— 102 — b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr der vertragschließenden Gebiete mit fremden Staaten, oder fremder Staaten unter sich vorkom men, insofern bei diesem Verkehr das Gebiet des Norddeutschen Bundes und das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg berührt werden: Durchgangsverkehr. Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden, sowie mit dem Kaiserthum Oesterreich wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen. Die Bestimmungen über den inneren Briefpostverkehr bleiben den einzel- nen Vertragstheilnehmern überlassen. Artikel 2. Austausch der                Zwischen den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile soll Postsachen.          ein geregelter Austausch der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vor-                                   kommenden Briefpostsendungen stattfinden. Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu- nige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen. Die Hohen vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampsschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde. Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus direkte Brief- kartenschlüsse Behufs des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maaßgabe des veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der betreffenden Postverwaltungen vorbehalten. Artikel 3. Transitrecht.          Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über                         das Gebiet der andern Verwaltung in geschlossenen Briefpacketen oder Briefbeu- teln, bei geringerem Umfange des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Das- selbe Recht wird für die Sendungen des Durchgangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegendes Gebiet eines der Vertragstheilnehmer Beförderung zu erhalten haben. Für den Transit über ein Grenzgebiet sind die Bestimmungen des Artikels 36. maaßgebend. Artikel 4. Aufhebung                               Die Verwaltung des Gebiets, über welches die im vorhergehenden der Transitge-            Artikel 3. erwähnte Beförderung der Sendungen in geschlossenen Posten oder bühren.                        stückweise stattfindet, hat eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die Vertragstheilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur Verfügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Brief-