— 312 — Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die be- queme Mitführung in der Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in glei- cher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht. Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vor- schriften ausgehändigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils zu beachten sind. Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellun- gen suchen oder Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden Gesetzen. 14. Zu Artikel 20. und 21. des Vertrages. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maaßgabe des Artikels 21. Schutz und Beistand gewährt hat, ist ver- pflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grund- sätzen zu erstatten, wie dies von dem Staate, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde. 15. Zu Artikel 23. des Vertrages. Ungeachtet der Bestimmung im Artikel 23. des Vertrages sollen die aus Zollausschlüssen des einen vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen eingehenden Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als wenn sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden. 16. Zu Artikel 25. des Vertrages. Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro- tokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt wer- en