— 83 — eines Guldens Oesterreichischer Währung 1  4/10  Neukreuzer, mindestens jedoch für den ganzen Betrag den Satz von 1 Silbergroschen beziehungsweise 3 Kreuzern oder 5 Neukreuzern. Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. Artikel 39. Für die Begleitadressen zu Fahrpostsendungen kommt ein besonderes Porto                       Begleit- nicht in Ansatz.                                                                                                                                             Adressen. Die Postverwaltungen werden darauf Bedacht nehmen, daß, sobald die Verhältnisse es gestatten, zu den Begleitadressen gedruckte Formulare in Anwen- dung kommen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Formulare wird unter den Verwaltungen gemeinsam verabredet werden. Artikel 40. Zurückzusendende oder nachzusendende Fahrpostgegenstände werden wie Sen-             Portoberech- dungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Rücksendung    nung bei Rück- beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte bezie-  oder Nachsen- hungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden.                                              dungen von Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschußsendungen wird                    Jahrpostgegen-  ständen. die Vorschußgebühr nicht noch einmal angesetzt; dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen solche Sendungen aus dem inneren Verkehr in den Wechsel- verkehr und umgekehrt übergehen. Artikel 41. Nebengebühren bei der Aufgabe von Fahrpostsendungen sollen nicht neu             Nebengebühren eingeführt und keinenfalls über die dermaligen Sätze erhöht werden. · Die Feststellung der Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen in die Wohnungen der Adressaten wird jeder Verwaltung anheimgestellt. Artikel 42. Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der                        Bestellung Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen von  Fahrpost- erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maaßgabe der       sendungen nachstehenden Bestimmungen durch einen besonderen Boten zuzustellen.                  durch Expressen. 1) Bei Expreßbestellungen im Ortsbestellbezirke der Postanstalt: Es gilt als Grundsatz, daß mindestens alle Sendungen im dekla- rirten Werth bis zu 50 Thalern oder 87 Gulden Süddeutscher Wäh- rung oder 75 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich, oder im Gewicht bis zu 5 Pfund einschließlich dem Adressaten durch den Expreß- boten in die Wohnung zu überbringen sind, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei 14.