß, und zwar dergestalt, daß die unterste Klasse einen Grad geringer
und die oberste einen Grad höher steht als der Angeschuldigte.
§. 66.
Ein Standgericht besteht aus fünf Richterklassen, von denen der Präses
eine Klasse bildet, und aus einem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier
als Referenten.
§. 67.
Zu einem Standgericht sind nach dem Grade des Angeschuldigten zu
berufen:
1) über einen Gemeinen:
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses,
b) zwei Premierlieutenants,
c) zwei Sekondelieutenants,
d) zwei Unteroffiziere,
e) zwei Gefreite oder beziehungsweise zwei gemeine Soldaten;
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden
Personen des Soldatenstandes:
a) ein Hauptmann (Rittmeister) als Präses,
b) zwei Premierlieutenants,
c) zwei Sekondelieutenants,
d) zwei Sergeanten oder beziehungsweise zwei Portepee-Unteroffiziere,
e) zwei Unteroffiziere.
§. 68
— 245 —
§. 68.
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Militair-
beamten hat der kommandirende General des Armeekorps, zu welchem der Ange-
schuldigte gehört, das erkennende Gericht zu bestellen.
§. 69.
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar:
1) einem Stabsoffizier (als Präses))
2) einem Hauptmann (Rittmeister),
3) und 4) zwei Auditeuren und
5) einem anderen oberen Militairbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige
des Angeschuldigten.
Von den Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Audi-
teur, welcher die Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache nicht
zum erkennenden Richter bestellt werden.
Steht der Angeschuldigte im Range den Stabsoffizieren gleich, so ist ein
General zum Präses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Rittmeisters
(ad 2.) ein Stabsoffizier zuzuziehen.
§. 70.
In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der
zur Untersuchung kompetente Gerichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen.
§. 71.
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar:
1) einem Hauptmann (Rittmeister) als Präses,
2) einem Lieutenant,
3) zwei Militair-Unterbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des An-
4) geschuldigten, oder in deren Ermangelung, zwei Unteroffizieren,
5) dem Auditeur oder untersuchungsführenden Offizier, der zugleich Refe-
rent ist.
Die Bestimmung des §. 69., wonach der Inquirent nicht zum erkennenden
Richter bestellt werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine
Anwendung.
§. 72.
Gegen Erkenntnisse der Spruchgerichte über Militairbeamte ist das Rechts-
mittel der weiteren Vertheidigung zulässig. Das Erkenntniß zweiter Instanz
erfolgt durch das General-Auditoriat.
§. 73.
II. Ueber Mi-
litairbeamte.
Instanzen-
gerichte:
A. Gericht der
ersten Instanz.
1) In Straf-
fällen, welche
vor die höhere
Gerichtsbarkeit
gehören.
2) In Straf-
fällen, welche
vor die niedere
Gerichtsbarkeit
gehören.
B. Gericht der
zweiten Instanz.
III. Allgemeine
Bestimmungen.
1. Des Ge-
richtsherrn.
— 246 —
§. 73.
Das Spruchgericht über Mitangeschuldigte des Soldatenstandes ist nach
Verschiedenheit ihrer Dienstgrade zu besetzen. Wegen eines jeden Mitangeschul-
digten stimmen nur die seinetwegen bestellten Richterklassen ab, der Präses aber
ist nach dem Dienstgrad des höchsten unter den Angeschuldigten zu ernennen, und
ist zugleich Präses wegen der übrigen Mitangeschuldigten.
§. 74.
In Ermangelung der zur Besetzung eines Spruchgerichts erforderlichen
Offiziere des vorgeschriebenen Dienstgrades kann der fehlende durch den darauf
folgenden Dienstgrad ersetzt werden.
§. 75.
Zu Mitgliedern eines Spruchgerichts dürfen nur Personen bestellt werden,
welche die Eigenschaften vollgültiger Zeugen haben. Wer sich selbst in Unter-
suchung befindet, wer zum Untersuchungsgericht gegen den Angeschuldigten kom-
mandirt gewesen, oder wer als Zeuge in der Sache vernommen ist, soll nicht
zum Spruchgericht berufen werden.
§. 76.
Die Nichtbefolgung der in diesem Abschnitt (§§. 61—71. 73—75.) ent-
haltenen Vorschriften wegen Besetzung der Spruchgerichte hat die Nichtigkeit des
Erkenntnisses zur Folge.
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, von Amtswegen
die Aufhebung nicht in Antrag gebracht werden.
Fünfter Abschnitt.
Von den Befugnissen und Pflichten der Militairgerichtspersonen.
§. 77.
Der Gerichtsherr hat, als Vorstand des Militairgerichts, bei allen Ver-
fügungen desselben die Leitung und Entscheidung. Auf die richterlichen Funk-
tionen des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers einzuwirken, steht ihm
nur in den durch dieses Gesetzbuch vorgeschriebenen Grenzen zu.
An Verhandlungen der von ihm bestellten Untersuchungs- und Spruch-
gerichte darf der Gerichtsherr persönlich nicht Theil nehmen. Er ist verpflichtet,
die Geschäftsführung des Auditeurs oder des untersuchungsführenden Offiziers
zu beaufsichtigen und wahrgenommene Unordnungen oder Gesetzwidrigkeiten dem
General-Auditoriat zur Abhülfe und Rüge anzuzeigen, insoweit er hierzu nach
den besonderen Dienstvorschriften nicht selbst befugt ist.
Er
— 247 —
Er ist verpflichtet, die Gefängnisse des Gerichts von Zeit zu Zeit zu revi-
diren, oder für deren Visitation zu sorgen.
Alle im Namen des Gerichts zu erlassenden Verfügungen sind von ihm
und dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier zu vollziehen.
In Behinderungsfällen gehen seine gerichtsherrlichen Befugnisse auf seinen
Stellvertreter im Kommando über.
§. 78.
Der Auditeur ist dem Gerichtsherrn bei Ausübung der gerichtsherrlichen
Befugnisse desselben als richterlicher Beamter zugeordnet.
Er hat die Gesetzlichkeit der im Namen des Gerichts zu erlassenden Ver-
fügungen zu vertreten.
In Betreff seiner Pflichten als Gerichtsperson finden die Vorschriften der
allgemeinen Landesgesetze Anwendung.
§. 79.
Wenn der Auditeur die Anweisungen des Gerichtsherrn in Bezug auf
seine richterlichen Pflichten mit den gesetzlichen Vorschriften oder seinen Instruk-
tionen nicht vereinbar hält, so hat er dem Gerichtsherrn dagegen Vorstellung
zu machen.
Verbleibt derselbe bei seiner Verfügung, so hat der Auditeur solche auf
die alleinige Verantwortung des Gerichtsherrn zu befolgen, jedoch den Hergang
in den Akten zu vermerken und dem General-Auditoriat davon Anzeige zu machen.
§. 80.
Der untersuchungsführende Offizier ist von dem Gerichtsherrn aus den
Subaltern-Offizieren des Truppentheils zu ernennen, und vor Antritt seiner
Funktion von dem Gerichtsherrn unter Zuziehung eines Offizieres dahin zu
vereidigen:
II. Des Audi-
teurs.
III. Des unter-
suchungsführen-
den Offiziers.
daß er die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mit Gewissen-
haftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen, auch sich
davon durch kein Ansehen der Person, keine Leidenschaft oder andere
Nebenabsichten abhalten lassen wolle.
Ueber die erfolgte Vereidigung ist eine Verhandlung aufzunehmen und bei
den Akten des Gerichts aufzubewahren.
§. 81.
Der untersuchungsführende Offizier hat in dem Umfang seines militair-
gerichtlichen Wirkungskreises mit dem Auditeur gleiche Befugnisse und Pflichten,
auch haben die in diesem Wirkungskreise vor besetztem Gericht von ihm aufge-
nommenen Verhandlungen die Beweiskraft gerichtlicher Urkunden.
§. 82.
— 248 —
§. 82.
IV. Des Ak- Die bei den Militairgerichten angestellten Aktuarien stehen zunächst unter
tuarius. dem Auditeur.
Wegen ihrer besonderen Amtspflichten sind sie nach den ihnen ertheilten
Instruktionen zu beurtheilen.
§. 83.
V. Der zu den Die zu den Untersuchungsgerichten kommandirten Offiziere haben für die
Untersuchungs- Erhaltung der militairischen Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen,
mandirten Offi- auch dahin zu sehen, daß die Aussagen genau in die von ihnen mit zu unter-
ziere. zeichnenden Protokolle aufgenommen werden, und daß der Inhalt derselben über-
haupt mit dem wirklichen Hergang übereinstimmt.
§. 84.
Hat ein solcher Offizier (§. 83.) Erinnerungen zu machen, so sind dieselben
von ihm dem Inquirenten, jedoch nicht in Gegenwart des zu Vernehmenden,
mitzutheilen. Wenn darüber keine Vereinigung stattfindet, so kann der Offizier
die Aufzeichnung seiner Erinnerungen am Schluß des Protokolls verlangen und
dem Gerichtsherrn davon Anzeige machen.
Wenn es, insbesondere bei militairischen Verbrechen, zur näheren Fest-
stellung des Thatbestandes auf genaue Kenntniß und richtige Würdigung der
militairischen Verhältnisse wesentlich ankommt, so müssen die zur Untersuchung
kommandirten Offiziere in Verbindung mit dem Inquirenten dahin wirken, daß
der militairische Gesichtspunkt dabei festgehalten und der zu Vernehmende ver-
anlaßt werde, über die ihnen zur Ermittelung des richtigen militairischen Stand-
punktes erheblich scheinenden Umstände sofort vollständige Auskunft zu ertheilen.
§. 85.
VI. Der Ge- Die Geschäfte der Gerichtsboten sind durch Ordonnanzen zu versehen.
richtsboten.
Sechster Abschnitt.
Von dem General-Auditoriat.
§. 86.
Das General-Auditoriat ist der oberste Militairgerichtshof. Es ist die
Rekursinstanz, sowie die begutachtende Behörde in den, in diesem Gesetzbuch
näher bezeichneten Fällen.
Dasselbe bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militairbeamten und
ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Auditeure und Aktuarien.
§. 87.
— 249 —
§. 87.
Das General-Auditoriat hat die Geschäftsführung der Militairgerichte nach
den darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beaufsichtigen und etwanigen
Beschwerden in militärgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen, auch die Zweifel
über die Kompetenz der Militairgerichte oder über die Anwendung und Aus-
legung der Militairgesetze zu erledigen, nöthigenfalls zur Entscheidung des Königs
zu bringen.
Gegen die rechtlichen Bescheide des General-Auditoriats findet nur der
Rekurs an den König statt.
§. 88.
Der Geschäftskreis des General-Auditoriats, insoweit derselbe sich nicht
aus diesem Gesetzbuch ergiebt, ist durch besondere Instruktionen bestimmt.
Zweiter Titel.
Von dem Verfahren.
Erster Abschnitt.
Von dem Verfahren gegen Personen des Soldatenstandes.
§. 89.
Die Militairgerichte haben in Untersuchungssachen von Amtswegen zu ver-
fahren, insofern nicht Ausnahmen durch die Gesetze ausdrücklich bestimmt sind.
§. 90.
Das Verfahren der Militairgerichte in Strafsachen der Personen des
Soldatenstandes ist entweder das kriegsrechtliche oder das standrechtliche (§. 61.).
Erste Abtheilung.
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit
gehören.
(Kriegsrechtliches Verfahren.)
§. 91.
Wenn der Gerichtsherr von einem, in dem Bereich seiner Gerichtsbarkeit I. Unter-
verübten Verbrechen Kenntniß erhält, so hat er den ihm zugetheilten Auditeur suchungsverfah-
anzuweisen, den Thatbestand festzustellen. ren. A. Vorläufige
Untersuchung.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 36 §. 92.
1) Thatbericht.
2) Haussuchun-
gen.
3) Zuziehung
Sachverständi-
ger:
a) im Allge-
meinen.
b) der Doll-
metscher.
e) der Aerzte.
4) Suspension
vom Dienst.
5) Verhaftung.
— 260 —
§. 92.
Bei Feststellung des Thatbestandes ist nach den, diesem Gesetzbuch unter
Littr. B. beigefügten Bestimmungen zu verfahren.
§. 93.
Der Feststellung des Thatbestandes muß ein vollständiger Thatbericht
(species facti) vorangehen, welcher in der Regel von dem nächsten mit der
Disziplinar-Strafgewalt über den Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten an-
zufertigen ist.
§. 94.
Haussuchungen dürfen von den Militairgerichten nur in Militairgebäuden
oder in Wohnungen von Militairpersonen vorgenommen werden.
Gegen Personen einer anderen Gerichtsbarkeit darf die Haussuchung nur
durch das kompetente Gericht oder durch die Polizei erfolgen.
§. 95.
Als Sachverständige und Taxatoren sollen vorzugsweise Militairpersonen,
insofern sie dazu geeignet sind, nach vorher erfolgter Vereidigung zugezogen
werden.
§. 96.
Zu Dollmetschern sind nur solche Militairpersonen zu wählen, die als
zuverlässig bekannt sind, und die Sprache des zu Vernehmenden geläufig sprechen
und, wo möglich, auch schreiben. Der Bestellung zum Dollmetscher muß jedes-
mal die Vereidigung vorangehen.
§. 97.
In Fällen, wo es der Zuziehung von Aerzten oder der Einholung ärzt-
licher Gutachten bedarf, ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge vorhanden ist, statt
des Physikus ein Regiments-, Bataillons- oder Stabsarzt, und statt des ge-
richtlichen Wundarztes ein Kompagnie- oder Eskadron-Chirurg, der die wund-
ärztlichen Staatsprüfungen bestanden hat, zuzuziehen.
Anmerkung: Die Kompagnie-(Eskadron.) Chirurgen heißen jetzt: Militair-Unterärzte.
§. 98.
Wird in Folge des gerichtlichen Verfahrens die Suspension des Ange-
schuldigten vom Dienst nothwendig, so hat der Gerichtsherr solche zu verfügen.
§. 99.
Ob der Angeschuldigte zu verhaften sei, oder dessen Verhaftung fortdauern
solle,
— 251 —
solle, hat der Gerichtsherr zu bestimmen. Des Diebstahls, des Betruges, der
Desertion oder anderer schwerer Verbrechen Angeschuldigte sind bei hinreichenden
Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeschuldigte können von der
Untersuchungshaft befreit bleiben, wenn nicht zu besorgen ist, daß sie das Ver-
brechen fortsetzen, die Flucht ergreifen, oder die Freiheit zur Erschwerung der
Untersuchung mißbrauchen werden.
§. 100.
Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Unter-
suchung, sofern es die Umstände gestatten, von einander abzusondern. Gefähr-
liche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten.
§. 101.
Die Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution findet bei Per-
sonen des Soldatenstandes nicht statt.
Sicheres Geleit kann ausgetretenen Angeschuldigten nur auf Befehl des
Königs ertheilt werden.
§. 102.
Nach dem Erfolg der vorläufigen Untersuchung hat der Gerichtsherr auf
den Vortrag des Auditeurs zu bestimmen, und darüber eine Verfügung zu den
Akten zu geben:
1) ob das Verfahren einzustellen oder fortzusetzen, und ob in letzterem Fall
das kriegsrechtliche oder das standrechtliche Verfahren einzuleiten, oder
2) ob der Fall nur disziplinarisch zu rügen sei.
§. 103.
Wenn gegen einen General, Brigadekommandeur, Festungskomman-
danten, Regimentskommandeur, oder gegen einen Flügel-Adjutanten die Unter-
suchung einzuleiten ist, so muß in Friedenszeiten unbedingt, im Kriege aber,
insofern die Verhältnisse es gestatten, dazu der Befehl des Königs eingeholt
werden.
§. 104.
Ist die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so darf das Ver-
fahren nicht mehr eingestellt, sondern es muß in der Sache erkannt werden.
Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere
Verbrechen oder auf Mitschuldige auszudehnen ist, so muß auch hierüber die
Entscheidung des Gerichtsherrn eingeholt werden.
§. 105.
Wenn sich im Laufe der Untersuchung zeigt, daß dieselbe zur Kompetenz
der niederen Gerichtsbarkeit gehört, so muß die Sache an das kompetente Regi-
36* ments.
B. Entschei-
dung über das
weitere Verfah-
ren.
C. Förmliche
Untersuchung.
D. Lügen vor
Gericht.
E. Verheißung
der Gnade.
F. Beweiskraft
der Aussagen:
1) der Vorge-
setzten.
2) der Wacht-
mannschaften
und des sonst
zur Aufrechthal-
tung der öffent-
lichen Ordnung,
Ruhe und Si-
cherheit auftre-
tenden Mili-
tairs.
G. Artikulirtes
Verhör und
Schluß der Un-
tersuchung.
252 —
mentsgericht abgegeben werden, insofern nicht im zweiten Abschnitt des ersten
Titels Ausnahmen dieserhalb bestimmt sind.
§. 106.
Wegen Lügen vor Gericht findet keine Disziplinarstrafe statt; dem Ange-
schuldigten ist aber vorzuhalten, daß hartnäckiges Leugnen oder freches Lügen
die Erhöhung seiner Strafe zur Folge habe.
§. 107.
In den Fällen, in welchen nach den allgemeinen Landesgesetzen Veran-
lassung vorhanden ist, dem Angeschuldigten Begnadigung zu verheißen, muß die
Genehmigung des Königs zu dieser Verheißung durch das General-Auditoriat
eingeholt werden.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
§. 108.
Bei militairischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweismittel
auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage
des Vorgesetzten — wenn ihn nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft,
oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt wird —
auf die gesetzliche Strafe erkannt werden.
§. 109.
Unter denselben Voraussetzungen (§. 108.) kann der eidlichen Aussage
einer Person des Soldatenstandes über militairische Verbrechen gleiche Beweis-
kraft beigelegt werden, wenn der Zeuge das Verbrechen wahrgenommen hat,
während er sich in Ausübung des Wachtdienstes oder sonst zur Aufrechthaltung
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Dienst befand, und wenn
durch die Aussage nicht derjenige beschuldigt wird, der dem Zeugen während der
Ausübung des Dienstes vorgesetzt war.
§. 110.
Bei militairischen Verbrechen findet das artikulirte Verhör nicht statt,
doch sollen in wichtigen oder verwickelten Fällen dem Angeschuldigten bestimmte
Fragen, welche zur näheren Aufklärung der Sache dienen können, vorgelegt,
und die darauf ertheilten Antworten mit dessen eigenen Worten niedergeschrieben
werden.
§. 111.
Im Schlußtermin hat der Angeschuldigte, wenn er verhindert sein sollte,
vor dem Kriegsgericht persönlich zu erscheinen, oder wenn sein Erscheinen mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, sich zu erklären, ob er selbst einen
Stellvertreter ernennen, oder dessen Bestellung dem Gerichtsherrn überlassen wolle.
Zum
— 253 —
Zum Stellvertreter darf in Untersuchungssachen wegen militairischer Ver-
brechen nur eine Militairperson gewählt werden.
§. 112.
Wird eine bereits abgeschlossene Untersuchung von der niederen an die
höhere Gerichtsbarkeit abgegeben (§. 208.), so müssen die Verhandlungen dem
Angeschuldigten vor gehörig besetztem Untersuchungsgericht zu seiner nochmaligen
Schlußerklärung vorgelegt werden.
§. 113.
Bei entstehendem Bedenken, ob die den Angeschuldigten wahrscheinlich
treffende Strafart, nach der körperlichen Beschaffenheit desselben, anwendbar sein
werde, muß hierüber das Gutachten eines Arztes vor Abschluß der Untersuchung
erfordert und zu den Akten gebracht werden.
§. 114.
Dem Angeschuldigten ist in allen Fällen gestattet, sich selbst, entweder
schriftlich oder zum gerichtlichen Protokoll, zu vertheidigen.
§. 115.
Bei gemeinen Verbrechen ist in Friedenszeiten der Angeschuldigte nur
dann befugt, sich durch einen Rechtsverständigen schriftlich oder zum gerichtlichen
Protokoll vertheidigen zu lassen, wenn dieselben mit einer härteren Strafe als
dreijähriger Freiheitsentziehung bedroht sind.
§. 116.
Ist das gemeine Verbrechen mit Todesstrafe bedroht, so treten in Friedens-
zeiten wegen der Zuziehung des Vertheidigers die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften ein.
§. 117.
Bei militairischen Verbrechen darf der Angeschuldigte seine Vertheidigung
nur dann durch einen Anderen, der jedoch eine Militairperson sein muß, führen,
wenn das Verbrechen mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe oder mit Todes-
strafe bedroht ist; wird die Vertheidigung durch einen Anderen geführt, so kann
sie nur zum gerichtlichen Protokoll erfolgen.
§. 118.
Die Vertheidigung darf mit aller Freimüthigkeit geführt werden, aber
nicht in eine absichtliche Verletzung des Dienstansehens ausarten.
§. 119.
Der Vertheidiger kann die Akten im Beisein des Inquirenten an der Ge-
richts-
H. Vertheidi-
gung.
II. Spruchver-
fahren.
A. Prüfung
der Spruchreife
der Akten.
B. Abhaltung
der Spruch-
sitzung.
1) Eröffnung
der Spruch-
sitzung.
2) Prüfung der
Besetzung des
Spruchgerichts.
— 254 —
richtsstelle einsehen. Die Aushändigung der Akten in Untersuchungssachen, welche
militairische Verbrechen betreffen, ist unstatthaft. Ist der Angeschuldigte ver-
haftet, so kann der Vertheidiger sich mit demselben nur in Gegenwart des In-
quirenten besprechen.
§. 120.
Bei dem artikulirten Verhör und im Schlußtermin ist der Vertheidiger
zuzuziehen, wenn er am Sitz des Gerichts anwesend ist. Vor dem Kriegsgericht
ist die Vertheidigung nur durch den Angeschuldigten selbst oder dessen Stellver-
treter zum Protokoll gestattet.
§. 121.
In Fällen, wo die Zuordnung eines Vertheidigers oder die schriftliche
Vertheidigung durch einen solchen unzulässig ist, hat der Inquirent im Schluß-
termin den Angeschuldigten mit seinen Vertheidigungsgründen besonders zu hören
und dieselben zu Protokoll zu nehmen, wenn er nicht selbst schriftlich sich ver-
theidigen will.
§. 122.
Nach Berichtigung des Vertheidigungspunktes hat der Auditeur dem Ge-
richtsherrn über die Spruchreife der Akten Vortrag zu halten.
Werden die Akten spruchreif befunden, so ist das Spruchgericht von dem
Gerichtsherrn zu bestellen.
§.123.
Der Gerichtsherr hat nach genommener Rücksprache mit dem Auditeur
das Spruchgericht anzuordnen.
§. 124.
Von dem Präses des Spruchgerichts, der vor der Abhaltung des Kriegs-
gerichts, wenn ein militairisches Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung
bildet, mit dem Inhalt der Akten sich vollständig bekannt zu machen hat, ist die
Anordnung wegen Eröffnung der Sitzung zu treffen und für die Erhaltung der
militairischen Dienstordnung während derselben zu sorgen.
§. 125.
Ist das Richterpersonal versammelt, so hat der Auditeur zu prüfen, ob
das Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist, etwanige Mängel aber dem Präses an-
zuzeigen, um deren Abstellung zu bewirken.
§. 126.
Wird das Gericht vorschriftsmäßig besetzt gefunden, so ist der Angeschul-
digte oder dessen Stellvertreter vorzulassen, der Zweck der Versammlung durch
den Auditeur bekannt zu machen und der Angeschuldigte oder dessen Stellver-
treter
— 255 —
treter zu befragen, ob er Einwendungen gegen die Mitglieder des Gerichts zu
machen habe.
§. 127.
Werden solche Einwendungen erhoben (§§. 59. und 75.), so ist der Be-
theiligte darüber zu hören und nach einstweiliger Entlassung desselben und des
Angeschuldigten, auf den Vortrag des Auditeurs, über den Grund oder Ungrund
der Einwendungen von den übrigen Richtern klassenweise nach Stimmenmehrheit
zu entscheiden.
Im Fall die Stimmen gleich getheilt sind, giebt die Stimme des Präses
den Ausschlag.
Bei Prüfung der erhobenen Einwendungen gilt die Bestimmung des
§. 59.
§. 128.
Werden die Einwendungen gegründet befunden, so muß statt des unzu-
lässigen Richters ein anderer Richter bestellt werden. Kann dies nicht sofort ge-
schehen, so ist die Sitzung aufzuheben. Das letztere muß auch geschehen, wenn
der Präses oder der Auditeur rekusirt werden sollte.
Wird der Auditeur rekusirt, so gilt die Bestimmung des §. 58. Ueber
den Hergang muß ein Protokoll ausgenommen und dasselbe dem Gerichtsherrn
vorgelegt werden.
§. 129.
Sind gegen die Mitglieder des Gerichts keine Einwendungen gemacht, oder
die erhobenen erledigt, so hat der Präses die Richter an die Wichtigkeit des
Richteramts mit der Ermahnung zu erinnern:
„den Gesetzen gemäß Recht zu sprechen, wie sie es vor Gott und Seiner
Majestät dem Könige zu verantworten gedenken, und sich weder durch
Ansehen der Person, noch durch eine Nebenabsicht von einem unparteiischen
Urtheilsspruch abhalten zu lassen.“
Hierauf wird das Richterpersonal durch den Auditeur mit folgendem Eide ver-
pflichtet:
„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich, der
mir übertragenen Richterpflicht eingedenk, in der Untersuchung wider etc.
dergestalt Recht sprechen will, wie es nach meiner gewissenhaften Ueber-
zeugung, den Akten und Gesetzen gemäß ist etc."
§. 130.
Nach der Eidesleistung ist der Inhalt der Akten durch den Auditeur vor-
zulesen.
Daß die Vorhaltung und Vereidung, sowie die Vorlesung der Akten vor-
schriftsmäßig erfolgt ist, muß in dem Protokoll vermerkt werden.
§. 131.
3) Einwendun-
gen gegen ein-
zelne Mitglieder
des Spruchge-
richts.
4) Vereidigung
der Richter und
Vorlesung der
Akten.
5) Abschluß mit
dem Angeschul-
digten.
6) Vortrag des
Auditeurs.
7) Abstimmung.
— 256 —
§. 131.
Der Auditeur hat demnächst den Angeschuldigten zu befragen, ob er zur
Sache noch etwas anzuführen habe, und dessen Erklärung in das Protokoll auf-
zunehmen. Hierauf wird dasselbe mit dem Angeschuldigten abgeschlossen und der
Letztere aus der Versammlung entlassen.
§. 132.
Nach Entlassung des Angeschuldigten hat der Auditeur dem versammelten
Gericht über die Lage der Sache und das anzuwendende Gesetz Vortrag zu halten
und in Gemäßheit des §. 138. seinen Antrag zu stellen, wie nach seiner recht-
lichen Ueberzeugung zu erkennen sei.
Dem Ermessen des Präses bleibt es anheimgestellt, die aus dem dienst-
lichen Gesichtspunkt ihm erforderlich scheinenden Bemerkungen dem Antrag des
Auditeurs beizufügen.
§. 133.
Der Vortrag muß den Richtern in schriftlicher Abfassung vorgelesen und
zu den Akten gebracht werden, wenn der Auditeur sein Votum auf Todesstrafe,
Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande, Dienstentlassung, Ausstoßung aus
dem Soldatenstande, Ausstoßung oder Entlassung aus der Gendarmerie, auf
mehr als dreijährige Freiheitsstrafe, oder auf Freisprechung von einem Verbrechen
richtet, welches mit einer dieser Strafen bedroht ist.
§. 134.
Der Auditeur hat in allen Fällen den wesentlichen Inhalt des Vortrages
mit seinem Voto und den demselben zum Grunde gelegten gesetzlichen Vorschriften
in das Protokoll aufzunehmen.
§. 135.
Sollte einer der Richter über den Inhalt der Akten, oder über das anzu-
wendende Gesetz Zweifel äußern, so muß der Auditeur ihm die erforderliche Auf-
klärung ertheilen; der ordnungsmäßige Gang der Verhandlung darf dadurch aber
nicht gestört werden.
§. 136.
Nach beendigtem Vortrag des Auditeurs hat der Präses die Richter anzu-
weisen, sich klassenweise abgesondert über die von dem Auditeur ihnen vorzulegenden
Fragen (§. 138.) zu berathen, und zu einem gemeinschaftlichem Voto in der Klasse
zu vereinigen. Die Richter dürfen dabei an dem freimüthigen Ausspruch ihres
Urtheils in keiner Art behindert werden.
§. 137.
Die Mitglieder verschiedener Klassen dürfen sich über das abzugebende
Votum untereinander nicht besprechen.
§. 138.
— 257 —
§. 138.
Der Auditeur hat den Richtern die Frage zur Beantwortung vorzulegen:
ob der Angeschuldigte freizusprechen oder zu bestrafen und welche Strafe
in letzterem Falle gegen ihn zu erkennen sei?
Hierauf giebt jede Richterklasse, die unterste zuerst, im Beisein des Präses, ihr
Votum dem Auditeur ab, der solches in das Protokoll aufnimmt.
Ist das Votum auf Freisprechung gerichtet, so muß der Auditeur die
Erklärung darüber erfordern:
a) ob die Freisprechung eine völlige oder vorläufige sein, und
b) im Falle der völligen Freisprechung, ob dieselbe wegen nicht erwiesener
Schuld, oder wegen erwiesener Unschuld eintreten solle?
Jeder Richter hat seinen Ausspruch zu unterschreiben.
Der Präses giebt seine Stimme zuletzt ab.
§. 139.
Weicht der Ausspruch der Klasse oder eines Richters von dem gutachtlichen
Antrag des Auditeurs wesentlich ab, so sind die Gründe dafür anzugeben. Ist
der Ausspruch den klaren Vorschriften der Gesetze entgegen, so muß der Auditeur
die Ansicht zu berichtigen suchen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, die abweichende
Meinung, mit den dafür angegebenen Gründen, in das Protokoll aufnehmen.
§. 140.
Sollte das Spruchgericht durch Stimmenmehrheit die Akten für nicht
spruchreif erklären, so ist der Beschluß von dem Auditeur auszufertigen, von dem
Präses und dem Auditeur zu unterschreiben, und dem Gerichtsherrn zur weiteren
Veranlassung vorzulegen. Hat derselbe gegen die Ausführung des Beschlusses
Bedenken, so ist die Sache dem General-Auditoriat zur Verfügung einzusenden.
Sind die Bedenken gegen die Spruchreife der Akten erledigt, so muß in der
Sache erkannt werden.
Wenn durch Stimmenmehrheit die Akten für spruchreif erklärt werden, so
sind die überstimmten Mitglieder des Kriegsgerichts nach Aufstellung ihrer Bedenken,
ihre Stimme hinsichtlich der Strafbarkeit des Angeschuldigten, sowie der Art und
des Maaßes der Strafe, nach Lage der Akten, definitiv abzugeben verbunden.
§. 141.
Das Spruchgericht, welches für einen Straffall der höheren Gerichtsbar-
keit bestellt ist, hat das Urtheil auch dann zu sprechen, wenn sich ergiebt, daß
die zu erkennende Strafe die Grenzen der niederen Gerichtsbarkeit, oder der
Disziplinarstrafgewalt nicht übersteigt.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 37 §. 142.
C. Erkenntnisse.
1) Berechnung
der Stimmen.
2) Ergebniß der
Abstimmung.
3) Geheimhal-
tung der Ab-
stimmung.
4) Form und
Inhalt des Er-
kenntnisses.
— 258 —
§. 142.
Zu einem gültigen Urtheil ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich.
Wenn sich bei Zählung der Stimmen entweder über die Strafbarkeit, oder
über die Art, oder das Maaß der Strafe die unbedingte Mehrheit für eine
Meinung nicht ergiebt, so ist die Stimme für die härteste Strafe der nächst
gelinderen so lange beizuzählen, bis die unbedingte Stimmenmehrheit vorhanden ist.
Hiernach ist auch bei Berechnung der Stimmen in den einzelnen Richter-
klassen zu verfahren.
Sind die Mitglieder einer aus zwei Personen bestehenden Reichterklasse
unter sich verschiedener Meinung, so gilt die gelindere für den Ausspruch der Klasse.
§. 143.
Nach erfolgter Abstimmung hat der Auditeur die Stimmen sorgfältig zu
berechnen, das Ergebniß der Abstimmung den Richtern bekannt zu machen und
in das von ihm und dem Präses zu unterschreibende Protokoll zu bringen,
zugleich aber in dem Protokoll zu bemerken, daß die Richter von dem Ergebniß
der Abstimmung in Kenntniß gesetzt worden.
§. 144.
Nach dem Schluß des Protokolls hat der Präses die Mitglieder des Kriegs-
gerichts an die Pflicht zu erinnern, die Verhandlungen und das Ergebniß der
Abstimmung sorgfältig geheim zu halten.
Hierauf ist die Versammlung durch den Präses zu entlassen, und von
demselben über den Ausfall des Kriegsgerichts dem Gerichtsherrn Meldung zu
machen.
§ 145.
Das Erkenntniß ist von dem Auditeur auszufertigen und muß enthalten:
1) als Eingang, den Vor- und Zunamen des Angeschuldigten, sowie die
Charge und Benennung des Truppentheils, in welchem derselbe dient;
2) die Erkenntnißformel, in welcher das Verbrechen, worüber das Urtheil
gefällt worden, anzugeben und im Fall der Verurtheilung die Strafe,
ihrer Art und Dauer nach, genau zu bezeichnen, auch wo die Verpflich-
tung, Kosten und Stempel zu zahlen, eintritt, dieselbe auszusprechen,
wenn aber das Urtheil auf Freisprechung lautet, die Art derselben aus-
zudrücken ist;
3) die nähere Angabe der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des An-
geschuldigten, auch ob derselbe schon früher wegen gleicher oder anderer
Verbrechen bestraft worden ist; eine aktenmäßige Darstellung des Sach-
verhältnisses und die Gründe der Entscheidung, mit Anführung der in
Anwendung gebrachten Gesetzesstellen.
§. 146.
— 259 —
§. 146.
Hinsichtlich der Vollziehung des Erkenntnisses verbleibt es bei dem bis-
herigen Verfahren.
§. 147.
Weicht die Ausfertigung des Erkenntnisses von dem Inhalt des Abstim-
mungsprotokolls ab, so entscheidet das letztere.
§. 148.
Hat der Auditeur auf Grund einer unrichtigen Berechnung der Stimmen
oder sonst aus Versehen das Erkenntniß nicht richtig ausgefertigt, so wird ohne
Weiteres vom Gerichtsherrn die Anfertigung einer richtigen Ausfertigung ver-
fügt, und selbige sodann in der im §. 146. angegebenen Art vollzogen.
§. 149.
Ein Antrag des Spruchgerichts auf Erlaß oder Milderung der erkannten
Strafe durch die Gnade des Königs ist nur zulässig, wenn die Mehrzahl der
Richterklassen sich bewogen finden sollte, darauf anzutragen.
Ueber den Beschluß muß eine besondere Verhandlung aufgenommen und
dem Erkenntniß beigefügt werden.
§. 150.
Erkenntnisse der Kriegsgerichte bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Be-
stätigung.
§. 151.
Die Einsendung des Erkenntnisses zur Bestätigung erfolgt durch den
Befehlshaber, welcher das Spruchgericht bestellt hat, insofern derselbe die Be-
stätigung nicht selbst zu ertheilen hat.
§. 152.
Wenn das Erkenntniß durch den König zu bestätigen ist, so muß dasselbe
durch das General-Auditoriat eingereicht, auch ein, von dem Auditeur anzufer-
tigender und zu unterschreibender Aktenauszug beigefügt werden, welcher in ge-
drängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Angeschuldigten,
eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhältnisses, die Angabe der in Anwen-
dung gebrachten Gesetze und die Erkenntnißformel enthalten muß.
§. 153.
In Fällen, wo die Bestätigung nicht durch den Befehlshaber erfolgt,
welcher das Spruchgericht bestellt hat, ist bei der Einsendung des Erkenntnisses
zur Bestätigung eine beglaubigte Abschrift desselben beizufügen.
37* §. 154.
D. Begnadi-
gungs- oder
Milderungsge-
such des Spruch-
gerichts.
E. Bestätigung
des Erkenntnis-
ses.
1) Einsendung
der Erkenntnisse
zur Bestäti-
gung.
— 260 —
§. 154.
2) Bestätigung Die Bestätigung erfolgt durch den König:
durch den König. 1) in den Fällen, wo die allgemeinen Landesgesetze dies erfordern, nament-
lich: wenn wegen Hoch- oder Landesverraths, wegen Duells oder Her-
ausforderung zu demselben, oder auf Ausstoßung aus dem Soldaten-
stande erkannt ist;
2) wenn das Erkenntniß gegen einen Offizier ergangen ist;
3) wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degradation erkannt ist;
4) wenn gegen Militairpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab-
wärts auf mehr als zehnjährige Festungsstrafe erkannt ist;
5) wenn gegen Militairpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel ab-
wärts, die zum Gardekorps gehören, über drei Jahre Festungsstrafe
erkannt ist, und
6) wenn gegen dieselben Chargen in der Armee (Nr. 5.) wegen eines
Verbrechens gegen die Subordination auf mehr als dreijährige Festungs-
strafe erkannt worden.
Die §§. 154 — 161. sind aufgehoben und an deren Stelle die nachstehenden Bestimmungen
des Allerhöchsten Erlasses vom 1. Juni 1867. getreten:
Ich will nach ihrem Antrage das den oberen Militairbefehlshabern delegirte
Recht zur Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse zur Abkürzung des Geschäftsganges
anderweit regeln, und bestimme daher, was folgt:
1) Meiner Bestätigung bleiben vorbehalten die kriegsrechtlichen Erkenntnisse in den
Fällen:
a) wenn auf Todesstrafe oder lebenswierige Freiheitsstrafe erkannt ist,
b) wenn das Erkenntniß gegen einen Offizier ergangen ist, mag dasselbe auf
Strafe oder Freisprechung lauten,
c) wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degradation, oder
d) gegen Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts wegen mili-
tairischer Verbrechen — sei es auch in Verbindung mit gemeinen Vergehen —
auf mehr als zehnjährige Festungsstrafe erkannt ist.
2) Der Kriegsminister bestätigt — mit Ausnahme der sub l. bezeichneten Fälle —
die Erkenntnisse der Kriegsgerichte:
a) wenn gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
b) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldatenstandes,
als Mitangeschuldigte, in der nämlichen Sache erkannt ist.
3) Der kommandirende General bestätigt die, nicht zu Meiner oder des Kriegs-
ministers Bestätigung gehörenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen alle Personen
des Soldatenstandes seines Armeekorps:
a) wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
b) wenn wegen Desertion in contumaciam erkannt,
c) wenn gegen Invaliden die Entlassung aus dem Militairverhältniß verhängt ist.
Derselbe hat zugleich das Bestätigungsrecht eines Divisionskommandeurs
(Nr. 8.) bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes, welche
a) nach den §§. 29. und 30. Theil II. des Militair-Strafgesetzbuchs unter der
Gerichtsbarkeit des Korpsgerichts stehen, oder
b) der
— 261 —
b) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen sind
und in keinem Divisionsverbande stehen.
4) Der kommandirende General des Gardekorps bestätigt, gleich dem kommandiren-
den General eines jeden anderen Armeekorps, die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
gegen Mannschaften der Truppentheile des Gardekorps, ohne Rücksicht auf deren
Dislokation.
5) Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von ihm das
Kriegsgericht angeordnet ist, die Erkenntnisse in dem dem kommandirenden General
eines Armeekorps zugestandenen Umfange.
6) Der Oberbefehlshaber der Marine hat innerhalb seines Dienstbereichs das Be-
stätigungsrecht in demselben Umfange, wie der kommandirende General eines
Armeekorps.
7) Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen gerichtsherr-
lichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
gegen Personen des Soldatenstandes der ihnen untergebenen Truppentheile in
allen, nach vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 1. bis 6. nicht davon aus-
genommenen Fällen.
8) In gleichem Umfange wie der Kommandeur einer Division haben das Bestäti-
gungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs:
a) der Inspekteur der Besatzungstruppen in Mainz,
b) der Chef der Landgendarmerie,
c) der Kommandant des Invalidenhauses in Berlin,
d) die Chefs der Marinestationen.
9) Die auf die Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse sich beziehenden allgemeinen
Bestimmungen der §§. 162. 163. Theil II. des Militair- Strafgesetzbuchs bleiben
unverändert in Geltung; auch werden die Vorschriften über das Verfahren bei
der Bestätigung in den §§. 164. bis 175. I. c. durch diese Meine Order nicht
betroffen.
Ich beauftrage Sie, wegen Publikation und Ausführung dieser Order das
Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 1. Juni 1867.
(gez.) Wilhelm.
(gegengez.) von Roon.
An den Kriegs- und Marineminister.
§. 155.
Der Kriegsminister bestätigt die Erkenntnisse der Kriegsgerichte, soweit
sie nicht der Bestätigung des Königs bedürfen,
1) wenn auf mehr als drei Jahre bis einschließlich zehn Jahre Freiheits-
strafe,
2) wenn gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
3) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldaten-
standes, als Mitangeschuldigte in der nämlichen Sache, erkannt ist,
4) wenn gegen Invaliden auf Entlassung aus dem Militairerhältniß er-
kannt ist.
§. 156.
3) Bestätigung
durch den
Kriegsminister.
— 262 —
§. 156.
4) Bestätigung Der kommandirende General bestätigt die nicht zur Bestätigung des Kö-
durch die kom- nigs oder des Kriegsministers gehörenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen alle
Generale Personen des Soldatenstandes seines Armeekorps:
(Korps-Kom- 1) wenn auf mehr als einjährige bis einschließlich dreijährige Freiheits-
strafe,
2) wenn wegen Desertion in contumaciam erkannt ist.
§. 157.
Der kommandirende General hat zugleich das Bestätigungsrecht eines
Divisionskommandeurs bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes,
welche
1) unter der Gerichtsbarkeit des Korpsgerichts stehen (§§. 29. und 30.),
oder
2) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen
sind, und in keinem Divisionsverbande stehen.
§. 158.
Der kommandirende General des Gardekorps bestätigt gleich dem kom-
mandirenden General eines jeden anderen Armeekorps die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
gegen Leute des Gardekorps, mit Ausnahme derjenigen Truppentheile dieses
Korps, welche im Bezirk eines anderen als des dritten Armeekorps dislozirt sind.
§. 159.
Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von ihm
das Kriegsgericht angeordnet ist, die Erkenntnisse, gleich dem kommandirenden
General eines Armeekorps.
§. 160.
5) Bestätigung Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen gerichts-
durch die Divi- herrlichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
deure. gegen Personen des Soldatenstandes ihres Dienstbereichs in den, §§. 154— 159.
nicht ausgenommenen Fällen.
§. 161.
In gleichem Umfang, wie der Kommandeur einer Division, haben das
Bestätigungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs.:
1) der Kommandeur der Garde-Infanterie und der Kommandeur der Garde-
Kavallerie, mit Ausnahme derjenigen Truppentheile des Gardekorps,
welche im Bezirk eines anderen als des dritten Armeekorps dislozirt sind;
2) der
— 263 —
2) der Inspekteur der Besatzungstruppen in den Bundesfestungen;
3) der Chef der Landgendarmerie und
4) der Kommandant des Invalidenhauses bei Berlin.
§. 162.
Bei einem Erkenntniß gegen mehrere Angeschuldigte muß die Bestätigung
gleichzeitig über alle durch einen Bestätigungsberechtigten erfolgen; in den Fällen
des §. 154. bleibt es jedoch der Bestimmung des Königs vorbehalten, ob die
Bestätigung des Erkenntnisses gegen einzelne Mitangeschuldigte durch die betreffen-
den Befehlshaber erfolgen soll.
Vergl. zu den §§. 162. 163. 164. die Anmerkung zu §. 154.
§. 163.
Wenn außer den Fällen des §. 154. bei einem Erkenntniß gegen mehrere
Angeschuldigte die Bestätigung wegen eines derselben dem Kriegsminister zusteht,
so hat dieser dem Erkenntniß die Bestätigung auch wegen aller übrigen Mitange-
schuldigten zu ertheilen, und ebenso geht das Bestätigungsrecht des Divisions-
kommandeurs auf den kommandirenden General über, wenn dem Letzteren die
Bestätigung des Erkenntnisses wegen eines der Mitangeschuldigten zusteht.
§. 164.
Der Bestätigung des Erkenntnisses muß ein schriftliches Rechtsgutachten
zum Grunde liegen.
Dasselbe ist zu erstatten:
1) durch das General-Auditoriat, wenn das Erkenntniß der Bestätigung des
Königs oder des Kriegsministers bedarf;
2) durch einen Auditeur, wenn ein Korps- oder Divisionskommandeur
oder einer der in den §§. 159. und 161. genannten Befehlshaber dasselbe
zu bestätigen hat.
Die Begutachtung darf nicht durch den Auditeur erfolgen, der Referent im Kriegs-
gericht war. Ist dem bestätigenden Befehlshaber nur ein Auditeur zugetheilt und
derselbe Referent gewesen, so muß die Begutachtung einem andern Auditeur aus
dem Korpsbezirk aufgetragen werden.
§. 165.
Der Begutachtende hat zu prüfen, ob in dem Verfahren die gesetzlichen Vor-
schriften beobachtet und ob bei der Entscheidung die Gesetze richtig angewendet sind.
Nach dem Befund der Prüfung muß in dem Gutachten ein bestimmter
Antrag gemacht werden.
§. 166.
6) Allgemeine
Bestimmungen.
F. Verfahren
bei der Bestäti-
gung.
1) Rechtsgut-
achten.
2) Berücksich-
tigung des
Rechtsgutach-
tens.
3) Milderungs-
recht der bestä-
tigenden Be-
fehlshaber.
— 264 —
§. 166.
Ist der Antrag auf Vervollständigung der Akten gerichtet, so hat der
bestätigende Befehlshaber, wenn er dem Antrage beitritt, dieselbe zu veranlassen;
tritt er dem Antrage nicht bei, so ist die Sache dem General- Auditoriat einzusenden.
In den Fällen, welche zur Begutachtung des General-Auditoriats gehören, haben
die Militairgerichte die von demselben für nöthig erachtete Vervollständigung der
Akten zu bewirken.
§. 167.
Die Bestätigung darf nicht erfolgen, wenn das Erkenntniß in dem Gut-
achten oder von dem bestätigenden Befehlshaber für ungesetzlich erachtet wird.
Vielmehr ist ein solches Erkenntniß zur Prüfung der gegen die Gesetzmäßigkeit
desselben erhobenen Bedenken mit den Akten und dem Gutachten dem General-
Auditoriat zu übersenden.
§. 168.
Hält das General-Auditoriat die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des
Erkenntnisses nicht für begründet, so ist letzteres von ihm dem betreffenden Befehls-
haber zur Bestätigung zurückzusenden.
§. 169.
Wird dagegen das Erkenntniß vom General-Auditoriat, als gesetzwidrig,
zur Aufhebung geeignet befunden, so ist dasselbe unmittelbar dem Könige zur Ent-
scheidung darüber zu überreichen,
ob das Erkenntniß aufzuheben und anderweit in der Sache zu erkennen sei.
§. 170.
Erfolgt die Aufhebung des Erkenntnisses, so dürfen zu dem alsdann an-
zuordnenden Spruchgericht die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen
Erkenntnisses mitgewirkt haben, nicht zugezogen werden.
§. 171.
Wird das Erkenntniß in dem Rechtsgutachten zwar für gesetzlich erachtet,
aber auf Milderung der erkannten Strafe angetragen, so hängt es von dem
Ermessen des bestätigenden Befehlshabers ab, ob und in wie weit er den Antrag
auf Milderung der Strafe berücksichtigen, oder die erkannte Strafe bestätigen will.
§. 172.
Das Milderungsrecht darf, außer den Fällen der §§. 120. und 143.
Theil I. dieses Strafgesetzbuchs, weder bis zum Erlaß erkannter Strafen oder
bis zur Herabsetzung derselben unter das geringste gesetzliche Maaß, noch bis zur
Umwandlung erkannter Strafarten in andere ausgedehnt werden. Nur in den-
jenigen Fällen, wo das Verbrechen mit Arrest- oder Festungsstrafe in den Gesetzen
be-
— 265 —
bedroht ist, kann der bestätigende Befehlshaber statt der Festungsstrafe Arrest
und, wo nur strenger Arrest vorgeschrieben ist, mittleren oder gelinden Arrest bei
der Bestätigung eintreten lassen.
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Fall des §. 98. Theil I.
dieses Gesetzbuchs die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
weglassen, und der Degradation in den Fällen des §. 40. Nr. 2. und 3. Theil I.
dieses Gesetzbuchs Arrest substituiren.
§. 173.
Das Erkenntniß darf bei der Bestätigung nicht geschärft werden, weder
durch Erhöhung des Strafmaaßes oder der Strafart, noch durch Hinzufügung
nicht erkannter Strafbestimmungen.
§. 174.
Ist ein kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht kompetenten Befehls-
haber bestätigt worden, so ist die Bestätigung ungültig und das Erkenntniß der
kompetenten Behörde zur Bestätigung vorzulegen.
§. 175.
Die Bestätigung muß schriftlich erfolgen, von dem bestätigenden Befehls-
haber unterschrieben und so abgefaßt werden, daß daraus bestimmt hervorgeht,
wohin das Erkenntniß bestätigt worden ist.
§. 176.
Die Erkenntnißformel und die Bestätigungsorder sind ungesäumt dem
Angeschuldigten vor vollständig besetztem Untersuchungsgericht (§§. 45—47.) von
dem Auditeur durch Vorlesung zu publiziren; auch ist ihm gleichzeitig bekannt zu
machen, daß das Erkenntniß nunmehr rechtskräftig sei.
§. 177.
Dem Angeschuldigten sind auf sein Verlangen die Entscheidungsgründe
bekannt zu machen. Auch kann ihm Abschrift des Erkenntnisses mit den Ent-
scheidungsgründen auf seine Kosten ertheilt werden, wenn kein Mißbrauch davon
zu besorgen ist; im Fall völliger Freisprechung ist die Erkenntnißformel ihm
kostenfrei auszufertigen.
Ueber die stattgehabte Publikation ist ein Protokoll aufzunehmen, auch,
daß und wann dieselbe erfolgt sei, unter der Bestätigungsurkunde zu vermerken.
Urtheile, welche die bürgerliche Todesstrafe wegen gemeiner Verbrechen
verhängen, werden stets durch die Civilgerichte publizirt (§. 183.).
§. 178.
Von jedem rechtskräftigen Erkenntniß muß der Dienstbehörde des Ange-
schuldigten Mittheilung gemacht werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 38 §. 179.
4) Unzulässig-
keit der Schär-
fung.
5) Unzulässig-
keit der Bestä-
tigung durch
einen nicht kom-
petenten Be-
fehlshaber.
6) Form der
Bestätigung.
G. Publikation.
H. Voll-
streckung.
1) Allgemeine
Bestimmungen.
2) Umwand-
lung rechtskräf-
tig erkannter
Strafen.
3) Vollstreckung
der Todesstrafe.
4) Vollstreckung
der Freiheits-
strafen.
— 266 —
§. 179.
War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen,
so ist derselben von dem Ausfall der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu
geben.
§. 180.
Die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses hat der Befehlshaber
zu veranlassen, welchem die Anordnung des Spruchgerichts zustand.
§. 181.
Die Vollstreckung muß ohne Verzug und genau nach dem Inhalt der
Bestätigungsorder erfolgen.
§. 182.
Wenn nach Vorschrift der Gesetze eine rechtskräftig erkannte Strafe in
eine andere umzuwandeln ist, so geschieht dies durch ein Resolut des kompetenten
Militairgerichts.
§. 183.
Zur Vollstreckung der wegen militairischer Verbrechen verwirkten Todes-
strafe sind 18 Mann zu kommandiren, welche in drei Gliedern hintereinander
dergestalt aufzustellen sind, daß das erste Glied in einer Entfernung von fünf
Schritten dem Delinquenten gegenübersteht.
Im Uebrigen sind dabei die in den allgemeinen Landesgesetzen hinsichtlich
der Vollstreckung von Todesstrafen besonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu
beachten.
Die Vollstreckung der bürgerlichen Todesstrafe erfolgt durch die Civil-
gerichte. Der Verurtheilte ist hierzu nach der Bestätigung des Erkenntnisses an
das Landes-Justizkollegium, in dessen Gerichtsbezirk er sich befindet, abzugeben und
durch dasselbe die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses zu bewirken.
§. 184.
Wenn auf Zuchthausstrafe erkannt, oder wenn die erkannte Baugefangen-
schaft als Zuchthausstrafe zu vollstrecken ist, so muß der rechtskräftig Verur-
theilte zur Strafvollziehung durch das betreffende Generalkommando der Civil-
behörde überwiesen werden.
§. 185.
Gemeine, gegen welche auf Festungsstrafe erkannt ist, sollen, wenn nicht
besondere Gründe dagegen obwalten, gleich nach abgehaltenem Spruchgericht zum
vorläufigen Antritt der Strafe zur Festung abgeführt werden.
§. 186.
Zum Festungsarrest Verurtheilte, so wie diejenigen, gegen welche neben
der
— 267 —
der Freiheitsstrafe auf Degradation, Kassation, Entfernung aus dem Offizier-
stande, Dienstentlassung, Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder Entlassung
aus dem Militairverhältniß erkannt ist, dürfen vor eingetretener Rechtskraft des
Erkenntnisses zum Antritt der Strafe nicht abgeführt werden.
Ist neben der Ausstoßung oder der Entlassung auf Baugefangenschaft
oder Zuchthausstrafe und zugleich auf körperliche Züchtigung erkannt, so wird die
letztere erst vollzogen, nachdem die Aufnahme des Verbrechers in die Strafanstalt
erfolgt ist.
Anmerkung: Die Bestimmung des §. 186. Alinea 2. ist aufgehoben.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 187.
Allen in Haft befindlichen Angeschuldigten, welche zu einer härteren Frei-
heitsstrafe als Arrest verurtheilt worden, ist die Strafe vom Tage der Abfassung
des Erkenntnisses zu berechnen.
Erfolgt die Verhaftung erst nach Abfassung des Erkenntnisses, so ist die
Strafe vom Tage der Verhaftung zu berechnen.
§. 188.
Wird gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten blos
auf eine Arreststrafe erkannt, so muß der Verurtheilte gleich nach abgehaltenem
Spruchgericht, wenn nicht besondere Umstände dies bedenklich erscheinen lassen,
aus der Haft entlassen und die Vollstreckung der Strafe bis nach erfolgter Be-
stätigung des Erkenntnisses ausgesetzt werden.
§. 189.
Die kommandirenden Generale sind befugt, die Vollstreckung rechtskräftig
erkannter Arreststrafen in außergewöhnlichen Fällen auf einige Zeit aussetzen zu
lassen, wenn das Interesse des Dienstes es unumgänglich erfordert.
§. 190.
Wenn auf Märschen, im Lager oder sonst, den örtlichen Umständen nach,
die Anwendung der Arreststrafen gegen Unteroffiziere und Gemeine nicht statt-
finden kann, so soll für die Dauer der Strafzeit, statt des gelinden und mittleren
Arrestes, Entziehung gewohnter Genüsse, z. B. des Branntweins und des Tabacks,
und bei Gemeinen zugleich vorzugsweise Heranziehung zu vorkommenden Arbeiten
eintreten, statt des strengen Arrestes aber Anbinden an einen Baum oder an eine
Wand dergestalt, daß der Bestrafte sich nicht niederlegen oder setzen kann.
Dieses Anbinden darf jedoch den Zeitraum von drei Stunden täglich nicht
übersteigen, und muß die Vollstreckung dieser Strafen vor den Augen des Publi-
kums möglichst vermieden werden.
Vergl. die Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Juli 1867.
§. 5., Armee-Verordnungsblatt für 1867. Nr. 14.
38* §. 191.
5) Vollstreckung
der Strafe an
Besitzern von
Orden u. Ehren-
zeichen.
6) Vollstreckung
der Strafe,
wenn auf Aus-
stoßung aus
dem Soldaten-
stande erkannt
ist.
7) Vermerk
über die Voll-
streckung zu den
Akten.
J. Revision der
rechtskräftigen
Erkenntnisse.
— 268 —
§. 191.
Wenn in Kriegszeiten der Vollstreckung der wegen Desertion erkannten
Festungsstrafe zeitige Hindernisse entgegenstehen, so kann der Heerführer denselben
andere passende Strafen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Königs auf
eigene Verantwortung substituiren.
§. 192.
Wenn Besitzer von Orden und Ehrenzeichen
1) zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Kassation oder Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes verurtheilt sind, oder wenn
2) Freiheitsstrafe gegen sie erkannt und der Fall von der Art ist, daß nach
den bestehenden Vorschriften die Entscheidung des Königs über den
Verlust der Orden und Ehrenzeichen eingeholt werden muß,
so darf die Strafe an dem Verurtheilten nicht eher vollzogen werden, als diese
Entscheidung erfolgt ist.
§. 193.
Die Urtheile, in denen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt
worden, sind durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk der Verur-
theilte seine Heimath hat, oder, wenn er ein Ausländer ist, durch das Amtsblatt
der Regierung, in deren Bezirk der Garnisonort liegt, zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
§. 194.
Zu den Untersuchungsakten muß ein schriftlicher Vermerk gebracht werden,
daß das Erkenntniß zur Vollstreckung gelangt ist.
§. 195.
Dem General-Auditoriat sind von drei zu drei Monaten die von den kom-
mandirenden Generalen, den Divisionskommandeuren und den in den §§. 159.
und 161. genannten Befehlshabern bestätigten rechtskräftigen Erkenntnisse gegen
Personen des Soldatenstandes nebst dem dazu gehörigen Gutachten und der
Bestätigung zur Prüfung einzusenden.
Vergl. die Anmerkung zu §. 154.
Zweite Abtheilung.
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit
gehören.
(Standrechtliches Verfahren.)
§. 196.
Bei dem Verfahren in Strafsachen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit
ge-
— 269 —
gehören, kommen die Bestimmungen der ersten Abtheilung dieses Abschnitts mit
nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.
§. 197.
Einer vorläufigen Untersuchung bedarf es nicht, wenn die Sache im Dis- l. Unte-
ziplinarwege bereits so weit aufgeklärt ist, daß auf den Grund der stattgefundenen suchungs-Ver-
Ermittelungen die Einleitung der förmlichen Untersuchung verfügt werden kann.
§. 198.
