Verhandelt Hamburg, den 31. Oktober 1867. Vor der Unterzeichnung des zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Repu- blik Liberia unterhandelten Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts- Rertrages durch die beiderseitigen Bevollmächtigten gab der Bevollmächtigte der Republik Liberia folgende Erklärung mit dem Antrage ab, daß dieselbe durch ein beson- deres, von beiden Bevollmächtigten zu unterzeichnendes Protokoll konstatirt werden möge. In mehreren Verträgen, welche die Republik Liberia mit fremden Mächten geschlossen habe, sei auf Verlangen des Präsidenten derselben ein Artikel des Inhalts aufgenommen worden, es sei klar und gegenseitg von den vertragschließenden Theilen verstanden, daß kein Artikel, keine Bestimmung, noch irgend ein Theil dieses Ver- trages so ausgelegt, zu deuten, oder zu verstehen sei, daß die respektiven Regierungen der vertragschließenden Theile verhindert sein sollen, wenn die Eine oder Andere für gut befindet solches zu thun, durch Gesetz- bestimmungen Schiffe, sowie die Aus- und Einfuhr der Bürger des anderen Theiles auf besonders errichtete Hafenplätze zu beschränken.“ Da die in dem Vorstehenden ausgedrückte Befugniß ihrem Sinne nach schon in dem Artikel 2. des Vertrages enthalten sei, insofern derselbe bestimme, daß den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein solle, sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Ausländer zugelassen werden, aufzuhalten u. s. w., so wolle er auf Aufnahme eines solchen besonderen Zusatzes in dem Vertrage selbst nicht weiter dringen und sich mit der bloßen Erwähnung des Gegenstandes in dem gegenwärtigen Protokolle begnügen. Zur näheren Beleuchtung der von der Regierung der Republik erlassenen, den Handel und namentlich den Küstenhandel betreffenden gesetzlichen Bestimmungen glaube er nur noch folgende Bemerkungen anschließen zu sollen. Um in früheren Zeiten häufig vorgekommenen Störungen der Ruhe und des Handels durch die eingeborenen wilden Stämme vorzubeugen, seien an den Küsten des Landes Hafenplätze festgestellt worden, welche sich besonders zum Haupthandel eigneten und wo sich Zollhäuser befänden; dagegen seien die kleinen Zwischenplätze nur kleinen Liberianischen Fahrzeugen zugängig, die sich ausschließlich mit dem Küstenhandel befaßten. Größeren Liberianischen Schiffen, die nach fremden Welttheilen fahren, sei eben so wenig der Verkehr in anderen Plätzen, als in den gesetzlich bestimmten Hafenplätzen gestatte. Dabei habe nicht die Absicht vor- gewaltet, den Verkehr zu beschränken, sondern die Fremden vor Willkühr der Eingeborenen zu schützen. Außerdem habe er noch zum Artikel 5. des Vertrages die Bemerkung zu machen, daß die Regierung der Republik Liberig nur Ein Kriegsschiff besitze und —