—1— Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No 1. (Nr. 32.) Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Januar 1868. Nach einer Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Staatsregierung ist die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes bis auf Weiteres der Königlich Preußischen General-Staatskasse in Berlin über- tragen worden. Dieselbe wird den amtlichen Verkehr in Bundes-Angelegen- heiten unter der Benennung „Generalkasse des Norddeutschen Bundes“ führen. Berlin, den 21. Januar 1868. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 33.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi- nister am Kaiserlich Russischen Hofe, Prinzen Heinrich VII. Reuß, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 30. Dezember v. J. zu überreichen. Bundes-Gesetzbl. 1868. 1 (Nr. 34.) Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1868.