— 14 — (Nr. 64.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes- rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Februar 1868. Auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord- deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden, und zwar: von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: außer den zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten, der Geheime Ober-Finanzrath Henning; von Seiner Majestät dem Könige von Bayern: der Staatsminister des Handels und der öffentlichen Arbeiten v. Schlör, der Staatsrath v. Weber, der Ober-Zollrath Gerbig; von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevoll- mächtigten; von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg: der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Ge- heime Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg, der Ober-Regierungsrath v. Bitzer, der Ober-Finanzrath Riecke; von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden: der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr v. Türckheim, der Ministerialrath Kilian; von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein: außer dem zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevollmächtigten, der Geheime Ober-Steuerrath Ewald; von