— 8 — (Nr. 56.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Dänemark, v. Heydebrand und der Lasa, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen. Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige von Däne- mark sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 12. Februar d. J. zu überreichen. (Nr. 57.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 12. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Kaiser- lich Russischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Ge- heimenrath v. Oubril, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Kaisers von Rußland entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist. (Nr. 58.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 12. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Niederländischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Grafen v. Bylandt, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Majestät des Königs der Niederlande entgegen zu nehmen, wo- durch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist. (Nr. 59.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 12. Februar d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Schwedischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammerherrn Sandströmer, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Schweden und Nor- wegen entgegen zu nehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).