Steht der objektive Thatbestand fest und legt der Angeschuldigte vor A Beweis-
Gericht ein freies Geständniß ab, welches die Hauptumstände der That enthält Aufnahme.
und mit anderen ermittelten Umständen nicht im Widerspruch steht, so bedarf
es keiner weiteren Beweisaufnahme.
Zur Erlangung des Geständnisses dürfen auch im standrechtlichen Ver-
fahren keine verfängliche Fragen, Drohungen oder Gewaltmittel angewendet
werden.
§. 199.
Legt der Angeschuldigte ein zureichendes Geständniß (§. 198.) nicht ab, so
muß zur Aufnahme des Beweises geschritten werden.
§. 200.
Die Zuziehung eines Vertheidigers findet nicht statt, das Ergebniß der B. Vertheidi-
Verhandlungen ist jedoch bei dem Abschluß der Sache dem Angeschuldigten vor- gung.
zuhalten, und nachdem er mit seinen Vertheidigungsgründen gehört worden ist,
sind diese zu Protokoll zu bringen.
Eines besonderen Schlußtermins bedarf es nicht.
§. 201.
Bei geringen militairischen Vergehen bleibt es dem Ermessen des kom- C. Beweiskraft
petenten Militairgerichts überlassen, den Aussagen der Vorgesetzten, welchen die der Aussagen
Versicherung der Wahrheit an Eidesstatt beigefügt ist, die Beweiskraft der eid-
lichen Aussage beizulegen und dieselben von der förmlichen Eidesleistung zu ent-
binden.
§. 202.
Eine Vereidigung der Richter findet nicht statt; denselben ist aber die im Il. Spruchver-
§. 129. vorgeschriebene Ermahnung wegen Erfüllung ihrer Richterpflicht durch fahren A. Verpflich-
den Präses zu ertheilen. tung der Richter.
§. 203.
Der Vortrag des Referenten kann schriftlich oder mündlich gehalten werden. B. Vortrag des
In beiden Fällen sind jedoch der wesentliche Inhalt des Vortrags, das Votum Referenten.
und die demselben zum Grunde gelegten Gesetzesstellen in das Protokoll auf-
zunehmen.
§. 204.
C. Form und
Inhalt des Er-
kenntnisses.
D. Bestäti-
gung des Er-
kenntnisses.
E. Publika-
tion und Voll-
streckung.
III. Abgabe
der Sache im
Fall der Inkom-
petenz.
IV. Erledi-
gung vorkom-
mender Zweifel.
V. Revision
der rechtskräfti-
gen Erkenntnisse.
— 270 —
§. 204.
In dem Erkenntniß, welches gleich nach der Abhaltung des Spruchgerichts
auszufertigen ist, sind die Hauptumstände, auf denen die Entscheidung beruht,
und die zum Grunde gelegten Gesetzesstellen anzugeben.
Die Ausfertigung ist von dem Präses und dem Referenten zu unterschreiben
und dem Gerichtsherrn zur Bestätigung vorzulegen.
§. 205.
Die Bestätigung des Erkenntnisses erfolgt durch den Befehlshaber, dem
die Bestellung des Spruchgerichts zustand, insofern nicht für einzelne Fälle Aus-
nahmen von dieser Regel durch besondere Verordnungen bestimmt sind.
§. 206.
Bei der Bestätigung sind die Vorschriften der §§. 172. 173. 175. zu be-
folgen. Der Begutachtung des Erkenntnisses bedarf es nicht, der Befehlshaber
hat sich jedoch durch Einsicht der Akten in den Stand zu setzen, die Bestätigung
nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung ertheilen zu können.
§. 207.
Die Publikation und Vollstreckung des Erkenntnisses muß sofort nach der
Bestätigung desselben erfolgen. Eine Anrechnung der inzwischen etwa erlittenen
Haft auf die erkannte Freiheitsstrafe findet nur dann statt, wenn die Bestätigung
durch außerordentliche Umstände verzögert worden ist.
§. 208.
Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung, oder bei der Aburtheilung, daß
die Sache vor die höhere Gerichtsbarkeit gehört, so sind die Verhandlungen an
das kompetente Gericht abzugeben.
§. 209.
Wenn bei dem Verfahren, bei der Aburtheilung oder bei der Bestätigung
Zweifel entstehen, so sind zu deren Erledigung die Verhandlungen, im Fall ein
Auditeur Ingquirent oder Referent ist, an das General-Auditoriat, wenn aber
ein untersuchungsführender Offizier Inquirent oder Referent ist, dem nächsten,
mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten einzureichen.
§. 210.
Die von den untersuchungsführenden Offizieren gegen Personen des Sol-
datenstandes abgefaßten Erkenntnisse sind mit den Akten, von drei zu drei Mo-
naten, an den mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshaber einzusenden
und durch einen Auditeur seines Dienstbereichs zu revidiren. Von etwanigen
da-
— 271 —
dabei bemerkten Verstößen gegen die Gesetze hat der Auditeur dem Befehlshaber
Anzeige zu machen, auch über die vorgenommene Revision bei dem General-
Auditoriat sich auszuweisen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Verfahren gegen Militairbeamte.
§. 211.
Die Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Titels finden auch auf Militair-
beamte mit folgenden Abweichungen Anwendung.
§. 212.
Gegen Beamte, welche einem Militairbefehlshaber und gleichzeitig einer 1. Verfahren
Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind, in erster Instanz
darf wegen Verbrechen, bei deren Beurtheilung es auf die besondere Kenntniß chungs. Verfah-
der Wissenschaft oder Kunst des Beamten ankommt, oder wodurch administrative ren.
Vorschriften verletzt sind, die Einleitung der vorläufigen, so wie der förmlichen 1. bei Amts-Verbrechen.
gerichtlichen Untersuchung nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde oder
des Verwaltungsvorgesetzten des Angeschuldigten erfolgen.
Anmerkung: Der §. 212. ist in Folge des Artikels 97. der Preußischen Verfassungs-
Urkunde vom 31. Januar 1850. außer Kraft getreten.
§. 213.
Ist die Untersuchung wegen anderer als der im §. 212. bezeichneten Ver- 2. bei anderen
brechen einzuleiten, so muß der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungs- Verbrechen.
vorgesetzten durch den Gerichtsherrn von der Einleitung der Untersuchung Nach-
richt gegeben werden.
Anmerkung: Der §. 213. erstreckt sich seit Aufhebung des §. 212. auf alle gerichtliche
Untersuchungen gegen Militairbeamte.
§. 214.
Wird ein auf Kündigung angestellter Militairbeamter während der Unter- 3. Verfahren
suchung aus dem Beamtenverhältniß entlassen, und verbleibt derselbe unter der im Fall der
Militairgerichtsbarkeit, so ist das Verfahren nach Maaßgabe seines Militair- sung eines auf
verhältnisses fortzusetzen. Kündigung an- gestellten Beam-
Tritt der Entlassene unter die Civilgerichtsbarkeit, so ist die Untersuchung ten.
an das zuständige Civilgericht abzugeben. War aber vor der Entlassung bereits
ein Erkenntniß in erster Instanz ergangen und publizirt, so hat in den vorstehend
genannten Fällen das Militairgericht die Sache nach den Vorschriften dieses
Abschnitts fortzusetzen.
§. 215.
Die Amtssuspension wegen Amtsverbrechen (§. 212.) zu verfügen, bleibt pension. 4. Amtssus-
der
5. Verhaftung.
6. Beweis.
7. Artikulirtes
Verhör.
8. Vertheidi-
gung.
B. Spruch-
Verfahren.
1. Vereidigung
der Richter.
2. Abstimmung.
3. Ausferti-
gung des Er-
kenntnisses.
4. Publikation
u. Vollstreckung.
— 272 —
der Verwaltungsbehörde und beziehungsweise dem Verwaltungsvorgesetzten
überlassen.
Muß die Suspension des Beamten wegen anderer Verbrechen eintreten,
so ist sie von dem, mit Gerichtsbarkeit über den Angeschuldigten versehenen
Militairvorgesetzten und der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsvorgesetzten
gemeinschaftlich zu verfügen.
§. 216.
Wegen Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution finden die
Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze Anwendung.
§. 217.
Die Bestimmungen der §§. 108—109. wegen der Beweiskraft finden auf
Militairbeamte nicht Anwendung.
§. 218.
Ebenso findet die Bestimmung des §. 110. wegen des artikulirten Verhörs
in Untersuchungen gegen Militairbeamte keine Anwendung.
§. 219.
In Ansehung der Vertheidigung treten die Vorschriften der allgemeinen
Landesgesetze ein.
§. 220.
Die Mitglieder der Spruchgerichte, mit Ausnahme der Auditeure und der
untersuchungsführenden Offiziere, haben den Richtereid (§. 129.) zu leisten, der
ihnen von dem Referenten abzunehmen ist.
§. 221.
Jedes Mitglied des Spruchgerichts hat Eine Stimme.
Der Referent hat seine Stimme zuerst abzugeben, demnächst die Stimmen
der übrigen Richter und des Präses einzusammeln und in das Protokoll auf-
zunehmen.
Die bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes zulässigen
Gnadengesuche der Spruchgerichte sind bei Erkenntnissen gegen Militairbeamte
unstatthaft.
§. 222.
Das Erkenntniß ist von dem Referenten in einem Exemplar auszufertigen,
mit dem Gerichtssiegel zu versehen und von dem Präses und dem Referenten zu
unterschreiben.
§. 223.
Bei der Publikation ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß ihm
das
— 273 —
das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung gegen das Erkenntniß innerhalb zehn
Tagen freistehe. Befindet sich der Angeschuldigte in Haft und ist gegen denselben
auf Festungsarrest erkannt, so muß die Strafe vom Tage der Publikation des
Erkenntnisses gerechnet werden.
§. 224.
Beruhigt sich der Angeschuldigte bei dem Erkenntniß, oder meldet er inner-
5. Eintritt der
halb der vorgeschriebenen Frist das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung nicht Rechtskraft.
an, so ist das Erkenntniß rechtskräftig, insofern dasselbe nicht der Bestätigung
bedarf, in welchen Fällen die Rechtskraft erst mit der Publikation des bestätigten
Erkenntnisses eintritt.
§. 225.
Ergreift der Verurtheilte das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, so
sind bei dem ferneren Verfahren die Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze
über das Verfahren in zweiter Instanz zu befolgen.
§. 226.
Das Erkenntniß zweiter Instanz ist von dem General-Auditoriat ab-
zufassen.
§. 227.
Wegen des Rechtsmittels der Aggravation und wegen Bestätigung der
Erkenntnisse gegen Militairbeamte kommen die in den allgemeinen Landesgesetzen
hierüber in Absicht auf Civilbeamte ertheilten Vorschriften zur Anwendung. Die
Einreichung dieser Erkenntnisse zur Bestätigung erfolgt durch das General-
Auditoriat.
§. 228.
Wenn Militairbeamte und Personen des Soldatenstandes Mitangeschuldigte
in der nämlichen Sache sind, so soll über die Beamten erst dann erkannt werden,
wenn das Erkenntniß gegen die mitbetheiligten Personen des Soldatenstandes
rechtskräftig geworden ist.
In Inzjuriensachen ist in diesen Fällen die Vorschrift des §. 233. zu
beachten.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Beleidigungen.
§. 229.
Insofern Beleidigungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, und
nicht die Fälle der §§. 130. 134. und 187. Th. I. dieses Gesetzbuchs vorliegen,
findet gegen Militairpersonen das in diesem Gesetzbuch vorgeschriebene Unter-
suchungsverfahren unter den in diesem Abschnitt angegebenen Modifikationen statt
§(. 173. Th. I.).
Bundes-Gesetzbl. 1867. 39 §. 230.
II. Verfahren
in zweiter In-
stanz.
III. Abfassung
des Erkennt-
nisses, wenn
Militairbeamte
und Personen
des Soldaten-
standes Mitan-
geschuldigte sind.
— 274 —
§. 230.
I. Unzulässi- Die Vereidigung des Denunzianten ist unzulässig.
keit der Vereidi-
gung des De-
nunzianten. §. 231.
II. Schluß- Vor Abfassung des Erkenntnisses ist der Denunziant mit dem Inhalt der
erklärung des Akten zu seiner Erklärung bekannt zu machen.
§. 232.
III. Rechts- Gegen Erkenntnisse wider Personen des Soldatenstandes ist auch
mittel. wechselseitigen Injuriensachen weder das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung,
noch ein Milderungs- oder Aggravationsgesuch zulässig.
§. 233.
IV. Voll- In wechselseitigen Injuriensachen zwischen Personen des Soldatenstandes
streckung des Er- und Personen, welche nicht zum Soldatenstande gehören, ist das Erkenntniß gegen
die Ersteren nicht eher zu vollstrecken, als bis gegen die nicht zum Soldaten-
stande gehörigen Personen rechtskräftig erkannt ist.
§. 234.
V. Bekannt- Von dem Ausfall des Erkenntnisses ist dem Denunzianten Nachricht
machung des zu geben.
Denunzianten
mit dem Ausfall
des Erkennt-
nisses § 235.
VI. Zurück- Der Antrag auf Zurücknahme der Klage wegen der einer Militair-
nahme der person bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf denselben zuge-
fügten Beleidigung kann nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
geschehen.
Anmerkung: Der §. 235. ist in Folge der neueren Gesetzgebung gestrichen.
§. 236.
VII. Mitthei- In Inzjuriensachen, bei denen Militairpersonen betheiligt sind, ist ihrer
lung an die Dienstbehörde von der Klage und demnächst von dem rechtskräftigen Erkenntniß
Mittheilung zu machen.
§. 237.
VIII. Verjäh- Bei wechselseitigen Injurien unterbricht die rechtzeitig von der einen Par-
rung. tei angebrachte Klage auch für die andere Partei die Verjährung.
§. 238.
IX. Verpflich- Wird der Antrag auf Bestrafung als unbegründet abgewiesen, oder vor
tung des De- nunzianten, die der Eröffnung des Erkenntnisses zurückgenommen, so sind die Kosten und Stempel
Kosten zu tra- durch
gen.
— 275 —
durch ein Resolut des Militairgerichts, welchem die Einleitung der Untersuchung
zustand, dem Denunzianten ohne Unterschied, ob derselbe zum Militair- oder
Civilstande gehört, aufzuerlegen, insofern ihm nicht auch in Insjuriensachen die
Sportelfreiheit zusteht. Gegen dieses Resolut ist der Rekurs an das General-
Auditoriat zulässig.
§. 239.
Wird der Antrag auf Bestrafung nach Eröffnung des Erkenntnisses zurück-
genommen, so verbleibt es wegen der Kosten bei den Festsetzungen des Erkennt-
nisses, wenn die Parteien sich hierüber nicht anderweit mit einander vereinigen.
§. 240.
Erfolgt ein völlig freisprechendes Erkenntniß, so ist darin die Kosten-
pflichtigkeit des Denunzianten nach den Grundsätzen des §. 238. auszusprechen.
Gegen diesen den Kostenpunkt betreffenden Theil des Erkenntnisses ist der
Rekurs an das General-Auditoriat zulässig.
§. 241.
Ergiebt sich bei der Untersuchung der Verdacht wissentlich falscher Denun-
ziation, so bleibt dem Denunzianten überlassen, bei dem zuständigen Richter auf
Untersuchung und Bestrafung gegen den Denunzianten anzutragen.
Vierter Abschnitt.
Von dem Kontumazialverfahren gegen Deserteure.
§. 242.
Wenn die dienstlichen Ermittelungen den Verdacht der Entweichung gegen
eine Person des Soldatenstandes begründen (§§.92— 94. Th. I.), so hat der
Kommandeur des Truppentheils sofort die geeigneten polizeilichen Maaßregeln zur
Wiederergreifung des Abwesenden zu veranlassen und dem mit der höheren Ge-
richtsbarkeit versehenen Vorgesetzten davon Anzeige zu machen.
§. 243.
Die Einleitung der Untersuchung gebührt dem, mit der höheren Gerichts-
barkeit versehenen Militairgericht, welchem der Abwesende zuletzt unterworfen war.
§. 244.
Ist der Abwesende Offizier oder Portepeefähnrich, so muß zur Einleitung
der Untersuchung der Befehl des Königs eingeholt werden.
§. 245.
Bei der vorläufigen Untersuchung hat das Gericht die Umstände, welche
39* den
X. Verfahren
bei dem Verdacht
falscher Denun-
ziationen.
I. Unter-
suchungsverfah-
ren.
A. Vorläufige
Untersuchung.
B. Förmliche
Untersuchung.
— 276 —
den Verdacht der Entweichung begründen, näher festzustellen, und die nächsten
Angehörigen und den Vormund des Abwesenden über den Aufenthalt des Letzteren,
unter Bekanntmachung der Folgen seines Ausbleibens, zu vernehmen, oder deren
Vernehmung zu veranlassen.
§. 246.
Zugleich ist bei den Gerichten der Heimath des Abwesenden der Arrest-
schlag auf dessen Vermögen für den Fiskus in Antrag zu bringen.
Ist der Abwesende ein Ausländer, so findet der Arrestschlag nur statt,
wenn er Vermögen im Inlande besitzt.
Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
§. 247.
Wird der Aufenthaltsort des Abwesenden im Auslande ermittelt, und be-
steht mit dem auswärtigen Staat eine Kartelkonvention, so ist auf Grund der-
selben die Auslieferung in Antrag zu bringen.
§. 248.
Ist innerhalb vier Wochen die Rückkehr des Abwesenden nicht erfolgt,
oder ist die Auslieferung desselben nicht zu bewirken gewesen, und der Verdacht
der Entweichung hinreichend begründet, so ist der Desertionsprozeß zu eröffnen,
und der Abwesende in den Amtsblättern öffentlich vorzuladen.
§. 249.
In dieser Vorladung muß ein auf drei Monate hinauszusetzender, vom
Tage der Ausgabe der Amtsblätter zu berechnender Termin anberaumt und der
Abwesende aufgefordert werden, sich spätestens in demselben einzufinden, mit der
Warnung, daß die Untersuchung im Fall des Ausbleibens geschlossen, der Ab-
wesende für einen Deserteur erklärt und auf Konfiskation seines Vermögens er-
kannt werden würde.
Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
§. 250.
Die Vorladung ist in das Amtsblatt der heimathlichen Regierung des
Abwesenden, sowie der Regierung, in deren Bezirk das untersuchende Militair-
gericht seinen Sitz hat, einmal einzurücken.
Die Vorladung eines Ausländers ist nur in das Amtsblatt der Regierung
einzurücken, in deren Bezirk sich das untersuchende Militairgericht befindet.
Die Vorladung der aus den Fürstenthümern Neuenburg und Valendis
gebürtigen Deserteure erfolgt in der Heimath nach den darüber bestehenden be-
sonderen Vorschriften.
Anmerkung: Der §. 250. Alinea 3. ist antiquirt.
§. 251.
— 277 —
§. 251.
Von den die Vorladung enthaltenden Amtsblättern ist ein Exemplar zu
den Akten zu nehmen.
§. 252.
Eine Vertheidigung findet im Kontumazialverfahren nicht statt.
§. 253.
Ist der Vorgeladene innerhalb der dreimonatlichen Frist nicht zurückgekehrt,
oder sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist durch ein Kriegsgericht,
der Verwarnung (§. 249.) gemäß, in contumaciam gegen ihn zu erkennen.
§. 254.
Bei der Anordnung und Besetzung des Spruchgerichts, sowie bei der Ab-
stimmung, ist nach den Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Titels zu ver-
fahren; es findet jedoch die Zuziehung eines Stellvertreters für den Abwesenden
nicht statt.
§. 255.
Der Inhalt des bestätigten Erkenntnisses muß unter Angabe
1) des Namens, des Geburtsorts und der Militair-Charge des Verurtheilten,
sowie des Truppentheils, bei welchem derselbe gestanden hat,
2) des begangenen Verbrechens,
und
3) der erkannten Strafe
in den Amtsblättern, in welche die Vorladung eingerückt war, durch das kom-
petente Militairgericht von Amtswegen bekannt gemacht, auch eine Ausfertigung
desselben, mit den über das Vermögen des Entwichenen vorhandenen Nachrichten,
der Regierung der heimathlichen Provinz zur Einziehung des Vermögens mit-
getheilt werden.
Anmerkung: Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
Die Einziehung der gegen abwesende Deserteure erkannten Geldbuße erfolgt
durch die Militair-Intendanturen.
§. 256.
Wird vor der Eröffnung des Desertionsprozesses der Tod des Abwesenden,
der die Vermuthung der Desertion gegen sich hat, ermittelt, so ist, wenn er
Vermögen hinterläßt, Behufs der Konfiskation seines Vermögens ein gerichtliches
Verfahren einzuleiten und nach genauer Erörterung der Umstände, welche die
Vermuthung der Desertion begründen, kriegsrechtlich zu erkennen.
Anmerkung: Der §. 256. ist durch Aufhebung der Strafe der Vermögenskonfiskation
außer Kraft gesetzt.
§ 257.
II. Spruch-
verfahren.
III. Verfahren
im Fall des er-
mittelten Todes.
IV. Verfahren
im Fall der Rück-
kehr des Ange-
schuldigten.
V. Verbindung
des Verfahrens
gegen mehrere
Deserteure.
I. Restitution.
A. Restitu-
tionsgründe.
— 278 —
§. 257.
Kehrt der Vorgeladene vor Publikation des Erkenntnisses zurück, so wird
das Kontumazialverfahren in das gewöhnliche Untersuchungsverfahren umgeleitet.
§. 258.
Kehrt der Verurtheilte erst nach Publikation des Erkenntnisses zurück, so
ist das gewöhnliche Untersuchungsverfahren zu eröffnen und in dem neuen Er-
kenntniß das frühere Kontumazial-Urtheil aufzuheben. Wird der Zurückgekehrte
in dem neuen Erkenntniß wegen Desertion gestraft, so verbleibt es bei der Kon-
fiskation des Vermögens, soweit dasselbe bereits eingezogen ist, und nur das noch
nicht eingezogene Vermögen ist wieder freizugeben; wird der Angeschuldigte aber
in dem neuen Verfahren freigesprochen, so ist die Konfiskation des Vermögens
mit der Wirkung aufzuheben, daß auch das bereits eingezogene Vermögen ihm
zurückzugeben ist. Eine öffentliche Bekanntmachung des Erkenntnisses, durch
welches das Kontumazial-Urtheil aufgehoben wird, findet nur dann statt, wenn
auf völlige Freisprechung erkannt ist.
Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
§. 259.
Ist von einem Militairgericht gegen mehrere Abwesende der Desertions-
prozeß einzuleiten, so kann die Vorladung in einer und derselben Ediktal-Citation
erfolgen, auch von einem Kriegsgericht über die Angeschuldigten erkannt wer-
den; es sind jedoch wegen jedes einzelnen Desertionsfalles besondere Akten an-
zulegen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Restitution gegen militairgerichtliche Erkenntnisse und
von der Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieselben.
§. 260.
Ein rechtskräftig Verurtheilter oder vorläufig Freigesprochener kann nur
alsdann auf Restitution und folglich auf eine neue Untersuchung und Entschei-
dung antragen:
1) wenn er seine Unschuld durch neue, in der bisherigen Untersuchung nicht
aufgenommene Beweismittel darthun will, oder
2) wenn er auf den Grund eines, zu seinem Nachtheil verfälschten Doku-
ments oder bestochener Zeugen verurtheilt oder nur vorläufig freigesprochen
worden ist.
§. 261.
Ein so begründetes Restitutionsgesuch findet auch alsdann noch statt, wenn
der Verurtheilte die Strafe schon abgebüßt hat.
§. 262.
— 279 —
§. 262.
Das Restitutionsgesuch ist bei dem Militairgericht anzubringen, bei welchem
das Erkenntniß ergangen ist.
Das Gericht hat den Imploranten mit dem Gesuch umständlich zu Pro-
tokoll vernehmen zu lassen, und wenn dasselbe substanzirt erscheint, die Instruktion
der angegebenen Beweismittel zu bewirken, demnächst aber die Verhandlungen
dem General-Auditoriat zu übersenden.
§. 263.
Der Antrag auf Restitution hemmt die Vollstreckung des Erkenntnisses
nur, wenn dasselbe auf Todesstrafe oder insoweit es auf körperliche Züch-
tigung lautet.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848; Beilage Littr. D.
§. 264.
Hält das General-Auditoriat das Restitutionsgesuch für unbegründet, so
weist dasselbe den Antrag durch ein Resolut zurück, welches dem Gericht, bei
welchem das Restitutionsgesuch angebracht worden, mit den Akten zugeschickt und
von diesem dem Imploranten publizirt wird. Gegen ein solches Resolut ist nur
der Rekurs an den König zulässig.
§. 265.
Erachtet dagegen das General-Auditoriat das Restitutionsgesuch für zulässig,
so überreicht dasselbe das angefochtene Erkenntniß mittelst gutachtlichen Berichts
dem Könige zur Aufhebung.
§. 266.
Wird das angefochtene Erkenntniß aufgehoben, so muß jedesmal bei dem
Gericht, bei welchem die Untersuchung geschwebt hat, unter Berücksichtigung der
Vorschrift des §. 170. von Neuem erkannt werden, insofern keine besondere Be-
stimmung des Königs dieserhalb erfolgt.
§. 267.
Die Bestätigung des neuen Erkenntnisses erfolgt durch denjenigen, von
welchem das frühere Erkenntniß bestätigt worden ist.
§. 268.
Wird von dem Angeschuldigten ein Erkenntniß nach Eintritt der Rechts-
kraft als nichtig angefochten, so tritt in den Fällen der §§. 57. 76. das in den
§§. 262—267. angegebene Verfahren ein.
Sechster
B. Verfahren.
C. Erkenntniß.
II. Nichtig-
keitsbeschwerde.
1. Verfahren.
II. Revision
der Umwand-
lungs-Resolute.
III. Bestäti-
gung derselben
durch den König.
I. Kosten.
— 280 —
Sechster Abschnitt.
Von der Umwandlung der durch Civilbehörden verhängten Geld-
bußen in Freiheitsstrafen.
§. 269.
Geldbußen, welche von den Civilbehörden in den zu ihrer Kompetenz ge-
hörenden Fällen wider Militairpersonen verhängt sind, müssen durch das be-
treffende Militairgericht eingezogen und an die Civilbehörde abgeliefert werden.
Kann die Geldbuße nicht erlegt werden, so ist dieselbe von den Militair-
gerichten (§. 182.) in verhältnißmäßige Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Von der Vollstreckung der Strafe ist der Civilbehörde Nachricht zu geben.
§. 270.
Bei Umwandlung der Geldbußen in militairische Freiheitsstrafen ist nach
den Bestimmungen des §. 67. Theil I. dieses Gesetzbuchs zu verfahren; doch
darf, insofern nicht durch besondere Gesetze ein Anderes bestimmt ist, die Dauer
der militairischen Freiheitsstrafe, welche an die Stelle einer Geldbuße oder auch
mehrerer gleichzeitig zur Vollstreckung kommender Geldbußen tritt, eine zwei-
jährige Freiheitsstrafe niemals übersteigen.
Anmerkung: Der §. 270. ist aufgehoben, und an dessen Stelle der §. 11. des Gesetzes
vom 15. April 1852. getreten; Beilage Littr. F.
§. 271.
Resolute wegen Umwandlung von Geldbußen in Freiheitsstrafen sind mit
den durch die Truppenbefehlshaber bestätigten kriegsrechtlichen Erkenntnissen von
drei zu drei Monaten an das General-Auditoriat zur Revision einzusenden.
§. 272.
Uebersteigt bei Offizieren die, statt der Geldbuße zu verhängende Freiheits-
strafe eine 14 tägige Arreststrafe, so ist das Resolut durch das General-Auditoriat
zur Bestätigung des Königs einzureichen.
Siebenter Abschnitt.
Von den Kosten.
§. 273.
Von den der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen Personen haben in den
vor die Militairgerichte gehörenden Strafsachen die Kostenfreiheit:
a) alle Militairpersonen des Soldatenstandes von den Portepee- Unter-
offizieren abwärts;
b) die Militair-Unterbeamten.
§. 274.
— 281 —
§. 274.
Diese Kostenfreiheit (§. 273.) steht auch allen Offizieren zu, mit Aus-
nahme der pensionirten Offiziere, welche nicht blos von einer Pension von
150 Thalern jährlich oder darunter subsistiren. Ausgeschlossen bleibt diese Kosten-
freiheit hinsichtlich sämmtlicher der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen Offiziere
nur in Injuriensachen.
§. 275.
In Untersuchungssachen gegen die der Militairgerichtsbarkeit unterworfenen
Personen, welche nicht zu den §§. 273. 274. genannten gehören, ist die Kosten-
pflichtigkeit nach den Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze zu beurtheilen.
§. 276.
Wenn gegen einen Angeschuldigten, dem die Kostenfreiheit nach §§. 273.
274. zusteht, vor dessen Eintritt in den Dienststand eine Untersuchung bei den
Civilgerichten geführt wird und auf die Militairgerichte übergeht (§. 10.), so ist
seine Kostenpflichtigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nach den Gesetzen zu beurtheilen,
welchen er bis dahin unterworfen war.
§. 277.
In den gemeinschaftlich von Militair- und Civilgerichten geführten Unter-
suchungen findet für die mitangeschuldigten Militairpersonen eine solidarische Ver-
pflichtung, die Kosten zu tragen, nicht statt.
Sofern dergleichen Militairpersonen nach den Vorschriften dieses Abschnitts
in Kosten verurtheilt werden müssen, sind ihnen nur diejenigen zur Last zu legen,
welche auf ihren Antheil fallen.
§. 278
Offiziere und obere Militairbeamte, auch wenn erstere zur Kostenzahlung
nicht verurtheilt worden, sind nach den Vorschriften der allgemeinen Stempel-
Ordnung zur Bezahlung der Stempel verpflichtet.
§. 279.
Militairpersonen können als Zeugen oder als Sachverständige in militair-
gerichtlichen Untersuchungen weder Gebühren noch Versäumnißkosten, sondern
nur, wenn sie zum Zweck der Vernehmung ihren Aufenthaltsort verlassen müssen,
die bei Kommandos ihnen zustehenden Kompetenzen oder beziehungsweise Diäten
und Reisekosten fordern.
Zeugen und Sachverständige vom Civilstande erhalten auf Verlangen
Gebühren, sowie Reise-, Zehrungs- und Versäumnißkosten, nach den bei den
Civilgerichten geltenden Grundsätzen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 40 §. 280.
II. Stempel.
III. Gebühren.
A. der Zeugen
und Sachver-
ständigen.
— 282 —
§. 280.
B. des Ver- Alle Offiziere und obere Militairbeamten sind zur Bezahlung der Defen-
theidigers. sionsgebühren verpflichtet, wenn sie eine Justizperson zum Vertheidiger wählen.
§. 281.
IV. Vorschuß Baare Auslagen, welche als solche in den über die unerläßlichen Kosten
baarer Aus- in Untersuchungssachen bestehenden allgemeinen Vorschriften bezeichnet werden,
sind von dem Truppentheil, zu welchem der Angeschuldigte gehört, vorzuschießen,
und wenn der Verurtheilte nicht kostenpflichtig oder die Wiedereinziehung nicht
zu bewirken ist, durch die General-Militairkasse zu erstatten.
§. 282.
V. Festsetzung Die Festsetzung der Kosten und baaren Auslagen erfolgt von dem Militair-
der Kosten und gericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden ist. Wird gegen die Fest-
baaren Auslagen. setzung Beschwerde erhoben, so hat das General-Auditoriat darüber zu entscheiden.
§. 283.
VI. Abliefe- Die Kosten, welche von Offizieren, denen sonst die Kostenfreiheit zusteht,
rung der einge- in Injuriensachen zu entrichten sind, fließen zum Invalidenfonds, und sind von
und Geldstrafen. den Militairgerichten an die nächste Regierungs-Hauptkasse für Rechnung der
A. der Gerichtskosten. General-Militairkasse abzuführen.
Die bei dem General-Auditoriat entstehenden Kosten sind an die Gebühren-
kasse des General-Auditoriats einzusenden.
§. 284.
B. des reser- Das in kostenpflichtigen Untersuchungen reservirte Porto ist nach erfolgter
virten Portos. Einziehung an die Postverwaltung abzuliefern.
§. 285.
C. der Geld- Die von den Militairbehörden durch Erkenntnisse, Resolute oder im Wege
strafen. der Disziplin sowohl gegen Militair- als Civilpersonen verhängten Geldstrafen
sind in der bisherigen Art zu verrechnen.
§. 286.
Vll. Kosten Kosten und baare Auslagen in dem Kontumazialverfahren gegen Deserteure
im Kontuma- sind von den Militairgerichten bei derjenigen Regierung zu liquidiren, deren
gegen Deser- Hauptkasse das konfiszirte Vermögen des Deserteurs zugesprochen wird.
teure. Anmerkung: Die im §. 286. erwähnten Kosten und Auslagen werden bei den Militair-
Intendanturen liquidirt.
§. 287.
VIII. Spor- Sämmtliche Militairgerichte haben die Kosten, wo solche in kostenpflich-
teltaxe. tigen Untersuchungssachen eintreten, nach der Sporteltaxe zu liquidiren, welche
diesem Gesetzbuch unter Littr. C. beigefügt ist.
Beilage
— 283 —
Beilage Litt. A.
Klassifikation
der
zum Preußischen Heere und zur Marine gehörenden Militair-
personen nach ihren verschiedenen Dienst- und Rangverhältnissen.
A. Personen des Soldatenstandes.
Zu den Personen des Soldatenstandes gehören:
in der Armee. in der Marine.
I. Die Offiziere
1) des aktiven Dienststandes der Armee, der Marine und der Land- und Seewehr;
2) die im §. 1. Nr. 3. Theil II. des Militair-Strafgesetzbuchs bezeichneten inaktiven
Offiziere.
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptklassen:
1. Generalität. 1. Flaggoffiziere oder Admirale.
a) Feldmarschall, a) Admiral mit Generals-Rang,
b) General der Infanterie oder Kaval- b) Vize-Admiral mit Generallieutenants-
lerie, Rang,
c) Generallieutenant, c) Kontre-Admiral mit Generalmajors-
d) Generalmajor. Rang.
2. Stabsoffiziere.
a) Oberst, a) Kapitain zur See mit Obersten- oder
b) Oberstlieutenant, Oberstlieutenants-Rang,
e) Major. b) Korvetten-Kapitain mit Majors-Rang
3. Hauptleute und Rittmeister. 3. Kapitain-Lieutenant zur See
mit Hauptmanns-Rang.
40*
— —
4.
a) Premier-Lieutenant,
b) Sekonde-Lieutenant.
(Feldwebel-Lieutenants bei den Ka-
dettenkorps, Oberjäger des reitenden
Feldjägerkorps.)
II.
Dieselben sind:
284
—
Subalternoffiziere.
a) Lieutenant zur See mit Premier-Lieu-
tenants-Rang,
b) Unterlieutenants zur See mit Sekonde-
Lieutenants-Rang.
Die Unteroffiziere.
1. solche, die das Portepee tragen.
a) Die Oberfeuerwerker, die Feldwebel,
die Wachtmeister (einschließlich der
Oberwachtmeister bei der Gendarme-
rie), die Vizefeldwebel und Vize-
wachtmeister, die Sergeanten (Ver-
walter) bei den Kadettenkorps, sofern
sie das silberne Portepee tragen,
b) die Portepeefähnriche,
c) die Wallmeister, die Zeugfeldwebel
und die Obermeister bei den technischen
Instituten der Artillerie,
d) die reitenden Feldjäger,
e) die Stabs-Roßärzte,
1) die Stabshautboisten, die Stabshor-
nisten und die Stabstrompeter,
g) diejenigen Gendarmen, welche vor ih-
rem Eintritt in die Gendarmerie das
Portepee besaßen und es daher auch
behalten haben.
2. solche, welche das
Zu denselben gehören:
a) die Feuerwerker,
b) die Sergeanten, auch die Sergeanten
(Verwalter) bei den Kadettenkorps,
sofern sie nicht das silberne Portepee
tragen,
a) Die Deckoffiziere der Marine. Die-
selben rangiren vor den übrigen Unter-
offizieren der Marine mit Portepee.
Zu denselben gehören:
1) Deckoffiziere I. Klasse:
aa) der Obersteuermann,
bb) der Oberfeuerwerker,
cc) der Oberbootsmann,
dd) der Obermaschinist,
ee) der Obermeister;
2) Deckoffiziere II. Klasse:
aa) der Steuermann,
bb) der Feuerwerker,
cc) der Bootsmann,
dd) der Maschinist,
ee) der Meister;
b) die Feldwebel der Flotten-Stamm-
division und Werftdivision,
c) die Seekadetten mit Portepeefähnrichs-
Rang,
d) die Marine-Stabswachtmeister,
e) die Zeugfeldwebel.
Portepee nicht tragen.
a) mit Sergeanten-Rang:
aa) Steuermannsmaate
bb) Feuerwerksmaate
cc) Bootsmannsmaate
dd) Maschinistenmaate
I. Klasse,
— 285 —
e) die Unteroffiziere (Oberjäger bei den
Jägern),
d) die Gendarmen,
e) die Oberpioniere, soweit solche noch
vorhanden sind,
f) die Regiments- und Bataillons-Tam-
boure, die Pauker, die etatsmäßigen
Trompeter, Hautboisten der Infanterie
und Hornisten bei den Jägern, sowie
diejenigen außeretatsmäßigen Hautboi-
sten, Hornisten und Trompeter, wel-
chen die Unteroffizier-Charge besonders
verliehen ist,
g) die Zeugsergeanten,
h) die Unter-Roßärzte,
i) die Militair-Oberbäcker,
k) die Ober-Lazarethgehülfen und die
Lazarethgehülfen, und
l) die Militair-Eleven der Militair-Roß-
arztschule, welche Unteroffiziere in der
Armee waren.
Anmerkung.
ee) Meistersmaate
ff) Ober-Lazarethgehülfen
gg) Stabssergeanten
hh) Zeugsergeanten
b) mit Unteroffiziers-Rang:
aa) dieselben Chargen II. Klasse un-
ter aa—ee.,
bb) die Lazarethgehülfen.
I. Klasse;
Alle unter A. II. 1. und 2. aufgeführten Personen des Soldatenstandes in
der Armee und in der Marine sind wirkliche Unteroffiziere; die Ertheilung des
bloßen Ranges eines Unteroffiziers soll nicht mehr stattfinden.
III. Die Gemeinen.
Zu denselben gehören:
1) die Obergefreiten dieselben (ad 1. 2.
bei der Artillerie :
2) die Gefreiten, 3.4.) sind indeß in allen gemeinschaft-
3) die Schießer bei lichen Dienstver-
den Militairbäk- hältnissen Vorge-
ker-Abtheilungen, —
4) die Unter-Laza- setzte der Gemeinen;
rethgehülfen,
5) die gemeinen Soldaten,
6) die Zöglinge der Unteroffizierschulen,
7) die Spielleute, soweit sie nach A. II.
1. f. und 2. f. nicht zu den Unteroffizie-
ren gehören,
1) mit Gefreiten-Rang:
a) die Matrosen
b) die Maschinisten-Ap-
plikanten
c) die Heizer
d) die Handwerker
e) die Unter-Lazarethgehülfen;
(Auch hier findet zwischen den See-
leuten vom Gefreiten-Range und denen
vom Gemeinenstande dasselbe Dienst-
verhältniß statt, wie zwischen den Ge-
freiten und Gemeinen der Armee.)
I. Klasse,
— 286 —
8) die Militair-Eleven der Militair- 2) mit Gemeinen-Rang:
Roßarztschule mit Ausschluß der un- a) die Matrosen II. III. IV. Klasse,
ter A. II. 2. Littr. 1. genannten, b) die Schiffsjungenim dritten Dienst-
9) die Militairbäcker, jahre,
10) die Militair-Krankenwärter und Kran- c) die Maschinisten-Applikanten II. Klasse,
kenträger, d) die Heizer II. III. IV. Klasse,
11) die Militair-Handwerker, welchegleich e) die Handwerker II. III. IV. Klasse
den Soldaten Sold beziehen. und die Lehrlinge,
f) die Kadetten.
Anmerkung. Die einzelnen Char-
gen im See-Bataillon resp. der See.
Artillerie sind hier nicht besonders auf-
geführt, da sie denen in der Armee
gleich sind.
B. Militairbeamte.
Von den für das Bedürfniß der Armee unf der Marine oder zu militai-
rischen und maritimen Zwecken angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörigen
Personen sind nur die in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten als
Militairpersonen zu betrachten. Dieselben zerfallen nach ihren Dienst- und
Rangverhältnissen in zwei Klassen, nämlich in:
1) obere, im Offizier-Rang stehende, theils ohne einen bestimmten Militair-
2) untere Militair- und Marinebeamte, Rang, theils mit einem solchen.
I. Zu den oberen Militair- und Marinebeamten gehören, und zwar:
1. ohne einen bestimmten Militair-Rang:
bei der Armee. bei der Marine.
a) der General-Auditeur der Armee und
die Räthe (Ober-Auditeure) des Ge-
neral-Auditoriats,
b) die Auditeure und Militairgerichts a) die Marine-Auditeure und Marine-
Aktuarien, und Militairgerichts- gerichts-Aktuarien,
b) bei der Marine-Intendantur:
c) bei den Militair-Intendanturen: aa) der Marine-Intendant und die
aa) die Intendanten, Intendantur- Marine-Intendantur-Räthe und
Räthe und Assessoren, Assessoren,
bb) die Referendarien und Auskul- bb) die Marine-Intendantur-Refe-
tatoren, rendarien und Auskultatoren,
— 287
cc) die Sekretaire, Registratoren, Se-
kretariats- und Registratur-As-
sistenten,
d) der evangelische und der katholische
Feldprobst der Armee und die Mili-
tair-Prediger, sowie die katholischen
Militair-Geistlichen,
e) der Ober-Stabsapotheker und der
Ober-Feldlazareth-Inspektor,
f) der Plankammer-Inspektor,
g) der Inspektor des Festungs-Modell-
hauses (in Berlin),
h) die Fortifikations-Sekretaire und Bü-
reau-Assistenten,
i) die bei einzelnen Truppentheilen an-
gestellten Stallmeister,
k) die Zahlmeister,
l) der Registrator in der Kanzlei des
Chefs des Generalstabes der Armee,
m) die Ingenieur-Geographen,
n) außerdem im Kriege und während des
mobilen Zustandes der Truppen:
1) die oberen Beamten der Feld-
Kriegskasse bis einschließlich der
Kassen-Assistenten,
2) die Oberdrucker der Metallogra-
phie,
3) die oberen Feld-Magazinbeamten
bis einschließlich der Magazin-
Assistenten,
4) die oberen Feld-Postbeamten bis
einschließlich der Feld-Postsekre-
taire,
5) die oberen Feld- und Etappen-
Telegraphenbeamten,
6) die oberen Beamten des Feld-
Eisenbahnwesens,
7) die oberen Feld-Lazarethbeamten
bis einschließlich der Sekretaire,
8) die Feld-Apotheker.
cc) die Marine-Sekretaire, die Re-
gistratoren, die Sekretariats- und
Registratur-Assistenten, die Ren-
danten, Kontroleure und die
Werft-Sekretaire,
c) die Marine-Geistlichen beider Konfes-
sionen,
d) die Marine-Ingenieure, und zwar:
aa) die Direktoren,
bb) die Ober-Ingenieure,
cc) die Ingenieure,
dd) die Unter-Ingenieure des Schiffs-,
Maschinen- und Hafenbaues.
2. Obere Militair- und Marinebeamte mit einem bestimmten Militair-
Rang (dem Range einer bestimmten Militair-Charge) sind nur folgende:
a) der General-Stabsarzt der Armee mit
dem Range eines Obersten,
a) der Generalarzt der Marine mit dem
Range eines Korvettenkapitains (Ma-
— 288 —
b) die Korps-Generalärzte mit dem Range
eines Majors,
c) die Ober-Stabsärzte mit dem Range
eines Hauptmanns,
d) die Stabsärzte mit dem Range eines
Premier-Lieutenants,
e) die Oberärzte und Assistenzärzte mit
dem Range eines Sekonde-Lieute-
nants.
jors) resp. Kapitains zur See (mit
Oberstlieutenants. oder Obersten-
Rang),
b) die Ober-Stabs- und Marine-Aerzte
I. Klasse mit dem Range eines Kapi-
tain-Lieutenants resp. Korvetten-Ka-
pitains,
c) die Stabs- und Marine-Aerzte II.
Klasse mit dem Range eines Lieute-
nants zur See resp. Kapitain-Lieu-
tenants,
d) die Assistenzärzte mit dem Range eines
Unter-Lieutenants zur See,
e) die Zahlmeister:
1) Zahlmeister mit dem Range eines
Lieutenants zur See,
2) Untere Zahlmeister mit dem Range
eines Unter-Lieutenants zur See.
II. Untere
Militairbeamte.
Marinebeamte.
1. ohne einen bestimmten Militair-Rang:
a) die Militair-Küster,
b) die unter dem Ingenieur vom Platz
in den Festungen stehenden Unter-
beamten,
c) die Ober- und Unter-Aufseher bei den
Baugefangenen-Anstalten,
d) die Zeughaus-Büchsenmacher, sowie
die bei den Truppentheilen — mit der
Verpflichtung, ihnen sowohl ins Feld
als beim Garnisonwechsel zu folgen —
vertragsmäßig angenommenen Hand-
werker, welche nicht gleich den Sol-
daten Sold beziehen,
e) alle bei den mobilen Truppen, bei der
Feld-Administration oder in anderer
Art angestellten Personen für die Dauer
dieser Anstellung, soweit sie nicht sub
B. I. 1. Littr. n. aufgeführt sind.
a) die Marine-Küster,
b) die Marine-Verwalter,
c) die Marine-Zeichner,
d) die Werkmeister,
e) die Magazin-Aufseher,
f) die Büchsenmacher.
2. Als
— 289 —
2. Als untere Militairbeamte mit einem bestimmten Militair-Rang
sind nur zu betrachten:
die Unterärzte.
Dieselben rangiren vor den Unteroffizieren ohne Portepee und hinter den
Portepeefähnrichen (Seekadetten).
Anmerkung.
1) Die Medizinalpersonen, die Auditeure und Aktuarien, die Militair-Geist-
lichen und Küster, die Intendanturbeamten bei der Armee, die bei der
Armee sub B. I. 1. Littr. 1. (1. bis 7.) und B. II. 1. Littr. e. auf-
geführten Personen, sowie alle Marinebeamten, stehen in einem doppelten
Unterordnungsverhältniß, beziehungsweise zu den ihnen vorgesetzten Militair-
Befehlshabern und den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Verwal-
tungsbehörden, wogegen alle anderen Militairbeamten nur ihren vorgesetz-
ten Militair-Befehlshabern untergeordnet sind.
2) Diejenigen Personen, welche ihrer Militairverpflichtung in einem Beamten-
verhältniß — z. B. als Militair- (Marine-) Aerzte oder Pharmazeuten in
den Militairlazarethen — genügen, gehören ebenfalls zu den Militairpersonen.
3) Diejenigen Beamten der Militairverwaltung, welche nicht in dem vor-
stehenden Verzeichniß sub B. aufgeführt sind, gehören nicht zu den Mi-
litairpersonen.
Anmerkung: Das die Beilage A. zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer bildende
Verzeichniß der Militairpersonen nach ihren Dienst- und Rangverhältnissen ist antiquirt
und durch die vorstehende Klassifikation der zum Preußischen Heere und zur Marine
gehörenden Militairpersonen ersetzt worden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 41 Beilage
Verhalten des
Gerichts:
a) im Allge-
meinen.
b) wenn das
Verbrechen keine
Spuren zurück-
gelassen hat.
Beilage Litt. B.
Vorschriften
über
die Feststellung des Thatbestandes verübter Verbrechen.
§. 1.
Ein wesentliches Erforderniß jeder Untersuchung ist die Aufnahme des That-
bestandes, d. h. die Feststellung derjenigen Umstände, welche es gewiß oder doch
höchst wahrscheinlich machen, daß ein Verbrechen begangen worden ist.
§. 2.
Die Ausmittelung des Thatbestandes erfordert vorzügliche Sorgfalt. Der
Inquirent muß in der Regel da, wo es möglich ist, durch eigene sinnliche
Wahrnehmung sich von den die That bezeichnenden Umständen überzeugen, wenn
dies aber nicht geschehen kann, die über den Thatbestand vorhandenen Beweis-
mittel aufnehmen. Insoweit der Erfolg der That und der dadurch angerichtete
Schaden das Strafmaaß bestimmt, sind dabei in der Regel Sachverständige zu-
zuziehen.
§. 3.
Der Thatbestand muß festgestellt werden, wenn auch der Verbrecher ein
vollständiges Bekenntniß abgelegt hat.
§. 4.
Bei Verbrechen, die ihrer Natur nach keine in die Sinne fallenden Spu-
ren zurücklassen (wie dies z. B. in der Regel bei der Insubordination durch
Worte, Zeichen oder Geberden der Fall ist), oder deren Spuren durch die Länge
der Zeit verloren gegangen sind, muß der Inquirent bemüht sein, die Existenz
des Verbrechens durch Aufnahme der darüber vorhandenen Beweismittel ins
Licht zu stellen.
§. 5.
Hat eine That, welche gewöhnlich Spuren zu hinterlassen pflegt, keine
zurückgelassen, so ist der Grund dieser Ausnahme zu ermitteln und alles das-
jenige durch aufzunehmende Beweismittel zu ersetzen, was der sinnlichen Dar-
stellung abgeht.
§. 6.
— 291 —
§. 6.
Sind dagegen Spuren des Verbrechens wirklich vorhanden, so muß dafür
gesorgt werden, daß deren Dasein und Beschaffenheit sich aus den Akten zuver-
lässig ergebe.
§. 7.
Bei körperlichen Verletzungen ist das Attest eines Militair-Oberarztes
(oder anderen approbirten Arztes) und eines als Wundarzt approbirten Militair-
Chirurgus (oder anderen approbirten Wundarztes) oder zweier approbirten Wund-
ärzte zu den Akten zu bringen. Dieses Attest wird von beiden Sachverständigen
gemeinschaftlich unter ihrer Unterschrift, wenn sie aber verschiedener Meinung
sind, von einem Jeden besonders ausgestellt.
Ist die körperliche Verletzung nicht erheblich, so genügt das Attest
eines als Wundarzt approbirten Militair-Chirurgus oder anderen approbirten
Wundarztes, insofern dasselbe nicht etwa verdächtig oder übertrieben erscheint.
Anmerkung: Die Militair-Chirurgen heißen jetzt Militair-Unterärzte.
§. 8.
Dem auszustellenden Attest über die vorgefundenen Verletzungen müssen
die Sachverständigen jedesmal ihr Gutachten darüber beifügen, ob der Be-
schädigte an seiner Gesundheit oder an seinen Gliedmaßen einen bleibenden
Nachtheil zu befürchten habe, oder ob die Verletzung lebensgefährlich ge-
wesen sei.
§. 9.
So lange der Verwundete lebt, und das Wundattest nicht etwa so ver-
dächtig ist, daß eine zweite ärztliche Untersuchung stattfinden muß, ist eine ge-
richtliche Besichtigung und Untersuchung der erhaltenen Verletzungen nicht erforderlich;
doch muß der Verwundete gerichtlich über die an ihm verübte That, soweit es
geschehen kann, sorgfältig vernommen werden.
§. 10.
Ist bei Frauenzimmern die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so
muß statt des Wundarztes ein vereidigter Geburtshelfer oder eine vereidigte
Hebeamme zugezogen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß
eine Heilung derselben nothwendig wird, so ist ein approbirter Wundarzt zu-
zuziehen.
§. 11.
Hat eine Beschädigung den Tod des Verletzten zur Folge, so geschieht die
Besichtigung des Leichnams im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts durch
einen Militair-Oberarzt oder Physikus und durch einen als Wundarzt approbirten
Militair-Chirurgus oder durch einen anderen vereidigten Wundarzt.
41* Wenn
c) wenn das
Verbrechen
Spuren zurück-
gelassen hat.
d) bei körper-
lichen Verletzun-
gen.
e) bei erfolg-
ter Tödtung.
— 292 —
Wenn der zugezogene Arzt und Wundarzt kein Militair-Oberarzt, Phy-
sikus, oder zu gerichtlich-chirurgischen Handlungen vereidigter Wundarzt ist,
so muß zu den Akten vermerkt werden, daß derselbe approbirter Arzt oder Wund-
arzt sei.
Vergl. die Anmerkung zu §. 7.
§. 12.
Wenn eine Militairperson nicht unter den Augen ihrer Hausgenossen oder
anderer unbescholtener Personen auf natürliche Weise stirbt, sondern durch Ge-
walt, Zufall, Selbstmord oder auf unbekannte Art ums Leben kommt, so muß
dies von denjenigen, die einen solchen Vorfall entdecken, dem nächsten vorgesetzten
Befehlshaber angezeigt und die Beerdigung bis nach erfolgter gerichtlicher Be-
sichtigung des Leichnams ausgesetzt werden.
§. 13.
Sobald der vorgesetzte Befehlshaber eine solche Anzeige erhält, so ist er
verpflichtet, ohne den geringsten Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Schein-
todten erforderlichen Maaßregeln zu treffen, dem am Orte anwesenden Auditeur,
oder, wenn ein solcher nicht am Orte befindlich ist, dem nächsten Civilrichter so-
gleich von dem Vorfalle Nachricht zu geben, ihm dabei die obwaltenden Umstände
kürzlich anzuzeigen und zu veranstalten, daß, wenn die Rettungsmittel nichts
fruchten, der Körper bis zur Ankunft des Richters durch zuverlässige Personen
von der Stelle, an welcher er gefunden ist, erhoben und dergestalt aufbewahrt
werde, daß er nicht durch Ungeziefer, andere Thiere oder durch Fäulniß schneller
als gewöhnlich zerstört werden könne.
§. 14.
Nimmt der requirirte Richter aus den ihm mitgetheilten Umständen wahr,
daß es nach den Vorschriften des §. 21. einer förmlichen Obduktion bedürfe, so
muß er bewirken, daß die schleunigst zu veranlassende Besichtigung an Ort und
Stelle durch die erforderlichen Sachverständigen (§. 11.) im Beisein des besetzten
Untersuchungsgerichts erfolge.
§. 15.
Erhellt dagegen aus den mitgetheilten Umständen die Nothwendigkeit der
Zuziehung der Sachverständigen nicht, so muß der Richter zur Vermeidung über-
flüssiger Kosten allein sich sofort an Ort und Stelle verfügen.
§. 16.
Sobald der Richter an Ort und Stelle kommt, muß er die Umstände,
unter welchen der todte Körper gefunden oder dessen Tod erfolgt ist, sorgfältig
untersuchen und zu Protokoll verzeichnen. Findet er, daß noch einige Hoffnung
übrig bleibt, den vielleicht Scheintodten ins Leben zurückzubringen, und ist zur
Rettung desselben bis dahin kein Arzt oder Chirurgus herbeigeholt, so muß er
dies ohne Zeitverlust veranstalten.
§. 17.
— 293 —
§. 17.
Ergiebt sich bei dieser Untersuchung, daß der Tod durch Selbstmord,
Zufall, oder irgend eine Begebenheit bewirkt ist, bei welcher die Schuld eines
Dritten nicht zum Grunde liegt, so bedarf es blos einer äußeren Besichti-
gung des Leichnams von Seiten des Richters ohne Zuziehung der Sachver-
ständigen.
Nach erfolgter Besichtigung ertheilt der Richter die Erlaubniß zur Beerdi-
gung des Leichnams.
§. 18.
Ist das nächste Militairgericht, bei welchem ein Auditeur sich befindet, und
das nächste Civilgericht von dem Orte, wo der Leichnam gefunden worden,
gleich weit entfernt, so ist der betreffende Auditeur zur Besichtigung des Leich-
nams verpflichtet.
§. 19.
Ist in dem Fall des §. 17. die Besichtigung des Leichnams von Seiten
eines Civilrichters erfolgt, so sind die darüber aufgenommenen Verhandlungen
an den requirirenden Befehlshaber abzugeben, welcher sodann dieselben im Dienst-
wege an den mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Militairbefehlshaber be-
fördert, unter welchem der Verstorbene gestanden hat.
Wenn ein Auditeur die Besichtigung vorgenommen hat, so übergiebt er
selbst die darüber sprechenden Verhandlungen dem betreffenden Gerichtsherrn.
§. 20.
Insofern über die Veranlassung des Selbstmordes einer Militairperson
Zweifel, oder solche Umstände obwalten, daß eine nähere Ermittelung nöthig
erscheint, muß diese der kompetente Gerichtsherr verfügen. Sämmttliche die
Selbstentleibung betreffende Verhandlungen sind sodann dem kompetenten General-
kommando und von diesem, wenn dasselbe die Verfügungen, zu welchen es sich
durch selbige in Bezug auf die Handhabung der Disziplin etwa veranlaßt finden
sollte, getroffen hat, dem General-Auditoriat zur Reposition einzusenden.
§. 21.
Entsteht bei der äußeren Besichtigung des Leichnams der geringste Verdacht,
daß der Tod durch Vergiftung oder durch Schuld eines Dritten bewirkt worden,
so muß die Obduktion nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften
durch Sachverständige im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts geschehen.
Hierbei kann der Militair-Oberarzt oder Physikus durch einen besonders zu ver-
eidigenden Arzt, und der Wundarzt durch einen zweiten Arzt ersetzt werden.
§. 22.
Ist der Ingquirent, welcher die Obduktion dirigirt, mit dem Militair-
Ober-
Verfahren,
wenn der Tod
ohne Schuld
eines Dritten
erfolgt ist.
Verfahren,
wenn der Tod
durch die Schuld
eines Dritten
erfolgt ist.
Anerkenntniß
des Leichnams.
f) bei Dieb-
stählen.
Feststellung
des Werths der
gestohlenen
Sachen.
— 294 —
Oberarzt oder dessen Stellvertreter darüber verschiedener Meinung, ob es der
Obduktion bedürfe, so muß dieselbe geschehen, sobald auch nur einer von ihnen
dafür stimmt.
§. 23.
Die Leiche muß vor der Obduktion denen, die den Verstorbenen gekannt
haben, und wo möglich dem vermuthlichen oder geständigen Thäter zum Aner-
kenntniß vorgelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so muß sich der
Inquirent auf alle Art vergewissern, daß in Betreff der Leiche weder ein Irrthum
noch eine Verwechselung vorgefallen sei.
§. 24.
