— 321 — oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen Steuerbetrages, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten. 2) Wer zwar alle mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angiebt, dabei jedoch die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächenmaaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Taback bepflanzten Grundstücks beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwie- genen Flächenmaaße. Daneben ist die einfache Steuer zu erlegen. 3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt. §. 11. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, erfolgt ihre Verwandlung in Freiheitsstrafe nach den Be- stimmungen der Zollstrafgesetze. §. 12. Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen das gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwider- handlungen gegen die Zollgesetze. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. §. 13. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 26. Mai 1868. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 46 (Nr. 111.)