beiden Verwaltungen, sowie zwischen den Ver— einigten Staaten einerseits und Bremen und Hamburg andererseits außer Wirksamkeit kommen, ausgenommen bezüglich der Er- ledigung der Abrechnungen, welche aus der zurückliegenden Zeit sich herschreiben. Dieser Vertrag soll nach vorausgegan- gener Genehmigungnicht später als am 1. Ja- nuar nächsten Jahres in Wirksamkeit treten und soll in Kraft bleiben, bis derselbe im gegenseitigen Einverständnisse aufgehoben wird, oder anderen Falls bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo eine Verwaltung der anderen von ihrem Wunsche, denselben erloschen zu sehen, Nachricht ge- geben haben wird. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am ein und zwanzigsten Oktober Ein Tausend Acht Hundert Sieben und Sechszig. Richard v. Philipsborn. (L. S.) Kasson. (L. S.) 36 — the United States Office on the one Dart, and, on the other part, of Bre- men and also of Hamburg shall cease to be in force, except for the settle- ment of accounts which shall have previously acerued thereunder. This convention being first appro- Vved shall take effect not later than the 1“ day of January next and shall continue in force until cancelled by mutual agreement, or otherwise until one Near from the date when one office shall have given notice to the other of its desire to terminate it. Executed in duplicate at Berlin, the twenty first day of Oetober One thousand eight hundred and sitxtr Seven. Richard v. Philipsborn. HKasson. (L. S.) (L. S) Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin aus- gewechselt worden.