Ist die Leiche eines in Folge einer tödtlichen Verletzung Gestorbenen über
die Seite geschafft und dadurch der weiteren Nachforschung und Besichtigung
entzogen worden, so sind statt der sonst erforderlichen Obduktion besonders die-
jenigen Thatsachen, durch welche die Wegschaffung der Leiche bewirkt worden,
zu ermitteln.
§ 25.
Bei Diebstählen durch Einsteigen oder Erbrechen, welche Spuren hinter-
lassen haben, muß der Inquirent, wenn die gebrauchte Gewalt nicht auf andere
Art erwiesen werden kann, an Ort und Stelle den Augenschein von den hinter-
lassenen Spuren einnehmen und den Befund zu Protokoll verzeichnen.
§. 26.
Der Werth des Entwendeten ist, wenn die entwendeten Sachen herbei-
geschafft werden können und der Werth derselben auf die Bestimmung der Strafe
von Einfluß ist, in der Regel durch Sachverständige auszumitteln.
Die Schätzung solcher Sachen aber, welche zum gewöhnlichen Gebrauch
dienen, kann von dem Inquirenten selbst, oder, wenn dieser sich dessen enthalten
will, in Ermangelung eines dazu bestimmten Sachverständigen, von jedem Haus-
vater geschehen, und zwar, wenn dieser glaubwürdig ist, ohne dessen Vereidigung.
§. 27.
Können die entwendeten Sachen nicht herbeigeschafft werden, oder sind
Geldsummen entwendet worden, so ist der Bestohlene verbunden, den gemeinen
Werth der gestohlenen Sachen zur Zeit der Entwendung anzugeben.
Der eidlichen Bestärkung dieser Angabe des Bestohlenen bedarf es nicht,
wenn gegen dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel obwaltet, der Verbrecher des
Diebstahls geständig ist und gegen die Werthangabe keine Einwendungen hat.
Fehlt es an einer von diesen Voraussetzungen, so ist der Bestohlene ver-
bunden, die Werthangabe eidlich (oder, wenn er einer Religionspartei angehört,
welche die Eidesleistungen für unzulässig hält, nach seinen Religionsgrundsätzen
an Eidesstatt) zu erhärten.
§. 28.
— 295 —
§. 28.
Daß der Bestohlene die Entwendung selbst eidlich erhärte, ist in der Regel
nicht erforderlich.
§. 29.
Hat jedoch der Inquirent gegründete Vermuthungen, daß die Entwendung
nur vorgespiegelt werde, so muß er den angeblich Bestohlenen zur näheren Be-
scheinigung der vorgegebenen Entwendung, und wenn dessen Angaben durch
die aufgenommenen Bescheinigungsmittel einigermaßen unterstützt werden, oder
jene Vermuthungen minder erheblich sind, zur eidlichen Bestärkung seiner Anzeige
anhalten.
Weigert sich der angeblich Bestohlene, die Entwendung eidlich (oder an
Eidesstatt) zu erhärten, so fällt der Grund zur Fortsetzung der Unter-
suchung weg.
§. 30.
Der von dem Bestohlenen über die Größe des Diebstahls zu leistende
Eid ist dahin zu fassen:
daß er die gestohlene Sache, ihrem wahren Werthe nach, mindestens auf
so hoch schätze.
§. 31.
Beim Raube muß der Inquirent an Ort und Stelle sich durch den Augen-
schein von den hinterlassenen Merkmalen unterrichten, und den Befund zum
Protokoll niederschreiben.
Einer Ausmittelung des Werths der geraubten Sachen bedarf es nicht.
Die erlittene Gewalt aber muß der Beraubte in Ermangelung anderer Beschei-
nigungsmittel eidlich erhärten.
§. 32.
Ist beim Raube Jemand körperlich beschädigt worden, so kommen die, in
Absicht des Thatbestandes bei körperlichen Verletzungen gegebenen Vorschriften
(§§. 7. ff.) zur Anwendung.
§. 33.
Beim Straßenraube muß der Inquirent zugleich durch Besichtigung des
Orts der begangenen That oder durch Vernehmung der darüber etwa vorhan-
denen Zeugen sich zu vergewissern suchen, daß der Raub wirklich an einem solchen
Orte verübt worden ist, welcher nach den Strafgesetzen zum Begriff des Straßen-
raubes gehört.
§. 34.
Ist in einem zu militairischen Zwecken benutzten Gebäude Feuer entstanden,
Eidliche Be-
stärkung des
Diebstahls.
g) beim Raube.
h) bei Brand-
so steht der erste Angriff und die Einziehung der ersten Nachrichten der betreffenden stiftungen.
Mi-
— 296 —
Militairbehörde zu, welche, wenn sich dabei Anzeigen einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Brandstiftung ergeben, die aufgenommenen Verhandlungen sofort an das
kompetente Gericht abzugeben hat. Das Gericht ist aber schuldig und befugt,
auf Abgabe der Verhandlungen zu dringen, wenn es Veranlassung hat, eine
vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung zu vermuthen, und die Abgabe der
Akten verzögert wird.
Findet sich nach Lage dieser Akten in Bezug auf die Feststellung des That-
bestandes noch etwas zu erinnern, so hat der Inquirent solches sofort nachzuholen,
die Brandstelle erforderlichen Falls in Augenschein zu nehmen, dabei die Ent-
fernung der Brandstelle von anderen Gebäuden, die Beschaffenheit derselben und
die Gefahr zu erörtern, in welche die Einwohner oder andere nebenstehende
Gebäude oder Gegenstände durch die Brandstiftung gerathen sind, und besonders
auf diejenigen Umstände sein Augenmerk zu richten, durch welche die Entstehungs-
art des Feuers erklärt werden kann.
§. 35.
Der Betrag des Schadens, welcher durch die Brandstiftung an unbeweg-
lichen und beweglichen Gegenständen entstanden ist, muß nach vorgängiger
Ausmittelung des Zustandes, in welchem sich die Sache vor dem Brande befunden
hat, durch Sachverständige oder Zeugen ins Licht gesetzt werden.
Wenn der Werth der Gebäude aus schon vorhandenen Taxen erhellt, so
sind diese so lange zum Grunde zu legen, bis entweder der Eigenthümer Ver-
besserungen, oder der Brandstifter die Entwerthung nach erfolgter Aufnahme der
Taxe nachgewiesen hat.
§. 36.
i) bei Tumul- Bei Tumulten, zu deren Stillung kommandirtes Militair eingeschritten
ten, zu deren ist, wird der Thatbestand durch die amtliche Darstellung des kommandirenden
mandirtes Mi- Befehlshabers festgestellt.
litair einge- Derselbe hat darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen:
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an die zusammen-
gelaufene Volksmenge erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen genö-
thigt gewesen, und die Wirkung desselben, ob eine thätliche Wiedersetzung
stattgefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten der Tumultuanten ein
Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen erfolgt ist, ob mit Steinen
oder anderen Gegenständen geworfen worden, ob und welchen Gebrauch
er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht, und
wie er den Auflauf gedämpft hat, endlich ob und was für Beschädigungen
an Personen oder Sachen erfolgt sind.
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung
von dem obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt,
insoweit dieselben der Zeit oder dem Orte nach selbstständig gehandelt haben. Die
nähere Bezeichnung der Beschädigungen an Personen und Sachen, soweit es
nöthig ist, erfolgt von der Polizeibehörde, wird dem kommandirenden Befehls-
haber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung.
§. 37.
— 297 —
§. 37.
Bei Münzverbrechen ist, wenn es auf ein sachverständiges Gutachten dar-
über, ob die in Beschlag genommene Münze falsch sei, ankommt, dieses Gutachten
jedesmal von der General-Münzdirektion unter Zusendung der in Beschlag ge-
nommenen Münze einzuholen.
Die Requisition wegen Einholung eines solchen Gutachtens ist offen an
die nächste Regierung zur weiteren Beförderung zu übersenden. Auch sind die
falschen Münzen nach rechtskräftig abgeurtelter Sache an diese Behörde abzugeben.
§. 38.
Bei Kassenverbrechen dient der von der vorgesetzten Kassenbehörde gezogene
Defekt zur Feststellung des Thatbestandes.
§. 39.
Bei Verfälschung öffentlicher Papiere ist diejenige Behörde, welche der-
gleichen in Umlauf gesetzt hat, zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens über die
Falschheit oder Aechtheit der in Beschlag genommenen Papiere aufzufordern.
§. 40.
Bei Verfälschung Preußischer Staatspapiere kann die Hauptverwaltung
der Staatsschulden der Feststellung des Thatbestandes sich unterziehen. Die
Gerichte müssen deshalb die Hauptverwaltung der Staatsschulden von jeder zu
ihrer Kenntniß kommenden Verfälschung dieser Art, oder von den Thatsachen,
welche den Verdacht einer solchen begründen, sowie von allen derartigen Anklagen
und Anzeigen unter Beifügung der in Beschlag genommenen, anscheinend falschen
Staatspapiere ungesäumt in Kenntniß setzen. Dadurch wird jedoch die Verpflich-
tung der Gerichte, namentlich außerhalb Berlin, zum gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahren nicht ausgeschlossen.
§. 41.
In Konkursen über das Vermögen von Militairpersonen muß das den
Konkurs dirigirende Civilgericht die aus den Konkursakten sich ergebenden That-
sachen, aus welchen auf einen strafbaren Bankerutt geschlossen werden kann, dem
kompetenten Militairgericht mittheilen.
Zur Eröffnung einer Untersuchung wegen Bankerutts aber ist es hinreichend,
wenn eine Insufficienz des Vermögens dargethan worden und die Entstehung
der Schuldenlast sich nur durch ein betrügliches, muthwilliges, oder unbesonnenes
Benehmen erklären läßt. Ueber den Betrag der Insufficienz bedarf es keiner
weitläuftigen Erörterung, sondern es ist genug, wenn der Inquirent die aus den
Konkursakten darüber gesammelten Nachrichten zusammenstellt und dem Ange-
schuldigten zur Erklärung vorlegt.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 42 Beilage
k) bei Münz-
verbrechen.
l) bei Kassen-
verbrechen.
m) bei Fäl-
schung öffent-
licher Papiere.
n) beim Ban-
kerutt.
Beilage Litt. C.
Strafprozeßkosten-Taxe.
Für einen Termin, in welchem eine wesentliche
Verhandlung stattgefunden
Für einen Termin, in welchem keine wesentliche
Verhandlung stattgefunden
Für eine schriftliche Verfügung, welche im Lauf
der Untersuchung nöthig und expedirt wird.
Die Expedition der Verfügungen ist jedoch
möglichst zu vermeiden.
Für nicht expedirte Verfügungen werden
blos Schreibgebühren (Nr. 10.) genommen.
Für Anzeigen und für Berichte, welche
zur Kontrole des Geschäftsgangs dienen,
oder von den vorgesetzten Behörden erfordert
werden, imgleichen für Berechnungen von
Kosten und Verfügungen zu deren Einzie-
hung, darf nichts angesetzt werden.
Für die Anfertigung der Fragstücke zum Schluß-
verhör, einschließlich der Schreibgebühren
Für die Abfassung des Erkenntnisses, einschließ-
lich der Terminsgebühren .. .. . ...
Für jede Ausfertigung des Erkenntnisses
Für Anfertigung des Akten-Auszuges
Für ein rechtliches Gutachten, Behufs der Be-
stätigung des Erkenntnisses
Für jeden Bogen Reinschrift
Für jeden Bogen Abschrift . ..
Für Emballage der Akten . ..
Für das Heften der Akten für jeden Band
Für Inrotulation der Akten:
a) für jedes General-Volumen ... .. . . ...
b) für jedes Spezial-Volumen ....
15
5 —20
16.
— 299 —
Strafprozeßkosten-Taxe.
Für Insinuationen, wobei es eines Empfangs-
bekenntnisses bedarf .. .. ... . . ... -.........
Für bie Vertheidigung.
Der Vertheidiger erhält:
a) für die Information aus den Akten und
den Unterredungstermin
b) für jeden andern Termin
c) für einen schriftlichen Antrag ...
d) für die Vertheidigung
(nach Verhältniß der Wichtigkeit und
Weitläuftigkeit der Sache, sowie nach
Maaßgabe der Gründlichkeit der Ver-
theidigung) . ..
e) Schreibgebühren für den Bogen ... . . ..
f) Diäten auf Reisen über eine Viertelmeile
täglich ... .. . .. . . ...
Für Diäten und Reisekosten der Militair-Justiz-
beamten.
Auf Reisen erhalten die Militair-Justiz-
beamten die reglementsmäßig ihnen zuste-
henden Diäten und Reisekosten.
42*
7 —
— 3
1 —33 —
1 bis 1 10
– 5
bis
1 —
2— 10
— 2
2 —
Beilage
— 300 —
Beilage Litt. D.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend
die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung,
vom 6. Mai 1848.
(Gesetz-Samml. für die Königl. Preußischen Staaten de 1848. S. 123.)
In Folge der durch die neueren Gesetze allen Meinen Unterthanen gleichmäßig
verliehenen politischen Rechte bestimme Ich hierdurch, auf den Antrag des Staats-
ministeriums, daß fortan von Civil- und Militairgerichten die Strafe der körper-
lichen Züchtigung nicht mehr verhängt, sondern statt derselben auf verhältniß-
mäßige Freiheitsstrafe erkannt werden soll. In denjenigen Fällen, in welchen
eine körperliche Züchtigung bereits erkannt, aber noch nicht vollstreckt worden, ist
dieselbe in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe durch die zuständigen Gerichte zu
verwandeln.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 6. Mai 1848.
Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Bornemann. Gr. v. Canitz.
*) Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 10.; Beilage Littr. F.
Beilage
— 301 —
Beilage Litt. E.
G e s e t z,
betreffend
die an Stelle der Vermögenskonfiskation gegen Deserteure und
ausgetretene Militairpflichtige zu verhängende Geldbuße,
vom 11. März 1850.
(Gesetz- Samml. für die Königl. Preuß. Staaten de 1850. S. 271.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen etc. etc.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:
§. 1.
Gegen Deserteure, deren man nicht habhaft werden kann, sowie gegen
diejenigen Personen, welche, um sich der Pflicht zum Eintritt in den Dienst des
stehenden Heeres zu entziehen, die Preußischen Staaten verlassen, soll, anstatt der
Vermögenskonfiskation, auf eine Geldbuße von funfzig bis Eintausend Thalern
erkannt werden. Das Vermögen der vorgedachten Personen ist insoweit, als es
nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der sie möglicher Weise treffenden
höchsten Strafe von Eintausend Thalern und der Kosten des Verfahrens erforder-
lich ist, von demselben mit Beschlag zu belegen.
Die Bestimmungen über das Verfahren bleiben unverändert.
§. 2.
Unsere Minister des Krieges und der Justiz werden mit der Ausführung
dieser Verordnung beauftragt.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Ja-
nuar 1849. (Gesetz Samml. S. 47.), bei deren Vorschriften es bis zu dem
Zeitpunkt der eintretenden verbindlichen Kraft des heutigen Gesetzes überall verbleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Charlottenburg, den 11. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
Beilage
— 302 —
Beilage Litt. F.
Gesetz,
die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-
Strafgesetzen betreffend.
Vom 15. April 1852.
(Gesetz- Samml. für die Königl. Preußischen Staaten de 1852. S. 115—117.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen etc. etc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§. 1.
Wenn die Militair-Strafgesetze hinsichtlich der Beurtheilung strafbarer
Handlungen auf die Allgemeinen Landesgesetze oder die Allgemeinen Strafgesetze
verweisen, so treten die Vorschriften des Allgemeinen Strafgesetzbuchs für die
Preußischen Staaten nach Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die
Einführung desselben vom 14. April 1851. (Gesetz- Samml. S. 93. ff.) an deren
Stelle.
Anmerkung: In den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten, in welchen das
Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht eingeführt
ist, kommen an Stelle desselben für solche Militairpersonen, welche nicht Preußische
Unterthanen sind, die dort geltenden allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung.
§. 2.
Militairpersonen, welche im Auslande, während sie dort in einer dienstlichen
Stellung sich befinden, strafbare Handlungen begehen, werden ebenso, als ob die
Handlungen in Preußen selbst begangen wären, nach Preußischen Strafgesetzen
verfolgt und bestraft-
§. 3.
Wird nach der Bestimmung des Allgemeinen Strafgesetzbuchs gegen eine
Person des Soldatenstandes neben der Todesstrafe der Verlust der bürgerlichen
Ehre
— 303 —
Ehre ausgesprochen, so ist damit die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von
Rechtswegen verbunden.
§. 4.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem Soldaten-
stande von Rechtswegen zur Folge.
Eine Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine militairische Freiheitsstrafe
findet in der Folge nicht mehr statt.
Anmerkung: Die Bestimmungen des §. 4. werden in den Bundesstaaten, in welchen
das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht gilt,
analog auf diejenigen Freiheitsstrafen anzuwenden sein, welche nach ihrer Natur
oder nach der Art ihrer Vollstreckung und nach dem hieraus sich ergebenden ent-
ehrenden Karakter in gleicher Weise, wie die Zuchthausstrafe des erwähnten Straf-
gesetzbuchs, das Verbleiben der Verurtheilten im Militairstande unmöglich machen.
§. 5.
Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere als dreijährige Dauer ausgesprochen,
so ist damit die Entlassung aus dem Soldatenstande von Rechtswegen verbunden.
Wird dagegen die Dauer dieser Strafe vom Richter nur auf drei Jahre oder
weniger bemessen, so gehört der Verurtheilte während dieser Zeit zur zweiten
Klasse des Soldatenstandes.
Anmerkung: In den zuvor (Anmerkung zu §. 4.) bezeichneten Bundesstaaten wird
der §. 5. ebenfalls analog zur Anwendung zu bringen und demgemäß in jedem
einzelnen Falle zu prüfen sein, ob die unmittelbar oder mittelbar verhängte Ehren-
strafe die Entlassung aus dem Soldatenstande oder blos die Versetzung in die
zweite Klasse desselben nach sich ziehen müsse.
§. 6.
Mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, sowie mit der zeitigen Unter-
sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, ist die Degradation von
Rechtswegen verbunden; eine Abkürzung der verwirkten Freiheitsstrafen wegen
gleichzeitig eintretender Degradation findet in diesen Fällen nicht statt.
Anmerkung: Der §. 6. wird in den vorgenannten Bundesstaaten dahin anzuwenden
sein, daß Degradation bei Verhängung einer nach der Anmerkung zu §. 4. der
Zuchthausstrafe gleich zu achtenden Freiheitsstrafe oder einer solchen Ehrenstrafe
eintritt, welche der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach
dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1851. entspricht.
§. 7.
Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Einschließung in eine
militairische Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, wenn der Angeschuldigte zum Stande
der Beurlaubten gehört.
§. 8.
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bürgerliche Freiheitsstrafe
in
— 304 —
in eine militairische zu verwandeln ist, oder umgekehrt, so soll folgendes Verhältniß
maaßgebend sein:
1) die Zuchthausstrafe steht gleich der Baugefangenschaft;
2) die Einschließung dem Festungsarrest;
3) die Gefängnißstrafe der Festungsstrafe; es kann jedoch anstatt der Gefäng-
nißstrafe auch auf mittleren oder gelinden Arrest, ingleichen auf Stuben-
arrest oder Festungsarrest erkannt werden.
Anmerkung: In den obengedachten Bundesstaaten (Anmerkungen zu den §§. 4. 5.
und 6.) wird der Richter bei sinngemäßer Anwendung des §. 8. das Verhältniß
der bürgerlichen zu den militairischen Freiheitsstrafen unter sorgfältiger Berück-
sichtigung der Art und Beschaffenheit der zu vergleichenden Strafen in jedem Falle
besonders zu bestimmen haben.
§. 9.
Weder bei dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, noch beim Rückfalle,
noch wenn sonst in den Militair-Strafgesetzen eine Verlängerung oder Verschärfung
der Strafe vorgeschrieben ist, darf die Dauer der zeitigen militairischen Freiheits-
strafe den Zeitraum von zwanzig Jahren übersteigen.
§. 10.
Anstatt der durch den Erlaß vom 6. Mai 1848. (Gesetz-Samml. S. 123.)
bereits aufgehobenen Strafe der körperlichen Züchtigung soll eine Strafe nicht
mehr erkannt werden.
§. 11.
Bei Verwandlung einer Geldbuße in eine militairische Freiheitsstrafe ist
nach den in dem Allgemeinen Strafgesetzbuche aufgestellten Grundsätzen (§§. 17.
und 335.) zu verfahren.
Die statt einer Geldbuße eintretende militairische Freiheitsstrafe besteht
mindestens in eintägigem gelinden Arrest und höchstens vierjähriger Festungsstrafe.
Vergl. zu den §§. 11. 12. die Anmerkung zu §. 1.
§. 12.
Die Strafe des Rückfalls tritt nur dann ein, wenn dasselbe Verbrechen
oder Vergehen, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begangen wird, und
die frühere Strafe von einem Preußischen Gerichte erkannt ist. Bei Anwendung
der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterschied, ob die frühere von einem
Preußischen Gerichte erkannte Strafe eine ordentliche oder außerordentliche war,
ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
§. 13.
An die Stelle der in den Militair-Strafgesetzen enthaltenen besonderen
Vorschriften über die Bestrafung des Landesverraths, der Körperverletzung, des
Dieb-
— 305 —
Diebstahls, der Fälschung von Legitimations-Urkunden und des gewerbmäßigen
Betriebes des Hazardspiels treten die für diese Verbrechen und Vergehen ertheilten
Bestimmungen des Allgemeinen Strafgesetzbuchs. Jedoch werden die §. 88.
Nr. 2. und 3. und §. 89. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs (Gesetz-Samml.
von 1845. S. 296.), sowie der Kriegsartikel 61. (Gesetz-Samml. von 1844.
S. 284.), hierdurch nicht geändert.
Vergl. die Anmerkung zu §. 1. und den an die Stelle des Artikels 61. der früheren
Kriegsartikel getretenen Artikel 45. der jetzt gültigen Kriegsartikel vom 9. Dezember
1852) Beilage Littr. G.
§. 14.
Mit der Strafe des Diebstahls nach den Bestimmungen des §. 217. des
Allgemeinen Strafgesetzbuchs ist zu belegen:
1) wer Sachen des Offiziers entwendet, zu welchem er als Ordonnanz oder
Bursche kommandirt ist
2) wer seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein
gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt;
3) wer Gegenstände aus Lazarethen, Montirungskammern, Magazinen oder
Werkstätten der Truppen entwendet;
4) wer seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstande gehörige Personen
bestiehlt;
5) wer einen Diebstahl an der Habe des Gefangenen verübt, dessen Aufbe-
wahrung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist;
6) wer im Wachtdienst die seiner Bewachung anvertrauten Sachen entwendet.
Anmerkung: In den mehrerwähnten Bundesstaaten werden die Bestimmungen des
§. 14. keine Anwendung finden können; es wird vielmehr in den betreffenden Fällen
nach dem in der Anmerkung zum §. 1. erwähnten Prinzip zu verfahren sein.
§. 15.
Der auf Beleidigungen von Unteroffizieren oder von Soldaten unterein-
ander bezügliche §. 174. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs findet nur auf
solche Vergehungen Anwendung, welche im Sinne des §. 343. des Allgemeinen
Strafgesetzbuchs als einfache Beleidigungen zu betrachten sind.
Anmerkung: Der im §. 5. allegirte §. 343. des Strafgesetzbuchs für die Preußischen
Staaten vom 14. April 1851. bezieht sich nur auf die einfachen Beleidigungen im
Gegensatze zu den qualifizirten, welche nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs
nicht zu den Uebertretungen, sondern zu den Vergehen gehören.
§. 16.
Die Civilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande gehörigen Militair-
personen nicht mehr auf Militairstrafen zu erkennen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 43 §. 17.
— 306 —
§. 17.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 15. April 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Beilage Litt. G.
Allerhöchste Ordre
vom 9. Dezember 1852.
und
Cirkular-Erlaß des Kriegsministeriums
vom 26. Januar 1853.,
betreffend
die Einführung der Kriegsartikel vom 9. Dezember 1852.
Die in Folge der von Mir angeordneten Revision der Kriegsartikel vom
27. Juni 1844. entworfenen, Mir von Ihnen vorgelegten Kriegsartikel für
die Unteroffiziere und Soldaten meiner Armee habe Ich vollzogen und gebe sie
Ihnen mit dem Auftrage zurück, die zur Einführung derselben erforderlichen
Verfügungen zu treffen.
Zugleich bestimme Ich, daß diese revidirten Kriegsartikel
1) bei jeder Kompagnie, Schwadron und Batterie sogleich nach ihrer Be-
kanntmachung und demnächst alljährlich einmal, sowie auch einem jeden
neu eintretenden Soldaten vor der Ableistung des Soldateneides langsam
und deutlich vorgelesen werden sollen;
2) den der deutschen Sprache nicht kundigen Soldaten aber in ihrer Mutter-
sprache
— 307 —
sprache vorzulesen und zu diesem Zwecke die nöthigen Uebersetzungen in
das Polnische und Litthauische alsbald anzufertigen sind.
Diese Meine Ordre ist der Armee bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 9. Dezember 1852.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
(gegengez.) von Bonin.
An den Kriegs-Minister.
* *
Seit Einführung des im Jahre 1845. der Armee verliehenen Strafgesetz-
buchs ist es der eigentliche Zweck der Kriegsartikel, die Unteroffiziere und Sol-
daten mit den ihnen obliegenden Pflichten, den bei Pflichtverletzungen nach den
bestehenden Gesetzen zu gewärtigenden Strafen und den bei treuer Pflichterfüllung
zu erwartenden Belohnungen im Allgemeinen bekannt zu machen.
Diesem Zweck können die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. nicht mehr
vollständig entsprechen, weil in Folge der neueren Gesetzgebung mehrere darin
enthaltene Bestimmungen ihre Gültigkeit verloren haben.
Dies hat eine Revision derselben nöthig erscheinen lassen, nach deren
Beendigung Se. Majestät der König die Einführung der in etc. Exemplaren bei-
folgenden von Allerhöchstdemselben vollzogenen, revidirten Kriegsartikel anzuordnen
und zugleich mittelst Ordre vom 9. Dezember v. J. zu bestimmen geruht haben:
daß sie zu diesem Behufe sogleich nach ihrer alsbald zu veranlassenden
Bekanntmachung bei jeder Kompagnie, Schwadron und Batterie und
demnächst alljährlich einmal, sowie auch einem jeden neu eintretenden
Soldaten (den der deutschen Sprache nicht kundigen in ihrer Mutter-
sprache) vor der Ableistung des Soldateneides langsam und deutlich vor-
gelesen werden sollen.
Demgemäß ersucht das Kriegsministerium das Königliche General-
Kommando ergebenst, Behufs Ausführung dieser Allerhöchsten Ordre die bei-
folgenden Exemplare der Kriegsartikel nach Zurückbehaltung der zum eigenen
Gebrauch erforderlichen Anzahl, nach Maaßgabe des anliegenden Verzeichnisses,
den demselben untergebenen Militairbehörden und Truppentheilen zuzufertigen und
zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß die in die Kriegsartikel aufgenom-
menen Strafbestimmungen nur einen dem Zweck derselben entsprechenden Auszug
aus den bestehenden materiellen Militair-Strafgesetzen bilden, wodurch die Gül-
tigkeit dieser Gesetze und deren Anwendbarkeit auf Unteroffiziere und Soldaten
bei Beurtheilung und Bestrafung der von ihnen verübten strafbaren Handlungen
in keiner Weise berührt wird.
Berlin, den 26. Januar 1853.
Kriegs-Ministerium.
(gez.) von Bonin.
An die Königlichen General-Kommandos etc.
*
* *
43* Kriegs-
— 308 —
Kriegsartikel
für
das Preußische Heer.
Seine Königliche Majestät von Preußen haben die bisher angeordnet
gewesenen Kriegsartikel einer Revision unterwerfen lassen und hierauf für die
Unteroffiziere und Soldaten Höchstihres gesammten Heeres die nachstehenden
Kriegsartikel zu ertheilen geruht.
Artikel 1.
Jeder Preußische Unterthan, wes Standes er sei, ist durch die Verpflich-
tung zum Dienst im Heere zum Schutz und zur Vertheidigung des Thrones und
des Vaterlandes berufen. Eingedenk dieses hohen Berufes muß ein Jeder, der
in den Soldatenstand eintritt, die Pflichten des Soldaten zu erfüllen eifrig
bemüht sein.
Artikel 2.
Seiner Königlichen Majestät und dem Vaterlande treu zu dienen, ist des
Soldaten erste Pflicht. Nächstdem erfordert der Beruf des Soldaten Kriegs-
fertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege, Gehorsam
gegen den Vorgesetzten, ehrenhafte Führung in und außer dem Dienste, gutes
und redliches Verhalten gegen die Kameraden.
Artikel 3.
Die Pflicht der Treue gebietet dem Soldaten, bei allen Vorfällen, im
Kriege und im Frieden, mit Aufbietung aller Kräfte, selbst mit Aufopferung
des eigenen Lebens zu dienen, um jede Gefahr von Seiner Königlichen Majestät
und dem Vaterlande abzuwenden.
Artikel 4.
Wer mit dem Feinde in schriftliche oder mündliche Verhandlungen oder
Berathungen sich einläßt, die Seiner Königlichen Majestät, dem Heere oder den
Preußischen Landen Gefahr oder Nachtheil bringen können; wer dem Feinde
Parole, Feldgeschrei oder Losung offenbart, oder sonst zur Begünstigung des
Feindes Seine Königliche Majestät, die Preußischen Lande oder das Heer durch
Handlungen oder Unterlassungen in Gefahr, Unsicherheit oder Nachtheil versetzt,
macht sich des Verraths schuldig.
Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits- und Ehrenstrafen oder
mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der ein zu seiner Kenntniß gelangtes ver-
rätherisches Vorhaben nicht sogleich seinem Vorgesetzten anzeigt.
Ar-
— 309 —
Artikel 5.
Dem Soldaten soll seine Fahne heilig sein. Er darf dieselbe niemals
verlassen, noch sonst dem Kriegsdienste eigenmächtig sich entziehen oder durch
Selbstverstümmelung sich zur Erfüllung seines Berufes unwürdig und unfähig
machen.
Artikel 6.
Wer zum Feinde übergeht, oder vom Posten vor dem Feinde oder aus
einer belagerten Festung entweicht, wird erschossen.
Wer sonst in Kriegszeiten der Desertion sich schuldig macht, wird mit
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter
sechs Jahren bestraft; im Wiederholungsfalle tritt die Todesstrafe ein.
Artikel 7.
Haben in Kriegszeiten Zwei oder Mehrere ein Komplott zur Desertion
gemacht, so trifft dieselben Ausstoßung aus dem Soldatenstande und Baugefangen-
schaft nicht unter zehn Jahren; die Anstifter und Rädelsführer aber werden
erschossen.
Artikel 8.
Wer in Friedenszeiten desertirt, hat Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter sechs Monaten, im zweiten Wieder-
holungsfalle aber Baugefangenschaft nicht unter zehn Jahren und Ausstoßung
aus dem Soldatenstande verwirkt.
Die härteren Strafgrade treten besonders dann ein, wenn die Desertion
im Komplott begangen ist.
Artikel 9.
Wer einem Deserteur zur Entweichung behülflich ist, wird ebenso bestraft,
als ob er selbst desertirt wäre, und wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Deser-
tionsvorhaben dem Vorgesetzten nicht anzeigt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis
zu drei Jahren zu gewärtigen.
Artikel 10.
Wer durch fälschliche Vorschützung von Krankheiten oder andere betrügliche
Mittel, oder durch Selbstverstümmelung dem Militairdienst sich zu entziehen sucht,
hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und sechswöchentlichen
strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren verwirkt.
Ist er durch die Selbstverstümmelung zu allen Dienstleistungen und Arbeiten
für militairische Zwecke untauglich geworden, so tritt Baugefangenschaft von
mindestens einjähriger Dauer und Ausstoßung aus dem Soldatenstande ein.
Artikel 11.
Der Soldat darf niemals durch Furcht vor persönlicher Gefahr von der
Er-
— 310 —
Erfüllung seiner Dienstpflichten sich abwendig machen lassen und muß sich stets
vergegenwärtigen, daß die Feigheit für ihn schimpflich und erniedrigend ist.
Artikel 12.
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift und
die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todesstrafe
verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden.
Artikel 13.
Wer sonst aus Furcht vor persönlicher Gefahr vor dem Feinde flieht,
heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht oder versteckt hält, Munition oder Waffen
von sich wirft oder im Stich läßt, oder irgend ein Leiden vorschützt, um zurück-
zubleiben und der persönlichen Gefahr sich zu entziehen, wird mit Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes und strengem Arrest oder Festungsstrafe,
bei erschwerenden Umständen aber mit dem Tode bestraft.
Wer außerdem seine Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr
verletzt, hat dieselbe Strafe zu gewärtigen, wie derjenige, der seinen Dienstpflichten
aus Vorsatz zuwider handelt.
Artikel 14.
Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, und der Unteroffizier
jedem Offizier, sowohl bei dem Truppentheil, bei welchem er dient, als von jedem
anderen Truppentheil Gehorsam und Achtung beweisen und ihren Befehlen pünkt-
lich Folge leisten.
In gleicher Weise sind dieselben zum Gehorsam gegen die Anordnungen
und Weisungen der Schildwachen und der zum Sicherheitsdienst Kommandirten,
sowie der im Dienste befindlichen Gendarmen verpflichtet.
Artikel 15.
Ungehorsam gegen die Dienstbefehle und achtungswidriges Betragen gegen
den Vorgesetzten haben Arrest oder Festungsstrafe zur Folge.
Artikel 16.
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Loßreißen oder ähnliche Handlungen zu
erkennen giebt, sowie derjenige, der den Vorgesetzten durch Worte, Geberden oder
Zeichen beleidigt, oder ihn über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur
Rede stellt, hat strengen Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe
bis zu zwanzig Jahren verwirkt.
Artikel 17.
Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder sonst vorsätzlich Thät-
lichkeiten gegen ihn verübt, oder ihn mit der Waffe anzugreifen versucht, hat
Festungs-
— 311 —
Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei erschwerenden Umständen aber und
in Kriegszeiten die Todesstrafe zu gewärtigen.
Auch ist bei thätlicher Widersetzung Einzelner oder Mehrerer, sowie in
Kriegszeiten bei Versammlung der Truppen, bei Allarmirungen, beim Anrücken
in das Gefecht, im Gefechte, beim Rückzuge und endlich bei Verwehrung der
Plünderung und anderer schwerer Verbrechen jeder Offizier berechtigt, denjenigen,
der seinen Befehlen beharrlich sich widersetzt, auf der Stelle niederzustoßen, wenn
ihm kein anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehorsams zu
Gebote steht.
Artikel 18.
Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfangens dessen, was ihm
gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem anderen Grunde zu
einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienst-
obliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf weder seine Kameraden auffor-
dern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde zu führen, noch sonst Mißmuth unter
ihnen zu erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht wäh-
rend des Dienstes, sondern erst nach dessen Beendigung seine Beschwerde an-
bringen. Dagegen kann er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde,
insofern sie begründet ist, abgeholfen werden wird, sobald er dieselbe in gezie-
mender Weise auf dem vorgeschriebenen Wege anbringt.
Artikel 19.
Wer vor versammeltem Kriegsvolk in der Absicht, seine Kameraden zur
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten oder von
demselben etwas zu erzwingen, sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde
führt, wird, selbst wenn letztere begründet wäre, mit Festungsstrafe nicht unter
sechs Jahren, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht.
Artikel 20.
Wenn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten, und die Absicht zu erkennen
geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von
ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so haben dieselben Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zehn
Jahren, bei erschwerenden Umständen aber die Todesstrafe verwirkt.
Die Anstifter eines solchen militairischen Aufruhrs, sowie die Anführer
und Rädelsführer, werden stets mit dem Tode bestraft.
Artikel 21.
Der Soldat darf weder im Dienst noch außer demselben mit Andern
über militairische Einrichtungen, Befehle und Anordnungen eigenmächtig berath-
schlagen, noch an Vereinen oder Versammlungen sich betheiligen, die der Gewalt
Seiner
— 312 —
Seiner Majestät des Königs über Seine Lande oder den von Ihm eingesetzten
Behörden feindselig entgegentreten.
Artikel 22.
Wer an einem Aufruhr im Innern des Landes mit bewaffneter Hand
Theil nimmt, wird ebenso wie der Theilnehmer an einem militairischen Aufruhr
bestraft.
Artikel 23.
Die Waffe ist dem Soldaten zum Schutze und zur Vertheidigung des
Thrones und des Vaterlandes anvertraut. Er darf daher dieselbe und die ihm
zustehende Dienstgewalt niemals, mithin selbst nicht gegen die Bewohner des
feindlichen Landes oder gegen gefangene feindliche Soldaten mißbrauchen. Eben-
sowenig darf der Soldat eigenmächtig im feindlichen Gebiet Habe und Gut der
Landesbewohner verwüsten oder sich zueignen.
Artikel 24.
Unerlaubtes Beutemachen hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu
zwei Jahren, bei erschwerenden Umständen aber Festungsstrafe von längerer
Dauer und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, oder selbst die
Todesstrafe zur Folge.
Artikel 25.
Plünderung und Erpressung werden mit Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Bei
besonders erschwerenden Umständen tritt die Todesstrafe ein.
Artikel 26.
Nachzügler und diejenigen, welche unter dem Vorwande von Krankheit
oder Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben und den Landesbewohnern
Nahrungs- oder Bekleidungsgegenstände wegnehmen, haben wegen Marodirens
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Arrest oder Festungs-
strafe bis zu zwei Jahren verwirkt. Wenn bei dem Marodiren Gewalt an Per-
sonen verübt worden ist, trifft die Schuldigen die Strafe der Plünderer.
Artikel 27.
Der Soldat soll seine Waffen und Montirungsstücke in gutem Stande
erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt sich bemühen, den
Gebrauch der Waffen, sowie die Vorschriften zur Ausrichtung seines Dienstes
ganz und vollständig kennen zu lernen, um sie in jedem vorkommenden Falle
sogleich anzuwenden.
Artikel 28.
Wer seine Waffen und Montirungsstücke, oder die ihm zur eigenen Be-
nutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt, verderben läßt, oder sich derselben
ohne
— 313 —
ohne Erlaubniß entäußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahre,
bei erschwerenden Umständen aber außerdem noch die Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Artikel 29.
Wer dienstlich ihm anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung bestimmte
Gegenstände veruntreut, hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes,
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren zu gewärtigen.
Artikel 30.
Der Soldat muß die ihm ertheilten Dienstinstruktionen genau befolgen,
und darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vortheile oder durch irgend
einen anderen Grund, bei Ausrichtung des Dienstes zu Pflichtwidrigkeiten sich
verleiten lassen. Auch muß er bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen
sich der strengsten Wahrheit befleißigen.
Artikel 31.
Wer aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit unrichtige Meldungen, Rapporte oder
Berichte abstattet, wird mit Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren
und nach Umständen mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
bestraft.
Artikel 32.
Wer im Dienst, oder in Beziehung auf den Dienst durch Geschenke oder
Zusicherung einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten,
auch, nach Umständen, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
verwirkt.
Artikel 33.
Wer ohne Erlaubniß von der Wache sich entfernt, oder bei Kommandos
oder auf Märschen seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest oder
mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Thut dies der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, so hat
derselbe Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren, im Kriege aber Festungs-
strafe bis zu lebenswieriger Dauer, oder, bei besonders erschwerenden Umständen,
die Todesstrafe verwirkt.
Artikel 34.
Den Schildwachen und einzelnen Posten ist verboten, sich niederzusetzen
oder niederzulegen, das Gewehr aus der Hand zu lassen, Taback zu rauchen, zu
schlafen, über die Grenzen ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter
Ablösung zu verlassen oder sonst ihre Dienstinstruktion zu übertreten.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, hat strengen Arrest von mindestens
vierzehn Tagen oder Festungsstrafe bis zu zehnjähriger Dauer, im Kriege aber
Bundes-Gesetzbl. 1867. 44 noch
— 314 —
noch härtere Festungsstrafe, oder, bei besonders erschwerenden Umständen, die
Todesstrafe zu gewärtigen.
Artikel 35.
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache oder als Posten
eine strafbare Handlung, welche er verhindern konnte oder zu verhindern dienstlich
verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wird ebenso wie der Thäter selbst
bestraft und diese Strafe noch verschärft, wenn er die Handlung in gewinnsüch-
tiger Absicht hat geschehen lassen.
Artikel 36.
Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Gefangenen entkommen
läßt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, bei besonders erschwe-
renden Umständen aber noch härtere Festungsstrafe und Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, oder die Todesstrafe zu gewärtigen.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine von seinem Vorgesetzten ihm
befohlene oder ihm dienstlich obliegende Arretirung nicht ausführt.
Artikel 37.
Der Soldat soll ein ordentliches Leben führen und darf weder Schulden
machen, noch der Trunkenheit oder anderen Ausschweifungen sich ergeben. Auch
muß er vom Zapfenstreich bis zur Reveille in seinem Quartiere sein, wenn er
nicht im Dienste sich befindet, oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten
hat, sich anderwärts aufzuhalten.
Artikel 38.
Wer ohne Erlaubniß bis nach dem Zapfenstreich aus dem Quartier bleibt,
oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur Reveille sich aus demselben entfernt,
oder den ihm ertheilten Urlaub überschreitet, hat mittleren Arrest oder Festungs-
strafe bis zu sechs Monaten verwirkt.
Artikel 39.
Wer betrunken in den Dienst kommt, oder durch Trunkenheit zur Ausrich-
tung des Dienstes, zu dem er kommandirt war, sich untauglich gemacht hat, oder
im Dienst sich betrinkt, wird mit strengem Arrest bestraft. Auch Trunkenheit
außer Dienst ist strafbar und hat Arrest zur Folge.
Artikel 40.
Wer ohne Genehmigung seines vorgesetzten Kommandeurs Schulden macht,
hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu gewärtigen.
Artikel 41.
Wer Hazardspiele spielt, hat strengen Arrest, im Wiederholungsfalle aber
Festungsstrafe bis zu Einem Jahre verwirkt.
Ar-
— 315 —
Artikel 42.
Den Soldaten, der ohne Genehmigung seines vorgesetzten Befehlshabers sich
verheirathet, trifft Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu
sechs Monaten.
Artikel 43.
Der Soldat soll mit seinen Kameraden in Eintracht leben, darf in Kampf,
Noth und Gefahr sie nicht verlassen und muß ihnen nach allen Kräften Hülfe
leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen.
Artikel 44.
Einfache Beleidigungen der Gemeinen unter einander und Schlägereien
derselben unter sich, bei welchen schwere Körperverletzungen nicht vorgekommen
sind, werden mit Arrest, unter Unteroffizieren aber entweder mit Arrest oder mit
Degradation bestraft.
Artikel 45.
Wer einen Kameraden, welchem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung
ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, Eßwaaren, Getränke, Taback
oder Gegenstände zur Reinigung oder zum Ausbessern der Sachen, zum eigenen
Gebrauch ohne Anwendung von Gewalt an Sachen, entwendet oder veruntreut,
wird das erste Mal disziplinarisch mit strengem Arrest bestraft. Geschieht dies
aber zum zweiten Mal, oder ist bei Verübung der That Gewalt an Sachen an-
gewendet, oder ist die That von einem Unteroffizier verübt, so tritt die Strafe
des einfachen Diebstahls ein.
Artikel 46.
Wer irgend eine Dienstgewalt über Andere auszuüben hat, soll durch ruhiges,
ernstes und gesetztes Benehmen die Achtung und das Vertrauen seiner Untergebenen
sich zu erwerben suchen und von denselben nur solche Geschäfte und Leistungen
fordern, welche der Dienst mit sich bringt. Er darf seinen Untergebenen den
Dienst nicht unnöthig erschweren und dieselben weder wörtlich beschimpfen, noch
mißhandeln. Auch darf von ihm das Dienstansehen nicht gemißbraucht werden,
um auf Kosten seiner Untergebenen sich Vortheile zu verschaffen.
Die Verletzung dieser Pflichten hat Arrest oder Festungsstrafe zur Folge.
Artikel 47.
Diebstahl, Betrug, Fälschung und alle übrigen gemeinen Verbrechen und
Vergehen werden nach den allgemeinen Strafgesetzen geahndet.
Ist mit der darauf verwirkten Strafe nicht die Ausstoßung oder Entlassung
aus dem Soldatenstande verbunden, so treten verhältnißmäßige Militairstrafen
statt der dort angedrohten bürgerlichen Strafen ein.
Artikel 48.
Werden gemeine Verbrechen oder Vergehen im Kriege unter Mißbrauch
der militairischen Gewalt verübt, so wird die sonst verwirkte Strafe verschärft.
Artikel 49.
Die in den Militairgesetzen für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vor-
schriften
— 316 —
schriften finden auch in Friedenszeiten Anwendung, wenn bei außerordentlichen
Vorfällen der kommandirende Offizier bei Trommelschlag oder Trompetenschall hat
bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des eingetretenen
außerordentlichen Zustandes zur Anwendung kommen würden.
Artikel 50.
Während derjenige, welcher seine Dienstpflichten verletzt oder andere straf-
bare Handlungen verübt, die gesetzlich verordneten Strafen nach Maaßgabe seiner
Verschuldung zu gewärtigen hat, darf dagegen jeder rechtschaffene, unverzagte und
ehrliebende Soldat einer ehrenhaften Behandlung sich versichert halten.
Artikel 51.
Auch soll der Soldat, der sich durch Tapferkeit und Muth vor Andern
auszeichnet, sowie derjenige, der nach langjähriger, vorwurfsfreier Dienstzeit die
Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, in Folge vor dem
Feinde erhaltener Wunden dienstunfähig wird, oder sonst im Dienste zu Schaden
kommt, sich aller Wohlthaten und Begünstigungen zu erfreuen haben, die zur
Belohnung für Tapferkeit im Kriege und treu geleistete Dienste bestimmt sind.
Artikel 52.
Ueberzeugt von dem Pflicht- und Ehrgefühl der Soldaten erwarten Seine
Königliche Majestät, daß sie vor Pflichtverletzungen und anderen strafbaren Hand-
lungen sich hüten, ihre Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen, durch ehrenhafte
Führung in und außer dem Dienste ein Muster ordentlichen und rechtschaffenen
Lebens geben und nach Kräften dazu beitragen werden, den guten Ruf des Preu-
ßischen Heeres im In- und Auslande zu bewahren.
Seine Königliche Majestät werden diejenigen, die diesen Erwartungen ent-
sprechen, Ihres besonderen Schutzes würdigen, und ihnen für ihre treu geleisteten
Dienste die verdiente Belohnung durch ehrende Auszeichnungen, oder durch Anstel-
lung im Civildienste nach den darüber bestehenden Vorschriften, oder auf andere
geeignete Weise zu Theil werden lassen. Auch soll ihnen nach Maaßgabe ihrer
Fähigkeiten und Kenntnisse der Weg zu den höheren und selbst zu den höchsten
Stellen in der Armee offen stehen.
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät vorstehende Kriegsartikel eigen-
händig unterschrieben und mit Dero Insiegel bedrucken lassen.
Charlottenburg, den 9. Dezember 1852.
(L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm.
(gegengez.) v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1890), Reichsdruckerei.
317
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 14.
(No. 29.) Convention de navigation entre
la Confédération Allemande du
Nord et I’Italie. Du 14 Octo-
bre 1867.
Sa Majesté le Roi de Prusse, au
nom de la Confédération de
l'Allemagne du Nord, d'une part,
et
Sa Majesté le Roi d'Italie, d'autre
Part,
animés d’un égal désir de contribuer
au développement des relations ma-
ritimes et commerciales entre la Con-
fédération de IAllemagne du Nord
et TItalie, ont résolu de conclure une
Conwention, et ont nomm à cet effet
Pour Leurs Plénipotentiaires, sawoir:
Sa Majesté le Roi de Prusse:
Son Excellence Charles George
Louis Guido Comte de Use-
dom, Son Chambellan et Con-
Seiller intime actuel, Son Envoyé
extraordinaire et Ministre pléni-
potentiaire près Sa Majesté le
Roi TItalie, et Membre de la
Chambre des Etats de Prusse,
Chevalier de TOrdre de IAigle
rouge de I’ classe, et Grand-
Croix de PTOrdre des Saints Mau-
rice et Lazare, etc. etc.;
Bundes= Gesetzbl. 1867.
(Nr. 29.) (Uebersetzung.) Schiffahrtsvertrag
zwischen dem Norddeutschen Bunde
und Italien. Vom 14. Oktober
1867.
Seine Majestät der König von Preu-
ßen im Namen des Norddeutschen
Bundes, einerseits,
und
Seine Majestät der König von Italien,
andererseits,
von dem gleichen Wunsche beseelt, die
Entwickelung der Schiffahrts- und Han-
delsbeziehungen zwischen dem Norddeut-
schen Bunde und Italien zu fördern,
haben beschlossen, einen Vertrag abzu-
schließen, und zu diesem Zweck zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von
Preußen:
Seine Excellenz Karl Georg Lud-
wig Guido Graf v. Usedom,
Kammerherrn und Wirklichen Ge-
heimen Rath, außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Mi-
nister bei Seiner Majestät dem
Könige von Italien, Mitglied des
Preußischen Herrenhauses, Ritter des
Rothen Adler-Ordens erster Klasse,
Großkreuz des Ordens des heiligen
Mauritius und Lazarus u. s. w. u s. w.;
45
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1867.
Sa Majesté le Roi d’ltalie:
Son Excellence le Chevalier Ur-
bain Rattazzi, Chevalier de
TOrdre Suprémede la Tres-Sainte
Annonciade, etc. etc., Président
du Conseil des Ministres, Son
Ministre Secrétaire d’Etat pour
les affaires de IIntérieur, Chargé
du portefeuille du Ministere des
Finances, Député au Parlement
National, etc. etc., «
lesquels, après s'étre communiqué
leurs pleins pouvoirs, trouves en
bonne et due forme, sont convenus
des articles Suivants.
Artiecle I.
Les navires allemands qui entreront
charges ou sur lest dans les ports
d#Italie ou qui en Sortiront, et les
navires italiens qui entreront chargés
ou Sur lest dans les ports de la Con-
födération ou qui en sortiront, quelque
soit le lieu de leur provenance ou
de leur destination, ne payeront dans
ces ports, soit à Pentrée, Ssoit à la
Sortie, soit durant leur sGjour, d’autres
mi de plus forts droits de tonnage,
de pilotage, de quarantaine, de port,
de phare, ou autrescharges dui pesent
sur la coque du navire, Sous duelque
dénomination que ce scit, percus au
profit de TEtat, des communes, des
corporations locales, de particuliers
Ou G’établissements quelconques, que
ceux dont y sont ou seront passibles
les navires nationaux venant des
mémes lieux et ayant la méme desti-
nation.
Article II.
En ce qui concerne le placement
des navires, leur chargement et leur
318
Seine Majestät der König von
Italien:
Seine Excellenz den Ritter Urban
Rattazzi, Ritter des höchsten Or-
dens der heiligen Verkündigung
u. s. w. u. s. w., Minister-Prä-
sident, Staatssekretair des Innern,
beauftragten Minister der Finanzen,
Mitglied des National-Parlaments
u. s. w. u. s. w.,
welche nach Mittheilung ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, über nachstehende Artikel über-
eingekommen sind.
Artikel I.
Deutsche Schiffe, welche mit Ladung
oder mit Ballast in die Häfen von Ita-
lien einlaufen oder von da auslaufen, und
Italienische Schiffe, welche mit Ladung
oder mit Ballast in die Häfen des Norddeut-
schen Bundes einlaufen oder von da aus-
laufen, sollen, woher sie auch kommen
oder wohin sie auch gehen mögen, in die-
sen Häfen weder bei ihrem Eingange, noch
bei ihrem Ausgange, noch während ihres
Aufenthalts, andere oder höhere Tonnen-,
Lootsen-, Quarantaine-, Hafen-, Leucht-
thurmsgelder oder sonstige, gleichviel un-
ter welchem Namen, auf dem Schiffs-
körper ruhende Abgaben entrichten, diese
Abgaben mögen für den Staat, Gemein-
den, örtliche Korporationen, Privatperso-
nen oder irgend welche Anstalten erhoben
werden, als diejenigen, welchen die von
denselben Orten kommenden und nach dem-
selben Orte bestimmten Nationalschiffe da-
selbst unterliegen.
Artikel II.
In Bezug auf das Aufstellen der Schiffe,
ihr Einladen und Ausladen in den Hä-
— 319 —
dechargement dans les ports, rades,
havres et bassins et généralement
pour toutes les formalités et disposi-
tions quelconques auxduelles peuvent
étre Soumis les navires de commerce,
leurs éCquipages et leurs cargaisons,
i1 est convenu dqu’il ne sera accordé
auf navires nationaux de Pune des
Hautes Parties contractantes, aucun
privilege, ni aucune faveur qui ne
le soit Ggalement aux navires de
TF’autre; la volontée des Hautes Par-
ties contractantes étant, que sous ce
rapport aussi, leurs bätiments scient
traitcs sur le pied d’une parfdite
égalité.
Article III.
La nationalité des navires sera
admise, de part et T’autre, Tapres
les lois et reglements particuliers à
chaque partie, au moyen des docu-
ments, deélivrés par les Autorités
Ccompetentes aux capitaines, patrons
et bateliers.
La perception des droits de navi-
gation se fera respectivement au
choix du capitaine, soit d’apres le
mode de jaugeage usité dans le port
où se trouve le navire, soit Tapres
le chiffre de tonnage inscrit sur les
documents susmentionnés. A cet eflet
les Hautes Parties contractantes con-
viendront G’une base fixe pour la con-
version du tonneau de jauge italien
en lest allemand et vice-Versa, et cette
base, ainsi arrétée, servira réecipro-
quement de regle pour les droits de
navigation à prélever dans les ports
respectifs.
Article IV.
Tous les produits et autres objets
de commerce dont Timportation ou
Texportation pourra légalement avoir
fen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie
überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten
und sonstigen Bestimmungen, welchen die
Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre
Ladungen unterworfen werden können, ist
man übereingekommen, daß den eigenen
Schiffen des einen der Hohen vertragen-
den Theile kein Vorrecht und keine Be-
günstigung zugestanden werden soll, welche
nicht in gleicher Weise den Schiffen des
anderen zukäme, indem der Wille der
Hohen vertragenden Theile dahin geht,
daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe
auf dem Fuße einer vollkommenen Gleich-
stellung behandelt werden sollen.
Artikel III.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll
beiderseitig nach den, jedem Theile eigen-
thümlichen Gesetzen und Reglements, auf
Grund der durch die zuständigen Behör-
den den Kapitainen, Schiffspatronen und
Schiffern ausgefertigten Papiere aner-
kannt werden.
Die Erhebung der Schiffahrtsabgaben
soll gegenseitig nach der Wahl des Schiffs-
führers, entweder nach dem in dem Ha-
fen, in welchem das Schiff sich befindet,
üblichen Vermessungsverfahren, oder nach
der in den obengenannten Papieren an-
gegebenen Tragfähigkeit erfolgen. Zu dem
Ende werden die Hohen vertragenden
Theile über eine feste Grundlage für die
Umrechnung der Italienischen Tonne in
die Deutsche Last und umgekehrt sich
verständigen und die so festgestellte Grund-
lage soll für die Erhebung der Schiffs-
abgaben in den beiderseitigen Häfen als
Richtschnur dienen.
Artikel IV.
Alle Erzeugnisse und andere Handels-
gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr
auf Nationalschiffen in den Staaten des
45*
lieu dans les Etats de Tune des Hautes
Parties contractantes par navires na-
tionaux, pourront également yF étre
importés ou en étre exportés par des
navires de Pautre Puissance.
Les marchandises importées dans
les ports des deux Parties par des
navires de PTune ou de T’autre Puis-
sance, pourront y étre livrées à la
consommation, au transit ou à la ré-
eKportation, ou enfin étre mises en
entrepôt, au gré du propriétaire ou
de ses ayants-TCause, le tout sans
étre assujetties à des droits de ma-
gasinage, de surveillance ou autres
charges de méme nature plus fortes
due celles auxquelles sont ou seront
soumises les marchandises apportées
ar navires nationaux.
Article V.
Les marchandises de toute nature,
importées de qduelque lieu due ce
soit dans les Etats de Tune des
Hautes Parties contractantes par les
navires de Tautre, y joniront des
mémes exemptions, restitutions de
droits, primes ou autres faveurs
qduelconques et ne payeront respec-
tivement d’autres ni de plus forts
droits de douane, de navigation ou
de péage, percus au profit de TEtat,
des Ccommunes, des corporations lo-
cales, de particuliers ou d’établisse-
ments qduelconques, et ne seront
assujetties à aucune autre formalité
due si Timportation en avait lieu sous
avillon national.
Article VI.
Les marchandises de toute nature,
320
einen der Hohen vertragenden Theile ge-
setzlich stattfinden darf, sollen auch auf
den Schiffen des anderen Theils daselbst
eingeführt oder von dort ausgeführt wer-
den dürfen.
Die auf den Schiffen des einen oder
des anderen Theils in die beiderseitigen
Häfen eingeführten Waaren sollen da-
selbst zum Verbrauch, zur Durchfuhr oder
zur Wiederausfuhr deklarirt oder endlich
nach dem Belieben des Eigenthümers
oder seiner Bevollmächtigten zur Nieder-
lage gebracht werden können, und zwar
alles dies ohne höheren Magazingebüh-
ren, Aufsichts- oder sonstigen Kosten
dieser Art unterworfen zu werden, als
diejenigen, welchen die auf Nationalschiffen
eingegangenen Waaren jetzt oder in Zu-
kunft unterliegen.
Artikel V.
Waaren jeder Art, welche von irgend
einem Ort aus in die Staaten des einen
der Hohen vertragenden Theile auf Schif-
fen des anderen Theils eingeführt werden,
sollen daselbst derselben Befreiungen, Zoll-
vergütungen, Prämien oder sonstigen Be-
günstigungen irgend welcher Art theilhaf-
tig, auch gegenseitig keinen anderen, noch
höheren Zoll-, Schiffahrts- oder Wege-
abgaben unterworfen sein, mögen solche
für den Staat, Gemeinden, örtliche Kor-
porationen, Privatpersonen oder irgend
welche Anstalten erhoben werden, und kei-
nen anderen Förmlichkeiten unterliegen,
als wenn die Einfuhr unter der Landes-
flagge stattfände.
Artikel VI.
