— 72 — Behufs Ermittelung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen wird das gesammte Postgebiet der Vertragsmitglieder in quadratische Taxfelder von zwei geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Entfernung, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die von Ouadrat- seiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich an- grenzenden Quadrate zugezählt. Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. Artikel 7. Gewicht                   Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als                             Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unter-                             abtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend. Artikel 8. Münzwäh.               Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost, rung.                 wie bei der Fahrpost, in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das                             Porto einzieht.                                    Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen                             den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung,                             welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. Artikel 9. Aeußere Be-                      In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Post- schaffenheit und     sendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die Behandlung der        zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen Reglements und Postsendungen.        Instruktionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswär-                                        tigen Staaten.                                                   Soweit in diesen Reglements, Instruktionen und Verträgen besondere                                  Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehen-                                  den Vorschriften der einzelnen Postverwaltungen Anwendung. Artikel 10. Eintheilung                           Zur Briefpost gehören: der Postsendun- gen.                                           Briefe ohne deklarirten Werth,                                                        Drucksachen,                                                        Waarenproben,                                                        Postanweisungen, und                                                        Zeitungen.                                Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf 15 Loth                                  nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegenstände und der Sendungen vom                                  Auslande sind die Bestimmungen in den Artikeln 26. und 50. maaßgebend.                                                                                                                                                                                                 Zur