271 s —- — Maaßstab Zoll- Benennung der Gegenstände. der betrag. No Verzollung. Fl. Kr. 44 Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laborato- rien auch chemische 1 Ztr. frei b) musikalische . . . -......................................... "   3     — 45  Maschinen und Maschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder ver- silberten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestand- theil besteht: a) aus Gußeisen . ........................................ " 1    33 b)  aus  Schmiedeeisen oder  Stahl..,.............. ........ ......... " 2   -- c) aus anderen unedlen Metallen -......................... " 4 — Anmerk. Unter Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampfkessel begriffen. 46 Bundes-Gesetzbl. Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Me- tallen, Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Menschenhaaren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, die echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, mit Ausnahme der plattirten Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und Messing, Verbindungen aus diesen Stoffen untereinander und mit anderen Materialien (insoweit sie nicht zu den Kleidungen und Putzwaaren gehören) und ähnliche dieser Nummer ausdrücklich eingereihte Waaren: a) 1. echten Perlen, echten und unechten Korallen, gefaßten Edelsteinen; 2. Taschenuhren, echtes Blattgold und Blattsilber; 3. Echte Gold-- und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder aus t vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten (Tressen- waaren)) 4. Herren- und Frauenschmuck, Nippes und Toilette-Gegenstände aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; 5. Jubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus Menschenhaaren. Alle diese (Ziffer 4. und 5.) genannten Waaren auch in Ver- bindung mit anderen Materialien. 1868. 40 Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten und un-