Gewährlei- stung bei der Jahrpost. — 88 — einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Be- förderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise be- schaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffent- lichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schrif- ten- und Aktensendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendun- gen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr porto- pflichtig. 3) Die Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Post- behörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehr vor- kommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrie- ben ist, beschaffen sind. 4) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei. Artikel 48. Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Ver- lust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch Krieg, oder c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der bethei- ligten Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport- an-