— 336 — Armee anderweit Anstellung im Militairdienste gefunden haben und sich noch gegenwärtig in demselben befinden, oder mit Pension entlassen sind. Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als die nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2. des §. 10. zur Anwendung. §. 3. Diejenigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche als solche bereits Pen- sionen oder dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem Reglement vom 13. Juni 1825. antragen. §. 4. . Diejenigen Offiziere und Beamten (§. 1.), welche in den Feldzügen der Jahre 1848., 1849. und 1850. durch Verwundung, Beschädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkannt worden sind, erhalten, wenn ihre Pension nach dem Regle- ment vom 13. Juni 1825. bemessen ist, eine Erhöhung dieser Pension nach Maaßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.). §. 5. Erreicht die Pension (§§. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so wird sie auf diesen Betrag erhöht. Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Ordre vom 31. Dezember 1828.) ist nicht erforderlich, um die normalmäßige Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten. Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Reglement vom 13. Juni 1825. §. 12.) bei Pensionairen, welche im Auslande wohnen, findet nicht statt. Die Pensionsbewilligung erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn die Dienst- zeit weniger als 15 Jahre beträgt. §. 6. Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848. bis 1850. gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Beschädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offiziere und Beamten (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maaßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866. und des §. 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.) aus Bundesmitteln gewährt. Den