Waaren jeder Art, welche aus den
exportées des Etats de l'une des
Hautes Parties contractantes par les
navires de l'autre pour quelque desti-
nation que ce soit, ne seront pas
assujetties à d’autre droits ni for-
malités de sortie que 8i elles étaient
exportées par navires nationaux, et
elles joniront, sous Iun et Tautre
Pavillon, de toute prime ou restitu-
tion de droits et autres faveurs qui
Sont ou seront accordées par chacune
des deux Parties à la navigation
nationale.
Article VII.
Les navires de Tune des Hautes
Parties contractantes entrant dans
un des ports de Tautre et qui ny
Vvoudraient que compléter leurcharge-
ment ou décharger une partie de leur
cargaison, pourront, en se confor-
mant aux lois et réèglements des
Etats respectifs, conserver à leur
bord la partie de la cargaison qui
serait destinée à un autre port, scit
du méme pays, Ssocit d’un autre, et la
réexporter sans étre astreints à payer
Pour cette dernière partie de leur
cargaison aucun droit de douane,
sauf ceux de surveillance, lesquels
d’ailleurs ne pourront étre percus
qu'’au taux fixé pour la navigation
nationale. «
Article VIII.
Les navires de l'une des Hautes
Parties contractantes entrant en re-
läche forcée dans Tun des ports de
Tautre, n'y payeront soit pour le
navire soit pour son chargement que
les droits auxquels les nationaux
Sont assujettis dans le méme Ccas, et
321
Staaten des einen der Hohen vertragen-
den Theile auf Schiffen des anderen Theils,
nach welchem Bestimmungsort es auch
sein möge, ausgeführt werden, sollen kei-
nen anderen Abgaben noch Ausgangs-
förmlichkeiten unterliegen, als wenn die
Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgt wäre,
und sie sollen unter der einen wie unter
der anderen Flagge aller Prämien, Zoll-
vergütungen und sonstigen Begünstigun-
gen theilhaftig werden, welche von jedem
der beiden Theile jetzt oder in Zukunft
der eigenen Schiffahrt bewilligt werden.
Artikel VII.
Die Schiffe des einen der Hohen ver-
tragenden Theile, welche nach einem der
Häfen des anderen Theils kommen und
daselbst nichts weiter beabsichtigen, als
ihre Ladung zu vervollständigen oder einen
Theil ihrer Ladung zu löschen, können,
vorausgesetzt, daß sie sich nach den Ge-
setzen und Reglements der beiderseitigen
Staaten richten, den nach einem anderen
Hafen desselben oder eines anderen Lan-
des bestimmten Theil der Ladung an
Bord behalten und ihn wieder ausfüh-
ren, ohne für diesen letzteren Theil der
Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen,
außer den Aufsichtskosten, welche übrigens
nur nach der für die eigene Schiffahrt
bestehenden Taxe erhoben werden dürfen.
Artikel VIII.
Die Schiffe des einen der Hohen ver-
tragenden Theile, welche in einen der
Häfen des anderen Theils im Nothfalle
einlaufen, sollen daselbst weder für das
Schiff, noch für dessen Ladung andere
Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen
die Nationalschiffe in gleichem Falle un-
Y jouiront des mêmes faveurs et
immunités, pourvu que la nécessité
de la relache soit légalement con-
statee, que ces navires ne fassent
aueune opération de commerce et
dwils ne séjournent pas dans le port
plus longtemps due ne Texige le
motif qui a nécessité la reläche. Les
dechargements et rechargements mo-
tivés par le besoin de reparer les
bätiments ne seront point considéres
comme opération de commerce.
Artiele IX.
Les Hautes Parties contractantes
.Faccordent réeciproduement le droit
de nommer dans les ports et places
de Ccommerce de Tautre de Consuls-
gLénéraux, Consuls, Vice-Consuls et
Agents-Consulaires, se réservant toute-
fos de Wen pas admettre dans tels
lieux qw’elles jugeront convenable
d’en excepter généralement. Ces
Consuls - généraux, Consuls, Vice-
Consuls et Agents ainsi due leurs
Chanceliers joniront, à charge de
reCciprocité, des mémes priviléges,
Pouwoirs et ekemptions, dont Jouissent
#ou jouiront ceux des nations les plus.
favorises; mais dans le cas ou ils
voudraient exercer le commerce, ils
seroht tenus de se soumettre aux
mémes lois et usages auxquels sont
soumis dans le méme lieu. par rap-
Dortaäà leurs transactions commerciales,
les particuliers de leur nation.
Article X.
Les dits Consuls-genéraux, Con-
suls, Vice-Consuls et Agents-consu-
laires de chacune des Hautes Parties
Sontractantes résidant dans les Etats
322
terworfen sind, und daselbst die nämlichen
Begünstigungen und Befreiungen genie-
ßen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit
des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist,
daß diese Schiffe keinen Handelsverkehr
treiben und daß sie sich in dem Hafen
nicht länger aufhalten, als die Umstände,
welche das Einlaufen nothwendig mach-
ten, erheischen. Die zum Zwecke der
Ausbesserung der Schiffe erforderlichen
Löschungen und Wiedereinladungen sollen
nicht als Handelsverkehr angesehen werden.
Artikel IX.
Die Hohen vertragenden Theile bewil-
ligen sich gegenseitig das Recht, in den
Häfen und Handelsplätzen des anderen
Theils Generalkonsuln, Konsuln, Vize-
konsuln und Konsular-Agenten zu er-
nennen, mit dem Vorbehalte jedoch, der-
gleichen an solchen Orten nicht zuzulassen,
welche sie allgemein davon ausnehmen
wollen. Diese Generalkonsuln, Konsuln,
Vizekonsuln und Agenten, sowie deren
Kanzler, sollen, unter dem Vorbehalt der
Gegenseitigkeit, dieselben Vorrechte, Be-
fugnisse und Befreiungen genießen, deren
sich diejenigen der meist begünstigten Na-
tionen erfreuen oder erfreuen werden; im
Falle aber, daß sie Handel treiben wol-
len, sollen sie gehalten sein, sich denselben
Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen,
welchen die Angehörigen ihres Landes an
demselben Orte in Bezug auf ihre Han-
delsgeschäfte unterworfen sind.
Artikel X.
Die gedachten Generalkonsuln, Konsuln,
Vizekonsuln und Konsular-Agenten eines
jeden der Hohen vertragenden Theile,
welche in den Staaten des anderen ihren
— 323
de Tautre recevront des Autorités
locales toute aide et assistance pour
la recherche, Saisie et arrestation des
marins et autres individus faisant
Partie de Déquipage des navires de
guerre ou de commerce de leurs
ays respectifs, qwils soient ou non
inculpés de crimes, delits ou contra-
ventions commis à bord des dits
bätiments.
A cet effet il8 F’adresseront par
Gerit aux tribunaux, juges ou fonc-
tionnaires compétents et justifieront
Dar Texhibition des registres du bä-
timent, role d’équipage, ou autres
documents officiels, ou bien, Si le
navire était parti, par la copie ou
extrait des dites pièces, düment cer-
titlé par eux, que les hommes qdu’ils
reclament ont réellement fait partie
du dit équipage.
Sur cette demande ainsi justifiée
la remise ne pourra leur étre refusée.
Les dits déserteurs, lorsqu’ils au-
ront eté arrétés, resteront à la dis-
Position des dits Consuls-généraux,
Consuls, Vice-Consuls et Agents-
consulaires et pourrant méme étre
détenus et gardes dans les prisons
du pays, à la requisition et aux frais
des agents précités lesquels, selon
Toccasion, les reintéegreront à bord
du bätiment auquel ils appartiennent
Ou les renverront dans le pays des
dits agents, Sur un navire de la
méme ou de toute autre nation ou
les rapatrieront par la voie de terre.
Le rapatriement par la veie de
terre se fera sous escorte de la force
publique à la réquisition et aux frais
des agents précités qui devront, à
cet effet, Sadresser aux Autorites
compétentes.
Amtssitz haben, sollen bei den Ortsbehör-
den jede Hülfe und jeden Beistand für
die Ermittelung, Verhaftung und Fest-
haltung der Seeleute und anderer zur
Mannschaft der Kriegs- oder Handels-
schiffe ihrer beiderseitigen Länder gehören-
den Personen finden, dieselben mögen
eines an Bord dieser Schiffe begangenen
Verbrechens, Vergehens oder einer Ueber-
tretung beschuldigt sein, oder nicht.
Zu diesem Zweck werden sie sich schrift-
lich an die Gerichte, Einzelrichter oder zu-
ständigen Beamten wenden, und durch
Mittheilung der Schiffsregister, der Muster-
rolle oder anderer amtlichen Dokumente,
oder, im Falle das Schiff bereits abge-
gangen ist, durch gehörig von ihnen be-
glaubigte Abschrift oder Auszug aus den
genannten Papieren, den Beweis führen,
daß die reklamirten Personen wirklich zu
der Mannschaft gehört haben.
Auf den in solcher Weise begründeten
Antrag soll ihnen die Auslieferung nicht
versagt werden.
Die gedachten Deserteurs sollen, sobald
sie verhaftet sind, zur Verfügung der Ge-
neralkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder
Konsular-Agenten bleiben, und können
auf den Antrag und auf Kosten der ge-
nannten Konsularbeamten selbst in den
Landesgefängnissen festgehalten und be-
wahrt werden. Diese Beamten werden
sie, je nach Gelegenheit, am Bord des
Schiffes, welchem sie angehören, wieder
einstellen, oder in ihr Land auf einem
Schiffe desselben oder eines anderen Lan-
des zurücksenden, oder auf dem Landwege
in die Heimath zurück befördern.
Die Zurückbeförderung auf dem Land-
wege soll unter Bedeckung der bewaffne-
ten Macht auf den Antrag und auf Kosten
der genannten Konsularbeamten erfolgen,
welche sich zu diesem Zwecke an die zu-
ständigen Behörden zu wenden haben.
Si dans les deux mois à compter
du jour de leur arrestation, les dé-
Serteurs n'étaient pas reintégrés à
bord du bätiment auquel ils appar-
tiennent ou Fils Mn'etaient pas rapa-
triés par la voie de terre ou de mer,
de méme si les frais de leur empri-
sonnement n’'étaient pas régulièrement
acquittes par la partie à la requéte
de laquelle Iarrestation a été opérée,
Les dits déserteurs seront remis en
liberté sans qu’ils puissent étre arré-
tes de nouveau pour la méme cause.
Néanmoeins, Si le déserteur avait
commis en outre quelque crime ou
délit à terre, son extradition pourra
étre différée par les Autorités locales
jusqu'à ce qdue le tribunal Ccompétent
ait düment statué sur ce fait et que
le jugement intervenu ait reçu son
entière exécution.
II est également entendu que les
marins ou autres individus faisant
Partie de P’équipage, sujets du pays
u la désertion a eu lieu, Sont e-
ceptés des stipulations du présent
article.
Articele Xl.
En cas d’échouement ou de nau-
frage d’'un navire de Pune des Hautes
Parties contractantes sur les côtes de
Tautre, ce nawire y jouira, tant pour
le bätiment due pour la cargaison,
des faveurs et immunités qdue la légis-
lation de chacun des Etats respectifs
accorde à ses propres navires en
Pareille circonstance. I sera prété
tout aide et assistance au capitaine
et à Péquipage, tant pour leurs per-
sonnes due pour le navire et sa
cargaison. Les opérations relatives
324
Wenn innerhalb zweier Monate, von
dem Tage der Verhaftung an gerechnet,
die Deserteurs nicht am Bord des Schif-
fes, welchem sie angehören, wieder ein-
gestellt oder nicht auf dem Land- oder
Seewege in ihre Heimath zurück befördert
sind, desgleichen wenn die Kosten ihrer
Haft nicht regelmäßig von dem Theile,
auf dessen Antrag die Verhaftung ge-
schehen ist, entrichtet werden, so sollen
die gedachten Deserteurs in Freiheit ge-
setzt werden, ohne daß sie wegen dersel-
ben Ursache wieder verhaftet werden
können.
Wenn aber der Deserteur außerdem
irgend ein Verbrechen oder Vergehen am
Lande begangen haben sollte, so soll seine
Auslieferung von der Ortsbehörde bis
dahin hinausgeschoben werden können,
daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr
Urtheil über die That gefällt hat und
das Urtheil vollständig vollzogen ist.
Man ist gleichmäßig übereingekommen,
daß die Seeleute, oder andere zur Schiffs-
mannschaft gehörige Personen, wenn sie
Staatsangehörige des Landes sind, wo
die Desertion stattgefunden hat, von den
Bestimmungen dieses Artikels ausgenom-
men sein sollen.
Artikel XI.
Im Falle des Scheiterns oder des
Schiffbruchs eines Schiffes eines der
Hohen vertragenden Theile an den Küsten
des anderen Theils, sollen Schiff und
Ladung dieselben Begünstigungen und
Befreiungen genießen, welche die Gesetz-
gebung jedes der betreffenden Staaten
den Schiffen des eigenen Landes in gleicher
Lage bewilligt. Es soll jede Hülfe und
aller Beistand dem Kapitain und der
Schiffsmannschaft geleistet werden, sowohl
für ihre Person, wie für das Schiff und
dessen Ladung. Die auf die Rettung
au Sauvetage auront lieu confor-
mément aux lois du pays. Toutefois
les Consuls ou Agents-consulaires
respectifs seront admis à surveiller
les opérations relatives à la répa-
ration, au ravitaillement, ou à la
vente, il y a lieu, des navires
SEchoués ou naufragés à la cöte. Tout
ce dui aura été6 sauvé du navire et
de la cargaison, ou le produit de ces
objets, Sils ont é6té vendus, sera
restitué aux propriétaires ou à leurs
àyants-cCkause, et il ne sera payeé de
frais de sauvetage plus forts qdue
ceux auxqduels les nationaux seraient
assujettis en pareil cas.
II est, de plus, convenu due les
marchandises Sauwées ne Seront
tenues à aucun droit de douane, à
moins qu’elles ne soient admises à
la consommation interieure.
Article XlI.
Les Hautes Parties contractantes
ne pourront accorder aucun privi-
lIEGge, faveur ou immunité concernant
la navigation à aucun autre Etat
qdui ne scit aussi de plein droit et
à Tinstant étendu à leurs sujets re-
Spectifs.
Article XIII.
Le droit d’accession à la présente
Convention est réservé à tout Etat
qui appartient actuellement ou qui
appartiendra par la suite au ZLoll-
verein.
Cette accession pourra se faire par
un éGchange de deéclaration entre les
Etats contractants et IIItalie.
Article XIV.
La présente Convention entrera en
vigueur le 1 Janvier 1868.
Elle aura la méme durée dque le
Bundes-Gesetzbl. 1867.
325 —
bezüglichen Maaßregeln sollen den Lan-
desgesetzen gemäß getroffen werden. Es
soll jedoch den Konsuln und Konsular-
Agenten gestattet sein, im Falle Schiffe,
welche an der Küste gescheitert sind, oder
Schiffbruch gelitten haben, reparirt, oder
verproviantirt oder verkauft werden, die
hierauf bezüglichen Geschäfte zu über-
wachen. Alles, was von dem Schiffe
oder dessen Ladung gerettet worden ist,
oder der für diese Gegenstände erzielte
Kaufpreis, soll den Eigenthümern oder
deren Bevollmächtigten zurückerstattet wer-
den, und es sollen für die Rettung keine
höheren Kosten bezahlt werden, als von
Nationalschiffen in gleicher Lage bezahlt
werden müßten.
Ueberdies ist verabredet, daß die gebor-
genen Waaren keiner Zollabgabe unter-
liegen sollen, es sei denn, daß sie in den
inneren Verbrauch übergehen.
Artikel XII.
Die Hohen vertragenden Theile wer-
den in Zukunft in Betreff der Schiffahrt
kein Vorrecht, keine Begünstigung oder
Befreiung irgend einem anderen Staate
zugestehen, welche nicht auch von Rechts-
wegen und gleichzeitig auf ihre beider-
seitigen Unterthanen ausgedehnt würde.
Artikel XIII.
Das Recht des Beitritts zu gegen-
wärtigem Vertrage bleibt einem jeden
jetzt oder künftig dem Zollverein angehö-
renden Staate vorbehalten.
Dieser Beitritt kann durch den Aus-
tausch von Erklärungen zwischen den bei-
tretenden Staaten und Italien bewirkt
werden.
Artikel XIV.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit
dem 1. Januar 1868. in Kraft.
Er soll dieselbe Dauer haben, wie der
46
Traité de commerce conclu entre le
Zollverein et TItalie le 31 Décembre
1865.
Elle sera ratifiée et les ratifications
en seront GEchangées à Florence dans
Tespace de deux mois à compter du
Jour de la signature ou plus tet si
faire se peut.
En foi de quci les Plénipotentiaires
respectifs ont signé la présente Con-
vention et y ont apposé leur cachet.
Fait à Florence le 14 du mois
d’Octobre de Tannée 1867.
326
Handelsvertrag, welcher am 31. Dezem-
ber 1865. zwischen dem Zollverein und
Italien abgeschlossen worden ist.
Er soll ratifizirt und die Ratifikationen
sollen zu Florenz, innerhalb zweier Mo-
nate, vom Tage der Unterzeichnung, oder
wo möglich noch früher, ausgewechselt
werden.
Zu Urkund dessen haben die beider-
seitigen Bevollmächtigten den gegenwär-
tigen Vertrag unterzeichnet und ihr Sie-
gel beigedrückt.
Geschehen zu Florenz am 14. Okto-
ber 1867.
Usedom.
(L. S.)
U. Rattazzi.
(L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind ausgewechselt
Usedom. U. Rattazzi.
(L. S.) (L. S.)
worden.
Protocole.
En Procédant à la signature de la
Convention de navigation conclue
sous la date d’aujourchui entre la
Confédération de VAllemagne du
Nord et PItalie, les Plénipotentiaires
respectifs, düament autorisés par leurs
Gouvernements, declarent:
1% Cu’'en tant que continueront
à exister des Consuls particuliers
des Etats composant la Confédéra--
tion de IAllemagne du Nord, leur
seront également appliquées les dis-
Positions des Art. IX et suivants de
la Susdite Convention de navigation,
touchant les attributions, immunités
et priviléges des Consuls et Agems-
consulaires respectifs.
20. Que les Sstipulations insérées
dans le Traité de commerce conciu
entre TP’ltalie et le Zollverein le
Protokoll.
Bei der Unterzeichnung des Schiffahrts-
Vertrages, welcher unter dem heutigen
Tage zwischen dem Norddeutschen Bunde
und Italien abgeschlossen worden ist, er-
klären die beiderseitigen Bevollmächtigten
auf Grund gültiger Ermächtigung von
Seiten ihrer Regierungen:
1) Daß, so lange noch Landeskonsuln
der Staaten des Norddeutschen Bundes
vorhanden sind, die Bestimmungen des
Artikel IX. u. ff. des oben erwähnten
Schiffahrtsvertrages über die Zuständig-
keiten, Befreiungen und Vorrechte der
Konsuln und Konsular-Agenten auf jene
Konsuln gleichfalls Anwendung finden
sollen.
2) Daß die sämmtlichen Bestimmun-
gen des Handesvertrages, welcher unter
dem 31. Dezember 1865 zwischen Italien
31 Décembre 1865 seront indistincte-
ment appliquables, à partir del’époque
où la Convention de navigation en-
trera en vigueur, à tous les Etats
composant la Confédération de P’Alle-
magne du Nord, du'’ils fassent ou
non partie de I/Association douaniere
allemande.
3%. Que par conséquent à partir
de la méme 6poque cesseront d’avoir
effet tous les Traités et Conventions
de commerce ou denavigation conclus.
Drécédemment entre duelques uns de
ces mémes Etats et le Gouvernement
d’'Italie ou de duelques uns des an-
ciens Etats Compris actuellement dans
le Royaume ltalien.
En foi de quoi les Plénipotentiaires
susdits ont signé le présent Proto-
cole dui aura la méme force et va-
leur de la Convention de navigation
dont il formera un annezxe, et y ont
apposé leur cachet.
Fait en double exemplaire à F-
rence le 14 Octobre 1867.
327
und dem Zollverein abgeschlossen worden
ist, von dem Zeitpunkte des Inkrafttre-
tens des Schiffahrtsvertrages an auf alle
Staaten des Norddeutschen Bundes An-
wendung finden sollen, mögen dieselben
zum Zollverein gehören oder nicht.
3) Daß folgeweise von demselben Zeit-
punkte an die sämmtlichen Handels- und
Schiffahrtsverträge und Uebereinkünfte
außer Kraft treten sollen, welche früher
zwischen einigen der erwähnten Staaten
und der Italienischen Regierung oder
einigen der ehemaligen, jetzt zum König-
reich Italien gehörigen Staaten abge-
schlossen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die oben ge-
nannten Bevollmächtigten das gegenwär-
tige Protokoll, welches dieselbe bindende
Kraft haben soll wie der Schiffahrts-
vertrag, von dem es einen Theil bildet,
unterzeichnet und untersiegelt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung
zu Florenz, am 14. Oktober 1867.
U. Rattazzi.
(L. S.)
Usedom. U. Rattazzi.
(L. S.) (L. S.)
Usedom.
(L. S.)
(Nr. 30.) Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Bundesbeamten. Vom
3. Dezember 186|7.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund des Artikels 18. der Verfassung des Norddeutschen Bun-
des, im Namen des Bundes, was folgt:
Der Diensteid aller Bundesbeamten, deren Anstellung von dem Bundes-
Präsidium ausgeht, wird, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Bestim-
mung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,
daß, nachdem ich zum Beamten des Norddeutschen Bundes bestellt wor-
den, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Königlichen Majestät von
Preußen treu und gehorsam sein, die Bundesverfassung und die Gesetze
des Bundes beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegen-
den
— 328 —
den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen
will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 31.) Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867., betreffend die Verwal-
tung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom
1. Januar 1868. ab.
Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post-
und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit
tretenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Fol-
gendes:
1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird
unter Leitung des Bundeskanzlers von dem „General-Postamt des Nord-
deutschen Bundes“ und der „General-Direktion der Telegraphen des
Norddeutschen Bundes“ geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungs-
weise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts.
2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober-
Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien
und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen
Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet.
3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind
die vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Be-
zeichnung „Telegraphen-Direktionen“ erhalten, sowie die Telegraphen-
Direktion zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen-
Stationen untergeordnet.
4) Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten,
sowie die Telegraphen-Direktionen und Telegraphen-Stationen erhalten
die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend be-
zeichnet.
Berlin, den 18. Dezember 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1893), Reichsdruckerei.
Sachregister
zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Jahrgang 1867.
A.
Abgaben, s. Steuern, Salzabgabe.
Abgeordnete der Süddeutschen Staaten zum Zollparla-
ment (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. 88. 1. 6. 7.) 95.
Abgeordnete des Reichstages, s. Reichstag.
Ablehnung, in welchen Fällen der Auditeur oder ein-
zelne Mitglieder des Militair-Untersuchungsgerichts von
dem Angeschuldigten abgelehnt werden können (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §. 59.) 242. — Verfahren in solchen
Fällen (ebend. §8§. 58. 60. 127. 128.) 241. — Bestim-
mung, wenn ein in Untersuchung befindlicher Offizier die
Berufung des Spruchgerichts aus dem Bereich des kom-
petenten Gerichtsherrn ablehnt (ebend. S. 63.) 243.
Ablieferungsschein, die Postbehörde ist nicht verpflich-
tet, die Aechtheit der Unterschrift und das Siegel unter
dem Ablieferungsschein bei Abholung von Postsachen zu
untersuchen (G. v. 2. Nov. S. 56.) 73.
Für die Abtragung der Formulare zu Ablieferungs-
scheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben (G. v.
4. Nov. S. 8.) 78.
Abstimmung, kein Mitglied des Reichstages darf wegen
seiner Abstimmung gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt
werden (Verf. Art. 30.) 9. — auch kein Mitglied des
Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. S. 12.) 97.
Abstimmung der Richter in kriegsrechtlichen Unter-
suchungen gegen Militairpersonen (Mil. Str. G. O. v.
1845. 88. 136—144. 147.) 256. — desgl. in Unter-
suchungen gegen Militairbeamte (ebend. §. 221.) 272.
— desgl. in Untersuchungen gegen Deserteure (ebend.
§. 254.) 277.
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1867.
A.
Achtung, jeder Soldat ist seinen Vorgesetzten Achtung zu
beweisen schuldig (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 14.)
310. — Strafe für achtungswidriges Betragen (ebend.
Art. 15.) 311. (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
5S. 123. 124.) 214.
Adel, Verlust desselben bei Militairpersonen in Folge
begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Thl. J.
88. 43. 44.) 197.
Administrative Exekution der Postanstalten zur Ein-
ziehung des unbezahlt gebliebenen Personengeldes, Porto's
und sonstiger Postgebühren (G. v. 2. Nov. §. 25.) 67.
Administratives Strafverfahren bei Post- und Porto-
Defraudationen (G. v. 2. Nov. 88. 40—53.) 70.
Admiral (Vize-Admiral, Kontre-Admiral), Klassifikation
derselben nach ihren Rangverhältnissen (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Beil. A.) 283.
Aerzte, s. Militair= Aerzte.
Aeußerungen, kein Mitglied des Reichstages darf wegen
der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt werden (Verf.
Art. 30.) 9. — ebenso kein Mitglied des Jollparlaments
(Vertr. v. 8. Juli Art. 9. §. 12.) 97.
Agenten, s. Konsular-Agenten.
Aggravation, Rechtsmittel der Aggravation in Unter.
suchungen gegen Militairbeamte (Mil. Str. G. O. v.
1845. 5. 227.) 273. — desgl. in wechselseitigen Injurien-
sachen unter Militairpersonen (ebend. S. 232.) 274.
A Al-
2 Sachregister.
Aktenauszug, Anfertigung desselben zur Einholung der
Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse (Mil. Str. G.
O. v. 1845. S. 152.) 259. — Kosten für die Anfertigung
des Aktenauszuges (Kostentaxe Nr. 7.) 298.
Aktiengesellschaftemn, in welchen Fällen die einer Aktien-
gesellschaft gehörenden Kauffahrteischiffe zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind (G. v. 25. Okt. 5. 2.) 35.
— Verpflichtung des Vorstandes der Aktiengesellschaft,
die erforderlichen Eintragungen oder Löschungen im Schiffs.
register herbeizuführen (ebend. §. 12. Nr. 2j. de 14.) 83.
und Pflichten
Aktuarien bei Militairgerichten, Stellung
derselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. SS. 50. 82. 86.)
240. — Klassifikation derselben (ebend. Beil. A.) 286.289.
Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldver-
schreibungen und Zinscoupons der Bundesanleihe von
10 Millionen Thaler (G. v. 9. Nov. S. 6.) 158.
Amt (Staatsamt), Julassung der Bundesangehörigen zu
öffentlichen Aemtern im Bundesgebiet (Verf. Art. 3.) 3.
Annahme eines besoldeten Staatsamtes von Seiten
eines Reichstags-Mitgliedes (Verf. Art. 21.) 8.
In welchen Fällen gegen Militairpersonen auf Un-
fähigkeit zu öffentlichen Aemtern zu erkennen ist (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 42. Nr. 1; F. 60.) 197.
s. auch Beamte.
Amtsenutsetzung bei Militairbeamten (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. 88. 86. 60. 61.) 205. (ebend. Th. II.
S. 214.) 271.
Amtssuspension der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov.
S. 8.) 139. (G. v. 29. Juni 65. F. 6.) 145.
Amtssuspension der Militairbeamten (Mil. Str. G.
O. v. 1845. . 215.) 271.
Amtsverbrechen (Amtsvergehen), beurlaubter Militair-
personen, Kompetenz der Militair. resp. Civilgerichte in
dergleichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
S. 4.) 230. — Amtsverbrechen der Militairbeamten (ebend.
5s. 212. ff.) 271.
Angriff, Bestrafung der Soldaten, welche ihre Vorgesetzten
thätlich angreifen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§S. 128. 129.) 215. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 17.)
310.
Anhalt (Herzogthum), gehört zum Bundesgebiet (Verf.
Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine Stimme (ebend.
Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §. 1.) 93.
Anleihen des Bundes (Verf. Art. 73.) 21. — s. Bundes-
anleihen.
Anmeldung neu anziehender Personen (G. v. 1. Nov.
. 10.) 57.
1867.
Anordnungen des Bundes-Präsidiums, Erlaß derselben
(Verf. Art. 17.) 7. — Verkündung derselben durch das
Bundesgesetzblatt (V. v. 26. Juli S. 1.) 24.
Anordnungen in Post= und Telegraphen= Angelegen.
heiten (Verf. Art. 48.) 14. — Sämmtliche Post- und
Telegraphenbeamte sind den Anordnungen des Bundes-
Präsidiums Folge zu leisten schuldig (ebend. Art. 50.) 14.
Im Fall des Krieges, innerer Unruhen 2c. kann durch
Anordnung des Bundes- Präsidiums die Paßpflichtigkeit
vorübergehend wieder eingeführt werden (V. v. 12. Okt.
S. 9.) 34.
Beschlußnahme des Bundesraths über gesetzliche An-
ordnungen, welche sich auf das Jollwesen und auf die
Verbrauchssteuern beziehen (Verf. Art. 37. Nr. 1;
Art. 35.) 11.
Anzeige, Bestrafung der Militairpersonen, welche es unter-
lassen, von dem Vorhaben verrätherischer Handlungen
oder Absichten Anzeige zu machen (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. §§. 89. 90.) 206. (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 4.) 308. — desgl. von dem Vorhaben einer
Desertion (Mil. Str. G. B. Th. I. S. 110.) 211. (Kriegs-
Art. 9.) 309. — desgl. von dem Vorhaben einer Meuterei
(Mil. Str. G. B. Th. 1. ö§. 138. 139.) 217.
Apfelwein, s. Cider.
Apotheker (Ober-Stabsapotheker, Feldapotheker), Klassi.
fikation derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage A.)287.
Appellation in den bei den Preußischen Konsuln im
Auslande schwebenden Civilprozessen (G. v. 29. Juni 65.
§§. 25—30.) 149. — desgl. in Untersuchungen (ebend.
88. 47—56.) 153.
Arbeit, Befugniß der Angehörigen eines Zollvereins-
staates, in den anderen Staaten Arbeit zu suchen (Vertr.
v. 8. Juli Art. 26.) 105.
Armenpflege, Bestimmungen über die Armenversorgung
und Armenpflege im Bundesgebiete (Verf. Art. 3.) 3.
(G. v. 1. Nov. SS. 7. 9. 11.) 56.
Armuth, inwiefern neu anziehenden Personen der Aufent.
halt wegen Armuth versagt werden darf (G. v. 1. Nov.
88. 4. 5.) 56.
Arrest, das Inventarium der Posthaltereien darf nicht
mit Arrest belegt werden (G. v. 2. Nov. 8. 20.) 66.
Arreststrafen, Anwendung und Vollstreckung derselben
gegen Militairpersonen (Mil. St. G. B. v. 1845. Th. 1.
§§. 13—30. 41. 56. 58. 75—77. 79. 85.) 192.
(ebend. Th. II. §§. 188—190.) 267. — Verhältniß der
Arreststrafen zu anderen Freiheitsstrafen (ebend. Th. I.
SS. 63. 66.) 201. (G. v. 15. April 1852. S. S.) 303.
Arretirung, s. Verhaftung.
Ar-P
Sachregister.
Artikulirtes Verhör in militairgerichtlichen Unter-
suchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. SS. 110. 120.
218.) 252. 1
Assekuranzgebühr für Werthsendungen mit der Post
(G. v. 4. Nov. KS. 3. lit. b.) 77.
Atteste der Bundeskonsuln, Beweiskraft derselben (G. v.
8. Nov. SS§. 13. 15. 19.) 140.
Bestrafung der Militairpersonen, welche unrichtige
Dienstatteste ausstellen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. 1.
§. 156.) 221. — Ausstellung des ärztlichen Attestes bei
körperlichen Verletzungen in militairgerichtlichen Unter-
suchungen (ebend. Beilage B. 8§§. 7—9.) 291.
Auditeur, Stellung und Funktionen der Auditeure bei
den Militairgerichten (Mil. Str. G. O. v. 1845. 85§. 23.
45. 48—50. 64. 66. 69. 71. 77—79. 86. 91. 122. ff.
164.209. 210.) 235.— Verfahren, wenn der Auditeur von
dem Angeschuldigten abgelehnt wird (ebend. 8§. 58. 128.)
241. — Klassifikation der Auditeure (ebend. Beilage A.)
286—289.
Aufenthalt im Bundesgebiet, dazu ist die Beschaffung
eines Reisepapiers nicht erforderlich (G. v. 12. Okt. 88. 1.
2.) 33.
Befugniß der Bundesangehörigen, sich an jedem Orte
innerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten (G. v. 1. Nov.
§. 1.) 55. — Beschränkungen (ebend. 8§. 3. 5. 6.) 55.—
Rechtliche Wirkungen des Aufenthalts (ebend. §. 11.) 57.
Aufenthaltskarten für Fremde sollen im Bundesgebiete
weder eingeführt noch beibehalten werden (G. v. 12. Okt.
S. 10.) 35.
Aufgebot verlorener oder vernichteter Schuldverschrei-
bungen und Zinscoupons der Bundesanleihe von 10 Mil-
lionen Thaler (G. v. 9. Nov. S. 6.) 158.
Auflösung des Reichstages (Verf. Art. 24. 25.) 9. —
Auflösung des Jollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
S. 7.) 96.
Aufruhr unter Militairpersonen, Bestrafung desselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§. 140—144.) 217.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 20. 21.) 311. — s. auch
Tumult.
Aufsicht, Gegenstände, welche der Aufsicht des Bundes
unterworfen sind (Verf. Art. 4.) 3.
Aufwiegelung im Soldatenstande, Bestrafung derselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S§. 135. 136.) 216.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 18. 19.) 311.
Ausfuhrstener, Erhebung derselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. 88. 4. u.
5.) 88. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 5.) 108. — s. auch
Ausgangsabgaben.
1867. 3
Ausfuhrverbote können von den Staaten des Zollver-
eins bei dem Eintritt außerordentlicher Umstände erlassen
werden (Vertr. v. 8. Juli Art. 4.) 85.
Ausgaben des Bundes, allgemeine Bestimmungen (Verf.
Art. 69—71. 38.) 20. — Ausgaben für konsularische
Vertretung (ebend. Art. 4. Nr. 7.) 4. — für das Post-
und Telegraphenwesen (ebend. Art. 49.) 14. — für die
Kriegsflotte (ebend. Art. 53.) 16. — für das Bundes-
heer (ebend. Art. 62. 71.) 18.
Ausgangsabgaben, Erhebung derselben in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. 8§§. 1. u. 7.
Schlußsatz; Art. 19. 20.) 83. — Vertheilung derselben
(ebend. Art. 10. 11.) 97. — Erhebungs- und Ver-
waltungskosten (ebend. Art. 11. Nr. 3; Art. 16. 19.
20.) 98. — Etat der Ein- und Ausgangs- Abgaben pro
1868. (G. v. 30. Okt. 1. Nr. 1.) 169. — s. auch Aus-
fuhrsteuer.
Aushebung der Militairpflichtigen (Verf. Art. 61.) 18.
(G. v. 9. Nov. 5S. 9.) 133.
Auslagen, baare Auslagen in Untersuchungen wegen Post-
und Porto-Defraudationen (G. v. 2. Nov. 5. 50.) 72.
Festsetzung und Erstattung der baaren Auslagen in
militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v.
1845. §§. 281. 282. 286.) 282.
Ausland, Schutz der Bundesangehörigen dem Auslande
gegenüber (Verf. Art. 3.) 3. — Schutz des Deutschen
Handels im Auslande (ebend. Art. 4. Nr. 7.) 4.
Ertheilung von Pässen nach dem Auslande (G. v.
12. Okt. §§. 6. 9.) 34.
Erhebung eines Jolles von ausländischem Salze, (G.
v. 12. Okt. §. 19.) 47. (Ueb. v. 8. Mai Art. 4.) 51.
Erlaß von Ausfuhrverboten nach dem Auslande von
Seiten der Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 4.) 85. — Bestenerung der vom Auslande ein-
gehenden Erzeugnisse in den Staaten des Zollvereins
(ebend. Art. 5. Nr. I.) 86. — Besteuerung der nach dem
Auslande ausgeführten Gegenstände (ebend. Art. 5. Nr. II.
88. 4. u. 5.) 88.
Bestrafung der Militairpersonen für die im Aus-
lande begangenen strafbaren Handlungen (G. v. 15. April
1852. §. 2.) 302. — Verfahren gegen flüchtige im Aus-
lande befindliche Verbrecher des Soldatenstandes (Mil.
Str. G. O. v. 1845. SS. 42. 247. 250.) 239.
Ausländer bedürfen für das Bundesgebiet keines Reise-
papiers (G. v. 12. Okt. §§. 2. 3.) 33.
Verfahren, wenn gegen Ausländer auf Ausstoßung
aus dem Soldatenstande erkannt worden ist (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §. 193.) 268. — Verfahren gegen Aus-
länder, welche desertiren (ebend. §. 250.) 276.
A- Aus-
4 Sachregister.
1867.
Auslieferung eines flüchtigen im Auslande befindlichen Baden (Großherzogthum], (Forts.)
Verbrechers des Soldatenstandes ist bei dem Kriegs-Mini-
sterium in Antrag zu bringen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§S. 42. 247. 248.) 239. „
Ausschüfse des Bundesraths des Norddeutschen Bundes,
Bildung derselben (Verf. Art. 8.) 6. — Vernehmung und
Geschäfte derselben (ebend. Art. 36. 39. 46. 56.63.) 10.—
Ausgaben für die Bundesausschüsse pro 1867. (G. v.
4. Nov. S. 1.) 59. — Etat für 1868. (G. v. 30. Okt.
I. Nr. 2.) 164.
Bildung dauernder Ausschüsse im Bundesrath des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §. 3.) 93.
Ausschußbeamte des Norddeutschen Bundesraths (Verf.
Art. 8.) 6. — desgl. des Zollvereins-Bundesraths (Vertr.
v. 8. Juli Art. 8. §. 3.) 93. — Vertheilung der Kosten
für dieselben zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
Süddeutschen Staaten (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 7.) 108.
Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Anwendung und
Folgen dieser Strafe (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§S. 42. u. 43; ferner §§. 8. 37. 54. 55. 57.) 197. (G.
v. 15. April 1852. 85. 3. 4.) 302. — Vollstreckung der
Strafe (Mil. Str. G. O. S. 193.) 268.
Auswanderung, die Bestimmungen darüber unterliegen
der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 1.) 3.
Auswanderung der Reservisten und Landwehrmänner
(Verf. Art. 59.) 18. (G. v. 9. Nov. S. 15.) 135. —
Strafbestimmungen, wenn sie ohne Erlaubniß auswandern
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8. 94.) 208. (G. v.
11. März 1850. FS. 1.) 301.
Ausweisung, Verträge unter den Bundesstaaten wegen
Uebernahme der Auszuweisenden (Verf. Art. 3.) 3. (G.
v. 1. Nov. F. 7.) 56. — In welchen Fällen eine Aus-
weisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres Aufenthalts
zulässig ist (G. v. 1. Nov. 8§. 6. 17. 12.) 56.
Anversum, ZJahlung desselben zu den Bundesausgaben von
den außerhalb der Zollgrenze liegenden Gebieten (Verf.
Art. 38.) 12. — Etat der Aversa pro 1868. (G. v.
30. Okt. I. Nr. 7.) 169.
B.
Backwaaren, Besteuerung derselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. S. 2.) 87.
Baden (Großherzogthum), Vertrag zwischen dem Nord-
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und
Hessen, die Fortdauer des Joll- und Handelsvereins be-
treffend (v. 8. Juli) 81—124. — Ausschlüsse einzelner
Gebietstheile von Baden (ebend. Art. 6. Nr. 2.) 91.—
Baden führt im Bundesrath des Zollvereins 3 Stimmen
(ebend. Art. 8. §. 1.) 92.
Bahnpolizei-Reglements, Einführung gleicher Regle-
ments für alle Eisenbahnen im Bundesgebiet (Verf.
Art. 43.) 13.
Bankerutt bei Militairpersonen, Feststellung des That.
bestandes (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage B. §. 41.) 297.
Bankwesen, die allgemeinen Bestimmungen darüber
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes
(Verf. Art. 4. Nr. 4.) 4.
Baugefangenschaft, Vollstreckung derselben gegen Per-
sonen des Soldatenstandes (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. 8§. 2—t4.) 190. — Verhältniß der Baugefangen-
schaft zu anderen Freiheitsstrafen (ebend. §. 63. Nr. 1
§. 66. Nr. 1.) 201. (G. v. 15. April 52. 5. 8. Nr. 1.)
304.
Bayern (Königreich), Vertrag zwischen dem Norddeutschen
Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die
Fortdauer des Joll- und Handelsvereins betreffend (v. 8.
Juli Art. 1. ff.; insbes. Art. 3. S. 2.) 81—124. — Bayern
führt im Bundesrath des Jollvereins 6 Stimmen (ebend.
Art. 8. S. 1.) 92.
Beamte, Bestimmung, wenn Beamte zu Mitgliedern des
Reichstages gewählt werden (Verf. Art. 21.) 8. — desgl.
zu Mitgliedern des Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli
Art. 9. §. 2.) 95. — s. auch Ausschuß., Bundes.,
Post= Beamte.
Beerdigung, Verträge unter den Bundesstaaten über
die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen (Verf.
Art. 3.) 3.
Beerdigung des Leichnams von Selbstmördern ##c.
im Soldatenstande (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage B.
§§. 12. 17.) 292.
Befehl, Verpflichtung der Soldaten, den Befehlen ihrer
Vorgesetzten pünktlich Folge zu leisten (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 14.) 310. — Bestrafung derselben wegen
Ungehorsam gegen Dienstbefehle (ebend. Art. 15. 16.)
310. — (Mil. Str. G. B. von 1845. Th. I. §. 88.
Nr. 3. af §§. 125—127.) 206. — In welchen Fällen
Militairpersonen für die Ausführung eines Dienstbefehls
bestraft werden können (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 71. und Anm.) 202. — Bestrafung der Vorgesetzten,
welche ihren Untergebenen unerlaubte Befehle ertheilen,
oder sie durch Befehle zu strafbaren Handlungen ver-
leiten (ebend. 55. 178. 179.) 225.
Be-
Sachregister.
Beglaubigung (Legalisation) von Urkunden in den
Norddeutschen Staaten, die Bestimmungen darüber unter-
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 12.) 4.
Befugniß der Bundeskonsuln zur Legalisation von
Urkunden (G. v. 8. Nov. S. 14.) 140. „
Beglaubigung der Gesandten von Seiten des Bundes-
Präsidiums (Verf. Art. 11.) 7.
Begleitadresse zu Packetsendungen mit der Post (G. v.
4. Nov. Ss. 2. 8.) 76.
Begleitscheine bei Versendung von Salz (G. v. 12. Okt.
S. 9.) 44. «
Begnadigung in militairgerichtlichen Untersuchungen,
zur Verheißung derselben ist die Genehmigung des Königs
erforderlich (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 107.) 252. —
Begnadigungsgesuche des Spruchgerichts (ebend. 8§. 149.
221.) 259.
Begnadigungsrecht der Jollvereinsstaaten
strafsachen (Vertr. v. 8. Juli Art. 18.) 102.
Bekanntmachung des Aufgebots verlorener oder ver-
nichteter Schuldverschreibungen und Zinscoupons der Bun-
desanleihe von 10 Millionen Thaler (G. v. 9. Nov.
S. 6. c.) 158.
Belagerungszustand, s. Kriegszustand.
Beleidigungen des Bundesrathes, des Reichstages, der
Mitglieder desselben, der Bundesbehörden und Beamten,
Strafbestimmung (Verf. Art. 74.) 21.
Bestrafung der Militair-Personen wegen Beleidigung
von Civilpersonen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 59.) 200. — Bestrafung der Soldaten wegen Belei-
digung ihrer Vorgesetzten (ebend. §S§. 124. 130. 131.)
214. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 16.) 310. —
Bestrafung der Beleidigungen gegen Schildwachen, Pa-
trouillen, Gendarmen 2c. (Mil. Str. G. B. S. 134.)
216. — Beleidigungen der Offiziere unter einander (ebend.
§. 173.) 224. — der Unteroffiziere und Gemeinen unter-
einander (ebend. §§. 174—176.) 224. (G. v. 15. April
1852. 8. 15.) 305. (Kriegsart. 44.) 315. — Belei-
digungen der Vorgesetzten gegen Untergebene (Mil. Str.
G. B. §. 187.) 226. (Kriegsart. 46.) 315. — Be-
strafung der Militairbeamten wegen Beleidigung ihrer
Vorgesetzten (Mil. Str. G. B. S. 195.) 228.
Injuriensachen der Militairpersonen gehören zur Mi-
litairgerichtsbarkeit (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 2.) 229.—
Bei Beleidigungen zwischen Militair- und Civilpersonen ist
ein gemeinschaftliches Gericht zu bestellen (ebend. §§. 52.
53.) 240. — Verfahren der Militairgerichte in Injurien-
sachen (ebend. §§. 229—241. 228.) 273.— Bestimmungen
über die Kosten (ebend. §§. 274. 283.) 281.
in Zoll-
1867. 5
Berichte über die Verhandlungen des Reichstages (Verf.
Art. 22.) 9. — desgl. über die Verhandlungen des Joll-
parlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. §. 3.) 95.
Bestrafung der Militairpersonen, welche unrichtige
Berichte abstatten, oder wissentlich weiter befördern (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 156.) 221. (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 31.) 313.
Berlin, das Aufgebot verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen und Zinscoupons der Bundesanleihe von
10 Millionen Thaler erfolgt bei dem Stadtgericht in
Berlin (G. v. 9. Nov. S. 6. lit. b.) 158.
Berufskonsuln des Bundes — consules missi — (G.
v. S. Nov. §§. 7. 8. 11.) 138. — s. Bundeskonfuln.
Berufung des Bundesraths und des Reichstages des
Norddeutschen Bundes (Verf. Art. 12—14.) 7. — Be-
rufung des Bundesraths des Jollvereins (Vertr. v. 8. JuliD
Art. 8. §§. 7. S.) 94. — Berufung des Jollparlaments
(ebend. Art. 8. §S. 8] Art. 9. §. 5.) 94.
Beschädigung fremden Eigenthums im Kriege (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §. 150.) 219. — Bestrafung
der Soldaten wegen Beschädigung der ihnen anvertrauten
Dienstsachen (ebend. §#§s. 154. 155.) 220. (Kriegsaxt. v.
9. Dez. 1852. Art. 27. 28.) 312.
Beschlagnahme, das Inventarium der Posthaltereien
darf nicht mit Beschlag belegt werden (G. v. 2. Nov.
§. 20.) 66.
Befugniß der Postbehörden und Postbeamten, bei
einer entdeckten Postübertretung die vorgefundenen Briefe
und Sachen in Beschlag zu nehmen (G. v. 2. Nov.
§. 38.) 69.
Beschlüsse des Bundesraths, Fassung des Beschlusses (Verf.
Art. 5. 7. 37. 78.) 4. — Beschlußfassung des Reichs-
tages (ebend. Art. 28.) 9.
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts-
pflege in den Bundesstaaten (Verf. Art. 77.) 22.
Beschwerden in den zur Konsular- Jurisdiktion ge-
hörigen Rechtsangelegenheiten (G. v. 29. Juni 65. 8. 15.
23. 26. 34. 57.) 146.
Verhalten der Militairpersonen, wenn sie Beschwerde
führen wollen (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 18.)
311. — Bestrafung derselben, wenn sie in vorschrifts.
widriger Weise Beschwerde führen (ebend. Art. 19.) 311.
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 88. 122. 124. 135.)
214. — Untersuchungen gegen Beurlaubte gehören in
solchen Fällen vor die Militairgerichte (Mil. Str. G. O.
v. 1845. S. 6. Nr. 4.) 231.
Ueber Beschwerden in militairgerichtlichen Unter-
suchungen hat das General-Auditoriat zu entscheiden (Mil.
Str. G. O. §. 87.) 249. — desgl. über Beschwerden in
Kostensachen (ebend. §. 282.) 282.
Be-
6 Sachregister.
Besoldung, die Mitglieder des Reichstages dürfen als
solche keine Besoldung beziehen (Verf. Art. 32.) 10. —
eben so die Mitglieder des Zollparlaments (Vertr. v.
8. Juli Art. 9. S. 13.) 97.
Besoldung der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. F. S.)
138.
Bestätigung der Erkenntnisse gegen Militairpersonen,
insbesondere der kriegsrechtlichen Erkenntnisse (Mil. Str.
G. O. v. 1845. 8§. 150—175.) 259. — der standrecht-
lichen Erkenntnisse (ebend. 8§8. 204—206.) 270. — der
Erkenntnisse gegen Militairbeamte (ebend. 8§. 224. 227.)
273. — desgl. der im Wege der Restitution oder Nichtig-
keitsbeschwerde abgefaßten Erkenntnisse (ebend. §#§. 267.
268.) 279.
Bestechung, Bestrafung der Militairpersonen wegen Be-
stechung (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §S. 157.)
221.
Bestellgeld, Abschaffung der Bestellgebühr für die Ab-
tragung von Postsachen (G. v. 4. Nov. F. 8.) 78.
Betriebs-Reglements, Einführung übereinstimmender
Reglements auf allen Eisenbahnen im Bundesgebiete
(Verf. Art. 45. Nr. 1.) 13.
Betrug, Bestrafung der Soldaten wegen Betruges (Kriegs-
Art. v. 9. Dez. 1852. Art. 47.) 315. — Verhaftung des
Angeschuldigten (Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 99.) 251.
Bettler, Personen, welche wegen wiederholten Bettelns
bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in einem an-
deren Bundesstaate verweigert werden (G. v. 1. Nov.
S. 3.) 55.
Beurlaubte des Soldatenstandes, Anwendung des Mili-
tair. Strafgesetzbuches auf Militairpersonen des Beur-
laubtenstandes (Mil. Str. G. B. v. 1845. Einl. §. 6.)
189. — Bestrafung derselben, wenn sie ohne Erlaubniß
auswandern, in fremde Kriegsdienste treten 2c. (ebend.
Th. I. O 94.) 208. (G. v. 11. März 1850. S. 1.) 301.
— Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Ein-
schließung in eine militairische Strafe ist bei den Beur-
laubten unzuläfsig (G. v. 15. April 1852. S. 7.) 303.
— Die Civilgerichte dürfen gegen dieselben nicht mehr
auf Militairstrafen erkennen (ebend. Art. 16.) 305. —
Gerichtsstand der Beurlaubten in Strafsachen, Verfahren
gegen dieselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 4. 6. 7.
13—15. 17.) 230.
Beutemachen im Kriege, Strafbestimmung (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. 88. 146. 147.) 218. (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 24.) 312.
Bevölkerung in den Bundesstaaten, die Friedens. Prä-
senzstärke des Bundesheeres wird auf Ein Prozent der
Bevölkerung normirt (Verf. Art. 60.) 18. — Nach Maaß.
gabe der Bevölkerung sind die Beiträge der einzelnen
1867.
Bevölkerung, (Forts.)
Bundesstaaten zu den Ausgaben aufzubringen (ebend.
Art. 70.) 20. — Bestimmung über die seemännische Be-
völkerung (ebend. Art. 53.) 16. — Einziehung und Ver-
theilung der Rekruten nach dem Verhältniß der Bevöl-
kerung, Feststellung der letzteren (G. v. 9. Nov. K. 9.)
133.— Vertheilung der gemeinschaftlichen ZollEinnahmen
unter die Staaten des Zollvereins nach Maaßgabe der
Bevölkerung, der Stand derselben wird alle drei Jahre
ausgemittelt (Vertr. v. 8. Juli Art. 11.) 98.
Bevollmächtigte zum Bundesrath kann jedes Mitglied
des Bundes so viel ernennen, wie es Stimmen hat (Verf.
Art. 7.) 5. — Ernennung derselben (Bek. v. 10. Aug.)
26. (Bek. v. 4. u. 23. Sept.) 40. — Bevollmächtigte
zum Bundesrath des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8.
§. 2.) 93.
Beweisaufnahme in den zur Konsular= Jurisdiktion ge-
hörigen Civilprozessen (G. v. 29. Juni 65. 88. 27. 28.)
149. — desgl. in Untersuchungssachen (ebend. S§. 49. 54.)
153.
Beweisaufnahmein militairgerichtlichen Untersuchungen
(Mil. Str. G. O. v. 1845. 88§. 198. 199.) 269.
Beweiskraft der Aussagen der Vorgesetzten und Wacht-
mannschaften in Untersuchungen gegen Militairpersonen
(Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 108. 109. 201.) 252.
— Diese Bestimmungen finden auf Untersuchungen gegen
Militairbeamte keine Anwendung (ebend. §. 217.) 272.
— Beweiskraft der von den untersuchungsführenden Offi-
zieren aufgenommenen Verhandlungen (ebend. S. 81.) 247.
Bier, Besteuerung des Biers im Bundesgebiete (Verf.
Art. 35. 38.) 10. — Besteuerung des Biers in den
Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5.
Nr. I. II. 8§. 2. 5. 7.) 86. (Schlußprotokoll v. 8. Juli
Nr. 5. u. Anl. B. Nr. II.) 108. 118. — Etat der Ueber-
gangsabgaben von Bier (G. v. 30. Okt. 1. Nr. 5.) 169.
v. Bismarck-Schönhausen (Graf), Ernennung des-
selben zum Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes
(A. E. v. 14. Juli) 23.
Bodmerei, Befugniß der Bundeskonsuln zur Mitwirkung
bei Bodmereigeschäften (G. v. 8. Nov. S. 37.) 143.
Bootsmann, Rangverhältniß desselben bei der Marine
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A. Nr. 1. a.) 284.
Botschafter, s. Gesandte.
Brake, Hafenort, s. Oldenburg.
Brandstiftung, Feststellung des Thatbestandes in mili-
tairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. B. Beilage
B. Ss. 34. 35.) 295.
Brannt-
Sachregister.
Brauntwein, Besteuerung desselben im Bundesgebiet
(Verf. Art. 35. 38.) 10. — Besteuerung des Brannt-
weins in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 5. Nr. I. II. 8§. 2. 4. dj S. 7.) 86. (Schlußprot.
v. 8. Juli Nr. 5. u. Anl. B. Nr. III.) 108. 120.
Etat der Branntweinsteuer pro 1868. (G. v. 30. Okt.
1. Nr. 4.) 169. "
Braumalzsteuer, Etat derselben pro 1868. (G. v.
30. Okt. 1. Nr. 5.) 169.
Braunschweig (Herzogthum), gehört zum Bundesgebiet
(Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath zwei Stim-
men (ebend. Art. 6.) 5. — eben so viel im Bundesrath
des ZJollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. S. 1.) 92.
Bremen (freie Hansestadt), gehört zum Bundesgebiet
(Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine Stimme
(ebend. Art. 6.) 5.
Bremen bleibt als Freihafen vorläufig außerhalb der
gemeinschaftlichen Jollgrenze (Verf. Art. 34.) 10. —
Die Art. 3—5. 10—20. u. 22. des Zollvereinsver-
trages finden auf Bremen keine Anwendung (Vertr. v.
8. Juli Art. 6. Nr. 1. e.) 91. — Bremen führt im
Bundesrath des Jollvereins eine Stimme (ebend. Art. 8.
S. 1.) 93.
Organisation des Post- und Telegraphenwesens in
Bremen (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 2—4.) 328.
s. auch Hansestädte.
Bremmmaterialien, Erhebung einer Kommunalabgabe
von denselben in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v.
8. Juli Art. 5. Nr. II. 8. 7.) 90.
Briefcouverts (Franko-Couverts), Verkauf derselben
Seitens der Postanstalten (G. v. 4. Nov. S. 9.) 78. —
Strafe für die Benutzung gestempelter Briefcouverts nach
Entwerthung derselben (G. v. 2. Nov. §. 30. Nr. 4;
88. 33. 34.) 68.
Briefe, Beförderung derselben (G. v. 2. Nov. 8§. 2—4.
15.) 61. — Garantie der Postverwaltung für Briefe mit
deklarirtem Werth (ebend. §. G.) 63. — Strafbestimmun-
gen für die unbefugte Beförderung von Briefen (ebend.
§§. 27. 30. Nr. 1. u. 5.) 67. — Porto für Briefe (G.
v. 4. Nov. 8§. 1. 3. 8.) 75.
Briefgeheimniß, Unverletzlichkeit desselben (G. v. 2. Nov.
8. 58.) 74.
Briefporto, Bestimmungen über den Betrag desselben
(G. v. 4. Nov. 88. 1. 3. 8.) 75.
Briefträger, Befreiung derselben von Chaussee., Brücken.,
Damm- und Fährgeld ##. (G. v. 2. Nov. S. 16.)
65. — Anzeigen derselben auf ihren Diensteid (ebend.
§. 54.) 72.
1867. 7
Brigadekommandeur, Einleitung der Untersuchung
gegen einen Brigadekommandeur (Mil. Str. G. O. v.
1845. S. 103.) 251. — s. General.
Brodlieferung für die Truppen des Bundesheeres (V. v.
7. Nov. §. 1. Nr. 3. u. Beil. B.) 126. 128.
Brückenbeamte, Verpflichtung derselben, den ankom-
menden Posten schleunigst die Schlagbäume zu öffnen
(G. v. 2. Nov. S. 23.) 66.
Brückengeld, Befreiung der Posten, Kuriere, Estafetten,
Postboten und Briefträger von Entrichtung des Brücken.
geldes (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.
Erhebuug des Brückengeldes in den Staaten des
Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 22. 25.) 103. — Das
Brückengeld verbleibt den betreffenden Staatsregierungen.
(ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
Bund (Norddeutscher Bund), Errichtung und Verfassung
desselben (Publ. v. 26. Juli) 1—23. — Gebiet desselben
(Verf. Art. 1.) 2. — Aufsicht und Gesetzgebung des
Bundes (ebend. Art. 2—5.) 2. — Völkerrechtliche Ver-
tretung desselben (ebend. Art. 11.) 7. — Zoll- und
Handelswesen des Bundes (ebend. Art. 33. ff.) 10. —
Einnahmen und Ausgaben desselben (ebend. Art. 69—73.)
20. — Strafbare Unternehmungen gegen den Bund (ebend.
Art. 74. 75.) 21.
Verhältniß des Norddeutschen Bundes zu den Süd-
deutschen Staaten (Verf. Art. 79.) 22.
