Artikel 5. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durch- gangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Artikel 6. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Be- freiung von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zugestanden: a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; e) für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; und zwar in dem Falle unter c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. Art.