— 47 — In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu entrichten. Dieselbe wird jederzeit zugleich mit dem Porto eingehoben. Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Recepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu ent- richten hat. Artikel  18.                                                                                       Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Aus- Ersatzleistung nahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch für unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffen- dirte Sendun- heit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24 Gulden geleistet. Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Post- verwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver- folgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk ver- loren gegangene rekommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie von derjenigen Verwaltung unverzögert zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen kann. Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekomman- dirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust gerathen ist. Für Verluste rekommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge be-