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des ZJoll-
und Handelsvereins betreffend (v. 8. Juli) 81—124.—
Die Ratifikation des Vertrages erfolgt für den Nord-
deutschen Bund durch das Präsidium desselben (ebend.
Schlußsatz) 112.
Pflichten der Bundeskonsuln in Beziehung auf den
Bund (G. v. 8. Nov. S§. 1. 4.) 137.
Bundesangehörige, allgemeine Rechte derselben (Verf.
Art. 3.) 3. — Recht der Freizügigkeit (G. v. 1. Nov.
§§. 1. ff.) 55. — Nachweis der Bundesangehörigkeit
(ebend. §. 2.) 55.
Rechte und Bflichten der Bundeskonsuln gegen
Bundesangehörige im Auslande (G. v. 8. Nov. 8#§. 1.
12. ff.) 137.
Bundesanuleihen, allgemeine Bestimmung darüber (Verf.
Art. 73.) 21. — Anleihe von 10 Millionen Thaler
zur Erweiterung der Kriegsmarine und zur Herstellung
der Küstenvertheidigung (G. v. 9. Nov. 88. 1—7.) 157.
Bundesbeamte, Ernennung, Vereidigung und Entlassung
derselben (Verf. Art. 18.) 8. — Diensteid derselben (V.
v. 3. Dez.) 327—328.
Ver-
8 Sachregister.
Bundesbeamte, (Forts.)
Verhältniß der Bundesbeamten, wenn sie als Mit-
glieder des Reichstages gewählt werden (Verf. Art. 21.) 8.
Beiordnung von Bundesbeamten an die SBoll. und
Steuerämter der Bundesstaaten (Verf. Art. 36.) 11.
Strafe für die Beleidigung der Bundesbeamten
(Verf. Art. 74.) 21.
Als Bundesbeamte fungiren die Beamten der Post-
und Telegraphenverwaltung (Verf. Art. 50.) 14.—
desgl. die Beamten der Marine (ebend. Art. 53.) 16.
s. auch Beamte.
Bundesbehörden, Strafe für die Beleidigung derselben
(Verf. Art. 74.) 21.
Anordnungen der Bundesbehörden über die Be-
nutzung der Eisenbahnen zur Vertheidigung des Bundes-
gebietes (Verf. Art. 47.) 14.
Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und Post.
anstalten, so wie die Telegraphen-Direktionen und Tele-
graphen-Stationen erhalten die Eigenschaft von Bundes-
behörden (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 4.) 328.
Bundesfeldherr, ist Seine Majestät der König von
Preußen (Verf. Art. 63.) 19. — Befugnisse desselben
(ebend. Art. S—19. 62—65. 68.) 6. — Die Einberufung
der Reserve, Landwehr und Seewehr erfolgt auf Befehl
des Bundesfeldherrn (G. v. 9. Nov. §. 8.) 133.— Der
Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr die Zahl der
einzustellenden Rekruten (ebend. §. 9.) 133. — Der Land-
sturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen
(ebend. §. 16.) 135. — Bestimmungen desselben über die
allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtungen (ebend.
§S. 18.) 136.
Bundesfinanzen (Verf. Art. 69—73.) 20.
Bundesflagge, s. Flagge.
Bundesfürsten, Rechte derselben in Bezug auf die
ihrem Lande angehörenden Truppentheile (Verf. Art. 66.
63. 64.) 20.
Bundesgebiet, Umfang desselben (Verf. Art. 1.) 2. —
Das Bundesgebiet bildet ein Zoll- und Handelsgebiet mit
gemeinschaftlicher Zollgrenze (ebend. Art. 33.) 10.— Anord-
nungen zur Sicherheit und Vertheidigung des Bundes-
gebiets (ebend. Art. 41. 47. 68.) 12. — Anlage von
Festungen innerhalb des Bundesgebiets (ebend. Art. 65.)19.
Zu Reisen und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ist
ein Reisepapier nicht erforderlich (G. v. 12. Okt. 88. 1.
2. 10.) 33.
Einführung der Preußischen Militairgesetze im ganzen
Bundesgebiete (V. v. 7. Nov.) 125—130. — Einfüh-
rung der Militairstrafgesetze (V. v. 29. Dez.) 185—316.
1867.
Bundesgesandte, Beglaubigung derselben durch das
Bundes- Präsidium (Verf. Art. 11.) 7.
Befugniß der Bundesgesandten zur Ertheilung von
Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bun.
desgebiet (G. v. 12. Okt. §. 6. Nr. 1; S. 8.) 34.
Bundesgesetzblatt, Verkündung der Bundesgesetze durch
das Bundesgesetzblatt (Verf. Art. 2.) 3. (G. v. 8. Nov.
§. 24.) 142. — Einführung desselben (V. v. 26. Juli) 24.
Bundesgesetze, gehen den Landesgesetzen vor (Verf.
Art. 2.) 3. — Was zu einem Bundesgesetze erforderlich
ist (ebend. Art. 5. 37. 78.) 4. — Ausfertigung und
Verkündung der Bundesgesetze (ebend. Art. 2. 17.) 3.
— Verkündung derselben durch das Bundesgesetzblatt
(V. v. 26. Juli S. 1.) 24. — Verbindliche Kraft der-
selben (Verf. Art. 2.) 3. — insbesondere in den Juris-
diktionsbezirken der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. S. 24.)
142. — Vorschläge zu Bundesgesetzen (Verf. Art. 5.
23.) 4.
Bundesgesetzgebung (Verf. Art. 2—5.) 2. — Gegen-
stände derselben (ebend. Art. 4. 35. 41. 48. 60. 73. 75.
76. 78. 79.) 3.
Bundeshaushalts-Etat, Bestimmungen über die An-
fertigung und Feststellung desselben (Verf. Art. 69. 71.)
20. — Etat für das Jahr 1867. (G. v. 4. Nov.) 59.
— desgl. für das Jahr 1868 (G. v. 30. Okt.) 161 bis.
175.
Bundesheer (Landheer, Landmacht, Bundestruppen), die
gesammte Landmacht des Bundes steht unter dem Befehle
Sr. Majestät des Königs von Preußen (Verf. Art. 63.
64.) 19.
Bildung eines dauernden Ausschusses im Bundes-
rath für das Landheer (Verf. Art. 8. Nr. 1.) 6. (G. v.
9. Nov. S. 9.) 133.
Verpflichtung der Bundesangehörigen zum Dienste
im Bundesheer (Verf. Art. 57. 59. 53.) 17. (G. v.
9. Nov. 88. 1. 5—12. 14.) 131.
Organisation und Eintheilung des Bundesheeres
(Verf. Art. 63.) 19. (G. v. 9. Nov. §§. 2—5.) 131.—
Feststellung der Friedens= Präsenzstärke (Verf. Art. 60.)
18. — Beiträge zur Bestreitung des Aufwandes für das
Heer (ebend. Art. 62.) 18. — Etat für das Bundesheer
(ebend. Art. 71.) 21.
Bundes-Indigenat, s. Indigenat.
Bundeskanzler, Ernennung, Rechte und Verantwortlich-
keit desselben (Verf. Art. 15. 17. 23.) 7.
Ernennung des Grafen von Bismarck- Schönhausen
zum Bundeskanzler (A. E. v. 14. Juli) 23.
Die Herausgabe des Bundesgesetzblattes erfolgt im
Büreau des Bundeskanzlers (V. v. 26. Juli §. 3.) 24.
Das
Sachregister. 1867. 9
Bundeskanzler, (Forts.)
Das Bundeskanzler-Amt steht unter der Leitung des
Bundeskanzlers (Allerh. Präs. Erl. v. 12. Aug.) 29. —
eben so die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens
des Bundes (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 1.) 328.
Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundes-
kanzlers unterworfen (G. v. 8. Nov. 88. 3. 7. 8. 11.)
137.— Nähere Bestimmungen über die Kompetenz desselben
in Konsular-Angelegenheiten (ebend. 88. 13. 20. 23. 24.
31. 38.) 140. (G. v. 29. Juni 65. 85. 4. 5. 14. 17.
19. 60.) 145.
Bundeskanzler-Amt, Errichtung desselben (Allerh. Präf.
Erl. v. 12. Aug.) 29. — Ernennung des Wirkl. Geh.
Ober-Regierungsraths und Ministerial-Direktors Delbrück
zum Präsidenten des Bundeskanzler-Amts (Allerh. Präs.
Erl. v. 12. Aug.) 29.
Das General-Postamt des Norddeutschen Bundes und
die General- Direktion der Telegraphen des Norddeutschen
Bundes bilden die I. und II. Abtheilung des Bundes-
kanzler-Amts (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 1.) 328.
Ausgaben für das Bundeskanzler-Amt pro 1867.
(G. v. 4. Nov. §. 1.) 59. — Etat für 1868. (G. v.
30. Okt. I. Nr. 1.) 164.
Bundeskasse, Einnahmen derselben (Verf. Art. 38. 39.
37. Nr. 4; Art. 49. 52. 62. 67. 69—73.) 11.— Aus.
gaben, welche daraus zu bestreiten sind (ebend. Art. 53.
62. 65. 69—71.) 16.
Die Verjährung von Schuldverschreibungen der Bun-
desanleihe erfolgt zu Gunsten der Bundeskasse (G. v.
9. Nov. 8. 5.) 158. — Die Ausgabe der Schatzanwei-
sungen wird durch die Bundeskasse bewirkt (ebend. §. 8.)
159.
Bundeskonsulate, die Anordnung gemeinsamer konsu-
larischer Vertretung ist Sache des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 7.) 4. — das Norddeutsche Konsulatwesen steht unter
der Aufsicht des Bundes-Präsidiums, Organisation der
Bundeskonsulate (Verf. Art. 56.) 17. — Nähere Be-
stimmungen über die Organisation der Bundeskonsulate
(G. v. 8. Nov.) 137—156.
Etat für die Bundeskonsulate pro 1868. (G. v.
30. Okt. Etat 1. Nr. 4; II. Nr. 1.) 164. 167.
Bundeskonsuln, Anstellung und Funktionen derselben
(Verf. Art. 56.) 17.
Befugniß derselben zur Ertheilung von Pässen an
Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet (G.
v. 12. Okt. §. 6. Nr. 1; §. 8.) 34. — desgl. zur Aus-
stellung von Attesten über das Recht eines Kauffahrtei-
schiffes, die Bundesflagge zu führen (G. v. 25. Okt.
S. 16.) 38.
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1867.
Bundeskonsuln, (Forts.)
Verpflichtung derselben, den Angehörigen der Zoll-
vereinsstaaten mit Rath und That beizustehen (Vertr. v.
8. Juli Art. 28.) 105.
Beruf und amtliche Stellung der Bundeskonsuln
(G. v. 8. Nov. §§. 1—11.) 137. — Rechte und PMflichten
derselben (ebend. 55. 12—38.) 139. — Gerichtsbarkeit
derselben (G. v. 8. Nov. 88. 22— 24.) 142. (G. v.
29. Juni 65.) 144—156. — f. auch Konfuln.
Bundeskriegshäfen sind der Kieler- und der Jade-
Hafen (Verf. Art. 53.) 16.
Bundeskriegswesen, allgemeine Bestimmungen darüber
(Verf. Art. 57—68.) 17.
Bundesmarine, s. Kriegsmarine, Handelsmarine.
Bundespflichten, Erfüllung derselben (Verf. Art. 19.) 8.
Bundes-Präsidium (Verf. Art. 11—19.) 7. — Das
Präsidium steht der Krone Preußen zu (ebend. Art. 11.) 7.
— Rechte und Mflichten desselben in Beziehung auf den
Bundesrath und dessen Mitglieder (ebend. Art. 5. 7. 8.
10. 15.37.) 4. — desgleichen in Beziehung auf den Reichs-
tag (ebend. Art. 16. 24.) 7. — ferner in Betreff der
Post- und Telegraphenverwaltung (ebend. Art. 50—52.)
14. — ferner in Betreff der Bundeskriegsverfassung und
des Militairwesens (ebend. Art. 61.) 18. — Sonstige
Rechte des Bundes-Präsidiums (ebend. Art. 16—18. 24.
36. 46. 56. 70. 72. 79.) 7.
Verkündung der Anordnungen und Verfügungen des
Bundes- Präsidiums durch das Bundesgesetzblatt (V. v.
26. Juli §. 1.) 24. ·
DurchAnordnungdesBundesiPräsidiumskannim
Fall des Krieges, innerer Unruhen 2c. die Paßpflichtigkeit
vorübergehend eingeführt werden (G. v. 12. Okt. §. 9.) 34.
Ermächtigung des Bundes-Präsidiums, Anordnungen
wegen gleichmäßiger Bemessung der den Eisenbahnen im
Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen zu
treffen (G. v. 2. Nov. §. 5.) 62. — desgl. Vorschriften
über die Benutzung der Dosten zu Versendungen und
Reisen zu ertheilen (ebend. §. 57.) 73.
Verhältniß des Bundes-Präsidiums zu den Staaten
des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 6.) 92. — Rati-
fikation des Jollvertrages durch das Präsidium des Nord-
deutschen Bundes (Vertr. v. 8. Juli Schlußsatz) 112.
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des
Bundes-Präsidiums weder Konsulate fremder Mächte be-
kleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden Regie-
rungen annehmen (G. v. 8. Nov. §. 5.) 138.
Das Bundes- Präsidium hat die Höhe und die Zah-
lungstermine der Zinsen von der Bundesanleihe von
10 Millionen Thaler festzusetzen (G. v. 9. Nov. F. 2.) 157.
B Bun-
10 Sachregister.
Bundesrath, 1) des Norddeutschen Bundes. Zu-
sammensetzung und Abstimmung desselben (Verf. Art. 5.
bis 7.) 4. — Dauernde Ausschüsse des Bundesraths (ebend.
Art. 8.) 6. — Rechte und Pflichten der Mitglieder desselben
(ebend. Art. 9. 10. 16.) 6. — Berufung des Bundesraths,
Vorsitz und Leitung (ebend. Art. 12—14.) 7. — Geschäfte
und Beschlüsse desselben (ebend. Art. 5. 15. 19. 23. 24.
37. 39. 56. 71. 72.76— 78.) 4. — Strafe für die Be-
leidigung des Bundesraths und der Mitglieder desselben
(ebend. §. 74.) 21.
Einberufung des Bundesraths (V. v. 3. Aug.) 25.
Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe
(Bek. v. 10. Aug.) 26—28. (Bek. v. 4. u. 23. Sept.) 40.
Kompetenz des Bundesraths in Konsulats-Angelegen-
heiten (G. v. 8. Nov. §s§. 8. 23. 38.) 139.
Die Mitglieder des Norddeutschen Bundesraths sind
zugleich Mitglieder des Jollvereins-Bundesraths (Vertr.
v. 8. Juli Art. 8. S. 1.) 92.
Ausgaben für den Bundesrath pro 1867. (G. v.
4. Nov. §S. 1.) 59. — Etat pro 1868. (G. v. 30. Okt.
I. Nr. 2.) 164.
2) Bundesrath des Zollvereins, derselbe ist
das Organ der Regierungen für die Jollgesetzgebung (Vertr.
v. 8. Juli Art. 7.) 92. — Einrichtung und Zuständigkeit
des Bundesraths (ebend. Art. 8. §§. 1— 12.) 92.
— Sonstige Funktionen desselben (ebend. Art. 5. Nr. II.
88. 5. 7. u. 8; Art. 6. u. 9. §S. 4. 5. u. 7) Art. 17.
bis 19.) 89. (Schlußprot. v. 8. Juli 9. Nr. 1. u. 15.
Nr. 2. c. u. f.) 109. — Die Mitglieder des Norddeutschen
Bundesraths sind zugleich Mitglieder des Zollvereins-
Bundesraths (ebend. Art. 8. S. 1.) 92.
Das Präsidium des Zollvereins-Bundesraths steht
der Krone Preußen zu (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. J. 6.)
94. — Das Präsidium ist in jedem der drei Ausschüsse
vertreten (ebend. Art. 8. §. 3.) 93. — Befugniß dessel-
ben, Handels-= und Schiffahrtsverträge mit fremden
Staaten einzugehen (ebend. Art. 8. S. 6.) 94. — Be-
fugniß desselben, den Bundesrath und das Zollparlament
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen
resp. aufzulösen (ebend. Art. 8. S. 7) Art. 9. 8§. 5. u.
7.) 94. — Im Fall der Meinungsverschiedenheit giebt
die Stimme des Präsidiums in gewissen Angelegenheiten
den Ausschlag (ebend. Art. 8. 5. 12.) 94. — Sonstige
Rechte und Pflichten des Präsidiums (ebend. Art. 6.
8. S§. 5. u. 11; Art. 20. u. Schluß) 92. 112.
Bundes-Schuldenverwaltung, Ausfertigung der
Schuldverschreibungen zu der Bundesanleihe von 10 Mil-
lionen Thaler, Verfahren bei Amortisation derselben
(G. v. 9. Nov. S§. 2. u. 6. a. u. c.) 157.
1867.
Bundesschutz für die Bundesangehörigen dem Auslande.
gegenüber (Verf. Art. 3.) 3. — desgl. für den Handel,
für Schiffahrt, Flagge 2c. (ebend. Art. 4. Nr. 7.) 4.
Diplomatischer Schutz für die Mitglieder des Bundes-
raths (Verf. Art. 10.) 6. — desgl. für die Mitglieder
des Bundesraths des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 8. §. 5.) 93.
Bundesstaaten (Bundesglieder), gemeinsames Indi-
genat 2c. (Verf. Art. 3.) 3. — Rechte der Bundesglieder in
Bezug auf den Bundesrath (Verf. Art. 7. 8.) 6. — Er.
hebung und Verwaltung der Steuern und Zölle in den
einzelnen Bundesstaaten (ebend. Art. 33. 36. 39.) 10.—
Eisenbahnen (Art. 41. 42.) 12. — DPost- und Tele-
graphenverwaltung (ebend. Art. 50. 52.) 15. — Schiff-
fahrt (ebend. Art. 53. 54.) 16. — Kosten und Lasten
des Bundeskriegswesens (ebend. Art. 58—60. 62.) 17.
— Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten
(ebend. Art. 76.) 22. — Verfassungsstreitigkeiten in
einem Bundesstaate (ebend. Art. 76.) 22. — Beschwer-
den über Justizverweigerung (ebend. Art. 77.) 22. —
Egekutivische Maaßregeln gegen säumige Bundesglieder
(ebend. Art. 19.) 8.
Kompetenz der einzelnen Bundesstaaten in Konsulats-
Angelegenheiten (G. v. 8. Nov. S. 3.) 138.
Bundesverfafssung (Publ. v. 26. Juli) 1—23. —
Strafbare Unternehmungen gegen dieselbe (Verf. Art. 74.
75.) 21. — Veränderungen der Verfassung (ebend.
Art. 78.) 22.
Bündnisse mit fremden Staaten zu schließen, ist ein Recht
des Bundes- Präsidiums (Verf. Art. 11.) 7.
Burg (Schleswig), Aufhebung der Eingangsabgabe von
Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg
auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig (G. v. 23. Okt.)
53. (V. v. 2. Nov.) 54.
Bürgerrecht, Erwerbung des Ortsbürgerrechts im Bun-
desgebiet (G. v. 1. Nov. S. 11.) 57.
C.
Certifikate der Seeschiffe, Ausstellung derselben (Verf.
Art. 54.) 16. — Nähere Bestimmungen über die Ausfer-
tigung der Certifikate für Kauffahrteischiffe (G. v. 25. Okt.
§5. 8—12. 14. 16—18.) 37. — Befugniß der Bundes-
konsuln zur Ertheilung von Schiffs -Certifikaten (G. v.
8. Nov. S. 37.) 143.
Chauf-=
Sachregister.
Chaufseegeld, Befreiung der Posten, Kuriere, Estafetten,
Postboten und Briefträger von Entrichtung des Chaussee-
geldes (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.
Festsetzung und Erhebung des Chausseegeldes in den
Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 22.)
103. — insbes. im Königreich Sachsen und in den zum
Thüringischen Verein gehörigen Ländern (Schlußprot.
v. 8. Juli Nr. 16.) 111.— Das Chausseegeld verbleibt
den betreffenden Staatsregierungen (Vertr. v. 8. Juli
Art. 10. Nr. 3.) 97.
Cider (Obstwein), Besteuerung desselben in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. 88. 2.
u. 7.) 87.
Civilgerichte, Kompetenz derselben in Untersuchungen
gegen Militairpersonen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8S§. 3.
4. 6. 8— 15. 39. 40. 51.) 229. — desgl. gegen Mili-
tairbeamte (ebend. 8. 214.) 271.
Couvertiren an die Postanstalten,
Porto's (G. v. 4. Nov. S. 5.) 77.
Couverts, s. Briefcouverts.
Berechnung des
D.
Dammgeld, Befreiung der Posten, Kuriere und Esta-
fetten, Briefträger und Postboten 2c. von Entrichtung des
Dammgeldes (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.
Bestimmung über die Erhebung des Dammgeldes in
den Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 22.)
103. — Das Dammgeld verbleibt den betreffenden Staats-
regierungen (ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
Darlehn, Bestimmungen über die Höhe der Zinsen, so
wie über die Höhe und Art sonstiger Vergütung für Dar-
lehne (G. v. 14. Nov. §§. 1— 5.) 159.
Deckoffiziere der Marine, Rangverhältnisse derselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage A. Nr. 1. a.) 284.
Defrandation, s. Salzabgaben., Post., Porto-
Defraudation.
Degradation eines Unteroffiziers zum Gemeinen, allge.
meine Bestimmungen über die Anwendung dieser Strafe
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §§. 14. 17. 38. 40.
bis 42. 61. 82.) 192. (G. v. 15. April 1852. F. 6.)
303. — Verhältniß der Degradation zu anderen mili-
tairischen Strafen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
S. 65.) 201.
1867. 11
Deklaration des Werthes bei Postsendungen (G. v.
2. Nov. 8§. 6. 8— 10.) 63.
Porto für Postsendungen mit deklarirtem Werthe
(G. v. 4. Nov. §. 3.) 76.
Delbrück (Wirkl. Geh. Ober-Regierungs-Rath und Mi.-
nisterial-Direktor), wird zum Präsidenten des Bundes-
kanzler-Amtes ernannt (Allerh. Präs. Erl. v. 12. Aug.) 29.
Denunziant, die Vereidigung desselben in Untersuchungen
gegen Militairpersonen wegen Beleidigung ist unzulässig
(Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 230.) 274. — Verneh-
mung und Benuachrichtigung desselben (ebend. §§. 231.
234.) 274. — Tragung der Kosten (ebend. 88. 238. 240.)
275. — Untersuchung wegen falscher Denunziation (ebend.
S§. 241.) 275.
Denunzianten-Antheil in den Staaten des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 10. Nr. 4.) 97.
Desertion der Militairpersonen, Begriff und Strafe (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§§. 91— 109.) 207. (Kriegs-
Art. v. 9. Dez. 1852. Art. 6—8.) 309. (Mil. Str.
G. O. §. 191.) 268. — Strafe der Hülfeleistung und
unterlassenen Anzeige (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§S. 110. 111.) 211. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 9.)
309. — Gegen abwesende Derserteure ist statt der Ver-
mögens-Konfiskation auf Geldbuße von 50— 1000 Thaler
zu erkennen (G. v. 11. März 1850. S. 1.) 301.— Eine
Verjährung findet bei dem Verbrechen der Desertion
nicht statt (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 5.73.) 203.
Untersuchungen wegen Desertion beurlaubter Mili-
tairpersonen gehören zur Kompetenz der Militairgerichte
(Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 6. Nr. 2.) 230. — Ver-
haftung des Angeschuldigten (ebend. §. 99.) 251. — Kon-
tumazialverfahren gegen abwesende Deserteure (ebend.
ss. 242—259.) 275. — Bestätigung des Erkenntnisses
(ebend. §. 154. Anmerk. Nr. 3. lit. b.) 260. — Kosten
und baare Auslagen in dergleichen Untersuchungen (ebend.
5. 286.) 282.
Pflichten der Bundeskonsuln, wenn Mannschaften von
den Schiffen der Kriegs= oder Handelsmarine desertiren
(G. v. 8. Nov. 8§. 28. 34.) 142.
Diäten, s. Besoldung.
Diebstahl, Bestrafung der Militairpersonen wegen Dieb-
stahls (G. v. 15. April 1852. 8§. 13. 14.) 304. (Kriegs-
Art. v. 9. Dez. 1852. Art. 45. 47.) 315. — Verhaftung
des Angeschuldigten (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 99.)
251. — Feststellung des Thatbestandes (ebend. Beilage B.
5S. 25 — 30.) 294.
Dienst, Bestrafung militairischer Verbrechen, die bei Aus-
übung des Dienstes begangen werden (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. F. 74. Nr. 2.) 203.
B- Dienst-
12
Dienstauszeichnung für Offziere, Unteroffiziere und
Gemeine, Verlust derselben in Folge begangener Ver-
brechen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §#§. 36. 37.)
195.
Dienstbefehl, s. Befehl.
Dienstbriefe, Porto für Dienstbriefe (G.
S. 1.) 75.
Diensteid, der unmittelbaren Bundesbeamten (Verf.
Art. 18.) 8. (V. v. 3. Dez.) 327.
Diensteid der Post- und Telegraphen-Beamten (Verf.
Art. 50.) 14. — Glaubwürdigkeit der Anzeigen, welche
Briefträger oder Postboten über die von ihnen ge-
schehenen Bestellungen auf ihren Diensteid machen (G. v.
2. Nov. §. 54.) 72.
Diensteid der Marine-Offiziere, Beamten und Mann-
schaften (Verf. Art. 53.) 16.
Diensteid der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. S. 4.)
138. (G. v. 29. Juni 1865. §S. 7.) 145.
Die nicht erfolgte Ableistung des Diensteides ist bei
den von Militairpersonen begangenen Verbrechen kein
Grund zur Aufhebung oder Milderung der Strafe (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8. 72.) 203.
s. auch Eid, Vereidigung.
Dienstentlaffung der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov.
S. 8.) 139. (G. v. 29. Juni 1865. §. 6.) 145.
Dienstentlassung bei Offizieren als Strafe (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. J. 88. 47. 61.) 197.
Dienstgewalt, s. Gewalt.
Dienstzeit, Bestimmungen über die Dienstzeit der Mili-
tairpersonen (Verf. Art. 59. 61.) 18. — Dienstzeit im
stehenden Heere (G. v. 9. Nov. S#§. 6. 11.) 132. — in
der Landwehr (ebend. §F. 7.) 132. — in der Marine
(ebend. §. 13. Nr. 3.) 134. — Allgemeine Bestimmungen
(ebend. §8. 14. 18.) 135.
Die Jeit einer erlittenen Festungsstrafe wird als
Dienstzeit im stehenden Heere nicht angerechnet (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §. 7.) 191. — in wie fern der
Festungsarrest (ebend. §. 11.) 191.
Diplomatischer Schutz für die Mitglieder des Bundes.
raths (Verf. Art. 10.) 6. — desgl. für den Bundes-
rath des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. S. 5.) 93.
Direktivbehörden des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 17. 20.) 101. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 14. 15.)
110.
Dispache, Befugniß der Bundeskonsuln, in Fällen der
großen Haverei die Dispache aufzumachen (G. v. 8. Nov.
S. 36.) 143.
Disziplinarstrafen, Anwendung derselben bei Militair-
personen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 76.) 204.
v. 4. Nov.
Sachreguister.
1867.
Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Reichs-
tages (Verf. Art. 30.) 9. — desgl. gegen Mitglieder des
Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. S. 12.) 97.
Disziplinarvergehen der Militairpersonen, Bestrafung
derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Einl. S. 3.) 188.
(ebend. Th. I. S. 30.) 194.
Divisionsgerichte, Zusammensetzung und Kompetenz
derselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 22. Nr. 2;
§S. 23. 26. 28.) 235.
Divisionskommandeur, als Gerichtsherr in militair-
gerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§. 23.) 235. — Bestätigung des Erkenntnisses durch den
Divisionskommandeur (ebend. §. 154. Anmerk. Nr. 7„
§. 160. 163. 164.) 261. — s. General.
Dollmetscher, Zuziehung und Vereidigung derselben in
militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v.
1845. §S. 96.) 250.
Duell, s. Iweikampf.
Durchgangsabgaben in den Staaten des gollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 1; Art. 4. und 5. Nr. II.
S. 1.) 83.
E.
Ehe, Befugniß der Bundeskonsuln zu Eheschließungen im
Auslande (G. v. 8. Nov. S. 13.) 140.
Ehre, mit dem Verlust der bürgerlichen Ehre ist bei Mi-
litairpersonen die Ausstoßung aus dem Soldatenstande
verbunden (G. v. 15. April 1852. §. 3.) 302.
Ehrengerichte, Einführung der Preußischen Verordnung
vom 20. Juli 1843. über die Ehrengerichte in den Staa-
ten des Norddeutschen Bundes (Verf. Art. 61.) 18.
Zuständigkeit derselben bei Beleidigungen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. S. 173.) 224.
Ehrenrechte, Verlust derselben bei Militairpersonen
wegen begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §§. 43. 44.) 197. — Folgen, wenn gegen eine
Person des Soldatenstandes auf zeitige Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist (G. v.
15. April 1852. §§. 5. 6.) 303.
Ehrenzeichen der Militairpersonen, Verlust derselben in
Folge begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. 1. 88. 36— 38. 43. Nr. 2.) 195. — Einholung der
Entscheidung des Königs (Mil. Str. G. O. S. 152.)0.
1,
Sachregister.
Eid, Befugniß der Bundeskonsuln zur Abnahme von
Zeugeneiden (G. v. 8. Nov. 8. 20.) 141.
Eid des untersuchungsführenden Offiziers bei Militair-
gerichten (Mil. Str. G. O. v. 1845. 5.80.) 247. — Eid der
Mitglieder des Kriegsgerichts und des Spruchgerichts in
Untersuchungen gegen Militairbeamte (ebend. 8§§. 129.
220.) 255.
s. auch Diensteid, Fahneneid, Vereidigung.
Eigenthum, Beschädigung fremden Eigenthums im Kriege
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 150.) 219.
Eingangsabgaben, Aufhebung der Eingangsabgabe
von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von
Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig (G. v.
23. Okt.) 53. (V. v. 2. Nov.) 54.
Erhebung der Eingangsabgaben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3 §§. 1. u. 7.
Schlußsatz; Art. 5. Nr. I; Art. 19. 20.) 83. — Ver-
theilung derselben (ebend. Art. 10. 11.) 97. — Er-
hebungs- und Verwaltungskosten (ebend. Art. 11. Nr. 3;
Art. 16. 19. 20.) 98.
Etat der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben pro
1868. (G. v. 30. Okt. I. Nr. 1.) 169.
Einnahmen des Bundes, aus den Söllen und Ver-
brauchsabgaben (Verf. Art. 38. 39.) 11. — aus dem
Post= und Telegraphenwesen (ebend. Art. 49.) 14. —
Veranschlagung und Verrechnung der Einnahmen (ebend.
Art. 69. 70. 72.) 20.
Einnahmen des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 10—16.) 97. — Abrechnung und Vertheilung der-
selben (ebend. Art. 17.) 101.
Einquartierung der Militairpersonen (Verf. Art. 61.)
18. — Einführung der Preußischen Gesetze über das
Einquartierungswesen (V. v. 7. Nov. S. 1.) 125.
Einschließung, Umwandlung derselben in eine mili-
tairische Freiheitsstrafe (G. v. 15. April 1852. S. 7.) 303.
Einzahlungen bei den Postanstalten, Ermächtigung des
Bundes-Präsidiums, die Bedingungen und Gebühren für
baare Einzahlungen zu bestimmen (G. v. 2. Nov. §. 57.
Nr. 3.) 73.
Einzugsgeld, die Erhebung desselben von neu anziehen-
den Personen in den Bundesstaaten ist nicht zulässig
(G. v. 1. Nov. S. 9.) 57.
Eisen, zollfreie Ablassung von Roheisen und Brucheisen
in den Staaten des Zollvereins (Schlußprot. v. 8. Juli
Nr. 2. und 11. Anlage A. u. C.) 107. 113. 123.
1867. 13
Eisenbahnen, die Bestimmungen über das Eisenbahn-
wesen im Bundesgebiet unterliegen der Aufsicht und Ge-
setzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 8.) 4. —
Bildung eines dauernden Ausschusses im Bundesrathe für
Eisenbahnen 2c. (ebend. Art. 8. Nr. 5.) 6. — Nähere
Anordnungen über die Anlegung, Benutzung und Ver-
waltung der Eisenbahnen im Gebiet des Norddeutschen
Bundes (ebend. Art. 41—47.) 12.
Verpflichtungen der Eisenbahnen im Interesse der
Postverwaltung (G. v. 2. Nov. S. 5.) 62.
Empfehlungskarten, s. Karten.
Entfernung aus dem Offiierstande, Anwendung und
Folgen dieser Strafe (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
/. 45. 46. 55. 60.) 197.
Bestrafung der Militairpersonen für unerlaubte Ent-
fernung (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. J. S8. 164. 165.
§. 92. Anmerk. II; §§. 97. 112.) 222. (Kriegsart. v.
9. Dez. 1852. Art. 38.) 314.
Entlaffsung aus dem Soldatenstande wegen strafbarer
Handlungen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 57.)
199. (G. v. 15. April 1852. §. 5.) 303.
Entlassung der Militairbeamten aus ihrem Dienst-
verhältnisse (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 86.)
205.
Entlassung der Offiziere (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. S. 47.) 197.
s. auch Dienstentlassung.
Entschädigung, s. Besoldung.
Entweichung, s. Desertion.
Epidemien, s. Krankheiten.
Erfindungspatente, die Bestimmungen darüber unter-
liegen in den Norddeutschen Staaten der Aufsicht und
Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 5.) 4.
Ertheilung von Erfindungspatenten in den Staaten
des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 21.) 103.
Erhebung der Zölle und Verbrauchssteuern in den Staa-
ten des Norddeutschen Bundes (Verf. Art. 36.) 10. —
Kosten der Erhebung (ebend. Art. 38. Nr. 2.) 11.
Erhebung der Zölle und Steuern in den Staaten
des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 4. 5. 10. 19.
bis 25.) 85. — Erhebungskosten (ebend. Art. 11. Nr. 3;
Art. 16.) 98.
Erkenntnisse, die Bestimmungen über die wechselseitige
Vollstreckung von Erkenntnissen der Gerichte in Civilsachen
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes
(Verf. Art. 4. Nr. 11.) 4.
Er-
14 Sachregister.
Erkenntuisse, (Forts.)
Erkenntnisse der Konsuln in Civilprozessen und in
Strafsachen (G. v. 29. Juni 1865. 8§. 22. 33. 46. 47.)
148.
Erkenntnisse der Kriegsgerichte, Abfassung, Bestä-
tigung, Publikation und Vollstreckung derselben (Mil.
Str. G. O. v. 1845. 8§. 142—195.) 258. — Erkennt-
nisse der Standgerichte (ebend. §§. 204—210.) 270.—
Erkenntnisse der Instanzengerichte gegen Militairbeamte
(ebend. 5§. 222 —228.) 272. — Erkenntnisse gegen ab-
wesende Deserteure (ebend. §. 255.) 277. — Anfechtung
rechtskräftiger Militair-Erkenntnisse (ebend. S§. 260. bis
268.) 278.— Kosten für die Abfassung und Ausfertigung
des Erkenntnisses (Kostentaxe Nr. 5. u. 6.) 298.
Erpressung, Strafe gegen Militairpersonen für Erpres-
sungen im Kriege (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. 1.
Ss. 151. 152.) 219. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 25.) 312.
Essig, Besteuerung desselben in den Staaten des Zollver-
eins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. I. II. §. 4. d. und
S. 7.) 86.
Estafetten, Beförderungen von Briefen und Sachen
durch Estafetten (G. v. 2. Nov. 88. 6. 10. 16— 19. 21.
57. Nr. 3.) 63.
Etat des Bundes, Feststellung desselben (Verf. Art. 69.
7 1. 62.) 20. — Etat für das Jahr 1868. (G. v. 30.Okt.)
161—175.
Erat der Militair-Verwaltung für das Jahr 1868.
(V. v. 21. Nov.) 176—184.
Excesse unter Soldaten, Bestrafung derselben (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. S. 177.) 225.
Exekution gegen Mitglieder des Bundes (Verf. Art. 19.) 8.
Vollstreckung der Exekution gegen Posthaltereien
(G. v. 2. Nov. S. 20.) 66.
Befugniß der Postanstalten, unbezahlt gebliebenes
Personengeld, Porto und sonstige Postgebühren exekutivisch
einzuziehen (G. v. 2. Nov. S. 25.) 67.
Expresse, Beförderung von Briefen und Zeitungen durch
expresse Boten oder Fuhren (G. v. 2. Nov. 8§. 3. 57.
Nr. 3.) 62.
Expropriationsrecht der Eisenbahnen im Bundes-
gebiet (Verf. Art. 41.) 12.
Extrapost, Beförderung der Reisenden mit Extrapost,
Bestimmung des Postgeldes (G. v. 2. Nov. 8§. 11. 57.
Nr. 5.) 64. — Vorrechte der Extraposten (ebend. 88. 19.
21.) 66.
1867.
F.
Fabrikanten, Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der-
selben in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 26.) 105. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 17. u. An-
lage A.) 111. 113.
Fahne, dem Soldaten muß seine Fahne heilig sein (Kriegs-
Art. v. 9. Dez. 1852. Art. 5.) 309.
Fahneneid der Offiziere und Soldaten der Bundestruppen,
Ableistung desselben (Verf. Art. 64.) 19.
Fährgeld, Befreiung der Posten, Kuriere und Estafetten,
Briefträger und Postboten von Entrichtung des Fährgeldes
(G. v. 2. Nov. F. 16.) 65. "
ErhebungderFäbrgelderindenStaatendesZolls
vereins(Vertr-v.8.JuliArt.22.25.)103.—DieFähri
gelder verbleiben den betreffenden Staatsregierungen (ebend.
Art. 10. Nr. 3.) 97.
Fahrlässigkeit, Strafbestimmungen gegen Militairper-
sonen für die aus Fahrlässigkeit begangenen Verbrechen
und flichtverletzungen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
88. 189 —191.) 227.
Fährlente, Verpflichtung derselben, die Ueberfahrt der
Posten unverzüglich zu bewirken (G. v. 2. Nov.
§. 23.) 66.
Fahrzeuge, Bestimmung über die Befugniß der kleinen
Fahrzeuge (Küstenfahrer 2c.), die Bundesflagge zu führen
(G. v. 12. Okt. §. 17.) 38.
Faktageboten, Ermächtigung des Bundes-Präsidiums,
die Bedingungen und Gebühren für die Bestellung von
Postsendungen durch Faktageboten zu bestimmen (G. v.
2. Nov. §. 57. Nr. 3.) 73.
Fälschung, Bestrafung der Soldaten wegen Fälschung
(Kriegsart v. 9. Dez. 1852. Art. 47.) 315. — Feststel.
lung des Thatbestandes bei Fälschung öffentlicher Papiere
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage B. S§. 39. 40.) 297.—
s. auch Münzverbrechen, Urkundenfälschung.
Fehmarn (Schleswig), Aufhebung der Eingangsabgabe
von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg
auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig (G. v. 23.Okt.)
53. (V. v. 2. Nov.) 54.
Feigheit, Bestrafung der Soldaten, welche aus Feigheit
vor dem Feinde fliehen, oder sonst ihre Dienstpflichten
verletzen (Mil. Str. G. B. von 1845. Th. I. S. 117.)
213. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 11—13.) 309.
Feind,
Sachregister.
Feind, Bestrafung der Soldaten, wenn sie in einem uner-
laubten Verkehr mit dem Feinde sich einlassen, die Unter-
nehmungen desselben begünstigen 2c. (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. §. 88.) 206. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 4.) 308. — desgl. wenn sie zum Feinde übergehen
oder vor dem Feinde vom Posten entweichen (Mil. Str.
G. B. S. 100.) 209. (Kriegsart. G.) 309. — desgl. wenn
sie vor dem Feinde aus Feigheit oder Furcht die Flucht
ergreifen (Mil. Str. G. B. S§. 117. 118.) 213. (Kriegsart.
12. 13.) 310.
Feldgeschrei, Bestrafung der Soldaten, welche dem
Feinde das Feldgeschrei verrathen (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. §. 88. Nr. 2) 206. (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 4.) 308.
Feldjäger, Rangverhältniß der reitenden Feldjäger (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Beilage A. Nr. 1. d.) 284.
Feldmarschall, Klassifikation desselben (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Beilage A.) 283.
Feldwebel, Rangverhältniß derselben (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Beilage A.) 284.
Feldwege, s. Wege.
Festungen, Anlegung von Festungen im Bundesgebiet
(Verf. Art. 65.) 19. — Bildung eines dauernden Aus-
schusses des Bundesrathes für Festungsangelegenheiten
(ebend. Art. 8. Nr. 1) 6. (G. v. 9. Nov. s. 9.) 133.
Verfahren bei baulichen Anlagen innerhalb der
nächsten Umgebungen der Festungen (V. v. 7. Nov. 8. 1.
Nr. 4.) 126.
Bestrafung des Kommandanten einer belagerten
Festung und der für die Vertheidigung derselben verant.
wortlichen Offiziere, wenn sie ihre Pflicht verletzen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 121.) 213. — Bestra-
fung der Soldaten, welche aus einer belagerten Festung
desertiren (ebend. S. 100.) 209. (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 6.) 309.
Kompetenz der Militairgerichte in Festungen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. 8§. 31. 36.) 237.
Festungsarrest, Anwendung und Vollstreckung desselben
gegen Offiziere 2c. (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
SS5S. 9—12. 25. 41. 55. 58. 79. 85.) 191. (ebend. Th. II.
88. 186. 223.) 266.
Verhältniß des Festungsarrestes zu anderen Freiheits-
strafen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 63.) 201.
(G. v. 15. April 1852. §. S.) 303.
Festungskommandanten, Ernennung derselben im
Bundesgebiet (Verf. Art. 64.) 19.
1867. 15
Festungskommandanten, (Forts.)
Bestrafung des Kommandanten einer belagerten Festung
wegen Pflichtverletzung (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 121.) 213.— Einleitung der Untersuchung gegen einen
Festungskommandanten (Mil. Str. G. O. F. 103.)
251. — Befugnisse des Kommandanten als Gerichtsherrn
(ebend. 88. 23. 25.) 235.
Festungsstrafe gegen Militairpersonen, Anwendung und
Vollstreckung derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§S. 5— S. 41. 56. 58. 79.) 190. (ebend. Th. II. §. 185.
191.) 266. — Verhältniß der Festungsstrafe zu anderen
Freiheitsstrafen (ebend. §. 63. Nr. 2. u. §. 66. Nr. 2.)
201.
Festungssträflinge, Beschäftigung und Einschließung der-
selben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 6.) 191. —
Bestrafung derselben, wenn sie sich eines Verbrechens
schuldig machen (ebend. 88§. 8. 15 57. lit. b.) 191. —
insbes. wenn sie aus der Strafabtheilung entweichen (ebend.
S. 105.) 210.
Fett, Besteuerung desselben in den Staaten des Jollver-
eins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. S. 2.) 87.
Feuerwerker, Rangverhältniß derselben (Mil. Str. G.
B. v. 1845. Beilage A.) 284.
Finalabschlüssse von den Einnahmen an Böllen und
Verbrauchssteuern im Bundesgebiet, Einsendung derselben
an den Ausschuß des Bundesraths (Verf. Art. 39.) 12.
Finalabschlüsse über die während des Rechnungs-
jahres fälligen Einnahmen an den gemeinschaftlichen
Abgaben und Steuern im Gebiete des Zollvereins (Vertr.
v. S. Juli Art. 17.) 101.
Fischereikontravention, Gerichtsstand der Militair-
personen in Untersuchungen wegen Kontraventionen gegen
die Fischerei-Verordnungen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§. 3.) 229.
Flagge, Organisation eines gemeinsamen Schutzes der
Deutschen Flagge zur See (Verf. Art. 4. Nr. 7.) 4.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine des
Bundes ist schwarz= weiß roth (Verf. Art. 55.) 17. — Be-
fugniß der Kauffahrteischiffe zur Führung der Bundes-
flagge (G. v. 25. Okt.) 35— 39. — Bestimmungen
über die Form, Farbe und Anbringung derselben (V. v.
25. Okt.) 39.
Verpflichtung der Bundeskonsuln, die Beobachtung
der Vorschriften wegen Führung der Bundesflagge zu
überwachen (G. v. 8. Nov. S. 30.) 142.
Fleisch und Fleischwaaren, Besteuerung derselben in den
Staaten des ZJollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II.
8. 2.) 87.
Flö-
16
Sachregister.
1867.
Flößerei, die Bestimmungen über den Flößereibetrieb auf Freiheitsstrafe, (Forts.)
den, mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen unter-
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 9.) 4. — Nähere Anordnung über die Flößerei
auf den natürlichen Wasserstraßen (ebend. Art. 54.) 17.
Flotte des Norddeutschen Bundes, s. Kriegsflotte.
Flucht, Bestrafung der Soldaten, welche vor dem Feinde
die Flucht ergreifen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§5. 117— 120.) 213. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 12. 13.) 310.
Flügel-Adjutant, Einleitung der Untersuchung gegen
einen Flügel-Adjutanten (Mil. Str. G. O. v. 1845.
8. 103.) 251.
Flurbeschädigungen durch Militairpersonen,
derselben (Verf. Art. 61.) 18.
Flüfse, s. Wasserstraßen.
Flußzzölle in den Bundesstaaten, die Bestimmungen dar-
über unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bun-
des (Verf. Art. 4. Nr. 9.) 4. — Erhebung von Wasser-
zöllen auf den Flüssen in den Staaten des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 23.) 104.
Fourage, Erhebung einer Kommunalabgabe von Fourage
in den Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5.
Nr. II. §. 7.) 90.
Lieferung der Fourage für die Truppen des Bundes-
heeres (V. v. 7. Nov. S. 1. Nr. 3. u. Beilage B.) 126.
128.
Frankocouverts, Verkauf derselben Seitens der Post.
anstalten (G. v. 4. Nov. S. 9.) 78. — Strafe für die Be-
nutzung gestempelter Briefcouverts nach Entwerthung der-
selben (G. v. 2. Nov. 5. 30. Nr. 4 88. 33. 34.) 68.
Freihäfen, Lübeck, Bremen und Hamburg (Verf. Art.
34.) 10.
Freiheitsstrafe, Umwandlung der wegen Salzabgaben-
Defraudationen erkannten Geldstrafen in Freiheitsstrafen
(G. v. 12. Okt. S. 17.) 47. — desgl. der für Post und
Porto-Defraudationen verwirkten Geldstrafen (G. v. 2. Nov.
S. 35.) 69.
Militairische Freiheitsstrafen (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. 1. 85. 2—30.) 190.— Umwandlung derselben in
bürgerliche Strafen und umgekehrt (ebend. 8§§. 62 —68.)
201. (Mil. Str. G. O. S§. 4. 12. 182. 269 —272.) 230.
(G. v. 15. April 1852. 85. 7. S8. 11.) 303. — Dauer
der militairischen Freiheitsstrafen (Mil. Str. G. B. Th. I.
§S. 5. 9. 26. 27. 29.) 190 (G. v. 15. April 1852.
§. 9.) 304. — Verfahren der Militairgerichte bei solchen
Ersatz
Verbrechen, welche mit lebenswieriger Freiheitsstrafe be-
droht sind (Mil. Str. G. O. S§. 45. 64.) 239. — Be-
stätigung des Erkenntnisses (ebend. 5. 154. Anmerk. Nr. I.)
260. — Vollstreckung der gegen Militairpersonen erkannten
Freiheitsstrafen (ebend. 88§. 186. 187. 207.) 266.
s. auch Arrest, Festungsarrest, Festungs-
strafe, Zuchthaus.
Freimarken, s. Postfreimarken.
Freipässe, Ausstellung derselben zur zollfreien Beförderung
von Gegenständen in den Staaten des Zollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 15.) 99.
Freiwillige, Eintritt derselben in das Heer (G. v. 9. Nov.
88. 10. 17.) 133. — desgl. in die Marine (ebend. §. 13.
Nr. 2.) 134. — Einjährige Freiwillige (ebend. §#§. 11.
17. 13. Nr. 4.) 133. — Strafen gegen dieselben (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 9. Nr. 3. u. S. 11.)
191. — Militairgerichtsstand der Freiwilligen (ebend.
Th. II. §. 5. Nr. 2.) 230.
Freizügigkeit, die Bestimmungen darüber unterliegen der
Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 1.) 3. — Gesetz über die Freizügigkeit (v. 1. Nov.)
55 —58.
Fremde, die Bestimmungen über Fremdenpolizei unter-
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 1.) 3. — Die Bestimmungen über die Kontrole
der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte bleiben in Kraft
(G. v. 12. Okt. S. 10.) 35. (G. v. 1. Nov. S. 12.) 57.
Frieden zu schließen im Namen des Bundes, ist ein
Recht des Bundes-Präsidiums (Verf. Art. 11.) 7.
Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres (ebend.
Art. 60. 62.) 18.
Friedrich-Wilhelms-Institut in Berlin, Verwaltung
der militairischen Gerichtsbarkeit bei demselben (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §. 22. Nr. 4.) 235.
Fuhrgelegenheiten, in wie weit eine gewerbemäßige
Beförderung von Personen und Sachen durch Fuhr- und
Transportgelegenheiten zulässig ist (G. v. 2. Nov. 88. 1,
15.) 61. — Strafbestimmungen für Kontraventionen
(ebend. §5§. 27— 29.) 67.
Fuhrwerke, Verpflichtung derselben, den Posten, Kurieren
und Estafetten auszuweichen (G. v. 2. Nov. S. 19.) 66.
FurchtBestrafung der Militairpersonen, welche ihre
Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr ver-
letzten, vor dem Feinde fliehen u. s. w. (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. S5S. 116— 121. 162.) 213. (Kriegsart. v.
9. Dez. 1852. Art. 11—13.) 309.
Sachregister.
G.
Garantie, Uebernahme einer Garantie zu Lasten des
Bundes (Verf. Art. 73.) 21.
Garantie der Postverwaltung für die derselben an-
vertrauten Personen und Sachen (G. v. 2. Nov. SS. 6.
bis 15.) 63.
Garnison, Bestimmung der Garnisonen für die Bundes-
truppen (Verf. Art. 63.) 19.
Garnisongerichte, Zusammensetzung und Kompetenz
derselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 22. Nr. 3;
88. 23. 31. 32. 36.) 235.
Gebühren für die Ausfertigung von Pässen und Reise-
papieren (G. v. 12. Okt. S. 8.) 34.
Gebühren der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. 8§. 8.
10. 11. 38.) 139. (G. v. 29. Juni 1865. F. 19.) 147.
Geburten, Befugniß der Bundeskonsuln zur Beurkun-
dung der Geburten von Bundesangehörigen im Auslande
(G. v. 8. Nov. S. 13.) 140.
Gefachgebühren für abzuholende Briefe und andere
Postsachen, Aufhebung derselben (G. v. 4. Nov. S. S.) 78.
Gefahr, Befugniß der Postanstalten, in Fällen gemeiner
Gefahr die Vertretung für Briefe und Sachen abzulehnen
(G. v. 2. Nov. S. 15.) 65.
Bestrafung der Militairpersonen, welche ihre Dienst-
pflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr verletzen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. ös. 116—121.) 213.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 11. 13.) 309.
Gefangene, Bestrafung der Militairpersonen, welche
einen Gefangenen entweichen lassen (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. §. 162.) 222. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 36.) 314. — s. auch Kriegsgefangene.
Gefängniß, s. Militairgefängnisse.
Gefängnißstrafe gegen Militairpersonen, Umwandlung
derselben in militairische Strafen (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. §§. 58. 66.) 200. (G. v. 15. April 1852.
88. 7. 8.) 303.
Gehalt, s. Besoldung.
Gehorsam, Verpflichtung der Soldaten zum Gehorsam
gegen ihre Vorgesetzten (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 2. 14.) 308. — Bestrafung des Ungehorsams, s. Un-
gehorsam.
Geld, Bestrafung der Soldaten wegen Veruntreuung von
Geldern (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. F. 155.) 220.
Geldbedarf zur Erweiterung der Kriegsmarine und zur
Herstellung der Küstenvertheidigung (G. v. 9. Nov.) 157.
bis 159.
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1867.
1867. 17
Geldsendungen, Beförderung derselben mit der Post
(G. v. 2. Nov. S5. 6. 8. 10. 57. Nr. 3.) 63.
Geldstrafen, Verhängung derselben gegen Salzwerks-
besitzer wegen Steuer-Defraudationen und Kontraventionen
(G. v. 12. Okt. S§S. 11—18.) 45.
Geldstrafen für Yostübertretungen, desgl. für Post.
und Porto-Defraudationen (G. v. 2. Nov. 85. 18. 19.
23. 27—32. 35. 39. 52. 53.) 66.
Geldstrafen gegen Militairpersonen, Umwandlung
derselben in militairische Strafen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. 8S§. 59. 67.) 200. (ebend. Th. II. §§. 269—272.)
280. (G. v. 15. April 1852. §. 11.) 304.— Einziehung
und Verrechnung der Geldstrafen (Mil. Str. G. O.
§. 285.) 282.
Geleit, Ertheilung sicheren Geleites in militairgerichtlichen
Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 101.) 251.
Gemeinde, Rechte und Dflichten derselben gegen neu-
anziehende Personen (G. v. 1. Nov. 8§. 4—9.) 56.
Gemeindelasten, in wiefern neuanziehende Personen zu
den Gemeindelasten beizutragen verpflichtet sind (G. v.
1. Nov. §. 9.) 57.
Gemeindenutzungen, Theilnahme neu anziehender Per-
sonen an den Gemeindenutzungen (G. v. 1. Nov. S. 11.) 57.
Gemeindeverband, Bestimmung über die Aufnahme
in den Gemeindeverband (Verf. Art. 3.) 3. — Erwerbung
der Gemeindeangehörigkeit (G. v. 1. Nov. §. 11.) 57.
Gemeine (Soldaten)) welche militairische Strafen gegen
dieselben zulässig sind (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
Ss. 5. 14. 17. 19. 30. 38. 42. 55. 57. 58. 60. 82.) 190.
(ebend. Th. II. §. 190.) 267. — Militairgerichtsstand
derselben in Strafsachen (Mil. Str. G. O. S#§S. 1. 16.
Nr. 2; §F. 20. Nr. 3.) 229. — Besetzung des Unter-
suchungsgerichts für Gemeine (ebend. §§. 45. 46.) 239.—
Besetzung des Kriegsgerichts (ebend. §. 64. Nr. 1.) 243.
— Besetzung des Standgerichts (ebend. §. 67. Nr. 1.)
244. — Klassifikation der Gemeinen (ebend. Beilage A.)
285.
Gendarmen, Beleidigung, Ungehorsam und Widersetzung
gegen Landgendarmen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 134.) 216.
Bestrafung der Gendarmen, welche sich des Miß-
brauchs ihrer Dienstgewalt schuldig machen (Mil. Str.
G. B. §. 188.) 226. — Militairgerichtsstand derselben
in Strafsachen (Mil. Str. G. O. 8§. 1. 16. Nr. 2;
§. 20. Nr. 5.) 229. — Bestätigung der kriegsrechtlichen
Erkenntnisse gegen Landgendarmen (ebend. §. 154. Anmerk.
Nr. 2.) 260. — Klassifikation der Gendarmen nach ihren
Rangverhältnissen (ebend. Beil. A. Nr. 1. g. u. Nr. 2. d.)
284.
C Gen-
18 Sachregister.
Gendarmerie, Ausstoßung und Entlassung aus der
Landgendarmerie in Folge begangener Verbrechen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. 1. S. 48.) 198. (ebend. Th. II. S. 16.
Nr. 2.) 233. — Bestätigungsrecht des Chefs der Land-
gendarmerie in Betreff kriegsrechtlicher Erkenntnisse gegen
Gendarmen (ebend. §. 154. Anmerk. Nr. 8. lit. b.) 260.
General, Ernennung der Generale (Verf. Art. 64.) 19.
Befugniß der kommandirenden Generale zur Einbe-
rufung der Reserve, Landwehr und Seewehr (G. v.
9. Nov. S. 8.) 133. «
Befugnisse der kommandirenden Generale als Ge—
richtsherren in Untersuchungen gegen Militairpersonen
(Mil. Str. G. O. v. 1845. SS. 23. 30. 38. 58. 68.)
235. — Bestätigungsrecht derselben in Betreff der kriegs-
rechtlichen Erkenntnisse (ebend. §. 154. Anmerk. Nr. 3. u. 4.
§§, 156—158. 163. 164.) 260. — Befugniß derselben,
die Vollstreckung erkannter Arreststrafen auf einige Zeit
auszusetzen (ebend. §. 189.) 267.
Verfahren bei Einleitung der Untersuchung gegen
einen General (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 103.) 251.
— Besetzung des Kriegsgerichts (ebend. §. 65.) 244.
Klassifikation der Generale (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beilage A.) 283.
Generalarzt, General- Stabsarzt, s. Militairärzte.
General-Anditoriat, ist der oberste Militairgerichts-
hof (Mil. Str. G. O. v. 1845. 88. 86—88.) 248.—
Funktionen desselben als richterliche Behörde (ebend. §. 22.
Nr. 1 5§. 72. 86. 226. 262—265.) 235. — als Re-
kurs- Instanz (ebend. S§. 86. 209. 240. 282.) 248.—
als Aufsichtsbehörde (ebend. §§. 41. 77. 79. 86. 87.
140. 195. 271.) 238. (Beil. B. §. 20.) 293. — als
begutachtende Behörde zur Einholung der Entscheidung
des Königs (ebend. 85. 58. 86. 107. 152. 164. 166. bis
169. 227. 265. 272.) 241. — Kosten (ebend. §. 283.)
282. — Klassifikation der Mitglieder des General= Audi-
toriats (ebend. Beil. A.) 286.
General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen
Bundes, Ressortverhältnisse derselben (Allerh. Präs. Erl.
v. 18. Dez. Nr. 1. u. 3.) 328.
Generalkonferenz der Staaten des Jollvereins (Schluß-
protokoll v. 8. Juli Nr. 9.) 109.
Generalkonfuln (G. v. 8. Nov. §. 2.) 137. (G. v.
29. Juni 1854. 8. 3.) 145. — s. Bundeskonsuln.
General-Postamt des Norddeutschen Bundes, Ressort-
verhältnisse desselben (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez.
Nr. 1. u. 2.) 328.
