— 68 — b) Die Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile werden von den im Punkt 5. des Artikels 47. erwähnten besonderen Verträgen ein- ander Mittheilung machen. VI. Zu Artikel          Sollte das im Artikel 49. in Aussicht genommene gemeinsame Vorgehen 49. des Ver-      der beim Abschluß eines Postvertrages mit einer auswärtigen Regierung bethei- trages.                       ligten Postverwaltungen in dem speziellen Falle nicht dem erwarteten Erfolge                                entsprechen, insbesondere das Zustandekommen der Vertragschließung dadurch auf-                                gehalten werden, so soll es dem Ermessen jeder einzelnen Verwaltung unbenom-                                men sein, ihre Verhältnisse mit dem betreffenden auswärtigen Staate besonders                                zu regeln. VII. In Artikel               In denjenigen Fällen, in welchen die gegenwärtigen Transitgebühren für 54. des         bereits bestehende geschlossene Briefpackete mit auswärtigen Postverwaltungen nach Vertrages.         einem geringeren Satze bemessen sein sollten, als die im Artikel 54. vorgesehene                              Vergütung, soll es bei dem geringeren Satze sein Bewenden behalten, unbe-                              schadet anderweiter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen. VIII. Zu Artikel           Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, 55. des         daß ihre Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die Vertrages.          im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche                              Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden.                              Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch                              dessen Präsidium.                              Es wird allseitig eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wo-                              durch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-                              artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.                              Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden.                              Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unter-                             zeichnung des Vertrages und des Schlußprotokolls in je vier Ausfertigungen                             bewirkt.                             Geschehen wie oben.                             v. Philipsborn.    Stephan.         Heldberg.  v. Suttner.                                  Baumann.  v. Spitzemberg.  Hofacker.    Zimmer.                                                                                                                                                                                (Nr. 85.)