270 Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollbetrag 42 43 e) Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre (Schußwaffen) aller Art Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallgemischen, mit Ausnahme der unter Nummer 20. b., e., f. und g. aufgeführten, dann des vernirten (unecht vergoldeten oder versilber- ten) Herren- und Frauenschmuckes, der Nippes- und Toilettegegenstände und aller echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Waaren. Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten (versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing. a) Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, nicht lackirt und ohne Verbindung mit anderen Materialien b) Metallwaaren, gemeine, d. i. Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr, mit Ausnahme der unter a. genannten; ge- lochte Bleche und Platten, dann Messingsaiten c) Metallwaaren, feine, d. i. Wagen: a) Eisenbahnwagen b) Andere Wagen mit Leder- oder Polsterarbeit 1. Kupferschmied-, Gelbgießer- und Messingblechwaaren (d. i. Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Hähne, Mörser, Riegel, Röhren, Stößel, Waagschalen, nicht polirt, gefirnißt oder lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen); 2. Geriebenes Metall (Bronzepulver), Metalltücher; 3. Rauschgold und Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, unechtes Blattgold und Blattsilber; 4. Plattirte (versilberte) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing; 5. Alle nicht unter a., b. und d. genannten, dann alle Metallwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaaren fallen · . 1 Ztr. 7 6 15 50 50 vom Werth 10 Prozent. 1 Stück 75