Genossenschaften, in welchen Fällen die einer Ge-
nossenschaft gehörenden Kauffahrteischiffe zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind (G. v. 25. Okt. F. 2.) 35.
1867.
Gerichtsbarkeit der Bundeskonsuln (G. v. 8. Norv.
SS. 22—24.) 141. (G. v. 29. Juni 1865.) 144—156.—
s. auch Militairgerichts barkeit.
Gerichtsboten bei den Militairgerichten (Mil. Str. G. O.
v. 1845. §. 85.) 248.
Gerichtsherr in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. §. 23.) 235.— Befugnisse und Pflichten
desselben in Beziehung auf die Bestellung des Gerichts
und die Leitung der Untersuchung (ebend. §§. 40. 43.
44. 52. 58. 62. 70. 77—80.) 238. — insbes. in kriegs-
rechtlichen Untersuchungen (ebend. §§. 91. 98. 99. 102.
104. 122. 123. 140. 148. 15 1. 153. 180.) 249. —
Bestätigungsrecht des Gerichtsherrn (ebend. 88. 151. 154.
Anmerk.; §§. 204—206.) 259.
Gesandte im Namen des Bundes zu beglaubigen und zu
empfangen, ist ein Recht des Bundes- Präsidiums (Verf.
Art. 11.) 7.
Befugniß der Gesandten der einzelnen Bundesstaaten
zur Ertheilung von Pässen (G. v. 12. Okt. 8. 6. Nr. 2;
§. 8.) 34.
Zollpflichtigkeit der für die Hofhaltung der Gesandten
eingehenden Gegenstände (Vertr. v. 8. Juli Art. 15.) 99.
Gesandtschaftskanzler, Befugniß desselben zur Aus-
übung der Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 29. Juni 1865.
S. 5.) 145.
Geschäftsordnung des Reichstages (Verf. Art. 27.) 9.
— des Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
§. 9.) 96.
Geschäftsträger, s. Gesandte.
Geschenke, Strafe für das Anbieten von Geschenken an
die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten
(G. v. 12. Okt. 5. 17.) 47.
Die Bundeskonsuln dürfen Geschenke von fremden
Regierungen ohne Genehmigung des Bundes= Präsidiums
nicht annehmen (G. v. 8. Nov. F. 5.) 138.
Bestrafung der Militairpersonen wegen Annahme
von Geschenken für Pflichtwidrigkeiten (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. §. 157.) 221. (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 32.) 313. — Bestrafung der Militair-Vor-
gesetzten, welche von ihren Untergebenen Geschenke fordern
oder annehmen (Mil. Str. G. B. S. 178.) 225.
Gesellschaften, welche Salzwerke besitzen, Verpflichtung
derselben zur Bestellung eines Vertreters (G. v. 12. Okt.
§. 8.) 44.
Gesetze, s. Bundesgesetze, Bundesgesetzgebung.
Geständniß des Angeschuldigten in militairgerichtlichen
Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S§. 198.
199.) 269. (ebend. Beil. B. §. 3.) 290. 6
□
Sachregister.
Gesuch, Bestrafung der Militairpersonen, wenn sie unter
Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege Gesuche
anbringen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8. 122.)
214. — Untersuchungen gegen Beurlaubte wegen solcher
Vergehen gehören vor die Militairgerichte (ebend. Th. II.
S. 6. Nr. 4.) 231.
Getränkestener, Erhebung derselben in den Staaten
des JZollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. I.) 86.
Getreide, Erhebung einer gleichmäßigen Steuer von ein-
gehendem Getreide in den Staaten des Zollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 5 Nr. I.) 86.
Gewalt, Mißbrauch der militairischen Gewalt im Kriege
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. Ss. 145— 153.) 218.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art 48.) 315. — Miß-
brauch der Dienstgewalt von Seiten der Militair-Vor-
gesetzten gegen ihre Untergebenen (Mil. Str. G. B.
§§. 178—188. 129. 195.) 225. (Kriegsart. 46.) 315.
Gewehr, militairische Verbrechen unter dem Gewehr be-
gangen, werden härter bestraft (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §. 74. Nr. 3.) 203.
Gewerbebetrieb, die Bestimmungen über den Gewerbe-
betrieb in den Bundesstaaten unterliegen der Aufsicht und
Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 3. —
Julassung der Bundesangehörigen zum Gewerbebetriebe
im ganzen Umfange des Bundesgebiets (ebend. Art. 3.) 3.
(G. v. 1. Nov. S. 1.) 55.
Förderung des Gewerbebetriebes in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 26.) 105.
Gewerbe-Legitimationskarten für die Staaten des
Zollvereins (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 17. u. Anl. D.)
112. 124.
Gewerbetreibende, Jollbegünstigungen für Gewerbe-
treibende in den Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 13. 26.) 99. (Schlußprot. Nr. 11. u. 17. Anl. A.
u. C.) 109. 113. 123.
Gewerkschaften, welche Salzwerke besitzen, Verpflichtung
derselben zur Bestellung eines Vertreters (G. v. 12. Okt.
S. S.) 44.
Gewicht, die Ordnung des Gewichtssystems in den Bundes-
staaten ist Sache der Aufsicht und Gesetzgebung des Bun-
des (Verf. Art. 4. Nr. 3.) 4.
Bestimmung über das Gewichtssystem in den Straaten
des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 27.) 105.
Gewichtsporto, Berechnung desselben (G. v. 4. Nov.
S. 2.) 75.
Glaubensbekenntniß, keinem Bundesangehörigen darf
um des Glaubensbekenntnisses willen der Aufenthalt, die
Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von
Grundeigenthum im Bundesgebiete verweigert werden
(G. v. 1. Nov. S. 1.) 55.
1867. 19
Gnade, s. Begnadigung.
Goldmünzen, Annahme und Berechnung derselben bei
den Hebestellen des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 12.) 98.
Gouverneur in Berlin, Befugnisse desselben als Gerichts-
herr in Untersuchungen gegen Militairpersonen (Mil. Str.
G. O. v. 1845. 8§8§. 23. 154. Anmerk. Nr. 5; 88§. 159.
164.) 235.
Grenzzollbehörden in den Staaten des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 16. Nr. 2.) 100.
Grundstücke, Berechtigung der Bundesangehörigen zur
Erwerbung von Grundstücken im ganzen Umfange des
Bundesgebiets (Verf. Art. 3.) 3. (G. v. 1. Nov. S. 1.
Nr. 2.) 55.
Die Subhastation eines Grundstücks zur Beitreibung
von Geldstrafen für begangene Post- und Porto-Defrau-
dationen ist unzulässig (G. v. 2. Nov. SF. 52.) 72.
Gulden, Annahme und Berechnung derselben bei den
Hebestellen des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 12.)
98. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 10.) 109.
Guldenwährung (Guldenfuß), Berechnung des Porto's
in den Gebieten mit Guldenwährung (G. v. 4. Nov.
F. 4.) 77.
Ausfertigung des Zolltarifs nach dem Guldenfuß
(Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 2.) 84.
H.
Hafen, s. Kriegs-., See., Heimaths-, Register-
Hafen.
Hafengelder, Erhebung derselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 25. 28.) 104. —
Die Hafengelder verbleiben den betreffenden Staatsregie-
rungen (ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
Haftbarkeit der Salzwerksbesitzer für die von dritten
Dersonen begangenen Steuer-Kontraventionen (G. v.
12. Okt. S. 17.) 47.
Hallämter in den Staaten des Jollvereins, Kosten für
die Einrichtung und Unterhaltung derselben (Vertr. v.
8. Juli Art. 16. Nr. 1.) 100.
Hamburg (freie und Hansestadt), gehört zum Bundes-
gebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine
Stimme (ebend. Art. 6.) 5.
Hamburg bleibt als Freihafen vorläufig außerhalb
der gemeinschaftlichen Jollgrenze (ebend. Art. 34.) 10. —
Die Artikel 3—5. 10—20. und 22. des Zollvereins-
vertrages finden auf Hamburg keine Anwendung (Vertr.
C* v.
20
Hamburg (freie und Hansestadt], (Forts.).
v. 8. Juli Art. 6. Nr. 1. e.) 91. — Samburg führt
im Bundesrath des Zollvereins eine Stimme (ebend.
Art. 8 8. 1.) 83.
Organisation des Post- und Telegraphenwesens in
Hamburg (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 2—4.) 328.
s. auch Hansestädte.
Hammel, Aufhebung der Eingangsabgabe von Hammeln
auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro
in Schleswig (G. v. 23. Okt.) 53. (V. v. 2. Nov.) 54.
Handelsangelegenheiten, die Handelsgesetzgebung ge-
hört zur Kompetenz des Bundes (Verf. Art. 4 Nr. 2.)
3. — desgl. der Schutz des Deutschen Handels im Aus-
lande (ebend. Art. 4. Nr. 7.) 4. — Die Bundeskonsuln
sind dazu bestimmt, den Handel im Auslande zu schützen
(G. v. 8. Nov. S. 1.) 137.
Bildung eines dauernden Ausschusses im Bundesrath
für Handel und Verkehr (Verf. Art. 8. Nr. 4.) 6. —
Geschäfte desselben in Beziehung auf die Konsulats-
Angelegenheiten (G. v. 8. Nov. 85§. 23. 38.) 141.
Allgemeine Bestimmungen über das Handelswesen
des Norddeutschen Bundes (Verf. Art. 33. ff.) 10.
Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den
Staaten des ZJollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 4.) 85.
— gleichmäßige Besteuerung desselben in den einzelnen
Staaten (ebend. Art. 26.) 105. — Bildung eines dau-
ernden Ausschusses im Bundesrathe des Jollvereins für
Handel und Verkehr (ebend. Art. 8 S. 3.) 93.
Handelsgesellschaften, Eintragung derselben als Rhe-
der oder Mitrheder eines Kuuffahrteischiffes in das Schiffs.
register (G. v. 25. Okt. §. 6. Nr. 5; §. 12. Nr. 3;
8. 14.) 36.
Handelsgesetzbuch (allgemeines Deutsches), Anwendung
der Artikel 499. 537. 547. 686. von Seiten der Bundes-
konsuln (G. v. 8. Nov. S. 37.) 143.
Handelsmarine des Bundes (Verf. Art. 54. 55.) 16.
— Rechte und Pflichten der Bundeskonsuln in Beziehung
auf die Schiffe der Handelsmarine (G. v. 8. Nov. 8§. 32.
bis 37.) 143.
Handelsrecht, die Gesetzgebung über ein gemeinsames
Handelsrecht gehört zum Ressort des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 13.) 4.
Anwendung des Handelsgewohnheitsrechts bei Aus-
übung der Konsulargerichtsbarkeit in handelsrechtlichen
Angelegenheiten (G. v. 29. Juni 1865. S. 16.) 147.
Handelsschiffe, s. Kauffahrteischiffe, Handels.
marine.
Handelsverein, Joll- und Handelsverein, s. Joll.
verein.
Sachregister.
1867.
Handelsverträge, Beschluß des Bundesraths über die
dem Reichstage vorzulegenden Handelsverträge (Verf.
Art. 37. Nr. 1.) 11.
Abschluß von Handelsverträgen Seitens des ZJoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. 8§. 6. u. 12. Nr. 1.)
94. (Schlußprot. v. S. Juli Nr. 8.) 108.
Handwerker, s. Gewerbetreibende, desgl. Schiffs-.
handwerker.
Hansestädte (Lübeck, Bremen und Hamburg), bleiben als
Freihäfen vorläufig außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze (Verf. Art. 34.) 10. — zahlen ein Aversum zu
den Bundesausgaben (ebend. Art. 38.) 12. — Die Artikel
3—5. 10—20. und 22. des Zollvereinsvertrages finden
auf die Hansestädte keine Anwendung (Vertr. v. 8. Juli
Art. 6. Nr. 1. e.) 91.
Einrichtung der Post- und Telegraphen= Anstalten in
den Hansestädten (Verf. Art. 51. 52.) 15. — Die Ober-
Postämter in den Hansestädten und die von ihnen res.
sortirenden Postanstalten sind Bundesbehörden und dem
General- Postamt des Norddeutschen Bundes untergeordnet
(Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 2. u. 4.) 328.
Rechte des Senats der Hansestädte in Beziehung auf
die ihrem Gebiete angehörenden Truppentheile (Verf.
Art. 66. 63. 64.) 20.
s. Bremen, Hamburg, Lübeck.
Hauptmann, Besetzung des Untersuchungs- und Kriegs-
gerichts über einen Hauptmann (Mil. Str. G. O. v.
1845. J. 46. Nr. 4; §. 64. Nr. 4.) 240. — Klassifka-
tion der Hauptleute nach ihren Rang- und Dienstverhält-
nissen (ebend. Beil. A.) 283.
Hauptzoll= und Stenerämter in den Staaten des
Zollvereins, Einrichtungs= und Unterhaltungskosten der-
selben (Vertr. v. 8. Juli Art. 16. Nr. 1.) 100. — Den
Hauptzoll- und Steuerämtern sollen Vereinsbeamte bei-
geordnet werden (ebend. Art. 20.) 102.
Haushalts-Etat des Bundes, s. Bundeshaushalts-
Etat. «
Haussuchungen, Befugniß der Militairgerichte, Haus-
suchungen vorzunehmen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§. 94.) 250.
Hautboisten, Klassifikation derselben nach ihren Rang.
und Dienstverhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beil. A.) 284. 285.
Haverei, Befugniß der Bundeskonsuln, in Fällen der
großen Haverei die Dispache aufzumachen (G. v. 8. Nov.
S. 36.) 143.
Hazardspiel, Bestrafung der Militairpersonen wegen
Hazardspiels (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8S. 168.
169.) 223. (G. v. 15. April 1852. S. 13.) 305. (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 41.) 314.
Heer,
Sachregister.
Heer, s. Bundesheer.
Heimathshafen, Führung des Schiffsregisters, Ein-
tragung in dasselbe (G. v. 25. Okt. §§. 5. 6. Nr. 4.) 36.
Heimathsverhältnuisse in den Bundesstaaten, die Be-
stimmungen darüber unterliegen der Aufsicht und Gesetz-
gebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 3. — Er-
werbung des Heimathsrechts (G. v. 1. Nov. S#. 5. 11.)
56. — Erhaltung desselben im Auslande durch Eintragung
in die Matrikel der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. F. 12.)
139. — s. auch Indigenat. «
Heirath, Befugniß der Bundeskonsuln zur Beurkundung
von Heirathen der Bundesangehörigen im Auslande (G.
v. 8. Nov. S. 13.) 140.
Bestrafung der Militairpersonen, wenn sie ohne den
erforderlichen Konsens sich verheirathen (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. S§. 171. 172.) 224. (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 42.) 315.
Herausforderung zum Iweikampf, s. Zweikampf.
Hessen (Großherzogthum), gehört mit den nördlich vom
Main gelegenen Theilen zum Bundesgebiet (Verf. Art. 1.)
2. — führt im Bundesrath eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5.
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll-
und Handelsvereins betreffend (v. 8. Juli) 81—124.—
Hessen führt im Bundesrath des Jollvereins drei Stimmen
(ebend. Art. 8. S. 1.) 92.
Hochverrath gegen den Bund (Verf. Art. 75.) 21.
Bestrafung der Militairpersonen wegen Hochverrath
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 87.) 206.
Homologation (Bestätigung) eines Erkenntnisses durch
den Konsul (G. v. 29. Juni 1865. F. 22.) 148.
Hornisten, s. Trompeter.
Höxbro (Schleswig), Aufhebung der Eingangsabgabe von
Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg
auf Fehmarn bis Höxbro (G. v. 23. Okt.) 53. (V. v.
2. Nov.) 54.
J.
Jadehafen, ist Bundeskriegshafen (Verf. Art. 53.) 16.
Jagdkontravention, Gerichtsstand der Militairpersonen
in Untersuchungen wegen Kontraventionen gegen die Jagd-
gesetze (Mil. Str. G. O. v. 1845. F. 3.) 229.
Jahresabrechnungen unter den Staaten des Zollver-
eins (Vertr. v. 8. Juli Art. 17.) 101.
Indigenat, gemeinsames Indigenat für den ganzen Um-
fang des Bundesgebiets (Verf. Art. 3.) 3.
1867. 21
Indigenat, (Forts.)
Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrtei-
schiffe nur dann berechtigt, wenn den Eigenthümern der-
selben das Bundes- Indigenat zusteht (G. v. 25. Okt.
SS. 2. 16.) 35.
Erforderniß des Bundes- Indigenats zur Anstellung
der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. §§. 7. 9.) 138.
Ingenieur bei der Marine und Ingenieur- Geographen,
Klassisikation derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Bei-
lage A.) 287.
Injurien, s. Beleidigungen.
Inkompetenz, Bestimmung, wenn die Untersuchung und
das Erkenntniß gegen eine Militairperson von einem in-
kompetenten Militairgericht erfolgt ist (Mil. Str. G. O.
v. 1845. Ss. 43. 105. 208.) 239. — desgl. wenn ein
kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht kompetenten
Befehlshaber bestätigt worden ist (ebend. §. 174.) 265.
Insinuation, s. Zustellung. %
Instanzengerichte für Untersuchungen gegen Militair-
beamte, Bestellung und Besetzung derselben (Mil. Str.
G. O. v. 1845. 8§. 61. 68—72.) 242. — In zweiter
Instanz entscheidet das General- Auditoriat (ebend. 88. 72.
86.) 245.
Insubordination, s. Subordination.
Intendantur-Beamte beim Militair, Klassißkation
derselben nach ihren Rangverhältnissen (Mil. Str. G. B.
Beilage A.) 286. 289.
Invaliden, Versorgung der Militair- Invaliden (V. v.
7. Nov. §. 1. Nr. 7. u. 9.) 126.
Entlassung derselben aus dem Militairverhältniß in
Folge begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. 5. 49.) 198. — Bestrafung derselben, wenn sie
aus der Invaliden-Versorgungsanstalt entweichen (ebend.
Art. 112.) 212. — Militairgerichtsbarkeit über die In-
validen (Mil. Str. G. O. §. 20. Nr. 5.) 234. — Be-
stätigung der gegen sie ergangenen kriegsrechtlichen Er-
kenntnisse (ebend. §. 154. Anmerk. Nr. 3. c.) 260.
Invalidenhaus in Berlin, Bestätigungsrecht des Kom-
mandanten in Beziehung auf kriegsrechtliche Erkenntnisse
(Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 154. Anmerk. Nr. 8. c.) 261.
Italien, Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen
Bunde und JItalien (v. 14. Okt.) 317—327.
Justizangelegenheiten, Bildung eines dauernden Aus-
schusses im Bundesrathe für das Justizwesen (Verf.
Art. 8. Nr. 6.) 6. — Beschwerde über Justizverweigerung
(ebend. Art. 77.) 22.
K.
22
K.
Kadetten, Militairgerichtsstand derselben (Mil. Str. G.
O. v. 1845. S. 1. Nr. 4.) 229. — Rangverhältniß der-
selben (ebend. Beilage A.) 286.
Kammergericht (in Berlin), Kompetenz desselben in
Untersuchungen wegen Staatsverbrechen (G. v. 29. Juni
§. 45.) 153.
Kanalabgaben, Erhebung derselben im Gebiet des Joll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 25.) 104. — Dieselben
verbleiben den betreffenden Staatsregierungen (ebend.
Art. 10 Nr. 3.) 97.
Kanäle, s. Wasserstraßen.
Kapitain zur See, Korvetten-Kapitain, Kapitain-Lieutenant
zur See, Klassifikation derselben (Mil. Str. G. B. v.
1845. Beilage A.) 283.
Karten, Ermächtigung des Bundes- Präsidiums, die Be-
dingungen und Gebühren für die Sendung offener Karten
mit der Post zu bestimmen (G. v. 2. Nov. S. 57.
Nr. 3.) 73. — Für die Abtragung derselben wird eine
Bestellgebühr nicht erhoben (G. v. 4. Nov. F. 8.) 78.
Kasernen-Arrest, Anwendung desselben gegen Unter-
offiziere und Gemeine bei Disziplinarvergehen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. S. 30.) 194.
Kassation, in welchen Fällen gegen Offiziere auf Kassation
zu erkennen ist (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 88. 44.
54. 55.) 197. — Kassation der Militairbeamten (ebend.
5S. 86. 60. 61.) 205.
Kassenverbrechen, Feststellung des Thatbestandes der-
selben in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Beilage B. S. 38.) 297.
Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe) der Bundesstaaten,
gleichmäßige Behandlung derselben (Verf. Art. 54.) 16.
— Flagge derselben (ebend. Art. 55.) 17. — Nähere
Bestimmungen über die Nationalität der Kauffahrteischiffe
und über ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge
(G. v. 25. Okt.) 35—39. (G. v. 8. Nov. 8. 37.) 143.—
desgl. über die Form, Farbe und Anbringung derselben
(V. v. 25. Okt.) 39.
Bestimmung über die Militairpflicht der Seeleute,
welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe dienen (G.
v. 9. Nov. §. 13 Nr. 2. u. 5.) 134.
Rechte und Pflichten der Bundeskonsuln in Beziehung
auf die Handelsschiffe (G. v. S8. Nov. §§. 32 — 37.) 143.
s. auch Seeschiffe.
Kaufleute, Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der-
selben in den Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 26.) 105. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 17.) 111.
Sachregister.
1867.
Kaufleute, (Forts.)
Bestimmung über die Höhe der Zinsen für Darlehen,
welche ein Kaufmann empfängt, desgl. für Schulden eines
Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften (G. v. 14. Nov.
S. 2.) 160.
Kaution, Befreiung von der Untersuchungshaft gegen
Kaution in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str.
G. O. v. 1845. 8S#§. 10 1. 216.) 251.
Kiel (Holstein), der Kieler Hafen ist Bundeskriegshafen
(Verf. Art. 53.) 16.
Kinder, Unterstützung der Kinder der im Kriege gebliebenen
Militairpersonen (V. v. 7. Nov. F. 1. Nr. 8. u. 9.) 127.
Klassifikation der zum Heere und zur Marine gehören-
den Militairpersonen und Militairbeamten nach ihren
Rang- und Dienstverhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beilage A.) 283—289.
Kochsalz, Abgabe von Kochsalz (G. v. 12. Okt. F. 2.)
41. (Ueb. v. 8. Mai Art. 2.) 50. — (. Salz.
Kokarden für das Militair, Bestimmung derselben (Verf.
Art. 63.) 19. — s. auch Nationalkokarde.
Kolonisation, die Bestimmungen darüber unterliegen
der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 1.) 3. 3
Kommanditgesellschaften auf Aktien, in welchen
Fällen die denselben gehörenden Kauffahrteischiffe zur
Führung der Bundesflagge berechtigt sind (G. v. 25.Okt.
§. 2.) 35. — Eintragung derselben in das Schiffsregister
(ebend. §. G. Nr. 5.) 36.
Kommando, Bestrafung der Militairpersonen wegen
Pflichtverletzungen bei einem Kommando (Mil. Str. G.
B. v. 1845. Th. I. 8§. 158— 161.) 221. (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 33.) 313.
Kommunalabgaben, Erhebung derselben von Gegen-
ständen der Konsumtion in den Staaten des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 5 Nr. I. II. 88. 1. 7. S.) 86.
Kommnnikationsabgaben, Befreiung der Posten,
Kuriere und Estafetten, Briefträger und Postboten von
Entrichtung der Kommunikationsabgaben (G. v. 2. Nov.
S. 16.) 65.
Komplott, Bestrafung der Militairpersonen, welche ein
Komplott zur Desertion machen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §§. 101. 102.) 209. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852
Art. 7. 8.) 309. — Strafe für Plünderung im Kom-
plott (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 149.) 219.
— Bestrafung der Militair-Vorgesetzten, welche an einem
im Komplott begangenen Verbrechen Theil nehmen (ebend.
§. 69.) 202.
Konfiskation eines Kauffahrteischiffes, welches ohne Be-
rechtigung unter der Bundesflagge fährt (G. v. 25. Okt.
S. 13.) 38.
Kon-
Sachregister.
Konfiskation, (Forts.)
Konfiskation von Salz bei begangener Abgaben-
Defraudation (G. v. 12. Okt. §§. 11. 12.) 45.
Konfiskate im Gebiete des Zollvereins verbleiben der
betreffenden Staatsregierung (Vertr. v. 8. Juli Art. 10.
Nr. 4.) 97.
Konfiskation des Vermögens von Militairpersonen
in Folge strafbarer Handlungen findet nicht mehr statt
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 34. Anmerk.) 195.
(ebend. S§. 108. 109. u. Anmerk.) 211. (G. v. 11. März
1850. S. 1.) 301.
König, Seine Majestät der König von Preußen hat den
Oberbefehl über die Kriegsmarine des Norddeutschen Bundes
(Verf. Art. 53.) 16. — ist Bundesfeldherr der gesammten
Landmacht des Bundes (ebend. Art. 63.) 19. — Der
Krone Preußen steht das Präsidium des Bundes zu
(ebend. Art. 11.) 7. — s. Bundesfeldherr, Bundes-
Präsidium.
Zur Bestimmung eines außerordentlichen Militair-
gerichtsstandes in Kriegszeiten ist die Genehmigung des
Königs erforderlich (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8. 18.)
234. — desgl. zur Organisation und Verwaltung der
Militairgerichte (ebend. §. 25.) 235. — In welchen
Fällen die Genehmigung oder Entscheidung des Königs in
militairgerichtlichen Untersuchungen einzuholen ist (ebend.
88. 53. 58. 63. 65. 101. 103. 107. 149. 191. 244.
249.) 241. — Bestätigung des Erkenntnisses durch den
König (ebend. §§. 152. 154. u. Anmerk. Nr. 1; 8. 162.
164. 266. 272.) 259. — Gegen die rechtlichen Bescheide
des General--= Auditoriats findet nur der Rekurs an den
König statt (ebend. §. 87.) 249. — Bestimmung des
Königs über den Verlust der Orden und Ehrenzeichen bei
Militairpersonen (ebend. §. 192.) 268. — deßgl. über
die Anfechtung eines rechtskräftigen Erkenntnisses im Wege
der Restitution (ebend. §§. 264. 265.) 279.
Konkurs über das Vermögen von Militairpersonen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Beilage B. §. 41.) 297.
Konsular-Agenten, Bestellung derselben (G. v. 8. Nov.
S. 11.) 139.
Konsulargerichte, Bildung, Kompetenz und Verfahren
derselben (G. v. 29. Juni 1865. 88. 8— 13. 21. 40.
41.) 145. — Rechtsmittel und Beschwerden gegen Er.
kenntnisse und Verfügungen der Konsulargerichte (ebend.
S. 47. 57.) 153.
Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 8. Nov. Ss. 22. bis
24.) 141. (G. v. 29. Juni 1865. 8§§. 1. ff.) 144.
Konsuln (Landeskonsuln), die Landeskonsulate sollen auf-
gehoben und statt deren Bundeskonsulate eingerichtet
werden (Verf. Art. 56.) 17.
Befugniß der Konsuln zur Ertheilung von Pässen
(G. v. 12. Okt. §. 6. Nr. 3; §F. 8.) 34.
1867. 23
Konsuln (Landeskonsuln), (Forts.)
Ermächtigung derselben zur Ausstellung von Attesten
über die Befugniß eines Kauffahrteischiffes, die Bundes-
flagge zu führen (G. v. 25. Okt. §S. 16.) 38.
Verpflichtung der Konsuln, den Angehörigen der
Zollvereinsstaaten mit Rath und That beizustehen (Vertr.
v. 8. Juli Art. 28.) 105.
s. auch Bundeskonsuln.
Konsumtionsabgaben, s. Verbrauchssteuern.
Kontingentsherren, s. Bundesfürsten.
Kontumazialverfahren der Militairgerichte gegen ab-
wesende Deserteure (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 242.
bis 259.) 275. — Kosten und baare Auslagen in der-
gleichen Untersuchungen (ebend. S. 286.) 282.
Konventionalstrafen bei Darlehen und anderen kre-
ditirten Forderungen, Bestimmung über die Höhe der-
selben (G. v. 14. Nov. S. I.) 159.
Körperverletzung, Bestrafung der Soldaten, welche im
Kriege fremde Unterthanen oder Gefangene ohne hinrei-
chende Veranlassung körperlich verletzen (Mil. Str. G.
B. v. 1845. Th. I. 88. 145. 147. 148. 151.) 218.—
Bestrafung der Militair-Vorgesetzten, welche ihre Unter-
gebenen durch Mißhandlung körperlich verletzen (ebend.
§. 184.) 226. — Schlägereien und körperliche Verletzungen
unter Unteroffizieren oder unter gemeinen Soldaten (ebend.
§. 176.) 224. — Körperliche Verletzung durch Fahrlässig-
keit (ebend. §S. 190.) 227.— Allgemeine Strafbestimmung
über Körperverletzung bei Militairpersonen (G. v. 15. April
1852. 5. 13.) 304. — Feststellung des Thatbestandes
(Mil. Str. G. B. Beilage B. Ss. 7—10.) 291.
Korporationen, welche Salzwerke besitzen, Verpflichtung
derselben zur Bestellung eines Vertreters (G. v. 12. Okt.
§. 8.) 44.
Erhebung von Abgaben für Rechnung einzelner Kor-
porationen in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v.
8. Juli Art. 5. Nr. I. II. §S§. 1. 7.) 86
Korpsgerichte, Jusammensetzung und Kompetenz der-
selben (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 22. Nr. 2; §§. 23.
26. 29. 30. 38.) 235.
Kosten in Untersuchungen wegen Post- und Porto-
Defraudationen (G. v. 2. Nov. §. 50.) 72.
Kosten in Injuriensachen der Militairpersonen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. 5§. 238—240.) 274.— Kosten in mili-
tairgerichtlichen Untersuchungen (ebend. §§. 273—287.)
280. (ebend. Kostentaxe Nr. 1—16.) 298—299.
Kostenfreiheit der Militairpersonen in militairgericht-
lichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 273.
274. 276.) 280.
Krahnengelder, Erhebung derselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 25 u. 10. Nr. 3.)
104.
Kran-
24 Sachregister.
Kranke, Verträge unter den Bundesstaaten über die Ver-
pflegung erkrankter Personen (Verf. Art. 3.) 3.
Krankheiten, Befugniß der einzelnen Staaten des ZJoll-
vereins, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten
für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu
ergreifen (Vertr. v. 8. Juli Art. 4.) 86.
Kredit, Bestimmung über die Höhe der Zinsen und son-
stigen Vergütung für kreditirte Forderungen (G. v. 9. Nov.
88. 1. 3.) 159.
Kreuzbandsendungen mit der Post, Ermächtigung des
Bundes- Präsidiums, die Bedingungen und Gebühren
für Kreuzbandsendungen zu bestimmen (G. v. 2. Nov.
§. 57. Nr. 3.) 73. — Strafe für die Uebertretung der
bestehenden Vorschriften (ebend. §. 30. Nr. 2; §SKF. 33.
34.) 68. — Für die Abtragung von Kreuzbandsendungen
wird eine Bestellgebühr nicht erhoben (G. v. 4. Nov.
§. 8.) 78.
Krieg zu erklären im Namen des Bundes, ist ein Recht
des Bundes- Präsidiums (Verf. Art. 11.) 7.
Im Fall des Krieges kann die Paßpflichtigkeit vor-
übergehend eingeführt werden (G. v. 12. Okt. §. 9.) 34.
Befugniß der Postanstalten, im Fall des Krieges
jede Vertretung für die ihnen anvertrauten Briefe und
Sachen abzulehnen (G. v. 2. Nov. S. 15.) 65.
Zwischen den Staaten des Zollvereins soll die Frei-
heit des Handels und Verkehrs im Fall des Krieges keine
Beschränkung erleiden (Vertr. v. S8. Juli Art. 4.) 85.
Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege
gebliebenen Militairpersonen, Penfions-Erhöhung für die
im Kriege invalide gewordenen Offiziere (V. v. 7. Nov.
§. 1. Nr. 7—9.) 126.
Das stehende Heer und die Flotte sind die Bildungs-
schulen für den Krieg (G. v. 9. Nov. FS. 4.) 131.—
Verwendung der Landwehr im Fall des Krieges (ebend.
S. 5.) 132.
Im Kriege können auch Landwehr-Offiziere bei den
Truppen des stehenden Heeres verwendet werden (ebend.
§. 12.) 133. — Einberufung des Heeres, der Marine
und der Seewehr im Fall des Krieges (ebend. §#§. 5. 13.
Nr. 6; S. 14.) 132.
Militairische Verbrechen im Kriege werden härter
bestraft (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S§S. 74.
Nr. 3.) 203. — Welche Personen in Kriegszeiten den
Militairgerichtsstand haben (ebend. Th. II. §. 18.) 234.
— Organisation und Verwaltung der Militairgerichte in
Kriegszeiten (ebend. §. 25.) 235. — Strafbestimmungen
für diejenigen Personen, welche ausnahmsweise in Kriegs.
zeiten den Militairgerichtsstand haben (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Einl. S. S.) 189.
1867.
Kriegsartikel (vr. 9. Dez. 1852.) 308—316. — Ein-
führung derselben (Allerh. Ordre v. 9. Dez. 1852.) 306.
(Cirk. Erl. v. 26. Janr. 1853.) 307.
Kriegsdenkmünze, Verlust derselben in Folge began-
gener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
8. 37.) 195.
Kriegsdienst, Verpflichtung zum Kriegsdienste (G. v.
9. Nov.) 131—136. — Eintritt in fremde Kriegsdienste
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§. 94. 107.) 208.
s. auch Militairpflicht.
Kriegsflotte des Bundes, Gründung und Erhaltung der-
selben (Verf. Art. 53.) 16. — Organisation derselben
(G. v. 9. Nov. §§. 3—5. 13.) 131. — Dienst auf der
Flotte (ebend. 5S. 5—8. 13.) 132.
Kriegsgefangene, Militairgerichtsstand derselben (Mil.
Str. G. O. v. 1845. §. 18. Nr. 3.) 234. — (I auch
Gefangene.
Kriegsgerichte, Besetzung und Kompetenz derselben (Mil.
Str. G. O. v. 1845. S§S. 61—65.) 242. — Verfahren
vor dem Kriegsgericht (ebend. 8§. 90—149.) 249. —
Bestätigung, Publikation und Vollstreckung des Erkennt-
nisses (ebend. S§s. 150—195.) 259. — Spruchverfahren
gegen abwesende Deserteure (ebend. S§. 253—255.) 277.
Kriegshafen des Bundes sind der Kieler und der Jade-
Hafen (Verf. Art. 53.) 16.
Kriegsleistungen, Einführung des Preußischen Gesetzes
vom 11. Mai 1851. wegen der Kriegsleistungen und
deren Vergütung im Bundesgebiet (V. v. 7. Nov. K. 1.
Nr. 6.) 126.
Kriegsmarine des Bundes, die Bestimmungen darüber
unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes
(Verf. Art. 4. Nr. 14.) 4. — Berathung der Gesetzes-
vorschläge über die Kriegsmarine (ebend. Art. 5.) 4.
Die Flagge der Kriegsmarine ist schwarz= weiß roth
(Verf. Art. 55.) 17. — Abzeichen und Wimpel in der
Flagge (V. v. 25. Okt.) 39.
Nähere Bestimmungen über die Organisation und
den Dienst in der Marine (Verf. Art. 53.) 16. (G. v.
9. Nov. 88. 2. 3. 6. 9. 13. 14. 15.) 131.
Pflichten der Bundeskonsuln in Beziehung auf die
Schiffe der Kriegsmarine (G. v. S. Nov. 8§. 27—31.) 142.
Beschaffung der Geldmittel zur Erweiterung der
Kriegsmarine durch Bundesanleihe (G. v. 9. Nov.) 157.
bis 159.
Bestätigung der gegen Marinesoldaten abgefaßten
Erkenntnisse (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 154. Anmerk.
Nr. 6. u. 8. lit. d.) 261.
Klassifikation der Marine-Offiziere, Soldaten und
Beamten nach ihren Rang- und Dienstverhältnissen (Mil.
Str. G. B. Beilage A.) 283— 288.
Kriegs-
Sachregister.
Kriegsmaterial des Bundes, ist auf den Eisenbahnen
zu ermäßigten Preisen zu befördern (Verf. Art. 47.) 14.
Kriegsminister, in welchen Fällen derselbe ein kriegs-
gerichtliches Erkenntniß zu bestätigen hat (Mil. Str. G.
O. v. 1845. §. 154. Anmerk. Nr. 2; SS. 163. 164.)
260.
Kriegsschatzungen, Bestrafung der Militairpersonen,
welche im Kriege unbefugter Weise Kriegsschatzungen er-
heben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 151.) 219.
Kriegsverrath, Begriff und Bestrafung desselben bei
Militairpersonen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§§. 88—90.) 206. (ebend. Th. II. §. 18. Nr. 4.) 234.
— s. auch Verrath.
Kriegswesen des Bundes (Verf. Art. 57—68.) 17.
Kriegszustand, Befugniß des Bundesfeldherrn, einen
jeden Theil des Bundesgebiets in den Kriegszustand zu
erklären (Verf. Art. 68.) 20. — Einberufung der Re-
serve, Landwehr und Seewehr in einem solchen Falle (G.
v. 9. Nov. S. S.) 133.
In welchen Fällen die für den Kriegszustand gel-
tenden Strafgesetze auch in Friedenszeiten Anwendung
finden (Mil. Str. G. B. v. 1845. Einl. §. 9.) 189.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 49.) 315.
Kriminalordnung (Preußische), Anwendung derselben
in den vor den Preußischen Konsuln im Auslande an-
hängigen Untersuchungen (G. v. 29. Juni 1865. J. 36.) 151.
Kündigung, in wiefern eine Kündigung der Schuld-
verschreibungen über die Bundesanleihe von 10 Millionen
Thaler zulässig ist (G. v. 9. Nov. §S. 3.) 157.
Kündigung eines Darlehnsvertrages, wenn mehr als
sechs Prozent Zinsen verabredet worden sind (G. v.
14. Nov. 88. 2. 5.) 160.
Kuriere, Befreiung derselben von Chaussee-, Brücken.,
Damm und Fährgeld 2c. (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.
— Sonstige Vorrechte derselben (ebend. §§. 19. 21.) 66.
Küstenfahrer, Bestimmung über die Befugniß derselben,
die Bundesflagge zu führen (G. v. 25. Okt. S. 17.) 38.
Küstenvertheidigung, Beschaffung der dazu erforder-
lichen Geldmittel durch eine Bundesanleihe (G. v. 9. Nov.)
157—159.
L.
Landbriefe, Ermächtigung des Bundes- Präsidiums, die
Bedingungen und Gebühren für die Bestellung der Land-
briefe zu bestimmen (G. v. 2. Nov. 5. 57. Nr. 3.) 73.
Landeskokarde, s. Kokarde, Nationalkokarde.
Landeskonsuln, s. Konsuln.
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1867
1867. 25
Landesverrath gegen den Bund (Verf. Art. 75.) 21.
Bestrafung der Militairpersonen wegen Landesverraths
(Mil. Str. G. B. v. 1845. §§. 87. 88. Nr. 1.) 206.
(G. v. 15. April 1852. S. 13.) 304.
Landheer, s. Bundesheer.
Landrecht (Allg. Preußisches), Anwendung desselben in
Angelegenheiten der Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 29. Juni.
1865. S. 16.) 147.
Landstraßen, die Bestimmungen über die Herstellung
von Landstraßen in den Bundesstaaten unterliegen der
Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Urt. 4.
Nr. 8.) 4.
Landstreicher, Personen, welche wegen wiederholter
Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt
in einem anderen Bundesstaate verweigert werden (G. v.
1. Nov. S. 3.) 55.
Landsturm der Norddeutschen Bundesstaaten (G. v.
9. Nov. 8§. 2. 3. 16.) 131.
Landwehr, Bestimmung der Dienstzeit für die Landwehr
(Verf. Art. 59.) 18. (G. v. 9. Nov. S. 7.) 132. — Or-
ganisation derselben (Verf. Art. 63.) 19. (G. v. 9. Nov.
§§. 3. 5. 15. 17.) 131. — Einberufung der Landwehr
(G. v. 9. Nov. J. S.) 133. — Unterstützung bedürftiger
Familien der zum Dienste einberufenen Landwehrmänner
(V. v. 7. Nov. 5. 1. Nr. 5.) 126.
Gerichtsstand der Landwehr, s. Beurlaubte.
Landwehroffiziere, Ernennung einjähriger Freiwilligen
zu Landwehroffizieren (G. v. 9. Nov. S. 11.) 133. —
Einziehung derselben zu den Uebungen der Linientruppen
(ebend. §. 12.) 133.
Untersuchungen gegen beurlaubte Landwehroffiziere
wegen Herausforderung und Zweikampf gehören vor die
Militairgerichte (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 6. Nr. 5.)
231.
Lauenburg (Herzogthum), gehört zum Bundesgebiet (Verf.
Art. 1.) 2. — Die Artikel 3—5. 10—20. und 22. des
Zollvereinsvertrages finden auf das Herzogthum Lauen-
burg keine Anwendung (Vertr. v. 8. Juli Art. 6. Nr. 1.
lit. d.) 91. ·
Lazarethgehülfen in den Militair-Lazarethen, Rang-
verhältniß derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A.)
285.
Legalisation von Urkunden, s. Beglaubigung.
Legitimation der Mitglieder des Reichstages, Prüfung
derselben (Verf. Art. 27.) 9. — Legitimation der Mit-
glieder des Jollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
§. 9.) 96.
Jnwiefern die Postbehörde verpflichtet ist, die Legi-
timation des Empfängers bei Abholung von Postsachen
zu prüfen (G. v. 2. Nov. S§. 55. 56.) 72.
D
26
Legitimations-Urkunden für Reisende im Bundes-
gebiete (G. v. 12. Okt. S. 4.) 33.
Bestrafung der Militairpersonen wegen Fälschung
derselben (G. v. 15. April 1852. S. 13.) 304.
s. auch Gewerbe- Legitimationskarten.
Leichnam, Besichtigung und Obduktion der Leichname in
militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v.
1845. §S. 41.) 238. (ebend. Beil. B. S§S. 11—24.) 291.
Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. (Schluß-
protokoll v. 8. Juli Nr. 12.) 110. — s. Messen.
Lientenaut, Lieutenant zur See, Unterlieutenant zur
See, Klassifkation derselben nach ihren Rang- und Dienst.
verhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A.) 284.
Besetzung des Untersuchungs- und Kriegsgerichts über
einen Lieutenant (Mil. Str. G. O. S. 46. Nr. 3; §. 64
Nr. 3.) 240.
Lippe (Fürstenthum), gehört zum Bundesgebiet (Verf.
Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine Stimme (ebend.
Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath des Jollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §S. 1.) 93.
Losung, Bestrafung der Soldaten, welche dem Feinde die
Losung offenbaren (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§5. 88 Nr. 2.) 206. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 4.) 308.
Lübeck (freie und Hansestadt), gehört zum Bundesgebiet
(Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine Stimme
(ebend. Art. 6.) 5.
Lübeck bleibt als Freihafen vorläufig außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze (ebend. Art. 34.) 10. — Die
Artikel 3—5. 10—20. und 22. des Zollvereinsvertrages
finden auf Lübeck keine Anwendung (Vertr. v. 8. Juli
Art. 6 Nr. 1.e.) 91. — Lübeck führt im Bundesrath
des Zollvereins eine Stimme (ebend. Art. 8. §. 1.) 93.
Das Ober-= Appellationsgericht in Lübeck ist die zu-
ständige Spruchbehörde in Untersuchungen wegen straf-
barer Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund
(Verf. Art. 75.) 21.
Organisation des Post und Telegraphenwesens in
Lübeck (Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 2—4.) 328.
s. auch Hansestädte.
Lügen des Angeschuldigten vor Gericht ziehen bei mili-
tairischen Verbrechen eine höhere Strafe nach sich (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 74. Nr. 5.) 203. (Mil.
Str. G. O. 5. 106.) 252.
M.
Maaß und Gewicht, die Ordnung des Maaß- und Ge-
wichtssystems in den Bundesstaaten ist Sache der Aufsicht
und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 3.) 4.
Sachregister.
1867.
Maaß, (ports.
Bestimmung über Maaß und Gewicht in den Staa-
ten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 27.) 105.
Mahl= und Schlachtsteuer, Erhebung derselben in
den Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5.
Nr. I. II. 6. 7.) 86.
Majestätsverbrechen, Bestrafung der Militairpersonen
wegen Majestätsverbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §. 87.) 206.
Mojor, Besetzung des Untersuchungs- und Kriegsgerichts
über einen Major (Mil. Str. G. O. v. 1845. 5. 46.
Nr. 5 S. 64. Nr. 5.) 240. — Klassifikation der Majore nach
ihren Rang- und Dienstverhältnissen (ebend. Beil. A.) 283.
Malzsteuer, Erhebung derselben in den Staaten des.
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. I. II. §K. 2.
7.) 86. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 5 u. Anl. B.
Nr. IV.) 108. 122.
Marine des Bundes (Verf. Art. 53—55.) 16. (G. v.
9. Nov. 88. 2. 3. 6. 9. 13. 14.) 131.
Der Marineverwaltung werden 3,100,000 Thaler
für das Jahr 1868. zur Verfügung gestellt (G. v. 9. Nov.
S. 9.) 159.
Etat der Marineverwaltung für das Jahr. 1868.
(G. v. 30. Okt. I. Nr. 6; II. Nr. 4.) 165.
s. Kriegsmarine, Handelsmarine.
Marinebeamte, Klassifikation derselben nach ihren Rang-
und Dienstverhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beil. A.) 286—288.
Märkte, Besuch der Märkte in den Staaten des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art 26.) 105.
Marodiren der Soldaten im Kriege, Bestrafung dersel-
ben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. F. 152.) 219.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 26.) 312.
Märsche, Bestrafung der Militairpersonen wegen Pflicht-
verletzungen auf Märschen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §§. 158—161.) 221. (Th. II. §. 190.) 267.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 33.) 313.
Maschinen, Jollbegünstigungen für Maschinen und Ma-
schinentheile im Gebiet des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 13.) 99.
Maschinenpersonal der seemännischen Bevölkerung,
Verpflichtung derselben zum Dienste in der Bundesmarine
(Verf. Art. 53.) 16. (G. v. 9. Nov. S. 13. Nr. 1—4.)
134. — Rangverhältnisse der Maschinisten (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Beil. A. Nr. 1. a.) 284.
Matrikel der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. F. 12.) 139.
Matrikularbeiträge der einzelnen Bundesstaaten (G.
v. 30. Okt. Etat Nr. 5.) 174.
Matrosen bei der Marine, Rangverhältniß derselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A.) 285. 286.
Meck-
Sachregister.
Mecklenburg-Schwerin (Großherzogthum), gehört
zum Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundes-
rath zwei Stimmen (ebend. Art. 6.) 5.
Bestimmung über die Nationalität der Mecklenburg-
Schwerinschen Kauffahrteischiffe und über ihre Befugniß
zur Führung der Bundesflagge (G. v. 25. Okt. S. 20.) 39.
Die Artikel 3—5. 10—20. und 22. des Zollvereins-
vertrages finden in Mecklenburg- Schwerin keine Anwen-
dung (Vertr. v. 8. Juli Art. 6. Nr. 1. lit. b.) 91. —
Mecklenburg. Schwerin führt im Bundesrath des Zoll-
vereins zwei Stimmen (ebend. Art. 8. §. 1.) 92.
Mecklenburg-Strelitz (Großherzogthum), gehört zum
Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath
eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5.
Die Artikel 3—5. 10—20. und 22. des Jollvereins.
vertrages finden in Mecklenburg-Strelitz keine Anwen-
dung (Vertr. v. 8. Juli Art. 6. Nr. 1. lit. b.) 91. —
MecklenburgStrelitz führt im Bundesrath des Zollvereins
eine Stimme (ebend. Art. 8. 5. 1.) 92.
Medizinalpolizei, die Maaßregeln derselben unterliegen
der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4
Nr. 15.) 4.
Mehl, Besteuerung desselben in den Staaten des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. 8. 2.) 87.
Meldung, Bestrafung der Soldaten, welche unrcchtige
Meldungen machen, oder Meldungen unterlassen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 88. Nr. 3. lit. b. u.
§. 156.) 206. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 31.)
313.
Messen (Meßplätze), Besuch der Messen in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 26.) 105. —
Zollbegünstigungen für einzelne Meßplätze (ebend. Art. 14.)
99. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 12.) 110.
Meßtbriefe der Seeschiffe, Ausstellung derselben (Verf.
Art. 54.) 16.
Meuterei im Soldatenstande, Bestrafung derselben (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 88. 137—139.) 217.
Milderung, Antrag auf Milderung der Strafe in mili-
tairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§§. 149. 171.) 259. — Milderungsrecht des bestätigenden
Befehlshabers (ebend. 5§. 17 1.172.) 264.— Milderungs-
gesuch in Injuriensachen (ebend. §. 232.) 274.
Militair-Aerzte, Zuziehung derselben als Sachverständige
bei militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v.
145. S5. 97. 113.) 250. (ebend. Beil. B. 88. 7— 10. 11. 14.
21. 22.) 291.— Klassifikation der Militair-Aerzte (ebend.
Beil. A.) 287—289.
1867. 27
Militairbeamte, welche Militairpersonen zum Beamten-
stande gehören (Mil. Str. G. B. v. 1845. Einl. §S. 4.)
188. (und Beil. A.) 286—289. — Strafbestimmungen
für Militairbeamte (ebend. Th. I. 88. 83 — 86. 193.
bis 196.) 205. — Militairgerichtsstand derselben (Mil.
Str. G. O. v. 1845. §. 1. Nr. 2. u. 4; SS. 5. 16.
Nr. 3.) 229. — Strafgerichtsbarkeit über die Mili-
tairbeamten (ebend. §. 20. Nr. 1. u. 4.) 234. — Bil.
dung des Untersuchungs-- und Spruchgerichts (ebend.
SS. 47. 50. 61. 68. 69. 72.) 240. — Strafverfahren
gegen Militairbeamte (ebend. 88. 211 bis 228.) 271. —
Kosten und Stempel (ebend. §§. 273. 278.) 280.
Klassifikation der Militairbeamten nach ihren Rang-
und Dienstverhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beil. A.) 286—289.
Militairbildungsanstalten, Gerichtsstand der Lehrer
und Zöglinge in Strafsachen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
8. 1. Nr. 4.) 229.
Militairdienst, s. Militairpflicht.
Militair-Ehrenzeichen, Verlust desselben wegen be.
gangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 36.) 195.
Militair-Etat des Bundes (Verf. Art. 62. 67.) 18.
Militairgefängnisse, Revision derselben (Mil. Str.
G. O. v. 1845. S. 77.) 247.
Militairgeistliche, Klassifikation derselben (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Beil. A.) 287. 289.
Militairgerichte, Organisation und Zuständigkeit der-
selben (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 1—88.) 229. —
Verfahren derselben (ebend. §§. 89. ff.) 249. — Beauf.
sichtigung derselben (ebend. §. 87.) 249. — Gemeinschaft-
liche Gerichte für Militair= und Civilpersonen (ebend.
§§. 52. 53. 277.) 241.
Militairgerichtsbarkeit, Umfang, Eintheilung und
Verwaltung derselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. 88. 1.
2. 19—43.) 229. — Bestimmungen über die Militair-
gerichtsbarkeit im Auslande (G. v. 29. Juni 1865.
§. 58.) 155.
Militairgerichtsstand (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§5. 1—18.) 229.
Militairgesetzgebung, Einführung der Preußischen
Militairgesetzgebung im Gebiete des Norddeutschen Bundes
(Verf. Art. 61.) 18. (V. v. 7. Nov.) 125—130. — Dem
Reichstage und dem Bundesrathe soll ein umfassendes
Bundes-Militairgesetz zur Beschlußfassung vorgelegt werden
(Verf. Art. 61.) 18.
Militair-Invaliden, s. Invaliden.
Militair-Kirchenordnung, die Preußische Militair-
Kirchenordnung wird in dem Bundesgebiete nicht einge-
führt (Verf. Art. 61.) 18.
D Mi-
28
Militairlehrer, Gerichtsstand derselben in Strafsachen
(Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 1. Nr. 4.) 229.
Militairpersonen sind auf den Eisenbahnen zu er-
mäßigten Preisen zu befördern (Verf. Art. 37.) 14.
Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege
gebliebenen Militairpersonen (V. v. 7. Nov. F. 1. Nr. 7.
bis 9.) 126.
Allgemeine Pflichten der Militairpersonen (Kriegsart. v.
9. Dez. 1852. Art. 1—3. 5. 11. 14. 18. 21.23.27.30.37.43.
46. 52.) 308. — Bestrafung der von ihnen vor dem Ein-
tritt in den Militairstand verübten Verbrechen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Einl. §. 5.) 188. — Verfahren in solchen
Fällen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 9—12.) 232. —
Bestrafung der von Preußischen Militairpersonen gegen
Militairpersonen verbündeter Staaten begangenen Ver-
brechen (Mil. Str. G. B. Einl. §. 7.) 189. — Bestra-
fung der von ihnen im Auslande begangenen strafbaren
Handlungen (G. v. 15. April 1852. §. 2.) 302. — Be-
lohnung der Militairpersonen, welche sich durch Tapfer-
keit und Muth 2c. auszeichnen (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 50—52.) 316. «
Klassifikation der Militairpersonen nach ihren Rang-
und Dienst-Verhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beil. A.) 283—2989.
Militairpflicht (Wehrpflicht, Militairdienst), Erfüllung
der Militairpflicht im Verhältniß zum Heimathslande
(Verf. Art. 3.) 3. — Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig
(ebend. Art. 57. 59.) 17. (G. v. 9. Nov. S. 1.) 131.—
Erfüllung der Militairpflicht im stehenden Heere, in der
Landwehr, Seewehr und Marine (G. v. 9. Nov. SF. 6. ff.)
132.
Bestrafung derjenigen, welche sich durch Selbstver-
stümmelung oder durch Vorschützung von Krankheiten 2#c.
der Verpflichtung zum Militairdienste zu entziehen suchen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§. 113— 115.) 212.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 5. 10.) 309. — desgl.
derjenigen, welche zu diesem Zweck die Preußischen Staaten
verlassen (G. v. 11. März 1850. S. 1.) 301.
Militairposten, die von denselben begangenen Ver-
brechen sind mit geschärfter Strafe zu belegen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. S. 78.) 204. — Strafbestim.
mungen gegen Posten wegen Pflichtverletzungen (ebend.
§S. 158 — 161.) 221. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 34. 35.) 313. — Bestrafung desjenigen, welcher vor
dem Feinde vom Posten entweicht (ebend. 8. 100.) 209.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 6.) 309. — oder dem
Feinde das Geheimniß des Postens offenbart (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. 5. 88. Nr. 2.) 206.
Militair-Strafgerichtsordnung (vom 3. Anpril
1845.) 229—282. — Einführung derselben im Bundes-
gebiete (Verf. Art. 61.) 18. (V. v. 29. Dez.) 185.
Sachregister.
1867.—
Militair-Strafgesetzbuch für das Preußische Heer
(v. 1845.) 188—299. — Publikation und Einführung
desselben in Preußen (A. E. v. 3. April 1845.) 187. —
Einführung desselben im ganzen Bundesgebiet (Verf.
Art. 61.) 18. (V. v. 29. Dez.) 185. — Abänderung
mehrerer Bestimmungen in den Militair. Strafgesetzen (G.
v. 15. April 1852.) 302—306.
Militairsträflinge, s. Festungssträflinge.
Militairverwaltung, derselben werden für das Jahr
1868. zur Küstenbefestigung 500,000 Thaler zur Ver-
fügung gestellt (G. v. 9. Nov. 8. 9.) 159. — Etat für
die Militairverwaltung pro 1868. (G. v. 30. Okt. I.
Nr. 5.) 165. (V. v. 21. Nov.) 176—184.
Militairwesen des Bundes, unterliegt der Aufsicht und
Gesetzgebung desselben (Verf. Art. 4. Nr. 14.) 4. — Be-
stimmung für die Berathung der Gesetzesvorschläge über
das Militairwesen (ebend. Art. 5.) 4.
Mißhandlung, Bestrafung der Soldaten, welche im
Kriege fremde Unterthanen oder Gefangene mißhandeln
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 145.) 218. — Be-
strafung der Militair-Vorgesetzten, welche ihre Unter.
gebenen mißhandeln (ebend. §§. 183. 184. 186.) 225.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 46.) 315.
Mobilmachung, Bestimmungen darüber (Verf. Art. 61.)
18. — Einberufung der Truppen im Fall der Mobil-
machung (G. v. 9. Nov. §§. 5. 6.) 132. — Herbei-
schaffung der Pferde durch Landlieferung bei eintretender
Mobilmachung (V. v. 7. Nov. §. 1. Nr. 6.) 126.
Montirungsstücke der Soldaten, sollen von ihnen in
gutem Stande erhalten und dürfen nicht verdorben oder
veräußert werden (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 27.
28.) 312.
Most, Besteuerung desselben in den Staaten des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. 85. 2. u. 3.
lit. e.) 87.
Mühlenfabrikate, Besteuerung derselben in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II.
§. 2.) 87.
Münzangelegenheiten, die Ordnung des Münzsystems
in den Norddeutschen Staaten ist Sache der Aufsicht und
Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 3.) 4.
Das Porto für Postsendungen ist nach der landes-
üblichen Münzwährung zu berechnen (G. v. 4. Nov.
§S. 4.) 77.
Bestimmungen über das Mäünzwesen der Staaten
des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 2; Art. 12.)
84. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 10.) 109.
Münzverbrechen, Feststellung des Thatbestandes der-
selben in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Beil. B. §§. 37. 39. 40.) 297.
Münz-
Sachregister.
Münzvertrag (vom 24. Janr. 1857.), fernere Anwen-
dung desselben in den Staaten des ZJollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 3. S. 2) Art. 12.) 84. (Schlußprot. v.
8. Juli Nr. 10.) 109.
Muster, Ermächtigung des Bundes-Präsidiums, die Be-
dingungen und Gebühren für die Sendung von Mustern
mit der Post zu bestimmen (G. v. 2. Nov. S. 57. Nr. 3.)
73. — Für die Abtragung derselben wird eine Bestell-
gebühr nicht erhoben (G. v. 4. Nov. S. S.) 78.
N.
Nachdruck, die Bestimmungen über den Schutz des geistigen
Eigenthums im Bundesgebiet unterliegen der Aufsicht und
Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 6.) 4.
Nachlaß (Verlassenschaft), Befugniß und Verpflichtung der
Bundeskonsuln zur Sicherstellung und Regulirung des
Nachlasses verstorbener Bundesangehörigen (G. v. 8. Nov.
