— 227 — von Waaren aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollverwaltung stehen (§. 72. der Zollordnung). . §.7. Auch in denjenigen Fällen, in welchen Gewerbtreibende und Frachtführer bei der Anmeldung an der Zollstätte verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, die eine ge- ringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, und deshalb die Kontrebande oder Zolldefraudation als vollbracht angenommen wird, ist dem Angeschuldigten der Nachweis zu gestatten, daß eine Kontrebande oder Zolldefraudation nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei. Wird dieser Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gul- den) ein. §. 8. Der gleiche Nachweis ist fortan überall auch in dem Falle gestattet, wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande ein- gehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über der- artige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlage- anstalt deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem Transport eigenmächtig verfügt wird. Wird der Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein. §. 9. Mit den aus den §§. 7. und 8. sich ergebenden Maaßgaben tritt das in dem Fürstenthum Hohenzollern. Sigmaringen erlassene Gesetz, die Bestrafung der Zollvergehen betreffend, vom 6. März 1840. auch für das Fürstenthum Hohen- zollern-Hechingen vom 1. Juli 1868. ab in Wirksamkeit. §. 10. Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrath des Zollvereins Beschluß gefaßt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes -Insiegel. Gegeben Berlin, den 18. Mai 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 33• Nr. 103.)