— 10 — (Nr. 61.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zoll- vereins. Vom 22. Februar 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden Präsidialbefugniß, was folgt: Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins wird berufen, am 2. März d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- tem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. Februar 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 62.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Portugal, Grafen v. Brandenburg, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Nord- deutschen Bundes zu beglaubigen. Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige von Portugal sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 20. Februar d. J. zu überreichen. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).