— 298 — nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben ander- weite möglichst sichernde Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. . §  9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steuer- amtlich abzufertigen; b) Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin be- stimmt sind, nach demselben 1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte, 2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tages- zeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus- gangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. §  10. Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederaus- fuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren an- gemeldet worden ist. §. 11. Vor Ausführung der im §. 9. unter b. und im §. 10. enthaltenen Bestim- mungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Be- fugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten An-