— 103 — Briefpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines der Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile angehören. Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der Beförderung der Briefpostsendungen der anderen Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beförderung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mitgetheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen einer Verwaltung um Einrichtung eines Postkurses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im Gebiet der anderen Verwaltung entsprochen werden. Artikel 5. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Post-                           Ueberführung transporte auf den gegenseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht      der Posttrans- nach Maaßgabe bestehender besonderer Einrichtungen und lokaler Verhältnisse           porte auf den andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz    Grenzen ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Post- sendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen sind die Bestimmungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Spezialvereinbarungen maaßgebend. Artikel 6. Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden                     Entfernungs- ausschließlich nach geographischen Meilen zu 15 auf Einen Aequatorsgrad                       Maaß. bestimmt. Artikel 7. Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres                                Gewicht. als Gewichtseinheit das Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maaßgebend. Artikel 8. Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in der Thaler-                                          Münzwäh- währung mit Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen und des Silber-                        rung. groschens in 12 Pfennige. Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat. Art 17 Art.