S. 18.) 141.
Nationalität der Kauffahrteischiffe (G. v. 25. Okt.
§§. 1. ff.; 8. 6. Nr. 7) §. 20.) 35. (G. v. 8. Nov.
§. 37.) 143.
Nationalkokarde (Landeskokarde), Verlust derselben in
Folge begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. 8§. 38. 43. 44.) 195.
National-Militairabzeichen, Verlust desselben in
Folge strafbarer Handlungen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. S. 38.) 195.
Naturalquartier, s. Einquartierung.
Naturalverpflegung der Truppen, s. Verpflegung.
Nebengebühren bei den Postanstalten, Abschaffung der-
selben (G. v. 4. Nov. S. 8.) 78.
Neuanziehende Personen, Kontrole derselben (G. v.
12. Okt. §. 10.) 35. — Anmeldung, Besteuerung und
Abweisung derselben (G. v. 1. Nov. 85. 4. 5. 8. 10.) 56.
Nichtigkeit des Erkenntnisses in militairgerichtlichen Unter-
suchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 43. 57. 76.
268.) 239.
Nichtigkeitsbeschwerde in den bei den Preußischen
Konsuln im Auslande schwebenden Rechtssachen (G. v.
29. Juni 1865. 88. 31. 32. 56.) 150.
Nichtigkeitsbeschwerde in militairgerichtlichen Unter-
suchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 268.) 279.
Niederlage-Gebühren, Erhebung derselben in den
Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 25.)
104. — sie verbleiben den betreffenden Staatsregierungen
(ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
1867. 29
Niederlassung, die Bestimmungen über die Niederlassungs-
verhältnisse in den Bundesstaaten unterliegen der Aufsicht
und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 3.
— Befugniß der Bundesangehörigen, sich an jedem Orte
innerhalb des Bundesgebietes niederzulassen (G. v. 1. Nov.
§. 1.) 55. — Rechtliche Wirkungen der Niederlassung
(ebend. S. 11.) 57.
Norddeutscher Bund, s. Bund.
Notariats-Urkunden, die von den Bundeskonsuln
aufgenommenen Urkunden sind den Notariats-Urkunden
gleich zu achten (G. v. S. Nov. S§. 16. 17.) 140.
Nothwehr vorgesetzter Militairpersonen gegen Untergebene
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. J. 8. 185.) 226.
O.
Obduktion eines Leichnams in militairgerichtlichen-Unter-
suchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 41.) 238. (ebend.
Beilage B. 8§. 14. 21—24.) 292.
Oberfeuerwerker, Rangverhältniß derselben (Mil. Stir.
G. B. v. 1845. Beil. A. Nr. 1. a.) 284.
Oberjäger des reitenden Feldjäger-Korps, Rangverhält-
niß derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A. Nr. 4.
lit. b.) 284.
Ober-Postämter in den Hansestädten, dieselben sind
Bundesbehörden und dem General. Postamt des Nord.
deutschen Bundes untergeordnet (Allerh. Präs. Erl. v.
18. Dez. Nr. 2. u. 4.) 328. «
Ober-Postdirektionen, Entschädigungsansprüche an die
Postverwaltung sind an die betreffende Ober-Postdirektion
zu richten (G. v. 2. Nov. §. 13.) 65. — Befugnisse der-
selben in Untersuchungen wegen Post- und Porto-Defrau-
dationen (ebend. 88. 40. 45.) 70. — Die Ober-Post-
direktionen sind Bundesbehörden und dem General-Post-
amt des Norddeutschen Bundes untergeordnet (Allerh.
Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 2. u. 4.) 328.
Oberst, Besetzung des Untersuchungs- und Kriegsgerichts
über einen Oberst (Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 46.
Nr. 5 S. 64. Nr. 6.) 240. — Klassifikation der Obersten
nach ihren Rang-= und Dienstverhältnissen (ebend. Bei-
lage A.) 283.
Obersteuermann, Oberbootsmann, Obermaschinist, Ober-
meister bei der Marine, Rangverhältnisse derselben (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Beilage A. Nr. 1. a) 284.
Oberstlieutenant, Besetzung des Untersuchungs= und
Kriegsgerichts über einen Oberstlieutenant (Mil. Str. G.
O. v. 1845. §S. 46. Nr. 5; §F. 64. Nr. 5.) 240. —
Klassifikation der Oberstlieutenants nach ihren Rang= und
Diienstverhältnissen (ebend. Beilage A.) 283.
Ober-
30 Sachregister.
Offiziere, (Forts.)
Ober-Telegraphen-Inspektionen, dieselben erhalten
fortan die Bezeichnung -Telegraphen-Direktionen= (Allerh.
Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 3.) 328.
Ober-Tribunal in Berlin, Kompetenz desselben in den
bei den Preußischen Konsuln im Auslande schwebenden
Prozessen und Untersuchungen (G. v. 29. Juni 1865.
SS. 23. 31. 32. 57.) 148.
Obligationenrecht, die Gesetzgebung über ein gemein-
sames Obligationenrecht im Bundesgebiet ist Sache des
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 4.
Obstwein, s. Cider.
Oeffentlichkeit der Verhandlungen des Reichstages (Verf.
Art. 22.) 8. — desgl. der Verhandlungen des Zollpar-
laments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. S. 3.) 95.
Oesterreich, Verfahren beim Abschluß von Handels= und
Schiffahrtsverträgen des Zollvereins mit Oesterreich
(Schlußprot. Nr. 8.) 108.
Offiziere der Bundes -Kriegsmarine, Ernennung und Ver-
eidigung derselben (Verf. Art. 53.) 16. — Offiziere der
Bundestruppen, Ernennung und Qualifikation derselben
(ebend. Art. 63. 64. 66.) 19. — Offiziere der Reserve, der
Landwehr und Seewehr (G. v. 9. Nov. 88. 11. 12.
13. Nr. 4.) 133.
Gewährung eines Naturalquartiers für die nach an-
deren Garnisonorten versetzten Offiziere (V. v. 7. Nov.
§. 1. Nr. 1. lit. b.) 125.
Offizier-Pferde sind zur Vorspannleistung nicht ver-
pflichtet (V. v. 7. Nov. S. 1. Nr. 2. lit. b.) 126.
Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewor-
denen, so wie für die durch den aktiven Militairdienst ver-
stümmelten oder erblindeten Offiziere (V. v. 7. Nov. 8. 1.
Nr. 8. u. 9.) 126.
Welche Strafen gegen Offiziere zulässig sind: Festungs-
arrest (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. J. 88. 9—12.
55. 58.) 191. — Stubenarrest (ebend. 5§S. 21—25. 58.)
193. — Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande und
Dienstentlassung (ebend. 5§S. 44—47. 55. 60. 61.) 197.
— Welche Strafen gegen pensionirte Offiziere stattfinden
(ebend. 88. 50 —-53.) 198.
Bestrafung der Offiziere wegen achtungswidrigen
Betragens gegen ihre Vorgesetzten (Mil. Str. G. B.
§. 124.) 214. — wegen thätlicher Widersetzung gegen
dieselben (ebend. §. 128.) 215. — wegen unrichtiger Mel-
dungen, Rapporte, Berichte, Atteste (ebend. §. 156.) 221.
— wegen Annahme von Geschenken, Bestechung (ebend.
§. 157.) 221. — wegen Urlaubsüberschreitung (ebend.
§. 166.) 223. — wegen Trunkenheit im Dienst (ebend.
§. 167.) 223. — wegen Hazardspielens (ebend. §. 169.)
223. — wegen Verheirathung ohne Konsens (ebend.
1867.
§. 172.) 224. — wegen Beleidigungen unter einander
(ebend. §. 173.) 224. — wegen Beleidigung und Miß.
handlung ihrer Untergebenen (ebend. §§. 183. 187.) 225.
— Bestrafung der Offiziere, wenn sie den einfachen
Stubenarrest ohne Erlaubniß verlassen (ebend. §8§. 22.
164.) 193.
Befugniß der Offiziere, einen Untergebenen, der sich
ihnen thätlich widersetzt, auf der Stelle niederzustoßen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. §S. 185.) 226. (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 17.) 311. "
Gerichtsstand der Offiziere in Strafsachen (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §§. 1. 16. Nr. 1) §. 18. Nr. 2.)229.—
dieselben gehören vor die höhere Gerichtsbarkeit (ebend.
§. 20. Nr. 1.) 234. — Bestellung des Spruchgerichts
(ebend. §§. 63. 64.) 243. — Bestätigung des Erkennt
nisses (ebend. S. 154. Nr. 2. u. Anmerk. Nr. 1. lit. b.)
260. — Kontumazialverfahren gegen abwesende Offiziere
(ebend. §. 244.) 275. — Umwandlung der Geldbuße in
militairische Freiheitsstrafen (ebend. S. 272.) 280. —
Kostenfreiheit der Offiziere (ebend. §§. 274. 278. 283.)
281.
Klassifikation der Offiziere nach ihren Rang- und
Dienstverhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage A.)
283—284.
Befugnisse der untersuchungsführenden Offiziere in
militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O.
SS. 23. 27. 49. 77. 81. 209. 210.) 235. — Vereidigung
derselben (ebend. §§. 80. 220.) 247. — Ernennung,
Rechte und Pflichten der zu den Untersuchungsgerichten
kommandirten Offiziere (ebend. 8§. 45—47. 54—56. 75.
83. S4.) 239.
Oldenburg (Großherzogthum), gehört zum Bundesgebiet
(Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine Stimme
(ebend. Art. 6.) 5.
Theilnahme Oldenburgs an dem Zollverein (Vertr.
v. S. Juli) 81. — Die Artikel 3—5. 10—20. und 22.
des Vertrages finden auf den Hafenort Brake keine An-
wendung (ebend. Art. 6. Nr. 1. c.) 91. — Oldenburg
führt im Bundesrath des Zollvereins eine Stimme (ebend.
Art. 8. §. 1.) 92. — Bestimmungen hinsichtlich der
Chausseegelder in Oldenburg (ebend. Art. 22.) 104. —
Für Oldenburg wird ein Zuschuß zu den Verwaltungs-
kosten bewilligt (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 13.) 110. —
Errichtung einer besonderen Direktivbehörde für Olden-
burg (ebend. Nr. 14.) 110.
Orden, die Bundeskonsuln dürfen ohne Genehmigung des
Bundes-Präsidiums keine Orden von fremden Regierungen
annehmen (G. v. 8. Nov. S. 5.) 138.
Auf
Sachregister.
Orden, (Forts.)
Auf den Verlust von Orden darf gegen Militair-
personen nicht erkannt werden (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §. 35.) 195. — Es ist die Entscheidung des
Königs darüber einzuholen (Mil. Str. G. O. 8. 192.)
268.
Ordnungsstrafen gegen Salzwerksbesitzer, welche den
steueramtlichen Vorschriften zuwiderhandeln (G. v. 12.Okt.
5 13. 15.) 46.
P.
Packete, Beförderung derselben durch die Post (G. v.
2. Nov. 88. 2. 15. 57. Nr. 3.) 61. — Garantie der Post-
verwaltung (ebend. §§. 6. 9.) 63. — Strafbestimmungen
für Kontraventionen (ebend. 8§. 27. ff.) 67. — Porto
für Packete (G. v. 4. Nov. 8§. 2. 3. S.) 75.
Packhöfe in den Staaten des Jollvereins, Kosten für die
Einrichtung und Unterhaltung derselben (Vertr. v. 8. Juli
Art. 16. Nr. 1.) 100.
Packkammergeld für Postsachen, Aufhebung desselben
(G. v. 4. Nov. §. 8.) 78.
Papiergeld, die Feststellung der Grundsätze über die
Emission von Papiergeld ist Sache der Aufsicht und Ge-
setzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 3.) 4.
Parole, Bestrafung der Soldaten, welche dem Feinde die
Parole offen baren (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 4.)
308.
Passagiergut, Garantie der Postverwaltung für dasselbe
(G. v. 2. Nov. Ss. 11. 26.) 64.
Pafssagierstuben, Anordnungen für die Sicherheit, Ord-
nung und den Anstand in den Passagierstuben (G. v.
2. Nov. S. 57. Nr. 6.) 73.
Paßwesen, die Bestimmungen darüber unterliegen der
Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 1.) 3. — Gesetz über das Paßwesen (v. 12. Okt.)
33—35. — Befugniß der Bundeskonsuln zur Ausstellung
und Vifsirung von Pässen (G. v. S. Nov. 5S. 25.) 142.
Patente, s. Erfindungs= Patente.
Patrouille, die von bewaffneten Patrouilleurs begange-
nen Verbrechen sind mit geschärfter Strafe zu belegen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 78.) 204. — Be-
1867. 31
Patronille, (Forts.)
strafung derjenigen, welche Patrouillen beleidigen oder
sich ihnen widersetzen (ebend. §. 134.) 216. — (. auch
Wachen.
Pension, Erhöhung derselben für die im Kriege invalide
gewordenen, so wie für die durch den aktiven Militair-
dienst verstümmelten Offiziere (V. v. 7. Nov. §. 1. Nr. 8.
9.) 126.
Pensionirung der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov.
§. 8.) 139. (G. v. 29. Juni 1865. S. 6.) 145.
Verlust der Pension von Offizieren in Folge began-
gener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
88. 51. 52.) 198.
Pensionaire, Strafbestimmungen gegen pensionirte HOffi-
ziere (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§. 50—53.)
198. — Gerichtsstand derselben in Strafsachen (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §. 1. Nr. 3.) 229. — Kostenfreiheit
derselben (ebend. §. 274.) 281.
Personenfuhren, in wie weit eine gewerbmäßige
Beförderung von Personen durch Fuhrgelegenheiten zu-
lässig ist (G. v. 2. Nov. 88. 1. 15.) 61. — Straf.
bestimmungen für Kontraventionen (ebend. §§. 27. bis
29.) 67.
Personengeld, Ermächtigung des Bundes. Präsidiums,
das Personengeld für die einzelnen Postkurse zu bestimmen
(G. v. 2. Nov. §. 57. Nr. 5.) 73.
Befugniß der Postanstalten, das unbezahlt gebliebene
Personengeld exekutivisch einzuziehen (G. v. 2. Nov. F. 25.)
67. — Strafe für Defraudation des Personengeldes (ebend.
88. 32. 34.) 68.
Petitionen an den Reichstag, Behandlung derselben
(Verf. Art. 23.) 9. — Petitionen an das Zollparlament
(Vertr. v. 8. Juli Art. 9. S. 4.) 95.
Pfandleiher, Bestimmung über die Zinsen, welche an
gewerbliche Pfandleih-Anstalten zu entrichten sind (G. v.
14. Nov. 5. 4.) 160.
Pfändung ist gegen Posten, Kuriere und Estafetten nicht
gestattet (G. v. 2. Nov. S. 18.) 66.
Pferde, Beschaffung der erforderlichen Pferde im Fall
einer Mobilmachung, desgl. zum Vorspann (V. v. 7. Nov.
S. 1. Nr. 2. u. 6.) 125.
Pflastergeld, Befreiung der Posten, Kuriere und Esta-
fetten, Briefträger und Postboten 2c. von Entrichtung des
Pflastergeldes (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.
Bestimmung über die Erhebung des Pflastergeldes
in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v. S. Juli Art. 22.)
103.— Das PMflastergeld verbleibt den betreffenden Staats-
regierungen (ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
Rflich-
32
Pflichten der Militairpersonen (Kriegsart. v. 9.Dez. 1852.
Art. 1—3. 5. 11. 14. 18. 21. 23. 27. 30. 37. 43. 46.
52.) 308.
Pflichtverletzungen (flichtwidrigkeiten) der Militair-
personen, Bestrafung derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §. 163.) 222. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 30. 32.) 313. — Miiichtverletzungen aus Fahrlässig-
keit (Mil. Str. G. B. ös. 189—191.) 227.
Plünderung, Strafe für unerlaubte Plünderung im Kriege
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 88. 148—152.) 219.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 25. 26.) 312.
Politische Verbrechen und Vergehen, in welchen Fällen
dieselben zur Kompetenz der Bundeskonsuln gehören (G.
v. 8. Nov. §. 22.) 141. — Staatsverbrechen gehören
zur Kompetenz des Kammergerichts (G. v. 29. Juni 1865.
§S. 45.) 153.
Polizei, die Bestimmungen über die Fremdenpolizei im
Bundesgebiete unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 3. — desgl. die
Maaßregeln der Medizinal- und Veterinair-Polizei (ebend.
Art. 4. Nr. 15.) 4.
In welchen Fällen die Polizeibehörden befugt sind,
Bundesangehörigen den Aufenthalt an einem Orte zu
beschränken oder sie auszuweisen (G. v. 1. Nov. §S§. 3.
10. 12.) 55.
Polizeibeamte, Verpflichtung derselben, zur Verhütung
und Entdeckung von Postübertretungen mitzuwirken (G.
v. 2. Nov. SF. 24.) 67.
Polizeigewalt der Bundeskonsuln über die Schiffe der
Handelsmarine (G. v. 8. Nov. F. 33.) 143.
Polizeikontraventionen, Gerichtsstand der Mili-
tairpersonen in Untersuchungen wegen Kontraventionen
gegen die Polizeigesetze (Mil. Str. G. O. v. 1845. FS. 3.)
229.
Polizeiverordnungen, Befugniß der Konsuln, polizei-
liche Vorschriften in ihrem Jurisdiktionsbezirk zu erlassen
(G. v. 29. Juni § 17.) 147.
Portepeefähnriche, welche militairische Strafen gegen
dieselben zulässig sind (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 9. Nr. 3 S. 11.) 191. — Die Genehmigung des Königs
ist nothwendig, wenn gegen einen abwesenden Portepee-
fähnrich die Untersuchung wegen Desertion eingeleitet
werden soll (ebend. Th. II. §. 244.) 275. — Bestätigung
des Erkenntnisses durch den König, wenn gegen einen
Portepeefähnrich auf Degradation erkannt ist (ebend.
§. 154. Anmerk. Nr. 1. c.) 260. — Klassifikation der
Portepeefähnriche (ebend. Beil. A. Nr. I1. lit. b.) 284.
Sachregister.
1867.
Portepee-Unteroffiziere, welche militairische Strafen
gegen dieselben zulässig sind (Mil. Str. G. B. v. 1345.
Th. I. 5. 9. Nr. 2; 88. 11. 17. 19. 40. 41. 58.) 191.—
Militairgerichtsbarkeit über dieselben (ebend. Th. II. §. 20.
Nr. 2.) 234. — Klassifikation derselben (ebend. Beil. A.
Nr. II. 1.) 284. — s. auch Unteroffiziere.
Porto für Briefe, Packete und Werthsendungen 2c. (G.
v. 4. Nov. §§. 1—5.) 75. — Termin der Jahlung, Nach-
forderung von Porto (ebend. §§. 6. 7.) 77.
Befugniß der Postanstalten, unbezahlt gebliebenes
Porto exekutivisch einzuziehen (G.v. 2. Nov. 5.25.) 67.—Ein.
ziehung des Porto's in militairgerichtlichen Untersuchungen
(Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 284.) 282. — Strafe für
Defraudation des Porto's (G. v. 2. Nov. 8§. 30. 34.) 68.
Portodefrandationen, Strafbestimmungen (G. v.
2. Nov. 85. 27—39.) 67. — Strafverfahren (ebend.
88. 40—53.) 70.
Gerichtsstand der Militairpersonen in Untersuchungen
wegen Portodefraudationen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§. 3.) 229.
Portofreiheit des amtlichen Schriftwechsels der Behör-
den und Beamten des Zollvereins in gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten (Vertr. v. 8. Juli Uxt. 16. Schlußsatz)
100. «
Strafe für den Mißbrauch der portofreien Rubrik
(G. v. 2. Nov. 8. 30. Nr. 3; 88. 33. 34.) 68.
Post, Beförderung von Briefen und Sachen durch die
Post (G. v. 2. Nov. §§. 2—4. 15. 57.) 61.
Postanstalten (Postbehörden), die Postanstalten sind
Bundesbehörden und dem General-Postamt des Nord-
deutschen Bundes untergeordnet (Allerh. Präs. Erl. v.
18. Dez. Nr. 2. u. 4.) 328.
Befugniß derselben, unbezahltes Porto, Personengeld
und Gebühren exekutivisch einzuziehen (G. v. 2. Nov.
§. 25.) 67. — desgl. Briefe und Sachen bei Postüber-
tretungen in Beschlag zu nehmen (ebend. §. 38.) 69. —
Verfahren derselben bei Untersuchungen wegen Post- und
Porto-Defraudationen (ebend. §S. 40. 42. 51.) 70. —
Inwiefern die Postanstalten zur Prüfung der Legitimation
des Empfängers bei Abholung von Postsachen verpflichtet
sind (ebend. §. 55.) 72.
Porto für das Couvertiren an die Postanstalten
(G. v. 4. Nov. §. 5.) 77. — Verkauf von Freimarken
und Franko-Couverts Seitens der Postanstalten (ebend.
§. 9.) 78.
Post-
Sachregister.
Postanweisungen, Ermächtigung des Bundes Prä-
fidiums, die Bedingungen und Gebühren für Postanwei-
sungen zu bestimmen (G. v. 2. Nov. 8. 57. Nr. 3.) 73.
— Füär die Abtragung derselben wird eine Bestellgebühr
nicht erhoben (G. v. 4. Nov. F. S.) 78.
Postarmenkasse (Postunterstützungskasse), dahin fließen
die unbestellbaren Postsendungen (G. v. 2. Nov. F. 26.)
67. — desgl. die Geldstrafen für Post- und Porto-
Defraudationen (ebend. §S. 39.) 70.
Postbeamte, Anstellung, Dienstverhältniß und Ver-
eidigung der Postbeamten im Bundesgebiet (Verf.
Art. 50.) 14.
Bestrafung desjenigen, welcher einem Postbeamten
Briefe oder andere Sachen zur Mitnahme übergiebt (G.
v. 2. Nov. §. 30. Nr. 5.) 68. — Befugniß der Post-
beamten, bei einer entdeckten Postdefraudation die vor-
gefundenen Briefe und Sachen in Beschlag zu nehmen
(ebend. §. 38.) 69.
Postbehörden, s. Postanstalten.
Postboten, Befreiung derselben von Chaussee-, Brücken.,
Damm. und Fährgeld 2c. (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.—
Anzeigen der Postboten auf ihren Diensteid (ebend.
S. 54.) 72.
Postdebit der Jeitungen (G. v. 2. Nov. S. 4.) 62.
Postdefraudationen (Postäübertretungen), Verpflichtung
der Polizei, und Steuerbeamten, zur Verhütung und Ent-
deckung von Postübertretungen mitzuwirken (G. v. 2. Nov.
§. 24.) 67. — Strafbestimmungen für Postdefraudationen
(ebend. §§. 27—39.) 67.— Strafverfahren (ebend. 8§. 40.
bis 53.) 70.
Gerichtsstand der Militairpersonen in Untersuchungen
wegen Postkontraventionen (Mil. Str. G. O. von 1845.
S. 3.) 229.
Posten, besondere Vorrechte derselben (G. v. 2. Nov.
§§. 16—26.) 65. — Militairische Vosten, s. Militair-
posten.
Postfreimarken, Strafe für die Benutzung entwertheter
Postfreimarken (G. v. 2. Nov. §. 30. Nr. 4; S§. 33.
34.) 68. — Verkauf von Freimarken Seitens der Post-
anstalten (G. v. 4. Nov. §. 9.) 78.
Postgarantie für die der Post anvertrauten Sachen und
Personen (G. v. 2. Nov. 88. 6 — 15.) 63.
Postgebühren, Bestimmung und exekutivische Einziehung
derselben (G. v. 2. Nov. §S. 25. 57. Nr. 3.) 67.
Postgefälle, s. Porto.
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1867.
1867. 33
Posthalterei, das Inventarium derselben darf nicht mit
Beschlag belegt werden (G. v. 2. Nov. J. 20.) 66.
Postillon, Unzulässigkeit der Pfändung eines ostillons
(G. v. 2. Nov. §. 18.) 66. — Befreiung desselben von
Spanndiensten (ebend. §. 22.) 66. — Bestrafung des-
jenigen, welcher einem Postillon Briefe oder Sachen zur
Mitnahme übergiebt (ebenda §. 30. Nr. 5.) 68.
Postpferde, Befreiung derselben von Chaussee., Brücken.,
Damm., Pflaster- und Fährgeld r2c. (G. v. 2.Nov. F. 16.)
65. — Befreiung derselben von Spanndiensten (ebend.
§. 22.) 66.
Postprovision für die Beförderung und Debitirung der
Zeitungen (G. v. 4. Nov. §. 10.) 78. (G. v. 2. Nov.
S. 4.) 62.
Postreisende, Beförderung derselben, Bestimmung des
Personengeldes (G. v. 2. Nov. S. 57. Nr. 5.) 74. —
Garantie der Postverwaltung für Beschädigungen (ebend.
§§. 11. 13.) 64. — Strafe für defraudirtes Personen=
geld (ebend. 55. 32. 34.) 68.
Postscheine, Aufhebung der Gebühren für Postscheine
über die Einlieferung von Sendungen zur Post (G. v.
4. Nov. S. S.) 78.
Postsendungen, Beförderung derselben durch die Post
(G. v. 2. Nov. 8§. 2—4.) 61. — desgl. durch die Eisen-
bahnen (ebend. §. 5.) 62. — Garantie der Postverwal-
tung für die Postsendungen (ebend. §s. 6 —15.) 63.—
Abholung und Auslieferung derselben (ebend. §§. 55.
56.) 72. — Allgemeine Bestimmungen (ebend. 8.57.) 73.
Posttaxwesen, Gesetz über das Posttaxwesen im Ge-
biete des Norddeutschen Bundes (v. 4. Nov.) 75—79.
Postüberschüfse fließen in die Bundeskasse (Verf. Art. 49.
70.) 14. — Feststellung und Vertheilung derselben (ebend.
Art. 52.) 15.
Postübertretungen, s. Postdefraudationen.
Postverträge über den Tarif für den Verkehr mit
anderen Postgebieten (G. v. 4. Nov. S§. 11.) 79.
Postverwaltung, Genehmigung derselben zur Errichtung
von Fuhr- und Transport-Gelegenheiten (G. v. 2. Nov. SS. 1.
15.) 61. — Verpflichtungen der Eisenbahnen im Interesse
der Postverwaltung (ebend. §. 5.) 62. — Garantie und
Verantwortlichkeit der Postverwaltung für die ihr anver-
trauten Sachen und Personen (ebend. §S#S. 6 —15. 55.
56.) 63. — Allgemeine Bestimmungen (ebend. §. 57.) 73.
Anordnungen der Bundes-Postverwaltung über den
Verkauf von Freimarken und Frankocouverts Seitens der
Postanstalten (G. v. 4. Nov. F. 9.) 78.
E Etat
34 Sachregister.
Postverwaltung, (Forts.)
Etat der Postverwaltung für das Jahr 1868. (G.
v. 30. Okt. II. Nr. 2.). 167. 169.
Postvorschuß, Ermächtigung des Bundes- Präsidiums,
die Bedingungen und Gebühren für Vorschußsendungen
zu bestimmen (G. v. 2. Nov. §. 57. Nr. 3.) 73.
Postwagen, Befreiung derselben von Chaussee., Brücken.,
Damm, Dflaster= und Fährgeld 2c. (G. v. 2. Nov.
S. 16.) 65.
Postwesen, die Bestimmungen darüber unterliegen der
Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 9. 10) Art. 48.) 4. — Bildung eines dauernden Aus-
schusses im Bundesrathe für Eisenbahnen, Post und Te-
legraphen (ebend. Art. 8. Nr. 5.) — Nähere Anord-
nungen über das Postwesen im Gebiet des Norddeutschen
Bundes (ebend. Art. 48.—52.) 14. — Gesetz über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes (v. 2. Nov.) 61.
bis 64. — Organisation der Verwaltung des Postwesens
(Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez.) 328.
Postzwang (G. v. 2. Nov. §§. 2—5. 15. 57.) 61.
Prahmgeld, Befreiung der Posten, Kurire und Estafetten,
Briefträger und Postboten 2c. von Entrichtung des Prahm-
geldes (G. v. 2. Nov. S. 16.) 65.
Präsident und Vize Präsidenten des Reichstages, Wahl
derselben (Verf. Art. 27.) 9. — Präsidenten und Vize-
Präsidenten des Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
S. 9.) 96.
Präsidium des Norddeutschen Bundes, s. Bundes.
Präsidium. — Präsidium des Bundesraths für den
Zollverein, s. Bundesrath.
Preußen mit Lauenbuxg gehört zum Bundesgebiet (Verf.
Art. 1.) 2. — führt mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt im
Bundesrath 17 Stimmen (ebend. Art. 6.) 5.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen
zu (Verf. Art. 11.) 7. — Seine Majestät der König von
Preußen hat den Oberbefehl über die Kriegsmarine (ebend.
Art. 53.) 16. — desgl. über die gesammte Landmacht
des Bundes (ebend. Art. 63.) 19. — Seine Majestät
übernimmt die Ihm durch die Verfassung des Nord-
deutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse und
Pflichten für Sich und Seine Nachfolger in der Krone
Preußen (Publ. v. 26. Juli) 23.
Einführung der Preußischen Militairgesetze im ganzen
Bundesgebiet (Verf. Art. 61.) 18. (V. v. 7. Nov.) 125.
bis 130.
1867.
Preußen, (Forts.)
Zollvereinsvertrag zwischen Preußen und den übrigen
Deutschen Staaten (v. 8. Juli) 81—124. — die Artikel
3—5. 10 —20. u. 22. desselben finden auf gewisse Ge-
biete in Vreußen keine Anwendung (ebend. Art. 6. Nr. 1. a.)
91. — Preußen führt im Bundesrath des Zollvereins
17 Stimmen (ebend. Art. 8. §. 1.) 92. — das Prä-
sidium des Bundesraths steht der Krone Preußen zu
(ebend. Art. 8. §. 6.) 94. — der Vorsitz und die Leitung
der Geschäfte erfolgt durch den desfignirten Vertreter
Preußens (ebend. Art. 8. §. 10.) 94. — Verfahren
Preußens bei Abschluß von Handels- und Schiffahrts-
verträgen mit Oesterreich und der Schweiz (Schlußprot.
v. 8. Juli Nr. S.) 108.
s. auch Bundes-Präsidium, Bundesfeldherr.
Privilegien, Ertheilung derselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 21.) 103.
Provision der Postanstalten für die Beförderung und
Debitirung der Zeitungen (G. v. 2. Nov. F. 4.) 62. (G.
v. 4. Nov. S. 10.) 78.
Prozeßverfahren, die Gesetzgebung über ein gemein-
sames Prozeßverfahren gehört zum Ressort des Bundes
(Verf. Art. 4. Nr. 13.) 4.
Prozeßverfahren in den zur Gerichtsbarkeit der Kon-
suln gehörigen Rechtsstreitigkeiten (G. v. 29. Juni 1865.
88. 20. ff.) 148.
Prüfung der Berufskonsuln (G. v. 8. Nov. 8. 7.) 138.
Publikation der kriegsrechtlichen Erkenntnisse (Mil. Str.
G. O. v. 1845. 8§. 176—179.) 265. — der standrecht-
lichen Erkenntnisse (ebend. S. 207.) 270. — der Erkennt-
nisse gegen Militairbeamte (ebend. §. 223.) 272.
O.
Quartal-Extrakte über die Einnahmen an Zöllen und
Verbrauchssteuern im Bundesgebiet, Einsendung derselben
an den Ausschuß des Bundesraths (Verf. Art. 39.) 12.
Quartal-Extrakte über die Einnahmen an den ge-
meinschaftlichen Abgaben und Steuern im Gebiete des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 17.) 101.
Quartier, unerlaubte Entfernung der Soldaten aus dem
Quartier (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 37. 38.)
314.
Quar-
Sachregister.
Quartier-Arrest, Anwendung desselben gegen Unter-
offiziere und Gemeine bei Disziplinarvergehen (Mil. Str.
C. B. v. 1845. Th. I. g. 30.) 194.
R.
Rabattprivilegien für einzelne Meßplätze in den Staa-
ten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 14.) 99.
(Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 12.) 110.
Rapport, Bestrafung der Militairpersonen, welche unrich-
tige Rapporte abstatten oder wissentlich weiter befördern
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 156.) 221. (Kriegs-
art. v. 9. Dez. 1852. Art. 31.) 313.
Rauc, Feststellung des Thatbestandes beim Raube in mili-
tairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beil. B. §S§. 31. 32.) 295.
Rechnungswesen, Bildung eines dauernden Ausschusses
im Bundesrathe des Norddeutschen Bundes für das Rech-
nungswesen (Verf. Art. 8. Nr. 7.) 6. — Funktionen
desselben (ebend. Art. 39.) 12. — Rechnungsbehörde des
Bundesrathes (ebend. Art. 37. Nr. 4.) 11.— Jährliche
Rechnungslegung (ebend. Art. 72.) 21.
Bildung eines dauernden Ausschusses im Bundesrath
des Zollvereins für Rechnungswesen (Vertr. v. 8. Juli
Art. 8. S. 3.) 93. — Funktionen desselben (ebend. Art. 8.
§. 12. Nr. 4. u. Art. 17.) 95.
Rechtsanwalte, Funktionen derselben in Angelegenheiten
der Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 29. Juni 1865. 8S§. 15.
29. 32.) 146.
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse der Konsuln in Civilprozessen
(G. v. 29. Juni 1865. 88. 22— 24.) 148. — desgl. in
Strafsachen (ebend. §5§. 46— 56.) 153. — Rechtsmittel
der weiteren Vertheidigung, s. Vertheidigung.
Rechtspflege, Beschwerden über verweigerte oder ge-
hemmte Rechtspflege in einzelnen Bundesstaaten (Verf.
Art. 77.) 22.
Bestrafung der Militairpersonen, welche einen gesetz-
widrigen Einfluß auf die Rechtspflege ausüben (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §. 180.) 225.
Rechtsschutz (Rechtsverfolgung), alle Bundesangehörige
find in dieser Beziehung gleich zu behandeln (Verf.
Art. 3.) 3.
Rechtsweg, Zulässigkeit desselben gegen exekutivische
Maaßregeln der Postanstalten (G. v. 2. Nov. F. 25.) 67.
1867. 35
Regentenhäuser (regierende Häuser) in den Staaten des
Zollvereins, Zollpflichtigkeit der für ihre Hofhaltung
bestimmten Gegenstände (Vertr. v. 8. Juli Art. 15.) 99.
Die Mitglieder der regierenden Häuser sind von der
Wehrpflicht ausgenommen (G. v. 9. Nov. S. 1. a.) 131.
Regimenter, führen fortlaufende Nummern durch die
ganze Bundesarmee (Verf. Art. 63.) 19.
Regimentsgerichte, Jusammensetzung und Kompetenz
derselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. 22. Nr. 2;
Ss. 23. 26. 27. 105.) 235.
Regiments-Kommandeur, Befugnisse desselben als
Gerichtsherrn in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. SS. 23. 27.) 235. — Einleitung
der Untersuchung gegen einen Regiments-Kommandeur
(ebend. §. 103.) 251.
Registerhafen, Führung des Schiffsregisters (G. v.
25. Okt. §. 5.) 36.
Reichsstände (Reichsunmittelbare), Entschädigungen der-
selben für eingezogene Jollrechte (Vertr. v. 8. Juli
Art. 15.) 99.
Die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsstän-
dischen Häuser sind von der Wehrpflicht ausgenommen
(G. v. 9. Nov. §. 1. lit. b.) 131.
Reichstag (Verf. Art. 20— 32.) 8. — Wahl der Mit-
glieder (ebend. Art. 20.) 8. — Rechte und Pflichten der-
selben (ebend. Art. 21. 29—32.) 8.— Mitglieder des Bun-
desraths können nicht zugleich Mitglieder des Reichstages
sein (ebend. Art. 9.) 6. — Verhandlungen und Beschlüsse
des Reichstages (ebend. Art. 5. 9. 22. 28.) 4. — Berufung,
Auflösung und Vertagung desselben (ebend. Art. 12. 13.
24— 26.) 7. — Dauer, Geschäftsgang und Disziplin
(Art. 24. 27.) 9. — Geschäfte des Reichstages (Art. 5.
11. 16. 23. 71. 72. 79.) 6. — Strafe für Beleidigung
des Reichstages und der Mitglieder desselben (ebend.
Art. 74.) 21.
Die Mitglieder des Reichstages sind zugleich Mit-
glieder des Jollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
§. 1.) 95. — Die Auflösung des Reichstages macht neue
Wahlen zum Zollparlament in den Süddeutschen Staaten
nicht erforderlich (ebend. Art. 9. §. 7.) 96.
Einberufung des Reichstages (V. v. 31. Aug.) 31.
Ausgaben für den Reichstag pro 1867. (G. v. 4. Nov.
S. 1.) 59. — Etat für 1868. (G. v. 30. Okt. 1. Nr. 3.)
164.
Reichswahlgesetz,
Art. 20.) 8.
soll noch erlassen werden (Verf.
E- Rei-
36. Sachregister.
Reisende der Kaufleute und Fabrikanten in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. S. Juli Art. 26.) 105. (Schluß-
—“ses
Reisende mit der Post, s. Postreisende.
Reisepapiere, Ausstellung derselben (G. v. 12. Okt.
—se
Rekognitionsgebühren für Schiffsgefäße, Entrichtung
derselben in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v.
8. Juli Art. 23.) 104.
Rekommandirte Sendungen mit der DPost (G. v.
2. Nov. SS. 6. 10. 57. Nr. 3.) 63. — Für die Abtragung
derselben wird eine Bestellgebühr nicht erhoben (G. v.
4. Nov. S. S.) 78.
Rekruten, Einstellung und Vertheilung derselben (G. v.
9. Nov. . 9.) 133.
Rekurs, gegen die Entscheidungen der Ober-ostdirektionen
in Untersuchungen wegen Post= und Porto-Defraudationen
(G. v. 2. Nov. 88. 47—49.) 71.
Rekurs gegen Erkenntnisse der Preußischen Konsuln
in Civilprozessen (G. v. 29. Juni 1865. F. 33.) 150.
Rekurs in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. 88§. 86. 87. 240. 264. 282.) 248.
Religion, s. Glaubensbekenntniß.
Requisitionen, die Bestimmungen über die wechselseitige
Erledigung von Requisitionen der Behörden und Beamten
in den Bundesstaaten unterliegen der Aufsicht und Ge-
setzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 11.) 4.
Reserve (Reserve-Mannschaften, Reservisten), Bestimmung
der Dienstzeit für die Reserve (Verf. Art. 59.) 18. (G.
v. 9. Nov. S§. 6. 11.) 132. — Einberufung der Reserve
(G. v. 9. Nov. §. 8.) 133. — Offiziere der Reserve
(ebend. §§. 11. 12.) 133. — Auswanderung der Reser-
visten (Verf. Art. 59.) 18. (G. v. 9. Nov. F. 15.) 135.
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 94.) 208. — All-
gemeine Bestimmungen über die Reserve (G. v. 9. Nov.
88. 15. 17.) 135.
Unterstützung der bedürftigen Familien der zum
Dienste einberufenen Reservemannschaften (V. v. 7. Nov.
§. 1. Nr. 5.) 126.
Restitution gegen militairgerichtliche Erkenntnisse (Mil.
Str. G. O. v. 1845. s. 260 —267.) 278.
Rettungsmedaille, Verlust derselben bei Militairper-
sonen in Folge begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. §. 36.) 195.
1867.
Reuß ältere Linie (Fürstenthum), gehört zum Bundes-
gebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine
Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §. 1.) 93.
Reuß jüngere Linie (Fürstenthum), gehört zum Bun-
desgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine
Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. TF. 1.) 93.
Revision, Rechtsmittel der Revision in den bei den
Preußischen Konsuln im Auslande schwebenden Civilpro-
zessen (G. v. 29. Juni SS. 31. 32.) 150.
Revision rechtskräftiger Erkenntnisse der Militair-
gerichte durch das General- Auditoriat oder einen Auditeur
(Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 195. 210.) 268.
Rheder eines Kauffahrteischiffes, Eintragung desselben in
das Schiffsregister (G. v. 25. Okt. §. 6. Nr. 5; S#§. 12.
14.) 36.
Rindvieh, Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh
auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro
in Schleswig (G. v. 23. Okt.) 53. (V. v. 2. Nov.) 54.
Rittmeister, Besetzung des Untersuchungs= und Kriegs-
gerichts über einen Rittmeister (Mil. Str. G. O. v. 1845.
§. 46. Nr. 4; §. 64. Nr. 4.) 240. — Klassifikation der
Rittmeister nach ihren Rang= und Dienstverhältnissen
(ebend. Beil. A.) 283.
MRoßärzte beim Militair, Rangverhältniß der Stabs-
Roßärzte und der Unter-Roßärzte (Mil. Str. G. B. v.
1845. Beil. A. II. Nr. 1. e. u. Nr. 2. h.) 284. 285.
Rübenzucker, Besteuerung desselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 3. u. 7 Art. 10.
11. Nr. 3. e; Art. 17.) 84.
Etat pro 1868. (G. v. 30. Okt. §. 1. Nr. 2.) 169.
Rückfall bei Post- und Porto-Defraudationen (G. v.
2. Nov. SS. 29. 31.) 68.
Rückfall bei militairischen Verbrechen ist mit geschärfter
Strafe zu belegen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
88. 80—82.) 204. — Wann Rückfall vorhanden ist (G.
v. 15. April 1852. §. 12.) 304.
S.
Sachsen (CKönigreich), gehört zum Bundesgebiet (Verf.
Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath 4 Stimmen (ebend.
Art. 6.) 5.
Theil-
Sachregister.
Sachsen (Königreich], (Forts.)
Theilnahme Sachsens am Jollverein (Vertr. v. 8. Juli)
81. — dasselbe führt in dem Bundesrath des Zollver-
eins 4 Stimmen (ebend. Art. 8. §. 1.) 92.
Bestimmung über das Chausseegeld im Königreich
Sachsen (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 16.) 111.
Sachsen-Altenburg (Herzogthum), gehört zum Bundes-
gebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine
Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §. 1.) 93.
Sachsen-Coburg-Gotha (Herzogthum), gehört zum
Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 2.— führt im Bundesrath
eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im Bundes-
rath des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. F. 1.) 93.
Sachsen-Meiningen (Herzogthum), gehört zum Bun-
desgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath
eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im Bundes-
rath des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. S. 1.) 92.
Sachsen -Weimar (Großherzogthum), gehört zum
Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundes-
rath eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im
Bundesrath des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8.
S. 1.) 92.
Sachverständige, Zuziehung von Sachverständigen in
militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v.
1845. 8. 95.) 250. (ebend. Beil. B. §. 2. 26. 35.) 290.
— Gebühren der Sachverständigen (ebend. 8. 279.) 281.
Salinen, Einrichtung und Beaufsichtigung derselben (G. v.
12. Okt. Ss. 3. 4. 7.) 42. (Ueb. v. 8. Mai Art. 3.) 50.
Salz, Besteuerung desselben im Bundesgebiete (Verf. Art. 35.
38. Nr. 2. lit. b.) 10. (G. v. 12. Okt.) 41—48.
(Ueb. v. 8. Mai) 49—52. — Bereitung und Aufbewah-
rung des Salzes (G. v. 12. Okt. 8§. 3. 7. 9.) 42. —
Freier Verkehr mit Salz (Ueb. v. 8. Mai Art. 1.) 50.
Salzabgabe (Salzsteuer), Erhebung derselben in den
Bundesstaaten (G. v. 12. Okt.) 41—48. (Ueb. v. 8. Mai)
49—52. — desgl. in den Staaten des Zollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 3. 8§. 3. u. 7) Art. 10. 11. Nr. 3. lit. b.) 84.
— Etat der Salzsteuer pro 1868. (G. v. 30.Okt. 1. Nr. 3.)
169.
Salzabgaben-Defrandation, Untersuchung und Be-
strafung derselben (G. v. 12. Okt. 8§5. 11—18.) 45.
Salzmonopol, Aufhebung desselben (G. v. 12. Okt.
S. 1.) 41.
1867. 37
Salzsteuerämter, Errichtung derselben (G. v. 12. Okt.
S. 6.) 43.
Salzwerke, Einrichtung und Beaufsichtigung derselben,
Verpflichtungen der Salzwerksbesitzer (G. v. 12. Okt.
§o 3—10. 14—18.) 42. (Ueb. v. 8. Mai Art. 3.) 50.
Schaden, Anspruch des Beschädigten auf Ersatz des durch
strafbare Handlungen von Militairpersonen verursachten
Schadens (Mil. Str. G. B. v. 1845. Einl. §. 10.) 189.
Schärfung der Strafe bei Untersuchungen gegen Mili-
tairpersonen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§. 74.
77—82.) 203. (ebend. Th. II. S. 173.) 265.
Schatzanweisungen, Ausgabe verzinslicher Schatz-
anweisungen an Stelle der Bundesanleihe von 10 Mil-
lionen Thaler (G. v. 9. Nov. §§. 7. 8.) 159.
Schaumburg-Lippe (Fürstenthum), gehört zum Bundes-
gebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine
Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. S. 1.) 93.
Schiedsrichter „, Verpflichtung der Bundeskonsuln, in
Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen auf den An-
trag derselben das Schiedsrichteramt zu übernehmen (G. v.
8. Nov. F. 21.) 141.
Schiffahrt, Organisation eines gemeinsamen Schutzes der
Deutschen Schiffahrt zur See (Verf. Art. 4. Nr. 7.) 4.
— Die Bundeskonsuln sind dazu bestimmt, die Schiff-
fahrt im Auslande zu schützen (V. v. S8. Nov. F. 1.) 137.
— Pflichten derselben gegen die Schiffe der Kriegsmarine
(ebend. §§. 27—31.) 142. — Rechte und Mflichten der-
selben in Beziehung auf die Handelsschiffe (ebend. S. 32.
bis 37.) 143.
Die Bestimmungen über den Schiffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen unter-
liegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 9.) 4.
Schiffahrtsabgaben iu den Seehäfen, Flüssen, Ka-
nälen 2c. der Norddeutschen Staaten (Verf. Art. 54.) 16.
— Erhebung der Schiffahrtsabgaben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 23.) 104.
Schiffahrtsverträge, Beschluß des Bundesraths über
die dem Reichstage vorzulegenden Schiffahrtsverträge (Verf.
Art. 37. Nr. 1.) 11. «
Abschluß von Schiffahrtsverträgen Seitens des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §§. 6. u. 12. Nr. 1.)
94. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 8.) 108.
Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde
und Italien (v. 14. Okt.) 317— 327.
Schif-
38
Schiffe, s. Seeschiffe, Kauffahrteischiffe.
Schiffer (Schiffsführer), Bestrafung derselben, wenn sie
ohne Berechtigung unter der Bundesflagge fahren (G. v.
25. Okt. §8§. 13. 14.) 37. — Befugnisse der Bundes-
konsuln in Betreff der Schiffsführer (G. v. 8. Nov. 8§. 31.
35. 36.) 143.
Schiffscertifikate, s. Certifikate.
Schiffshandwerker, Verpflichtung derselben zum Dienste
in der Bundes-Marine (Verf. Art. 53.) 16. (G. v. 9. Nov.
§. 13. Nr. 1. u. 2.) 134. — Klassifikation derselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A.) 286.
Schiffsregister über die zur Führung der Bundesflagge
befugten Kauffahrteischiffe, Eintragungen und Löschungen
in denselben (G. v. 25. Okt. 5§8. 3—12. 14. 16—19.) 35.
Schildwachen, die von denselben begangenen Verbrechen
find mit geschärfter Strafe zu belegen (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. §. 78.) 204. — Bestrafung der Schild-
wachen wegen Pflichtverletzungen (ebend. S§. 159—161.)
221. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 34. 35.) 313.
— Bestrafung derjenigen, welche Schildwachen beleidigen.
oder sich ihnen widersetzen (Mil. Str. G. B. S. 134.)
216.
Schlagbaum, Verpflichtung der Brücken, und Barriere-
Beamten, den Posten die Schlagbäume schleunigst zu
öffnen (G. v. 2. Nov. F. 23.) 66.
Schlägereien unter gemeinen Soldaten oder Unteroffi-
zieren, Strafbestimmung (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. l.
8. 176.) 224. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 44.)
315.
Schleichhandel, Verabredung übereinstimmender Maaß.
regeln gegen den Schleichhandel in den Staaten des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 5.) 84.
Schleswig-Holstein, ZJollorganisation daselbst (Schluß-
Protokoll v. 8. Juli Nr. 2.) 107.
Schleusengelder, Erhebung derselben in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 25.) 104.— Die
Schleusengelder verbleiben den betreffenden Staatsregie-
rungen (ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
Schlußverhör des Angeschuldigten in militairgericht-
lichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S§. 111.
112. 120. 121. 131. 200.) 252.
Schreibgebühren in militairgerichtlichen Untersuchungen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage C. Nr. 9. u. 10.)
298.
Sachregister.
1867.
Schriftführer des Reichstages, Wahl derselben (Verf.
Art. 27.) 9.— Schriftführer des Jollparlaments (Vertr.
v. 8. Juli Art. 9. §. 9.) 96.
Schulden, Bestrafung der Militairpersonen, welche ohne
den erforderlichen Konsens Schulden machen (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §. 170.) 223. (Kriegsart. v.
9. Dez. 1852. Art. 37. 40.) 314. — Bestrafung der
Vorgesetzten, welche von ihren Untergebenen Geld borgen
(Mil. Str. G. B. S. 178.) 225.
Schuldenverwaltung,
waltung.
Schuldhaft, Vollstreckung derselben gegen Mitglieder
des Reichstages (Verf. Art. 31.) 10. — desgl. gegen
Mitglieder des Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
S. 13.) 97.
Schuldverschreibungen der Bundesanleihe von 10 Mil-
lionen Thaler, Ausfertigung, Kündigung, Verloosung
und Amortisation derselben (G. v. 9. Nov. S§. 2. 3.
5. 6.) 157.
Bestimmung über die Höhe der Jinsen von Schuld-
verschreibungen, welche auf jeden Inhaber lauten (G. v.
14. Nov. S. 2.) 160.
Schwarzburg-Rudolstadt (Fürstenthum), gehört zum
Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im Bundes-
rath eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — desgl. im
Bundesrath des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8.
S. 1.) 93.
Bundes-Schuldenver.
Schwarzburg-Sondershausen (Färstenthum), ge-
hört zum Bundesgebiet (Verf. Art. 1.) 2. — führt im
Bundesrath eine Stimme (ebend. Art. 6.) 5. — deögl.
im Bundesrath des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art 8.
S. 1.) 93. ·
Schweiz, Verfahren beim Abschluß von Handels- und
Schiffahrtsverträgen mit der Schweiz (Schlußprot. v.
8. Juli Nr. 8.) 108.
Schwerin (Mecklenburg), die Telegraphen-Direktion zu
Schwerin ist Bundesbehörde und der General-Direktion
der Telegraphen des Norddeutschen Bundes untergeordnet
(Allerh. Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 3. u. 4.) 328.
Schwurgerichte, Behandlung der bei den Konsuln im
Auslande anhängigen, zur Kompetenz der Schwurgerichte
gehörigen Strafsachen (G. v. 29. Juni SS. 43. 57.) 153.
Seehäfen der Bundesstaaten, gleichmäßige Behandlung
der Kauffahrteischiffe in den Seehäfen (Verf. Art. 54.) 16.—
Die
Sachregister.
Seehäfen, (Forts.) .
Die Seehäfen des Norddeutschen Bundes sollen den
Angehörigen der Zollvereinsstaaten zur Benutzung offen
stehen (Vertr. v. 8. Juli Art. 28.) 105.
Seekadetten, Militairgerichtsstand derselben (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §. 1. Nr. 4.) 229. — Rangverhältniß
derselben (ebend. Beil. A. Nr. 1. c.) 284.
Seeleute, Bestimmungen über den Dienst derselben in
der Marine (G. v. 9. Nov. S. 13. Nr. 1—5.) 134.
Seeoffiziere der Reserve und der Seewehr, Heranziehung
derselben zu den Uebungen der Marine (G. v. 9. Nov.
§. 13. Nr. 4.) 134.
Seepaß, ist zum Nachweise des Rechts eines Kauffahrtei-
schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht erforderlich
(G. v. 25. Okt. §. 9.) 37.
Seesalz, Erhebung einer Abgabe von Seesalz (G. v.
12. Okt. §. 2.) 41. (Ueb. v. 8. Mai Art. 2.) 50. —
s. Salz.
Seeschiffe der Bundesstaaten, Ermittelung ihrer Ladungs-
fähigkeit, Führung, Abgaben 2c. (Verf. Art. 54.) 16.
Jollfreie Ablassung des zum Bau von Seeschiffen
zu verwendenden Eisens in den Staaten des Zollvereins
(Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 2. u. 11. Anl. A. u. C.)
107. 113. 123. — s. auch Kauffahrteischiffe.
Seesoldaten, Bestimmungen über den Dienst derselben
in der Marine (G. v. 9. Nov. S. 13. Nr. 1.) 134.
Seewehr des Bundes, Organisation und Bestimmung
derselben (G. v. 9. Nov. §8§. 3. 5. 13. Nr. 4. 6—8;
§§. 14. 15.) 131. — Dienst in der Seewehr (ebend.
Ss 7. 13. Nr. 4. 6—8 Art. 14.) 132.— Einberufung der-
selben (ebend. 88. 8. 13. Nr. 6.) 133.
Seewesen, Bildung eines dauernden Ausschusses des
Bundesraths für das Seewesen (Verf. Art. 8. Nr. 2.) 6.
Selbstmord bei Militairpersonen, Besichtigung des Leich-
nams (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. B. 88 12—20.)
292.
Selbstverstümmelung, s. Verstümmelung.
Sequestration, die Exekution gegen ein Bundesglied
kann bis zur Sequestration des Landes und der Regie-
rungsgewalt ausgedehnt werden (Verf. Art. 19.) 8.
Sergeanten, Rangperhältniß derselben (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Beil. A) 284.
1867. 39
Servis, Bestimmungen über das Serviswesen (Verf.
Art. 6C1.) 18. — Einführung der Preußischen Gesetze
über das Servis= und Einquartierungswesen im ganzen
Bundesgebiet (V. v. 7. Nov. S. 1I.) 125.
Siedesalz, Erhebung einer Abgabe von Siedesalz (G. v.
12. Okt. 5. 2.) 41. (Ueb. v. 8. Mai Art. 2.) 50. —
s. Salz.
SEilbermünzen in den Staaten des Zollvereins, gegen-
seitige Annahme und Berechnung derselben (Vertr. v.
8. Juli Art. 12.) 98. (Schlußprot. Nr. 10.) 109.
Simulation, Bestrafung desjenigen, welcher durch Vor-
schützung von Krankheiten oder andere betrügliche Mittel
sich dem Militairdienste zu entziehen sucht (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. §. 115.) 212.
Soldatenstand, welche Militairpersonen zum Soldaten-
stande gehören (Mil. Str. G. B. v. 1845. Einl. §. 4.)
188. (Beil. A.) 283—289. — Allgemeine Strafbestim-
mung für solche Personen, welche in Kriegszeiten zum
Soldatenstande gehören (ebend. §. 8.) 189.— Militairische
Strafen gegen Personen des Soldatenstandes (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §§. 1—53.) 190. — bürgerliche
Strafen (ebend. §§. 54—61.) 199. — Gerichtsstand der-
selben (Mil. Str. G. O. v. 1845. 88§. 1. 5. 9.) 229. —
Verfahren der Militairgerichte gegen Personen des Sol-
datenstandes (ebend. 55. 89—210.) 249.
Klassifikation der Personen des Soldatenstandes nach
ihren Dienst- und Rangverhältnissen (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Beil. A.) 283—289.
s. auch Ausstoßung, Versetzung, Entlastung.
Sonveraine in den Staaten des Zollvereins, Jollpflich-
tigkeit der für ihre Hofhaltung bestimmten Gegenstände
(Vertr. v. 8. Juli Art. 15.) 99.
Spaundienste, Befreiung der Postpferde und Postillone
von Spanndiensten (G. v. 2. Nov. F. 22.) 66.
Spielkarten, Erhebung einer Stempelabgabe von Spiel-
karten in den Staaten des Jollvereins (Schlußprot. v.
8. Juli Nr. 3.) 107.
Spielleute beim Militair, Rangverhältniß derselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beil. A) 285.
Sporteltaxe für militairgerichtliche Untersuchungen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. K. 287.) 282. (Beil. C.) 298—299.
Spruchgerichte für Militairpersonen, Bestellung und
Besetzung derselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. SF. 24.
61—76. 122. 123. 170.) 235. — Verfahren vor den
Spruch-
40 Sachregister.
Standgerichte, (Forts.)
Spruchgerichte, (Forts.)
Spruchgerichten in kriegs-- und standrechtlichen Unter-
suchungen (ebend. §§. 124—149. 196. 204.) 254. — in
Untersuchungen gegen Militairbeamte (ebend. §§. 220.
221.) 272. — in Untersuchungen gegen abwesende Deser-
teure (ebend. §§. 253. 254.) 277.
Staatsanwaltschaft, eine Mitwirkung derselben in
den vor den Konsuln schwebenden Civil- und Strassachen
findet nicht statt (G. v. 29. Juni 1865. 8§. 21. 36.)
148.
Staatsanzeiger, die Bekanntmachung des Aufgebots
verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen über die
. Bundesanleihe von 10 Millionen Thaler erfolgt durch
den Preußischen Staatsanzeiger (G. v. 9. Nov. S. 6. c.)
158.
Staatsbürgerrecht, Berechtigung der Bundesange-
hörigen zur Erlangung des Staatsbürgerrechts im ganzen
Umfange des Bundesgebiets (Verf. Art. 3.) 3. — Die
Bestimmungen über das Staatsbürgerrecht unterliegen der
Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (ebend. Art. 4.
Nr. 1.) 3. — Erhaltung des heimathlichen Staatsbürger-
rechts im Auslande durch Eintragung in die Matrikel der
Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. S. 12.) 139.
s. auch Heimathsverhältnisse, Indigenat.
Staatsverbrechen gehören nicht zur Kompetenz der
Bundeskonsuln, sondern zur Kompetenz des Kammer-
gerichts in Berlin (G. v. 29. Juni 1865. S. 45.) 153.
— s. auch Politische Verbrechen.
Staatsverträge, s. Verträge.
Stabsärzte, Ober- Stabsärzte, s. Militair-Aerzte.
