— 239 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No I7. .. —. — — — —— (Nr. 106.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits. Vom 9. März 1868. — Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Groß- herzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll, und Steuersysteme an- geschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, und Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät, zugleich in Vertretung des souve- rainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Ge- bieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-An- stalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, haben über die Abänderung und Erweiterung des Handels- und Zoll- Vertrages vom 11. April 1865. Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Otto Eduard Leopold Grafen v. Bismarck-Schönhausen, den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchstihren Ministerial-Direktor Alexander Max v. Philipsborn, ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten Königlich Bayerischen Staatsrath Wilhelm v. Weber und König- lich Bayerischen Ober- Zoll- Assessor Max Joseph Eggensberger, Bundes. Gesetzbl. 1868. 36 und Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1868.