— 151 — Nr. 93.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. Vom 4. Mai 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für den Umfang der Hohenzollernschen Lande, was folgt: §. 1. Vom 1. Januar 1869. ab wird in den Hohenzollernschen Landen eine Abgabe von der Branntweinbereitung erhoben, welche bei einer Stärke des berei- teten Branntweins bis zu 65 Prozent Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 Prozent fünf Gulden vom Eimer beträgt. - §.2. Die Abgabe wird für jede Gewerbsstätte für das Kalenderjahr im Voraus nach dem Gewerbsumfange, auf Grund vorhergegangener Abschätzung durch das Oberamt, Seitens der Regierung zu Sigmaringen in Pauschbeträgen festgestellt, deren niedrigster Satz jährlich Einen Gulden beträgt, und welche stets auf volle Gulden abzurunden sind. §. 3. Bei Festsetzung der Jahressteuersätze für schon bestehende Brennereien ist vorzugsweise der Umfang des Gewerbebetriebes im vorhergehenden Jahre zu berücksichtigen. Für neu entstehende Brennereien ist bei Berechnung des dem Steuersatze zu Grunde zu legenden muthmaaßlichen Gewerbeumfanges auf die Größe und Beschaffenheit der zur Fabrikation dienenden Lokale und Geräthe, sowie auf den voraussichtlichen Absatz oder Verbrauch Rücksicht zu nehmen. §. 4. Bei der Ausfuhr von Branntwein wird eine Steuervergütung gewährt, deren Betrag der Höhe der Branntweinsteuer entspricht. Der aus anderen Vereinsstaaten in die Hohenzollernschen Lande eingehende Branntwein unterliegt einer im Verhältniß zum Steuersatze angemessenen Ueber- gangsabgabe. §. 5. Reklamationen gegen die festgesetzte Abgabe müssen binnen dreier Monate 23 vom