— 114 — Schluß-Protokoll zu dem Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Verhandelt Berlin, den 23. November 1867. Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verab- redungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlußprotokoll niedergelegt wurden: I. Zu Artikel 1.               a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde des Vertrages.              nicht gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt ist. b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so wird auch der Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein als zum Wechsel- verkehr gehörig angesehen. II. Zu Arti-                       Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher kel 26, des Ver.     Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile trages.                          bezieht sich nur au die Korrespondenz der Betheiligten unter sich. Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich- gestellt. Rücksichtlich der Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Ver- waltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkommen begründeten Verhältnissen. III. Zu Arti-                    Die Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre kel 37. des Ver         Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im trages.                             gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. Die