— 62 — Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag. Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haft- pflicht auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Aus- nahme ein, in welchem es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, die ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist, und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle haben die bethei- ligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigenfalls durch Schieds- richterspruch festzustellenden Verhältnisse beizutragen. Hinsichts der Sendungen mit deklarirtem Werth bis einschließlich 100 Thaler oder 175 Gulden sell bei bloßen Gewichtsdifferenzen die Unterlassung der Bean- standung nicht die Wirkung haben, daß die Haftpflicht ausschließlich auf die übernehmende Postverwaltung übergeht, vielmehr sollen hinsichts dieser Sendungen bei unbeanstandeter Uebernahme die Bestimmungen im vorhergehenden Absatze als maaßgebend erachtet werden. Hierbei bleibt es jeder Verwaltung nach wie vor überlassen, auch bei Sendungen bis 100 Thaler oder 175 Gulden einschließlich die Nachwiegung und Feststellung der Gewichtsdifferenzen vornehmen und somit die Beanstandung vollziehen zu lassen. Wenn in Reklamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschädigung oder der Abgang stattgehabt, während sich die Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße die eine oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu beizutragen habe, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provozirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob im konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutragen habe. Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle in der Weise gebildet, daß aus der Zahl der unbetheiligten Verwaltungen eine durch das Loos zur Ausübung des Schiedsrichteramts gewählt wird. Die Ziehung des Looses wird für jedes Jahr durch eine bestimmte Verwaltung bewirkt, es wechseln hierbei die verschiedenen Verwaltungen nach der alphabetischen Reihenfolge ab. Ist nur eine Verwaltung unbetheiligt, so übt diese das Schiedsrichteramt aus. In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler oder 35 Gulden einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe- und Bestimmungsorts einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die Entschädigung von sämmtlichen beim Transport betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen.                                                                                                                                                                   IV.