— 43 — das Gebiet einer anderen Verwaltung in geschlossenen Brief- und Fahrpostpacketen oder Brief- und Fahrpostbeuteln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durch- gangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischen- liegende Gebiete der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben. Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des Arti- kels 54. maaßgebend. Artikel  4.            4.             4            .                                   Aufhebung   der  Transitgebühren  Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden Arti. Aufhebung   der Transitgebühren  kel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stück- weise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich um Briefpostsendungen handelt, eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertragstheilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briespostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile angehören. Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen einer anderen Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im Gebiet einer anderen Verwaltung entsprochen werden. Artikel  5.                                                       Ueberführung der Posttransitporte auf der Grenzen Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post- ueberführung transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse vor auf den andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz Grenzen. ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post- sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat. Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueber- frachtporto insoweit zu, als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif und bestimmt das Freigewicht für ihre Bezugsstrecke. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Spezial- vereinbarungen maaßgebend. 9                                                         Art