— 69 — (Nr. 85.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und Oesterreich andererseits. Vom 23. November 1867. Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun- des, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, einer- seits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Er- leichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Post- vertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn, Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan und Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg; Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Mimsterialrath Michael v. Suttner und Allerhöchstihren General-Direktionsratb Joseph Baumann, Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl v. Spitzemberg und Allerhöchstihren Postrath August Hofacker Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Direktor der Großherzoglichen Verkehrsanstalten, Geheimen Rath Hermann Zimmer, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: Allerhöchstihren Ober-Postrath Franz Pilhal, welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben. I. Grund-