Gewährleistung — 60 — wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto- freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats-- und anderen öffentlichen Be- hörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften- und Akten- sendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr portopflichtig. 3) Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll- angelegenheiten zwischen-den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Be- gründung dieser Portofreiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ versehen werden. 4) Die Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Post- behörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehr vor- kommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind. 5) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei. Artikel 48.                                                                                                             Gewährleistung bei der Jahrpost Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung bei der Fahr der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit post. Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch ver- zögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch Krieg, oder c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen, vertragschließenden Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat, ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb                                                                                                                                                 ei-