— 96 — im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium. Es wird allseitig eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden. Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unterzeich- nung des Vertrages und des Schluß-Protokolls in je fünf Ausfertigungen bewirkt. Geschehen wie oben. v. Philipsborn. Stephan. Heldberg. v. Suttner. Baumann. v. Spitzemberg. Hofacker. Zimmer. Pilhal. (Nr. 86.)