Stabsoffiziere, der geschärfte Stubenarrest ist gegen
Stabsoffiziere nicht zulässig (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §. 23.) 193.
Klassifikation derselben nach ihren Rang- und Dienst-
verhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage A.)
283.
Stabstrompeter (Stabshornisten, Stabshautbeisten),
Klassifikation derselben nach ihren Rangverhältnissen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Beilage A. Nr. 1. f.) 284.
Stadtbriefe, Ermächtigung des Bundes-Präsidiums, die
Bedingungen und Gebühren für die Bestellung von
Stadtbriefen zu bestimmen (G. v. 2. Nov. S. 57.
Nr. 3.) 73.
Standgerichte für Untersuchungen gegen Militairper-
sonen, Kompetenz und Besetzung derselben (Mil. Str. G.
1867.
O. v. 1845. 8§§. 61. 62. 66. 67.) 242. — Verfahren
vor den Standgerichten (ebend. 88. 90. 102. 196—210.)
249.
Stapelrechte, Unzulässigkeit derselben in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 24.) 104.
Stärkezucker, Besteuerung desselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. 8. 3.) 84.
Steinsalz, Erhebung einer Abgabe von Steinsalz (G. v.
12. Okt. §§. 2. 7. Nr. I.) 41. (Ueb. v. 8. Mai Art. 2.)
50. — s. Salz.
Stellvertreter, s. Vertretung.
Stempel für Pässe und Reisepapiere (G. v. 12. Okt.
g. 8.) 34.
Erhebung einer Stempelabgabe von Spielkarten in
den Staaten des Zollvereins (Schlußprot. v. 8. Juli
Nr. 3.) 107.
Stempel in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil.
Str. G. O. v. 1845. §. 278.) 281.
Sterbefälle, Befugniß der Bundeskonsuln zur Beur.
kundung der Sterbefälle von Bundesangehörigen im Aus-
lande (G. v. 8. Nov. S. 13.) 140.
Stettin (Vommern), das Appellationsgericht daselbst
bildet die zweite Instanz für die bei den Preußischen
Konsuln im Auslande anhängigen Prozesse und Unter-
suchungen (G. v. 29. Juni 1865. 88. 23. 28—30. 33.
50—56. 57.) 148.
Kompetenz des Kreis- und Schwurgerichts zu Stettin
in konsularischen Untersuchungen (G. v. 29. Juni 1865.
SS. 42. 43. 57.) 152.
Steuerämter, s. Soll. und Steuerämter.
Steuerbeamte, Verpflichtung derselben, zur Verhütung
und Entdeckung von MVostübertretungen mitzuwirken (G. v.
2. Nov. §. 24.) 67.
Anstellung und Besoldung der Steuerbeamten in den
Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 16.
Nr. 1; Art. 19.) 100.
Steuerbehörden, Rechte und Pflichten derselben in
Beziehung auf die Kontrolirung der Salzwerke (G. v.
12. Okt. 8§5. 3—7. 10. 17. 20.) 42.
Gleichmäßige Organisation der Steuerbehörden in
den Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §.6.)
84. — Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der-
selben (ebend. Art. 16. Nr. 1.) 100.
s. auch Zoll- und Steuerämter.
Sten-
Sachregister.
Steuerdefraudationen (Steuerkontraventionen), Ver-
abredung übereinstimmender Maaßregeln in den Staaten
des Jollvereins zum Schutze der Verbrauchssteuern gegen
Hinterziehungen (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 5.) 84.
Gerichtsstand der Militairpersonen in Untersuchungen
wegen Steuerkontraventionen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
S. 3.) 229.
Steuerkontrole, Ausübung derselben in den Staaten
des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. §. 6;
Art. 20.) 89.
Steuermann bei der Marine, Rangverhältniß desselben
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage A. Nr. 1. a.) 284.
Steuern für Bundeszwecke, sind Gegenstand der Aufsicht
und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 2.) 3.
— Bestimmung über die Verbrauchssteuern im Bundes-
gebiete (ebend. Art. 35. 36. 38. 40. 70.) 10. — Er-
hebung anderer Steuern (ebend. Art. 33.) 10. — Steuer
von inländischem Salze (G. v. 12. Okt. §§. 3—18.) 42.
Steuern in den Staaten des Jollvereins, Verab-
redung einer gleichmäßigen Besteuerung der inneren Er-
zeugnisse (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §§. 3—7. Art. 5.)
84. — Uebersicht der Steuersätze (Schlußprot. v. 8. Juli
Nr. 5. u. Anl. B.) 108. 115—122. — Die inneren
Steuern verbleiben den betreffenden Staaten (Vertr. v.
8. Juli Art. 10.) 97.
s. auch Verbrauchssteuern.
Steuerstrafen im Gebiete des Zollvereins, verbleiben der
betreffenden Staatsregierung (Vertr. v. 8. Juli Art. 10.
Nr. 4.) 97.
Steuerwesen, Bildung eines dauernden Ausschusses im
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes für das Zoll-
und Steuerwesen (Verf. Art. 8. Nr. 3.) 6. — Bildung
eines dauernden Ausschusses im Bundesrathe des ZJoll-
vereins für Zoll- und Steuerwesen (Vertr. v. 8. Juli
Art. S. §S. 3.) 93.
Strafabtheilung, s. Festungsstrafe.
Strafbefugnisse der vorgesetzten Militairpersonen, Ueber-
schreitung derselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
S. 180.) 225.
Strafbescheide der Ober Postdirektionen in Unter-
suchungen wegen Post- und Porto-Defraudationen (G. v.
2. Nov. 88. 40. 46. 47. 50.) 70.
Strafbestimmungen der Bundesverfassung für feind-
liche Unternehmungen gegen den Bund, desgl. für Be-
Bundes= Gesetzbl. Jahrg. 1867.
1867. 41
Strafbestimmungen, (Forts.)
leidigungen des Bundesrathes, des Reichstages rc. (Verf.
Art. 74. 75.) 21.
Strafbestimmungen gegen Schiffer, welche unberech-
tigt die Bundesflagge führen (G. v. 25. Okt. 5§. 13. 14.)
37. — desgl. gegen diejenigen Personen, welche die vor-
geschriebenen Anzeigen zur Eintragung oder Löschung im
Schiffsregister unterlassen (ebend. §. 15.) 38.
Strafbestimmungen gegen Salzabgabe-Defraudationen
(G. v. 12. Okt. 88. 11—18.) 45.
Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen
Postvorschriften (G. v. 2. Nov. SS. S. 18. 19. 23.) 64.
— desgl. für Post= und Porto-Defraudationen (ebend.
§§ 27—39.) 67
Strafbestimmungen gegen Militairpersonen, s. Mi-
litair. Strafgesetze 2c.
Strafen gegen Militairpersonen, militairische Strafen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 88§. 1—53.) 190.
— bürgerliche Strafen (ebend. §§8. 54—61.) 199. — Ver-
hältniß der Strafen zu einander (ebend. 5§. 62—68.)
201. — Beurtheilung der Strafbarkeit (ebend. §§. 69.
bis 82.) 202.
Strafgerichtsbarkeit der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov.
S. 22. 24.) 141. (G. v. 29. Juni 1865. 8. 2. 35.
bie 57.) 144.
Strafgerichtsordnung für das Heer (v. 1845.) 229.
bis 299.
Strafgesetzbuch (für Preußen von 1851.), Anwendung
desselben auf die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen
Personen (G. v. 29. Juni 1865. F. 17.) 147.
Subsidiarische Anwendung desselben bei strafbaren
Handlungen der Militairpersonen (G. v. 15. April 1852.
S. 1.) 302.
Strafgesetzbuch für das Heer, s. Militair. Straf-
gesetz buch.
Strafgesetze, s. Strafbestimmungen.
Strafrecht, die Gesetzgebung über ein gemeinsames
Strafrecht gehört zum Ressort des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 13.) 4.
Strafsachen der Soldaten gehören zur Militairgerichts-
barkeit (Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 2.) 229.
Strafumwandlungsrecht der Jollvereinsstaaten in
Zollstrafsachen (Vertr. v. 8. Juli Art. 18.) 102. — .
auch Umwandlung.
g Straf-
42
Strafverfahren, die Gesetzgebung über ein gemeinsames
Strafverfahren gehört zum Ressort des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 13.) 4.
Strafverfahren gegen Mitglieder des Reichstages
(Verf. Art. 31.) 10. — desgl. gegen Mitglieder des Zoll-
parlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. S. 13.) 97.
Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen
(G. v. 2. Nov. 55. 40—53.) 70.
Strafverfahren der Militairgerichte (Mil. Str. G. O.
v. 1845. 85. 89—287.) 249.
Straßenraub, Feststellung des Thatbestandes in militair-
gerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beilage B. F. 33.) 295.
Streifbandsendungen, s. Kreuzbandsendungen.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, Er.-
ledigung derselben (Verf. Art. 76.) 22.
Stubenarrest, Anwendung desselben bei Offizieren (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. §§. 21—25. 58. 77.) 193.
— Bestrafung derselben, wenn sie den einfachen Stuben-
arrest ohne Erlaubniß verlassen (ebend. §§. 22. 164.) 193.
Subhastation eines Grundstücks zur Beitreibung von
Geldbußen für begangene Post= und Porto-Defraudationen
ist unzulässig (G. v. 2. Nov. §S. 52.) 72.
Subordination, Verbrechen gegen die Subordination
im Soldatenstande (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§§. 122—144.) 214. — Trunkenheit des Angeschuldigten
schließt die Anwendung der gesetzlichen Strafe nicht aus
(ebend. §. 70.) 202. — Untersuchungen gegen Beurlaubte
wegen Insubordination gehören vor die Militairgerichte
(ebend. Th. II. §. 6. Nr. 4.) 231.
Süddeutsche Staaten, Verhältniß des Norddeutschen
Bundes zu den Süddeutschen Staaten (Verf. Art. 79.) 22.
Vertretung der Süddeutschen Staaten in dem Bundes-
rath des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. 8§. 1. ff.)
92. — Wahl der Abgeordneten aus den Süddeutschen
Staaten zum Jollparlament (ebend. Art. 9. S§. 1. 6. 7.) 95.
Suspension vom Militairdienste in Folge gerichtlicher
Untersuchung (Mil. Str. G. O. v. 1845. §S. 98.) 250.
— Suspension eines Militairbeamten (ebend. S. 215.) 271.
Syrup, Besteuerung desselben in den Staaten des Joll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 3.) 84.
Sachregister.
1867.
T.
Taback, Besteuerung desselben im Bundesgebiet (Verf.
Art. 35. 38. 40.) 10. — desgl. in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. §. 4; Art. 10.)
84. (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 4. und 5.) 108. 116.
bis 118. — Etat der Tabackssteuer pro 1868. (G. v.
30. Okt. 1. Nr. 6.) 169.
Tambour, Rangverhältniß der Regiments- und Batail-
lons- Tamboure (Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage A.
Nr. 2. f.) 285.
Tarif für die Eisenbahnen in den Bundesstaaten, allge-
meine Bestimmung darüber (Verf. Art. 45.) 13.
Taxatoren, Zuziehung von Taxatoren in militairgericht-
lichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. K. 95.)
250.
Telegraphenbeamte, Anstellung, Dienstverhältniß und
Vereidung derselben (Verf. Art. 50.) 14.
Telegraphen = Direktionen (Telegraphen Stationen),
sind Bundesbehörden und der General. Direktion der Te-
legraphen des Norddeutschen Bundes untergeordnet (Allerh
Präs. Erl. v. 18. Dez. Nr. 3. u. 4.) 328.
Telegraphenwesen, die Bestimmungen darüber unter-
liegen in den Bundesstaaten der Aufsicht und Gesetzgebung
des Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 10; Art. 48.) 4. — Bil-
dung eines dauernden Ausschusses im Bundesrathe für
Eisenbahnen, Post und Telegraphen (ebend. Art. 8.
Nr. 5.) 6. — Nähere Anordnungen über das Telegraphen-
wesen (ebend. Art. 48—51. 70.) 14. — Organisation
der Verwaltung der Telegraphenwesens (Allerh. Präs.
Erl. v. 18. Dez.) 328. — Etat der Telegraphenverwal-
tung für das Jahr 1868. (G. v. 30. Okt.) 167. 173.
Thaler, Annahme und Berechnung derselben bei den
Hebestellen des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3.
Nr. 2; Art. 12.) 98. (Schlußprot. Nr. 10.) 109.
Thatbestand, Feststellung desselben in militairgerichtlichen
Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S§. 84.
91—93.) 248. (ebend. Beilage B.) 290—297.
Thäütlichkeiten der Soldaten gegen ihre Vorgesetzten,
Strafbestimmung (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§5. 128. 129.) 215. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art.
Sachregister.
Thätlichkeiten, (Forts.)
Art. 17.) 310. — Bestrafung der Militairbeamten wegen
solcher Thätlichkeiten (Mil. Str. G. B. 5. 195.) 228.
Theilnahme an einer Post= oder Porto-Uebertretung ist
straflos (G. v. 2. Nov. S. 36.) 69.
Thorbeamte (Thorwachen), Verpflichtung der Thorwachen
und Thorbeamten, den Posten schleunigst die Thore und
Schlagbäume zu öffnen (G. v. 2. Nov. F. 23.) 66.
Thorsperrgelder, sollen in den Staaten des Zollvereins
aufgehoben werden (Vertr. v. 8. Juli Art. 22.) 104.
Thüringischer Zoll- und Hanudelsverein, Theil-
nahme desselben an den Deutschen Zollverein (Vertr. v.
8. Juli Einl. u. Art. 19.) 82. — Bestimmung über das
Chausseegeld in den zum Thüringischen Verein gehörigen
Ländern (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 16.) 111. (und An-
lage B. Nr. 3.) 116.
Tilgung der Bundesanleihe von 10 Millionen Thaler,
Bestimmung des Tilgungsfonds (G. v. 9. Nov. S§. 3.
bis 5.) 157.
2
Todesstrafe, findet gegen Personen des Soldatenstandes
in folgenden Fällen statt (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. 88. 88. 99. 100. 102. 117. 128. 140. 149. 151.
158. 221.) 206. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 4.
6. 12. 13. 17. 20. 25. 34.) 308. — Verfahren der
Militairgerichte bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe be-
droht sind (Mil. Str. G. O. §§. 45. 64. 116. 117.
133.) 239. — Bestätigung des Erkenntuisses (ebend.
§. 154. Anmerk. Nr. 1.) 260. — Vollstreckung der mili-
tairischen Todesstrafe (Mil. Str. G. B. Th. I1. 8. 1.)
190. (ebend. Th. II. S. 183.) 206. — Antrag auf Resti-
tution hemmt die Vollstreckung (ebend. §. 263.) 279.
Bestimmungen, wenn von Civilgerichten gegen Mili-
tairpersonen auf bürgerliche Todesstrafe erkannt ist (Mil.
Str. G. O. S§. 54. 177.) 199. — Vollstreckung der-
selben (ebend. S. 183.) 266. ·
Tödtung, Bestrafung der Soldaten, welche im Kriege
fremde Unterthanen oder Gefangene ohne hinreichende
Veranlassung tödten (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. J.
§§S, 145. 147. 148. 151.) 218. — Bestrafung des Mi-
litair-Vorgesetzten, welcher einen Untergebenen durch Miß-
handlung tödtet (ebend. §. 184.) 226. — Täödtung aus
Fahrlässigkeit (ebend. §. 190.) 227. — Feststellung des
Thatbestandes bei Tödtung (Mil. Str. G. B. Bei-
lage B. §§. 11—24.) 291.
Transportgelegenheiten, s. Fuhrgelegenheiten.
1867. 43
Traubenmost, s. Most.
Trene, Begriff der militairischen Treue (Kriegsart. v.
9. Dez. 1852. Art. 2. u. 3.) 308. — Strafe für Verbrechen
gegen die militairische Treue (ebend. Art. 4.) 308. (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 55. 87—115.) 206. — Ver-
letzung derselben bei Ausführung eines Befehls (ebend.
§. 71. Anmerk.) 203.
Trompeter (Hornisten, Hautboisten), Klassifikation der-
selben nach ihren Rang= und Dienstverhältnissen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Beilage A. Nr. 2. f.) 285.
Trunkenheit des Angeschuldigten, ist bei Verbrechen
gegen die militairische Subordination kein Grund, die
Anwendung der gesetzlichen Strafe auszuschließen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 5. 70.) 202. — Bestrafung
der Militairpersonen wegen Trunkenheit im Dienst (ebend.
§. 167.) 223. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 37.
39.) 314.
Tumult, Feststellung des Thatbestandes bei Tumulten, zu
deren Stillung kommandirtes Militair eingeschritten ist
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Beilage B. §. 36.) 296. —
s. auch Aufruhr.
u.
Uebergangsabgaben, Erhebung derselben in den
Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5.
Nr. L II. S. 3. e. §§. 5. u. 7; Art. 10. Nr. 1.) 86. —
Etat der Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und
Taback pro 1868. (G. v. 30. Okt. 1. Nr. 4—6.) 169.
Uebertretungen, gegen Erkenntnisse der Konsuln in
Untersuchungen wegen Uebertretungen findet ein Rechts-
mittel nicht statt (G. v. 29. Juni 1865. S. 46.) 153.
Umschlagsrechte, Unzulässigkeit derselben in den Staa-
ten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 24.) 104.
Umwandlung der wegen Salzabgaben-Defraudationen
erkannten Geldstrafen in Freiheitsstrafen (G. v. 12. Okt.
§. 17.) 47. — desgl. der für Post= und Porto--Defrau-
dationen verwirkten Geldstrafen (G. v. 2. Nov. J. 35.) 69.
Strafumwandlungsrecht der Zollvereinsstaaten in
Zollstrafsachen (Vertr. v. 8. Juli Art. 18.) 102.
Umwandlung militairischer Strafen in bürgerliche
und umgekehrt (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8§. 62.
bis 68.) 201. (Mil. Str. G. O. 88. 4. 12. 172.) 230. (G.
v. 15. April 1852. 88. 4. 7. 8. 11.) 303. — Verfahren
«- der
F
44 Sachregister.
Umwandlung, (Forts.)
der Militairgerichte in solchen Fällen (Mil. Str. G. O.
§. 182.) 266. — insbes. bei der Umwandlung der von
den Civilgerichten erkannten Geldstrafen in Freiheitsstrafen
(ebend. §§. 269—272.) 280.
Unbekanntschaft mit den Militairstrafgesetzen, ist kein
Grund zur Aufhebung oder Milderung der Strafe (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 5. 72.) 203.
Ungehorsam der Soldaten gegen Dienstbefehle ihrer
Vorgesetzten, Bestrafung desselben (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. 88. 125—127. 135. 142.) 214. (Kriegs.
art. v. 9. Dez. 1852. Art. 14—16. 19.) 310. — Un-
gehorsam gegen Schildwachen, Patrouillen, Gendarmen 2c.
(Mil. Str. G. B. S. 134.) 216. (Kriegsart. 14.) 310.
— Bestrafung der Militairbeamten wegen Verweigerung
des Gehorsams (Mil. Str. G. B. §. 195.) 228.
Uniform, in welchen Fällen gegen pensionirte Offiziere
auf Verlust des Rechts, die Offizier-= Uniform zu tragen,
zu erkennen ist (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S. 53.)
198.
Unruhen, wenn innere Unruhen in einem Bundesstaate
stattfinden, kann die Paßpflichtigkeit vorübergehend ein-
geführt werden (V. v. 12. Okt. 8. 9.) 34.
Unteroffiziere, welche militairische Strafen gegen Unter-
offiziere zulässig sind (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
SS. 5. 14. 17. 19. 30. 38. 40—42. 57—61. 82.) 190.
(ebend. Th. II. §. 190.) 267. — Millitairgerichtsstand
der Unteroffiziere in Strafsachen (Mil. Str. G. O. S#§. 1.
16. Nr. 2; §. 20. Nr. 3.) 229. — Besetzung des Unter-
suchungsgerichts für einen Unteroffizier (ebend. S. 46.
Nr. 2.) 239. — Besetzung des Kriegsgerichts (ebend. §. 64.
Nr. 2.) 243. — Besetzung des Standgerichts (ebend. S. 67.
Nr. 2.) 244.
Klassifikation der Unteroffiziere (Mil. Str. G. B.
Beilage A.) 284. 285.
s. auch Vortepee- Unteroffiziere.
Unterstützung der Wittwen der im Kriege gebliebenen
Militairpersonen (V. v. 7. Nov. S. 1. Nr. 7. u. 9.) 126.
Unterstützung hülfsbedürftiger Bundesangehörigen im
Auslande, Pflichten der Bundeskonsuln in dieser Beziehung
(G. v. 8. Nov. 55. 26. 29.) 142.
Unterstützung neu anziehender Personen, Erwerbung
des Unterstützungswohnsitzes (G. v. 1. Nov. SS. 5. 11.) 56.
Untersuchungsführende Offiziere, s. Offiziere.
1867.
Untersuchungsgericht für Militairpersonen, Bestellung
und Besetzung desselben (Mil. Str. G. O. v. 1845. 88. 24.
44—60.) 235. — Gemeinschaftliches Untersuchungsgericht
für Militair- und Civilpersonen (ebend. 8§. 52. 53. 277.)
241. — Feststellung des Thatbestandes bei Tödtungen
im Beisein des Untersuchungsgerichts (ebend. Beilage B.
88. 11. 14. 21.) 291. — Publikation des Erkenntnisses
vor dem Untersuchungsgericht (Mil. Str. G. O. S. 176.)
265.
Untersuchungshaft in militairgerichtlichen Strafsachen
(Mil. Str. G. O. v. 1845. 85. 99—101. 187. 216.)
250. — s. auch Verhaftung.
Untersuchungsverfahren gegen Mitglieder des Reichs-
tages (Verf. Art. 31.) 10. — desgl. gegen Mitglieder
des Zollparlaments (Vertr. v. 8. Juli Art. 9. 8§. 12.
u. 13.) 97.
Gerichtliches Untersuchungsverfahren wegen Post-
und Porto-Defraudationen (G. v. 2. Nov. S. 40.) 70.
Untersuchungsverfahren der Militairgerichte, vorläu-
sige Untersuchung (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§.91—103.)
249. —. förmliche Untersuchung (ebend. 8§. 104—113.)
251. — Untersuchurthsverfahren der Standgerichte (ebend.
§§. 197—199.) 269. — Verfahren gegen Militairbeamte
(ebend. §5§S. 212—214.) 271. — Untersuchungsverfahren
gegen abwesende Deserteure (ebend. 88. 242—252. 258.)
275.
Urkunden, die Bestimmungen über die Beglaubigung
öffentlicher Urkunden unterliegen in den Bundesstaaten
der Aussicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 12.) 4.
Befugniß der Bundeskonsuln zur Aufnahme, Aus-
fertigung und Legalisation von Urkunden (G. v. 8. Nov.
88. 13—17.) 140.
Urkundenfälschung, Bestrafung derselben bei Militair-
personen (G. v. 15. April 1852. S. 13.) 304. (Kriegs-
art. v. 9. Dez. 1852. Art. 47.) 315.
Urlaub, Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in
den Reichstag (Verf. Art. 21.) 8. — auch nicht zum
Eintritt in das Jollparlament (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
S. 2.) 95.
Urlaub der Bundeskonsuln (G. v. 8. Nov. S. 6.)
138.
Bestrafung der Militairpersonen, welche sich ohne
Urlaub entfernen, oder den ihnen ertheilten Urlaub über-
schreiten (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 5. 92. Nr. 1.
u. 2. u. Anmerkungj ferner 58. 97. u. 166.) 207. (Kriegs-
art. v. 9. Dez. 1852. Art. 38.) 314.
V.
Sachregister. 1867. 45
Verfügungen des Bundes-Präsidiums, s. Anord-
nungen.
Vergleiche in Rechtsstreitigkeiten, Vermittelung und Auf-
V nahme derselben von Seiten der Bundeskonsuln (G. v.
"4 8. Nov. KF. 21.) 141.
Verbrauchsstenern (Verbrauchsabgaben) in den Bun. Verhaftung eines Reichstags-Mitgliedes (Verf. Art. 31.)
desstaaten, die Gesetzgebung darüber steht dem Bunde zu
(Verf. Art. 35.) 10. — Erhebung und Verwaltung der-
selben (ebend. Art. 36.) 10. — Die Einnahme aus den-
selben fließt zur Bundeskasse (ebend. Art. 38.) 11.
Verbrauchsabgaben in den Staaten des Jollvereins,
Verabredung übereinstimmender Maaßregeln zum Schutze
derselben gegen Hinterziehungen (Vertr. v. 8. Juli Art. 3.
§. 5.) 84. — Bestimmung gleichmäßiger Steuersätze für
Verbrauchsabgaben (ebend. Art. 5. Nr. I. II. §#§. 2.
. ff.) 86. — Erhebung der Verbrauchsabgaben für Rech-
nung von Kommunen oder Korporationen (ebend. Art. 5.
II. S. 7.) 90.
Etat der Verbrauchssteuern pro 1868. (G. v. 30.Okt.
Nr. 1.) 169.
10. — desgl. eines Mitgliedes des Jollparlaments (Vertr.
v. 8. Juli Art. 9. S. 13.) 97.
Bestrafung der Militairpersonen, welche die ihnen
befohlene oder sonst obliegende Verhaftung eines Ver-
brechers unterlassen (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I.
§. 162.) 222. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 36.)
314.
Verhaftung des Angeschuldigten in militairgericht-
lichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 8§. 99.
bis 101. 187. 216.) 250.
Verhandlungen des Reichstages (Verf. Art. 22.) 8.
— Verhandlungen des ZJollparlaments (Vertr. v. 8. Juli
Art. 9. 5. 3.) 95. — Verhandlungen der Bundeskonsuln
(G. v. 8. Nov. S. 20.) 141.
Verbrecher im Auslande, Transport derselben durch die
Schiffe der Kriegsmarine (G. v. 8. Nov. S. 29.) 142.
Vereidigung der Bundesbeamten (Verf. Art. 18.) 8.
Verheirathung der Militairpersonen, s. Heirath.
Verjährung der Entschädigungsansprüche an die Post-
(V. v. 3. Dez.) 327—328.
Vereidigung des untersuchungsführenden Offiziers bei
Militairgerichten (Mil. Str. G. O. v. 1845. §. 80.) 247.—
Vereidigung der Mitglieder des Kriegsgerichts (ebend. §. 129.)
255. — desgl. des Spruchgerichts gegen Militairbeamte
(ebend. §. 220.) 272. — Eine Vereidigung der Mitglie-
der des Standgerichts findet nicht statt (ebend. §. 202.)
269. — Vereidigung des Dollmetschers (ebend. §. 96.)
250. — Die Vereidigung des Denunzianten in Injurien-
sachen der Militairpersonen ist unzulässig (ebend. S. 230.)
274. — Eidliche Bestärkung des Diebstahls und des
Werthes durch den Bestohlenen (ebend. Beilage B. 8§. 27.
bis 30.) 294. — s. auch Eid. «
Bereine, an regierungsfeindlichen Vereinen dürfen sich
die Soldaten nicht betheiligen (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 21.) 311.
Vereinsgesetze, s. Zollvereinsgesetze.
Vereinsthaler, Annahme derselben bei den Hebestellen
des Zollvereins (Schlußprot. v. 8. Juli Nr. 10.) 109.
Verfassung, Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten in
den einzelnen Bundesstaaten (Verf. Art. 76.) 22.
Verfassung des Norddeutschen Bundes, s. Bundes-
verfassung.
verwaltung (G. v. 2. Nov. §. 14.) 65. — Verjährung
der Post und Porto-Uebertretungen (ebend. S. 37.) 69.
Verjährung der Zinsen und des Kapitals der Schuld-
verschreibungen über die Bundesanleihe von 10 Millionen
Thaler (G. v. 9. Nov. 88. 3. 5.) 157. — desgl. der
Schatzanweisungen (ebend. §. S.) 159.
Verjährung der Klage bei wechselseitigen Injurien-
sachen unter Militairpersonen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
S. 237.) 274.
Verjährung findet bei dem Verbrechen der Desertion
nicht statt (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 8. 73.)
203.
Verkehr, Bildung eines dauernden Ausschusses im Bun.
desrath für Handel und Verkehr (Verf. Art. 8. Nr. 4.) 6.
— Funktionen desselben in Beziehung auf Konsulats-
Angelegenheiten (G. v. 8. Nov. 88. 23. 38.) 141.
Herstellung von Land= und Wasserstraßen im In-
teresse des allgemeinen Verkehrs (Verf. Art. 4. Nr. 8.) 4.
— Anlegung von Eisenbahnen und Verwaltung derselben
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs (ebend. Art. 41.
42.) 12.
Freiheit des Verkehrs zwischen den Staaten des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 4. 14. 26.) 85. (Schluß-
prot. v. 8. Juli Nr. 6.) 108. — Bildung eines dauern-
den
46 Sachregister.
Verkehr, (Forts.)
den Ausschusses für Handel und Verkehr im Bundesrath
des Zollvereins (ebend. Art. 8. 8. 3.) 93.
s. auch Handelsangelegenheiten.
Verklarung, Befugniß der Bundeskonsuln zur Aufnahme
von Verklarungen (G. v. 8. Nov. S. 36.) 143.
Verlassenschaft, s. Nachlaß.
Verleitung, Bestrafung der Soldaten, welche einen An-
dern zur Desertion verleiten (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. S. 111.) 212. — desgl. welche im Kriege ihre
Kameraden zur Flucht verleiten (ebend. §. 117.) 213.
(Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 12.) 310. — desgl.
welche ihre Kameraden zur Verweigerung des Gehor-
sams verleiten (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 135.)
216.
Vermögens-Konfiskation, findet als Strafe gegen
Militairpersonen nicht statt (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. §. 34. Anmerk.) 195. (ebend. §§. 108. 109. u.
Anmerk.) 211. (G. v. 11. März 1850. S. 1.) 301.
Verpflegung, Verträge unter den Bundesstaaten über
die Verpflegung erkrankter Personen (Verf. Art. 3.) 3.
Verpflegung der Militairpersonen (Verf. Art. 61.
63.) 18. — Bestimmungen über die Verpflegung der
Truppen des Bundesheeres (V. v. 7. Nov. §. 1. Nr. 3.
u. Beilage B.) 126. 128.
Verrath im Soldatenstande, Begriff und Strafe (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 55. 87—90.) 206. (Kriegs.-
art. v. 9. Dez. 1852. Art. 4.) 308. — s. auch Kriegs.
verrath.
Versammlungen, die Soldaten dürfen sich an regierungs-
feindlichen Versammlungen nicht betheiligen (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 21.) 311.
Verschärfung der Strafe, s. Schärfung.
Versetzung der Offiziere, Befugnisse des Bundesfeldherrn
(Verf. Art. 64.) 19.
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes,
Anwendung und Folgen dieser Strafe (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. 8§§. 37—39. 60. 80. 82.) 195. (G. v.
15. April 1852. §. 5.) 303.
Versicherungswesen, die Bestimmungen darüber unter-
liegen im Bundesgebiet der Aufsicht und Gesetzgebung des
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 1.) 3.
Versorgungsansprüche der Militairpersonen (V. v.
7. Nov. S. 1. Nr. 7.) 126. — Verlust derselben in
1867.
Versorgungsansprüche, (Forts.)
Folge begangener Verbrechen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. 85. 38. 42. 44.) 195.
Versuch einer Post- oder Porto-Uebertretung ist straflos
(G. v. 2. Nov. F. 36.) 69.
Verstümmelung, um sich oder einen Andern zum Mili-
tairdienst untauglich zu machen, Strafbestimmung (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. 85. 1 13. 114.) 212. (Kriegs.
art. v. 9. Dez. 1852. Art. 5. u. 10.) 309.
Vertagung des Reichstages und des Bundesrathes (Verf.
Art. 12. 26.) 7. — Vertagung des Bundesrathes des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. 88. 7. 8.) 94. —
Vertagung des Zollparlaments (ebend. Art. 9. 8§. 5.
8.) 96.
Vertheidigung:
1) Vertheidigung des Angeschuldigten
a. in Untersuchungen wegen Post- und Porto-Defrau-
dationen (G. v. 2. Nov. SS. 44. 47.) 70.
b. in den bei den Preußischen Konsuln im Auslande
anhängigen Untersuchungen (G. v. 29. Juni 1865.
S. 37. 51. 52.) 151.
. in kriegsgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G.
O. v. 1845. ö5S. 114—121. 111.) 253. — desgl.
im standrechtlichen Verfahren (ebend. §. 200.) 269.
— desgl. in Untersuchungen gegen Militairbeamte
(ebend. §. 219.) 272. — desgl. in Untersuchungen
gegen abwesende Deserteure (ebend. §. 252.) 277.
— Gebühren für die Vertheidigung (ebend. S. 280.)
282. (Kostentaxe Nr. 15.) 299.
2) das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung findet
gegen Erkenntnisse der Kriegs= und Standgerichte nicht
statt (Mil. Str. G. O. §. 61. Nr. 2.) 241. — auch
nicht gegen Erkenntnisse in wechselseitigen Injurien-
sachen unter Militairpersonen (ebend. S. 232.) 274. —
Zulässigkeit des Rechtsmittels in Untersuchungen gegen
Militairbeamte (ebend. §§. 72. 223—227.) 245.
3) Vertheidigung der Küsten des Bundesgebiets, Be-
schaffung der dazu erforderlichen Geldmittel durch
Bundesanleihe (G. v. 9. Nov.) 157— 159.
Vertheilungsplan zur Vertheilung der Einnahmen des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 17.) 101.
Verträge mit fremden Staaten, Schließung derselben im
Namen des Bundes (Verf. Art. 11.) 6. — Die Verträge
zwischen den einzelnen Bundesstaaten, betreffend die Ueber-
nahme der Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter
und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bleiben
in Kraft (ebend. Art 3.) 3. — s. auch Handels- und
Schiffahrts-Verträge.
Ver-
Sachregister.
Vertretung des Angeschuldigten in militairgerichtlichen
Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 88. 111. 120.
126. 254.) 252. — s. auch Vertheidigung.
Veruntrenung, Bestrafung der Militairpersonen wegen
Veruntreuung der ihnen anvertrauten Dienstsachen (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 154. 155.) 220. (Kriegs-
Art. v. 9. Dez. 1852. Art. 29.) 313. — desgl. wegen
Veruntreuung von Sachen ihrer Kameraden (Kriegs-
Art. 45.) 315.
Verwaltung der Zölle und Steuern in den Staaten des
Norddeutschen Bundes (Verf. Art. 36.) 10. — Verwal.
tungskosten (ebend. Art. 38. Nr. 2.) 11.
Verwaltung der Zölle und Steuern in den Staaten
des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. Einl. u. §. 6;
Art. 8. S. 12. Nr. 2) Art. 19—25.) 83. — Verwaltungs-
kosten (ebend. Art. 11. Nr. 3 Art. 16.) 98.
Exekutionen und Untersuchungen im Verwaltungswege
s. Administrative Egxekution.
Veterinärpolizei, die Maaßregeln derselben unterliegen
der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 15.) 4.
Bieh, Erhebung einer Steuer von eingehendem Vieh in
den Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 5.
Nr. 1.) 86.
Biehseuche, Maaßregeln zur Abwehr derselben in den
Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 4.) 86.
Biktualien, Erhebung einer Kommunalabgabe von Markt-
viktualien in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v.
8. Juli Art. 5. Nr. II. S. 7.) 90.
Vifirung der Reisepapiere, eine Verpflichtung dazu findet
im Bundesgebiete nicht statt (G. v. 12. Okt. §. 5.) 34.
Vollstreckung der Entscheidungen in Untersuchungen
wegen Post= und Porto-Defraudationen (G. v. 2. Nov.
88. 49. 51. 52.) 71.
Vollstreckung kriegsrechtlicher Erkenntnisse (Mil. Str.
G. O. v. 1845. §§. 180—194.) 266. — Vollstreckung
der Todesstrafe (Mil. Str. G. B. §. 1.) 190 (Mil. Str.
G. O. S. 183.) 266. — Vollstreckung der Freiheitsstrafen
(ebend. §§. 184—191.) 266. — Vollstreckung standrecht-
licher Urtheile (ebend. §. 207.) 270. — Vollstreckung der
Erkenntnisse gegen Militairbeamte (ebend. §. 223.) 272.
— Vollstreckung des Urtheils in wechselseitigen Injurien-
sachen zwischen Militair- und Civilpersonen (ebend. §. 233.)
274.
1867. 47
Vorgesetzte Militairpersonen, erhöhte Strafbarkeit derselben,
wenn sie Verbrechen begehen, oder daran Theil nehmen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 88. 69. 71. 74. Nr. 1.)
202. — Bestrafung derselben, wenn sie ihre Dienstgewalt
gegen Untergebene mißbrauchen (ebend. §. 178. 179.)
225. — oder die Grenzen ihrer Befugnisse überschreiten
(ebend. §5. 180. 129.) 225. — oder ihre Untergebenen
vorschriftswidrig behandeln oder beleidigen (ebend. 8§. 181.
bis 187.) 225. — desgl. wenn sie sich in der Aufsicht
über ihre Untergebenen oder bei Bestrafung derselben
nachlässig beweisen (ebend. S. 191.) 227.
Verpflichtung der Soldaten, ihren Vorgesetzten Ge-
horsam und Achtung zu beweisen und ihren Befehlen
pünktlich Folge zu leisten (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852.
Art. 14.) 310.— Bestrafung derjenigen, welche diese Pflicht
verletzen (ebend. Art. 15. 16.) 310. (Mil. Str. G. B. v.
1845. Th. I. §§. 123—127.) 214. — sich in Worten
oder thätlich widersetzen (ebend. 5§8. 127—129. 135. bis
144.) 215. (Kriegsart. 17.) 310. — oder ihre Vor-
gesetzten beleidigen (Mil. Str. G. B. Th. I. §S§. 124.
130. 131.) 214.
Beweiskraft der Aussagen der Vorgesetzten in mili-
tairgerichtlichen Untersuchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845.
88. 108. 201. 217.) 252.
Vorladungen im administrativen Strafverfahren bei
Post- und Porto-Defraudationen (G. v. 2. Nov. S. 42.) 70.
Vorlagen an den Reichstag, hat das Bundes= Präsidium
zu bringen (Verf. Art. 16.) 7.
Vorschußsendungen, s. Postvorschuß.
Vorspann, Einführung der Preußischen Gesetze über Vor-
spannleistungen im Bundesgebiet (V. v. 7. Nov. S. 1.
Nr. 2. u. Beilage B. 5. 82.) 125. 130.
Voruntersuchung in den bei den Preußischen Konsuln
im Auslande anhängigen Strafsachen (G. v. 29. Juni
1865. 8§§. 41—43.) 152. — Vorläufige Untersuchung
gegen Militairpersonen, s. Untersuchungsverfahren.
W.
Waagegelder, Erhebung derselben in den Staaten des
Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 25.) 104. — Die
Waagegelder verbleiben den betreffenden Staatsregierungen
(ebend. Art. 10. Nr. 3.) 97.
Waa-
48
Waarenproben, Ermächtigung des Bundes · Präsidiums,
die Bedingungen und Gebühren für die Sendung von
Waarenproben mit der Post zu bestimmen (G. v. 2. Nov.
§. 57. Nr. 3.) 73. — Für die Abtragung derselben wird
eine Bestellgebühr nicht erhoben (G. v. 4. Nov. S. 8.) 78.
Wachen (Ronden, Patrouillen, Schildwachen), Beleidi-
gung, Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen Wachen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 5. 134.) 216. —
Bestrafung der Wachen, welche ihre Pflichten verletzen
(ebend. §S. 158—161.) 221. (Kriegsart. v. 9. Dez.
1852. Art. 33—35.) 313. — welche sich des Mißbrauchs
ihrer Dienstgewalt schuldig machen (Mil. Str. G. B.
§. 188.) 226. — Beweiskraft der Aussagen von Wacht-
mannschaften in militairgerichtlichen Untersuchungen (Mil.
Str. G. O. S. 109.) 252.
Wachtmeister, Klassifikation derselben nach ihren Rang.
und Dienstverhältnissen (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Beil. A. Nr. 1. a.) 284.
Waffen, der Soldat soll seine Wafsen im guten
Stande erhalten und sich im Gebrauch derselben fleißig
üben (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 23. 27.) 312.
— Bestrafung desselben, wenn er seine Waffen verdirbt
oder verderben läßt, oder veräußert (ebend. §. 28.) 312.
— Bestrafung der Verbrechen, die von Militairpersonen
unter Mißbrauch der Waffen begangen werden (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §. 74. Nr. 2.) 203.
Wahl der Mitglieder des Reichstages (Verf. Art. 20. 21.
25.) 8. — Wahl der Abgeordneten aus den Süddeutschen
Staaten zum Zollparlament (Vertr. v. 8. Juli Art. 9.
88. 1. 6. 7.) 95.
Wahlkonsuln des Bundes — cConsules electi (G. v.
8. Nov. §. 9—11.) 139.
Waldeck (Fürstenthum), gehört zum Bundesgebiet (Verf.
Art. 1.) 2. — führt im Bundesrath eine Stimme (ebend.
Art. 6.) 5. — desgl. im Bundesrath des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 8. §. 1.) 93.
Wallmeister, Rangverhältniß derselben (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Beil. A. Nr. 1. c.) 284.
Wasserstraßen, die Bestimmungen über die Herstellung
und den Zustand der Wasserstraßen in den Bundes-
staaten unterliegen der Aufsicht und Gesetzgebung des Bun-
des (Verf. Art. 4. Nr. 8. u. 9.) 4. — Zulassung und
Behandlung der Kauffahrteischiffe auf den natürlichen
und künstlichen Wasserstraßen im Bundesgebiet (ebend.
Art. 54.) 16.
Sachregister.
1867.
Wasserzölle, die Bestimmungen darüber unterliegen der
Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes (Verf. Art. 4.
Nr. 9.) 4. — Nähere Anordnungen über die Erhebung
von Abgaben auf den natürlichen Wasserstraßen im Bun-
desgebiet (ebend. Art. 54.) 16.
Erhebung der Wasserzölle in den Staaten des Zoll-
vereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 23. 25.) 104. — diesel-
ben verbleiben den betreffenden Staatsregierungen (ebend.
Art. 10. Nr. 2.) 97.
Wechselrecht, die Gesetzgebung über ein gemeinsames
Wechselrecht in den Bundesstaaten gehört zum Ressort des
Bundes (Verf. Art. 4. Nr. 13.) 4.
Wege, Befugniß der Posten, Kuriere und Estafetten, bei
schlechten Wegen sich der Neben- und Feldwege zu be-
dienen (G. v. 2. Nov. S. 17.) 66.
Wegegeld, Befreiung der Posten, Kuriere, Estafetten, Post.
boten und Briefträger von Entrichtung des Wegegeldes
(G. v. 2. Nov. §. 16.) 65. — Wegegeldgebühren auf
Flüssen, s. Wasserzölle.
Wehrpflicht, s. Militairpflicht.
Wein, Besteuerung desselben in den Bundesstaaten (Verf.
Art. 40.) 12. — desgl. in den Staaten des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 5. Nr. II. S. 2. u. 3. lir. e.) 87.
Werthsendungen, Beförderung derselben mit der Post
(G. v. 2. Nov. §§. 6—10. 57. Nr. 3.) 63. — DPorto
für Werthsendungen (G. v. 4. Nov. F. 3.) 76.
Widersetzlichkeit gegen die mit Kontrolirung der
Salzabgabe betrauten Beamten (G. v. 12. Okt. S. 17.) 47.
Widersetzlichkeit der Soldaten gegen ihre Vorgesetz-
ten (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. S§. 126—129.
135. 140.) 214. (Kriegsart. v. 9. Dez. 1852. Art. 16.
17. 19. 20.) 310. — Widersetzlichkeit gegen Schild-
wachen, Patrouillen, Gendarmen 2c. (Mil. Str. G. B.
§. 134.) 216.
Wiener-Kongreßakte, Anwendung derselben auf die
Erhebung von Flußzöllen in den Staaten des Jollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 23.) 104.
Wittwen der im Kriege gebliebenen Militairpersonen,
Unterstützung derselben (V. v. 7. Nov. §. 1. Nr. 7—9.)
126.
Wohnsitz, Berechtigung der Bundesangehörigen zur Be-
gründung eines festen Wohnsitzes im ganzen Umfange des
Bundesgebietes (Verf. Art. 3.) 3. — Erwerbung des
Unterstützungs-Wohnsitzes von Seiten neu anziehender
Personen (G. v. 1. Nov. 8§. 5. 11.) 56.
Wu-
Sachregister.
Wucher, Aufhebung der Zinsbeschränkungen (G. v. 14. Nov.
S. 1.) 159.
Württemberg (Königreich), Vertrag zwischen dem Nord-
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen,
die Fortdauer des Joll- und Handelsvereins betreffend
(v. 8. Juli) 81—124. — Württemberg führt in dem
Bundesrath des Zollvereins 4 Stimmen (ebend. Art. 8.
C. 1.) 92.
g.
Zahlmeister beim Militair, Klassifikation derselben (Mil.
Str. G. B. v. 1845. Beil. A.) 287— 288.
Zeitungen, Beförderung derselben (G. v. 2. Nov S§. 2.
bis 4. 15.) 61. — Strafbestimmungen für unbefugte Be-
förderung von Zeitungen (ebend. §§. 27. 30. Nr. 1.) 67.
— Provision der Post für Zeitungen (G. v. 4. Nov.
§. 10.) 78. (G. v. 2. Nov. §S. 4.) 62.
Bekanntmachung des öffentlichen Aufgebots verlorener
oder vernichteter Schuldverschreibungen und Zinscoupons
der Bundesanleihe von 10 Millionen Thaler durch die
Zeitungen (G. v. 9. Nov. §. 6. c.) 158.
Etat der Jeitungsverwaltung für das Jahr 1868.
(G. v. 30. Okt. II. Nr. 2.) 167. 169.
Zentner, s. ollzentner.
Zerstörung fremden Eigenthums im Kriege, Strafbestim-
mung (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. §. 150.) 219.
Zeugen, Vorladung derselben im administrativen Straf-
verfahren bei Post= und Porto-Defraudationen (G. v.
2. Nov. S. 43.) 70.
Befugniß der Bundeskonsuln zur Abhörung und
Vereidigung von JZeugen (G. v. 8. Nov. 8. 20.) 141.
— Zuziehung von Zeugen bei Aufnahme von Konsulats-
Urkunden (ebend. §. 17.) 140.
Gebühren der Zeugen in militairgerichtlichen Unter-
suchungen (Mil. Str. G. O. v. 1845. S. 279.) 281.
Zinscoupons zu den Schuldverschreibungen über die
Bundesanleihe von 10 Millionen Thaler (G. v. 9. Nov.
Ss. 2. 5. 6.) 157.
Zinsen der Bundesanleihe von 10 Millionen Thaler,
Festsetzung, Zahlung und Verjährung derselben (G. v.
9. Nov. 55. 2— 4.) 157. — Zinsen der Schatzanweisungen
(ebend. §§. 7— 8.) 159.
Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen, Aufhebung
der Zinsbeschränkungen (G. v. 14. Nov.) 159—160.
Bundes-Gesetzbl. Jahrg. 1867.
1867. 49
Zögerungszinsen, Bestimmung über die Höhe derselben
(G. v. 14. Nov. . 3.) 160. — f. Jinsen.
Zoll (Sollabgaben), Erhebung eines Jolles von ausländischem
Salze in den Bundesstaaten (G. v. 12. Okt. §. 19.) 47.
(Ueb. v. 8. Mai Art. 4.) 51.
Etat der Zölle und Verbrauchssteuern pro 1868. (G.
v. 30. Okt. Nr. 1.) 169.
Erhebung, Verwaltung und Vertheilung der gemein-
schaftlichen Zollabgaben unter die Staaten des Jollver-
eins (Vertr. v. 8. Juli Art. 10. 11. 19. 20.) 97.
Zollabrechnung unter den Staaten des Zollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 17.) 101.
Zollangelegenheiten, die Zollgesetzgebung in den
Bundesstaaten gehört zur Kompetenz des Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 2 Art. 35.) 3. — Bildung eines dauern-
den Ausschusses des Bundesrathes für das Zollwesen
(ebend. Art. S. Nr. 3.) 6. — Bestimmungen über das
Zollwesen des Norddeutschen Bundes (ebend. Art. 33 bis
40.) 10. — Erhebung und Verwaltung der Zölle in
den einzelnen Bundesstaaten (ebend. Art. 36.) 10. — Der
Ertrag der Bölle fließt in die Bundeskasse (ebend. Art. 38.
70.) 11.
Bildung eines dauernden Ausschusses im Bundesrath
des Zollvereins für das Zoll- und Steuerwesen (Vertr.
v. 8. Juli Art. 8. §. 3.) 93. — Vernehmung desselben bei
Ernennung der Vereinsbeamten (ebend. Art. 20.) 102.
s. auch Flußzölle, Wasserzölle, Steuern.
Zollausschlüssse vom Gebiet des Norddeutschen Bundes
(Verf. Art. 33— 35.) 10. — Dieselben tragen zu den
Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei (ebend.
Art. 38.) 12.
Zollausschlüsse in Bezug auf den Jollverein (Vertr.
v. 8. Juli Art. 6. u. 7.) 91. (Schlußprot. Nr. 6.)
108.
Zollbeamte in den Staaten des Zollvereins, Anstellung
und Besoldung derselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 16. 19.
20.) 100.
Zollbefreiungen in den Staaten des Zollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 15.) 99.
Zollbegünstigungen in den Staaten des Zollvereins
(Vertr. v. 8. Juli Art. 13. 14. 11. Nr. 1.) 99.
(Schlußprot. Nr. 2. u. 11. Anl. A. u. C.) 107. 113.
123.
Zolldirektionen in den Staaten des Hollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 16. Nr. 1. u. 4. Art. 19.) 100.
Zollgesetz für die Staaten des Zollvereins, Anwendung
desselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. 8. 7.) 85.
G Zoll-
50
Zollgesetzgebung des Norddeutschen Bundes (Verf.
Art. 4. Nr. 2; Art. 35.) 3.
Zollgesetzgebung des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli
Art. 3. 7. 8. 8. 12; Art. 9. 8. 4.) 83.
s. auch Bundesgesetzgebung.
Zollgewicht für die Staaten des Zollvereins (Vertr. v.
8. Juli Art. 3. 8. 2.) 84.
Zollgrenze des Norddeutschen Bundes (Verf. Art. 33. bis
35.) 10.
Zollkartel (v. 11. Mai 1833), Anwendung desselben
in den Staaten des Jollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3.
§. 7.) 85.
Zollordnung für die Staaten des Jollvereins, Anwen-
dung derselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. S. 7.) 85.
Zollparlament, ist die gemeinschaftliche Vertretung der
Bevölkerungen sämmtlicher Vereinsstaaten für die Zoll-
gesetzgebung (Vertr. v. 8. Juli Art. 7.) 92. — Einrich-
tung und Zuständigkeit desselben (ebend. Art. 9. S§S. 1.
bis 14.) 95. — Berufung des Zollparlaments (ebend.
Art. 8. §. 8; Art. 9. §. 5.) 94. — Niemand kann zu-
gleich Mitglied des Bundesraths und des Jollparlaments
sein (ebend. Art. 8. §. 4.) 94. — Zum Abschluß von
Handels- und Schiffahrtsverträgen ist die Genehmigung
des Zollparlaments nothwendig (ebend. Art. 8. S. 6.) 94.
— Vorlagen an das Zollparlament (ebend. Art. 8.
Ss. 11. 12.) 94.
Zollschutzwachen in den Staaten des Jollvereins (Vertr.
v. 8. Juli Art. 16. Nr. 2.) 100.
Zollstrafen im Gebiete des Jollvereins, verbleiben der
betreffenden Staatsregierung (Vertr. v. 8. Juli Art. 10.
Nr. 4.) 97. — Strafumwandlungsrecht der Vereins-
staaten (ebend. Art. 18.) 101.
Zollstrafgesetz für die Staaten des Jollvereins, Anwen-
dung desselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. S. 7.) 85.
Zolltarif, Bestimmungen über den Zolltarif für die
Staaten des Zollvereins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. 88. 1.
2. 7.) 84.
Zoll= und Stenerämter in den Bundesstaaten, Bei-
ordnung von Bundesbeamten bei denselben (Verf. Art. 36.)
11.— Rechte und Pflichten derselben in Beziehung auf die
Kontrolirung der Salzwerke, Salinen 2c. (G. v. 12. Okt.
88. 3—7. 10. 20.) 42.
Zoll- und Steuerämter in den Staaten des Joll-
vereins, gleichmäßige Organisation derselben (Vertr. v.
Sachregister.
1867.
Zoll= und Steuerämter, (Forts.)
8. Juli Art. 3. §. 6.) 84. — Einrichtungs- und Unter-
haltungskosten derselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 16.) 100.
Zollverein (ZJoll= und Handelsverein), Gültigkeit der von
demselben geschlossenen Verträge (Verf. Art. 40.) 12.
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen über die Fortdauer des
Joll- und Handelsvereins (v. 8. Juli) 81—124.
Zollvereinsbeamte, Anstellung, Besoldung und Funk-
tionen derselben (Vertr. v 8. Juli Art. 20.) 102. (Schluß-
Protokoll 15. Nr. 1.) 110.
Zollvereinsbevollmächtigte, Anstellung und Zunk-
tionen derselben (Vertr. v. 8. Juli Art 20.) 102. (Schluß-
Protokoll 15., Nr. 2.) 110.
Zollvereinsgesetze, dazu ist die Uebereinstimmung des
Bundesraths und des Zollparlaments erforderlich, Ver-
kündung derselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 7.) 92. —
Gegenstand der Gesetze (ebend. Art. 3. u. 8. S. 12.) 83.
Zollvereinskontroleure, Anstellung, Besoldung und
Funktionen derselben (Vertr. v. 8. Juli Art. 8. 5. 12.
Schlußsatz; Art. 20.) 95. (Schlußprot. 15. Nr. I1.)
110.
Zollvereinssachen, Portofreiheit derselben (Vertr. v.
8. Juli Art. 16. Schlußsatz) 100.
Zollvereinsstaaten, Bezeichnung derselben (Vertr. v.
8. Juli Einl.) 81. — gegenseitiger Verkehr (ebend.
Art. 4.) 85. — gleichmäßige Besteuerung (ebend. Art. 5.
Nr. II. 8§8. 2—7.) 87. — Befugnisse der einzelnen Vereins-
staaten in Beziehung auf Anstellung der Joll- und Steuer-
beamten 2c., Begnadigungs- und Strafumwandlungsrecht
derselben (ebend. Art. 16. 18. 19.) 99.
Zollvertrag (Zollvereinigungsvertrag) vom 16. Mai 1865.,
Anwendung desselben im Bundesgebiete (Verf. Art. 40.)
12. — Fortsetzung der Zollvereinigungs-Verträge bis
Ende 1877. (Vertr. v. 8. Juli Art. 1.) 83. — Schluß.
Protokoll (Nr. 1.) 107.
Neuer Jollvertrag (v. S. Juli) 81—106. — Schluß-
Protokoll zu demselben (v. 8. Juli) 107—124.
Zollverwaltung, s. Verwaltung.
Zollzentner, bildet die Einheit für das gemeinschaftliche
Zollgewicht in den Staaten des Zollvereins (Vertr. v.
8. Juli Art. 3. §. 2; Art. 5. II. S. 5.) 84.
Zuchthausstrafe, in welchen Fällen gegen Militair-
personen Luchthausstrafe zulässig ist (Mil. Str. G. B. v.
1845.
Sachregister.
Zuchthausstrafe, (Forts.)
1845. Th. I. 88. 4. 55. 56.) 190. — Folgen derselben
(G. v. 15. April 1852. 88. 4. 6.) 303. — Verhältniß
der Zuchthausstrafe zur Baugefangenschaft (Mil. Str.
G. B. v. 1845. Th. I. §. 66. Nr. 1.) 201. (G. v.
15. April 1852. S. 8. Nr. 1.) 304. — Eine Umwand-
lung der ZJuchthausstrafe in eine militairische Freiheits-
strafe findet nicht statt (G. v. 15. April 1852. F. 4.)
303. — Vollstreckung der Juchthausstrafe (Mil. Str.
G. O. S. 184.) 266.
Züchtigung, Anwendung derselben bei Militairpersonen
(Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. I. 85.31—33. 64. 77.)
194. — Abschaffung der körperlichen Züchtigung (A. E.
v. 6. Mai 1848.) 300. (G. v. 15. April 1852. 8. 10.)
304.
Zucker, Besteuerung desselben im Bundesgebiet (Verf.
Art. 35. 38. Nr. 2. a.) 10.
Besteuerung desselben in den Staaten des Zollver-
eins (Vertr. v. 8. Juli Art. 3. 8. 3.) 84.
s. Rübenzucker.
Zusammenrotten bei militairischen Verbrechen, ist ein
Straf-Schärfungsgrund (Mil. Str. G. B. v. 1845.
Th. I. S. 74. Nr. 4.) 203. — Bestrafung des Zusammen-
1867. 51
Zusammenrotten, (Forts.)
rottens zum Aufruhr (ebend. §. 140.) 217. (Kriegsart.
v. 9. Dez. 1852. Art. 20.) 311. "
Zusammentreffen mehrerer militairischer Verbrechen,
Abmessung der Strafe in solchen Fällen (Mil. Str. G. B.
v. 1845. Th. I. §. 79.) 204. — Bestimmungen über
den Gerichtsstand, wenn mehrere Verbrechen zusammen-
treffen (Mil. Str. G. O. v. 1845. 85§. 6. 8. 15. 33. 34.)
231.
Zustellung, Befugniß der Bundeskonsuln zur Bewirkung
von Zustellungen jeder Art an die in ihrem Bezirk be-
findlichen Personen (G. v. 8. Nov. S. 19.) 141.
Zwangslieferungen, Bestrafung der Militairpersonen,
welche im Kriege unbefugter Weise Zwangslieferungen
erheben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. 1. S. 151.) 219.
Zwangspässe, die Bestimmungen darüber bleiben in
Kraft (G. v. 12. Okt. §. 9.) 34.
Zweikampf eines Soldaten mit seinem Vorgesetzten, Be-
strafung desselben (Mil. Str. G. B. v. 1845. Th. 1.
§55. 132—133.) 216. — Zweikämpfe beurlaubter Land-
wehroffiziere und verabschiedeter Offiziere gehören vor die
Militairgerichte (ebend. Th. II. §. 6. Nr. 5; S§. 16.
Nr. 1. a.) 231.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unvweränderter Abdruck; Berlin (1891), Reichsdruckerei.