— 240 — und den von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichneten König- lich Sächsischen Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel; und Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät: Allerhöchstihren Wirklichen Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Felix Grafen v. Wimpffen, und Allerhöchstihren Sektions-Chef Sisinio v. Pretis-Cagnodo, welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben. Artikel 1. Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur statt finden: a. bei Taback, Salz und Schießpulver; b. aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten; c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. Artikel 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleich- zeitig einzuräumen. · Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, so- wie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zu- gestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlos- sen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maaße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden. Artikel 3. Die vertragenden Theile wollen gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur. Erzeugnisse und des gegen ermäßigte Zoll-