— 113 — Die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Ver- kehr mit den Niederlanden über das Gebiet des Norddeutschen Bundes im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen. IV. Schlußbestimmungen. Artikel 37. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei                                      Ratifikation Wochen erfolgen.                                                                                                                                  und Danuer des Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Derselbe                           Vertrages. ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis ult. Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Der Postvereinsvertrag vom 18. August 1860. tritt mit Ablauf dieses Jahres außer Wirksamkeit. Zu demselben Termine kommen die Separat- Postverträge zwischen den Theilnehmern des gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Vertrages, sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruktion nicht vereinbar sind. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend achthundert und sieben und sechszig. Richard v. Philipsborn. Heinrich Stephan. Adolf Heldberg. (L. S.) (L. S.) (L. S.) Jean Pierre Föhr. (L. S.) Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden. Schluß-