— 296 — Anlage C. Zollkartel. . § 1. Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13. und 14.) der Zollgesetze des andern Staates nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. §. 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin- derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des andern Theils unternommen werden soll, oder statt gefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde (im Zollverein: Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich: Haupt-Zollämter oder Finanzwach=- Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. §  3) Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theils sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im §. 2. bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. §. 4. Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. §  5.