— 89 — anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend be- funden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung gesche- hene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushän- digung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist. Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. Ist bei Packeten die Deklaration des Werths unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als ein Thaler oder ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher Währung oder ein Gulden 50 Neukreuzer Oesterreichischer Währung für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleich- gestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet. Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal- tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Ver- jährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfol- gung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwal- tung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in Bundes-Gesetzbl. 1868. 15 den