— 320 — dabei von den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabackspflanzer nicht erwachsen. §. 5. Nach geschehener Prüfung (§. 4.) wird die von dem Tabackspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht. Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zur einen Hälfte im Monat Dezember, zur anderen Hälfte im Monat April fällig. §..6. Der Inhaber (§. 3.) eines mit Taback bepflanzten Grundstücks ist zu der im §. 3. vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt. §. 7. Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben ist. Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden vom Bun- desrathe des Zollvereins festgestellt. Die Bestimmungen über die Höhe der zu gewährenden Steuererlasse dürfen nicht ungünstiger sein, als die dafür bisher in Preußen (nach dem Remissions- Reglement vom 29. Dezember 1828.) geltend gewesenen Vorschriften. §. 8. Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 50 Pfund versendeten Taback wird vergütet werden, wenn die von der Zoll- behörde vorgeschriebenen Kontrole-Bedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Zentner Rohtaback und Schnupftaback 15 Sgr., für den Zentner entrippte Blätter und Tabacksfabrikate (mit Ausnahme des Schnupftabacks) 20 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermäch- tigt, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von bezie- hungsweise 20 Sgr. und 25 Sgr. für den Zentner zu erhöhen. Für  sogenannten Geiz, grüne Tabacksblätter, Tabacksstengel und Abfälle wird keine Vergütung gewährt. §. 9. Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahre 1869. mit Taback bebauten Grundstücke erhoben. §. 10. 1) Wer es unterläßt, die im §. 3. vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller. oder