Vertheilung der Einnahme — 84 — Bei Sendungen mit deklarirtem Werth von mehr als 50 Thalern oder 87 Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichi- scher Währung, beziehungsweise von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein beziehungsweise die Begleitadresse. Die Expreßgebühr für Fahrpostsendungen wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der nach Artikel 20. sich ergebenden Gebühr für die expresse Bestellung von Briefpostgegenständen im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erhoben. In den Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine oder die Begleitadressen zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der Expreßgebühr für Briefpostgegenstände zur Anwendung. 2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der Postanstalt: Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ab- lieferungsschein oder die Begleitadresse. · Die Bemessung der Gebühr regelt sich nach denselben Bestimmungen, welche im Artikel 20. bezüglich der nach dem Landbestellbezirke gerich- teten expressen Briefpostgegenstände getroffen sind. Die Gebühren für die expresse Bestellung werden von der Be- stimmungs-Postanstalt bezogen. Artikel 43. Die gemeinschaftliche Einnahme aus dem Fahrpostverkehr wird unter die Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile nach bestimmten Prozent- für die Jahr- sätzen vertheilt. postsendungen. Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Ge- sammteinnahme wird, unter Anwendung des nachbezeichneten Tarifs und unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken, das Porto für sämmt- liche in den Karten mit dem Abgangsdatum des 6., 11., 16., 21., 26. und letzten Tages der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen für jedes Gebiet abgesondert berechnet. Der für die Portoerhebung geltende Tarif wird auch bei dieser Taxirung, jedoch mit der Maaßgabe angewandt, daß das Gewichtporto für Packete auf alle Entfernungen gleichmäßig von 5 zu 5 Meilen mit dem Satze von 2 Pfen- nigen pro Pfund fortschreitet. Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Entfernungen vom Abgangsorte bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie von der Route durchschnitten wird, auf welcher die Beförderung der Sendung stattgefun- den hat, und beziehungsweise von diesem Punkte an bis zu dem Bestimmungs- orte, oder dem Wieder-Ausgangspunkte an der Grenze, angesehen. Bruchmeilen werden dabei durchweg auf volle Meilen abgerundet. Beim