Bundes-Gesetzblatt  des Norddeutschen Bundes. No I8. (Nr. 110.) Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend. Vom 26. Mai 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, was folgt: §. 1. Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Taback unterliegt einer Steuer nach Maaßgabe der Größe der jährlich mit Taback bepflanzten Grundstücke. Die Steuer beträgt von je sechs Quadratruthen (Preußisch) mit Taback bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 Kr.) jährlich. Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Taback bepflanzten Gesammtfläche durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maaß bei der Steuer unberücksichtigt. § 2. Befreiung von der Steuer (§. 1.) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, oder von mehreren zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern, mit Taback bebaute Gesammtfläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt. §. 3. Jeder Inhaber einer mit Taback bepflanzten nach §. 1. steuerpflichtigen Grundfläche ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe im Landes- maaße genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. §. 4. Die Angaben (§. 3.) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche Bundes-Gesetzbl. 1868. 46 da- Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1868.